Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 527/2007 /len

Urteil vom 25. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

gegen

X.________ Versicherungsgesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 20. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Juli 1992 fuhr A.________ (Beschwerdeführerin) als Beifahrerin in einem Personenwagen auf der Lidostrasse in Unterägeri vom Dorf herkommend in Richtung Strandbad. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Personenwagen, der aus der Seehofmattstrasse von rechts kommend nach links in die Lidostrasse Richtung Dorf einbiegen wollte, und die Beschwerdeführerin wurde verletzt. Der Lenker des Personenwagens, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. November 1992 wegen Missachtung des Rechtsvortritts gebüsst. Am 30. September 2005 liess die Beschwerdeführerin gegen die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) als Haftpflichtversicherer des Halters dieses Fahrzeuges beim Kantonsgericht Zug Klage erheben und verlangte rund Fr. 2'500'000.-- Schadenersatz. Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Frage der Haftung beziehungsweise der Haftungsquoten und wies die Klage am 11. Dezember 2006 ab. Die gegen dieses Urteil erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug am 20. November 2007 ab.

B.
Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die vollumfängliche Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 18. Juli 1992 gegeben und keine Verjährung der Schadenersatzforderung der Klägerin aus diesem Unfallereignis eingetreten sei. Im Übrigen sei die Sache an das Obergericht zur Festsetzung von Schaden und Genugtuung zurückzuweisen, eventuell, das angefochtene Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und auch das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig. Unter diesem Gesichtspunkt sind die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht erhobenen Feststellungsbegehren problematisch. Es ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren lediglich die Vorgaben umschreibt, nach welchen die Vorinstanz nach der ebenfalls beantragten Rückweisung vorzugehen hätte. Da diese bei Gutheissung der Beschwerde ohnehin notwendig würde, um den Schaden festzustellen, genügt der Rückweisungsantrag den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.
Die kantonalen Gerichte kamen entgegen der Auffassung der Strafbehörden zum Schluss, den Lenker des Fahrzeugs, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, treffe am Unfall keinerlei Schuld. Das einbiegende Fahrzeug habe ein klar markiertes Trottoir überqueren müssen und sei daher nach Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV vortrittsbelastet gewesen. Die Vorinstanz beanstandete nicht, dass das Kantonsgericht das Verschulden des einbiegenden Lenkers als schwer qualifizierte. Sie führte aber aus, letztlich könne die Frage, ob dem einbiegenden Lenker ein grobes Verschulden vorzuwerfen sei, offen bleiben, weil die Klage infolge Eintritts der absoluten Verjährung ohnehin abgewiesen werden müsse. Die absolute Verjährung sei am 18. Juli 2002 eingetreten. Daran ändert nach Auffassung der Vorinstanz der von der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 1999 bis zum 18. Juli 2001 unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei, erklärte Verjährungsverzicht nichts. Die von der Beschwerdeführerin erst im kantonalen Berufungsverfahren eingereichten Dokumente, wonach die Beschwerdegegnerin auch später gleichlautende Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben habe, letztmals bis 18. Juli 2006, liess die Vorinstanz zufolge des nach kantonalem
Prozessrecht geltenden Novenverbots unbeachtet, da die Beschwerdeführerin nicht darlege, aus welchen Gründen ihr die Einreichung dieser Dokumente im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, die Verjährungsfrist sei durch den im Jahre 1999 erklärten befristeten Verjährungsverzicht um zwei Jahre verlängert worden, wäre die absolute Verjährung Mitte 2004 und damit vor der ersten durch die Beschwerdeführerin initiierten verjährungsunterbrechenden Handlung, der Ladung zum Friedensrichtervorstand vom 6. Juli 2005, eingetreten.

3.
Mit Bezug auf die Verjährung verletzt der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR, eine materielle Entscheidungsnorm, deren Inhalt sich wegen der Notwendigkeit der ausdrücklichen Erhebung an die zivilprozessualen Prinzipien der Verhandlungsmaxime anlehnen müsse. Es sei mit Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR nicht vereinbar, dass der Richter von sich aus den Eintritt der absoluten Verjährung auf das Datum des 18. Juli 2002 prüfe, wenn sich der Schuldner ausdrücklich nur auf die relative Verjährung berufe. Denn Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR sei nur Genüge getan, wenn sich nicht nur der Schuldner auf die Verjährung berufen hat, sondern auch dem Gläubiger daraufhin noch Gelegenheit gegeben werde, allfällige Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe vorzubringen. Eventuell macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

3.1 Gemäss Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR darf der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Schon von Tuhr/Escher führen aus, die Verjährung wirke nicht als rechtsaufhebende Tatsache, sondern als eine vom Schuldner vor oder im Prozess abzugebende Willenserklärung, welche vom Richter nicht ergänzt werden kann. Es soll dem Schuldner überlassen sein, ob er seine Freisprechung dem moralisch nicht immer unbedenklichen Mittel der Verjährung verdanken will (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, S. 231; ebenso BGE 99 II 185 E. 2b S. 189 f.). Erhebt der Schuldner aber prozesskonform die Verjährungseinrede, prüft der Richter die Einrede grundsätzlich im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen unter allen Rechtstiteln auf ihre Begründetheit (Däppen, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 5 zu Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR). Massgebend für die Berücksichtigung der Verjährung ist, dass sich der Schuldner auf das Institut der Verjährung als solches beruft. Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR schreibt ihm insbesondere nicht vor, ausdrücklich zwischen der absoluten und der relativen Verjährung zu unterscheiden (vgl. auch Berti, Zürcher Kommentar, N. 13 zu Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR, wonach eine Äusserung genügt, welcher nach Treu und Glauben der Wille der
Erklärenden zur Leistungsverweigerung infolge Zeitablaufs entnommen werden kann). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob nach dem kantonalen Prozessrecht die Verhandlungs- oder die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 159 f. und S. 169).

3.2 Ob sich die Beschwerdegegnerin auf den Ablauf der absoluten Verjährung berufen hat, ist aber massgebend für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwar kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht aber namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 124 I 49 E. 3c S. 52; 123 I 63 E. 2d S. 69, je mit Hinweisen). Im Prozess kommt unabhängig davon, ob im kantonalen Verfahren die Verhandlungs- oder die Untersuchungsmaxime gilt, den Vorbringen der Parteien massgebende Bedeutung zu. Die Ausführungen einer Prozesspartei würden geradezu ins Uferlose gehen, wenn von ihr verlangt würde, dass sie sich über alle möglichen rechtlichen
Hindernisse ihres Anspruches (oder ihrer Einrede) äussere (vgl. Guldener, a.a.O., S. 176 f.).
3.2.1 Nun hielt das Kantonsgericht zwar fest, die Beschwerdegegnerin habe sich sinngemäss auf den Eintritt der absoluten Verjährung berufen. In den entsprechenden Aktenstellen wird die 10-jährige Verjährungsfrist aber nirgends ausdrücklich thematisiert, so dass die Beschwerdeführerin sich hätte veranlasst sehen müssen, diesbezüglich nähere Behauptungen aufzustellen und Beweismittel anzuführen. Dies um so mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beschränkung des Verfahrens bereits vor Einreichung der Klageantwort ausgeführt hatte:
"Die in Art. 83 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 83 - 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts204 über die unerlaubten Handlungen.
1    Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts204 über die unerlaubten Handlungen.
2    Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
SVG verankerte 10-jährige Verjährung ist auch nicht eingetreten, nachdem die Beklagte auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede rechtsgültig verzichtet hat. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass die 10-jährige Verjährung eingetreten sei."
3.2.2 Wenn die Beschwerdegegnerin sich trotz dieser klaren Aussage nicht ausdrücklich mit dem Eintritt der 10-jährigen Verjährung auseinandersetzte, bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass, weitere Beweismittel zu nennen, denn sie durfte davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin akzeptiere ihre Behauptung des erfolgten Verjährungsverzichts. Sofern das Kantonsgericht die Klage unter diesem Aspekt hätte prüfen wollen, hätte es der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage, ob die 10-jährige absolute Verjährung eingetreten sei, zu äussern. Jedenfalls konnte die Vorinstanz unter diesen Umständen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden nicht aus dem Recht weisen, da nicht die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren, sondern erst das Urteil des Kantonsgerichts zu deren Einreichung Anlass gab. Unter der Voraussetzung, dass erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gibt, sind selbst vor Bundesgericht Noven zulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Eine andere Regelung liesse sich mit dem Gehörsanspruch der Parteien nicht vereinbaren.

3.3 Die auf den Eintritt der absoluten Verjährung gestützte Begründung verletzt die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Ob die Verjährung eingetreten ist, kann allerdings offen bleiben, sofern die Klage aus einem anderen Grund abzuweisen ist.

4.
Die Vorinstanz lässt in ihrer Vernehmlassung ausführen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sie in ihrem Entscheid die Frage der Haftungsbefreiung des Halters infolge groben Verschuldens des Lenkers des einbiegenden Fahrzeuges nicht offen gelassen, sondern die Klage mit einer Doppelbegründung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die Vorinstanz habe die Haftungsbefreiung wegen angeblichen groben Verschuldens des einbiegenden Lenkers ausdrücklich offen gelassen, weshalb die Sache diesbezüglich wohl an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, sofern der Befreiungsbeweis des belangten Halters nicht schon aus anderen Gründen scheitere.

4.1 Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt in der Tat unklar formuliert. Die Vorinstanz ging davon aus, den Lenker des Fahrzeugs, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, treffe kein Verschulden. Sie hielt fest, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht das Verschulden des einbiegenden Lenkers als schwer bezeichne. Sie fährt aber fort, die Frage, ob dem einbiegenden Lenker ein grobes Verschulden vorgeworfen werden müsse, könne letztlich offen bleiben. Eine derartige Formulierung weist darauf hin, dass die entsprechende Frage nicht abschliessend entschieden werden soll, und steht im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen.

4.2 Die Frage braucht indessen nicht vertieft behandelt zu werden. Massgebend ist, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Verschuldens des einbiegenden Lenkers festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin nicht ohnehin aus dem Gesamtzusammenhang erkennen musste, dass es sich um eine selbständige Zusatzbegründung handelte, lässt die Vorinstanz lediglich die Frage offen, ob dem einbiegenden Lenker aufgrund der festgestellten Umstände ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden und kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, je mit Hinweis). Diesbezüglich ist keine Rückweisung notwendig.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dem Halter sei nach Art. 59
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
1    Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2    Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.
3    ...145
4    Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147
a  die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug;
b  die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149.
SVG der Nachweis gelungen, dass der Unfall ohne Verschulden des Lenkers seines Fahrzeugs durch das grobe Verschulden des einbiegenden Lenkers verursacht worden sei.

5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass die vom Fahrzeug des einbiegenden Lenkers befahrene Seehofmattstrasse über ein optisch klar erkennbares Trottoir, das die Lidostrasse säumt, in diese Strasse einmündet. Sie anerkennt überdies, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG sowie Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV das Fahrzeug vortrittsbelastet ist, welches über das Trottoir fahren muss. Sie beruft sich aber darauf, der Gemeinderat Unterägeri habe aufgrund der ihm gemäss Art. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
. Abs. 2 SVG zustehenden Kompetenz zur (abweichenden) Verkehrsregelung den Rechtsvortritt auf der Seehofmattstrasse verfügt und durch eine entsprechende Führungs- oder Randlinie auf dem Trottoir der Lidostrasse markiert. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Auskunft der Gemeinde Unterägeri und einen Bericht vom 23. September 1992, aus denen sich ergeben soll, dass an der Unfallstelle am Unfallstag Rechtsvortritt gegolten habe. Bundesrechtswidrig sei auch die Annahme der Vorinstanz, diese Anordnung sei nicht hinreichend markiert. Art. 72
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 72 Grundsätze - 1 Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.204
1    Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.204
1bis    Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonst wie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.205
2    Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z. B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orange Markierungen oder gelb-orange Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden.206
3    Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.207
4    Für Markierungen auf Autobahnen und Autostrassen gilt im übrigen Artikel 90.
5    Das UVEK erlässt Weisungen über die Markierungen.
SSV halte fest, dass Markierungen nicht nur aufgemalt, sondern auch auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen werden könnten, wobei sie praxisgemäss auch durch andere Mittel wie Pflastersteine ausgeführt
werden könnten. Mit der von der Vorinstanz als Steinmarkierung bezeichneten, auf dem Fotobericht klar erkennbaren eingelassenen Pflastersteinmarkierung auf dem Trottoir der Lidostrasse sei der Rechtsvortritt auf der Seemattstrasse gesetzeskonform markiert. Die sich gegen die Lidostrasse ausweitende Markierung sei damit klarerweise eine Randlinie im Sinne von Art. 76 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 76 Rand- und Führungslinien - 1 Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
1    Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
2    Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a  sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b  sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c  sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV226);
d  sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
3    Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
SSV oder dann eine Führungslinie im Sinne von Art. 76 Abs. 2 lit. c
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 76 Rand- und Führungslinien - 1 Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
1    Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
2    Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a  sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b  sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c  sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV226);
d  sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
3    Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
SSV.

5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind kaum nachvollziehbar.
5.2.1 Es ist nicht massgebend, wie der Gemeinderat den Vortritt an der Unfallstelle regeln wollte oder geregelt hat. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Verschuldens ist, wie die Vortrittsregelung an der Unfallstelle tatsächlich markiert war, was primär eine Tatfrage ist. An den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, ist das Bundesgericht aber grundsätzlich gebunden, und die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen nicht, um die Feststellungen als offensichtlich unzutreffend auszuweisen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
5.2.2 Davon abgesehen überzeugen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Nach Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV muss, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Randlinien (weiss, ununterbrochen) zeigen den Rand der Fahrbahn an, während Führungslinien (weiss, unterbrochen) der optischen Führung des Verkehrs dienen, indem sie unter anderem die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 76 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 76 Rand- und Führungslinien - 1 Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
1    Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
2    Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a  sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b  sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c  sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV226);
d  sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
3    Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
und Abs. 2 lit. c SSV). Bereits die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht sicher zu sein scheint, ob in den Pflastersteinen eine ununterbrochene Randlinie oder eine unterbrochene Führungslinie zu erkennen sein soll, belegt, dass die Pflastersteine in der konkreten Situation den Anforderungen an eine klare Markierung nicht genügen. Der Vortritt bedarf indessen einer klaren Regelung. Wenn beispielsweise Benutzern von Radwegen entgegen Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV
der Vortritt gewährt werden soll, wird den Benutzern der Nebenstrasse durch entsprechende Signale klar aufgezeigt, dass ihnen der Vortritt entzogen ist. Zusätzlich erfolgt eine Anzeige durch gelbe, unterbrochene Linien (vgl. Art. 74 Abs. 9
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 74 Fahrstreifen - 1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
1    Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
2    Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3    Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4    Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
SSV).
5.2.3 Was die Beschwerdeführerin aus den Führungs- oder Randlinien, welche sie in den Pflastersteinen erkennen zu können glaubt, zu ihren Gunsten ableiten möchte, bleibt zudem unklar, zumal sie anerkennt, die Vorinstanz habe in sachverhaltlicher Hinsicht richtig festgestellt, dass die vom Fahrzeuglenker des einbiegenden Fahrzeugs befahrene Seehofmattstrasse über ein optisch klar erkennbares Trottoir, das die Lidostrasse säumt, in diese Strasse einmündet. Zwar ist Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. Bei unklaren Verhältnissen gilt die normale Vortrittsregelung (BGE 123 IV 218 E. 3a S. 221 mit Hinweis). Damit Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV zum Zuge kommt, muss daher die Trottoireigenschaft den Verkehrsteilnehmern vom äusseren Eindruck her (optisch) unmittelbar erkennbar sein (BGE 123 IV 218 E. 3b S. 222). Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz der Fall. Erkennt der einbiegende Lenker, dass er ein Trottoir zu überqueren hat, muss er dem Verkehr auf der Haupt- oder Nebenstrasse, in die er einbiegen will, nach Massgabe von Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV den Vortritt gewähren. Ist optisch klar erkennbar, dass die Seehofmattstrasse über ein Trottoir in die Lidostrasse mündet, müssen Lenker, welche die
Lidostrasse befahren, nicht damit rechnen, Fahrzeuge auf der Seehofmattstrasse könnten vortrittsberechtigt sein. Ob diese Vortrittsregelung der vom Gemeinderat beabsichtigten entspricht, spielt keine Rolle, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist.

5.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der einbiegende Personenwagen sei vortrittsbelastet. Bezüglich der Umstände, welche für die Beurteilung des Verschuldens des Lenkers des einbiegendes Wagens massgeblich sind, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, so dass es dabei bleibt, dass der ortskundige Lenker trotz verdeckter Sicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h den Vortritt missachtete. Die Vorinstanz hebt mit Recht hervor, dass der Lenker mit Fussgängern auf dem überquerenden Trottoir rechnen musste und angesichts der schlechten Sichtverhältnisse zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Diese der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dienende Pflicht hat der Lenker des einbiegenden Fahrzeugs verletzt, wobei seine Verletzung als grob einzustufen ist. Damit gelingt dem Halter der Nachweis, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. Entsprechend kann er sich nach Massgabe von Art. 59 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
1    Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2    Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.
3    ...145
4    Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147
a  die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug;
b  die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149.
SVG von seiner Haftung befreien.

6.
Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak