Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4332/2010/ame
{T 0/2}

Urteil vom 25. Oktober 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.

Parteien
A._______, geboren (...), Eritrea,
B._______, geboren (...), Eritrea und deren Kind C._______, geboren (...), Eritrea,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic, (..)
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige aus D._______ bzw. E._______, verliessen ihre Heimat im Jahre 2005 und gelangten über den Sudan und Libyen nach Italien, wo sie am 17. August 2007 resp. am 7. September 2007 ein Asylgesuch stellten. Am 12. Dezember 2008 reisten sie in die Schweiz, wo sie am 15. Dezember 2008 erstmals ein Asylgesuch einreichten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an, welche am 30. Juli 2009 vollzogen wurde. Am 8. März 2010 reisten sie erneut in die Schweiz ein und stellten im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) ein zweites Asylgesuch. Am 22. März 2010 wurden sie im CRP zu ihrem Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt (B1/13; B2/13).

B.
Im ersten Asylverfahren hatten sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Militär desertiert sei und sie beide Probleme gehabt hätten, da sie der Pfingstgemeinde angehörten. Sie seien beide mehrmals verhaftet worden (A1/11; A2/11). Im vorliegenden Verfahren führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie den Asylgründen, welche sie im ersten schweizerischen Asylverfahren geltend gemacht hätten, nichts beizufügen hätten (B1/13, S. 7; B2/13, S. 7); sie hätten sich nach dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Italien nicht ins Heimatland zurückbegeben, sondern sich in Italien aufgehalten.

C.
Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Befragung im CRP am 22. März 2010 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf ihre Aussagen und die Eurodactreffer vom 17. August 2007 bzw. vom 7. September 2007 (B7/1; B9/1) vermutlich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er in Italien weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Wohnmöglichkeit oder Arbeit bekommen habe. Zudem habe er Eritrea mit dem Ziel, in die Schweiz zu kommen, verlassen (B2/13, S. 10). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in Italien keine Wohnmöglichkeit und keine medizinische Behandlung bekommen habe. Sie hätten monatelang auf der Strasse leben müssen (B1/13, S. 10).

D.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zugeteilt (B15/7).

E.
Am 13. April 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die italienischen Behörden (B19/6; B20/6).

F.
Am 3. Mai 2010 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme der Beschwerdeführenden nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest (B22/1).

G.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei die Beschwerdeführenden die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen hätten, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 8. Juni 2010 im Regionalgefängnis G._______ eröffnet (act. 7).

H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden, mittels ihrer Rechtsvertreterin, gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sei als unzumutbar anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, von einem solchen abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei sodann, im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der Vollzug auszusetzen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdeführenden seien aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.

Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien unzumutbar sei, da die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und die Beschwerdeführenden - wie die Erlebnisse der Beschwerdeführenden nach der letzten Wegweisung nach Italien gezeigt hätten - in Italien eine Hungerexistenz und kein Zugang zu medizinischer Versorgung erwarte. Weiter bestehe bei einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien das Risiko einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), da die Beschwerdeführenden in Italien bis anhin noch nicht zu ihren Asylgründen angehört worden seien und die Gefahr bestehe, dass sie nach Libyen und von dort zurück nach Eritrea geschickt würden. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Telefaxmitteilungen vom 15. und 16. Juni 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.

J.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 die weiterhin andauernde vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf das Gesuch um Haftentlassung der Beschwerdeführenden trat sie mangels Zuständigkeit nicht ein. Sie forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Behandlung in Italien (namentlich schriftliche Bestätigungen der in Italien mit den Beschwerdeführenden befassten behördlichen Stellen, Anwälten beziehungsweise Hilfsorganisationen) einzureichen.

Solche Beweisunterlagen wurden in der Folge nicht eingereicht.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehmlassung zu.

L.
In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Alle Dublin-Staaten würden medizinische Leistungen sicherstellen, da der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (nachfolgend Aufnahmerichtlinie) gewährleistet sei. Zudem sei Italien Signatarstaat der EMRK und der FK, weshalb die Furcht vor einer Verletzung dieser Abkommen unbegründet sei. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt.

N.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin [ein Kind] (vgl. act. 11).

O.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 hielt die Rechtsvertreterin an den gestellten Begehren vollumfänglich fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1
Zur Begründung des Entscheides vom 26. Mai 2010 führte das BFM aus, die Beschwerdeführenden hätten am 7. September 2007 beziehungsweise am 17. August 2007 in Italien ein Asylgesuch gestellt und sie hätten sich nach der ersten Rückschaffung am 30. Juli 2009 in Brindisi und Rom aufgehalten, bis sie erneut direkt in die Schweiz eingereist seien. Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innert der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 28. Oktober 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, den Beschwerdeführenden sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe moniert, dass es in Italien keine Unterstützung und keine Arbeit gebe und sein Ziel ohnehin die Schweiz gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie (...) schwanger sei und sie in Italien keine Unterstützung und mangels Papieren keinen Zugang zu medizinischen Infrastrukturen und keine Unterkunft erhalten habe. Sie hätten während sechs Monaten auf der Strasse leben müssen. Diese Begründung stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien dar. In der Tat respektiere dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot. Die Beschwerdeführenden könnten dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen und Arbeitsmarktbelange seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse. In Italien würden Dublin-Rückkehrer betreffend Unterkunft bevorzugt und im Übrigen nähmen sich zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Dublin-Rückkehrern an.

Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG finden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Die Beschwerdeführerin sei hochschwanger und der errechnete Geburtstermin sei der (...). Es sei bekannt, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellten. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende stillschweigende Zustimmung Italiens vorliege.

3.2 Mit der Beschwerdeeingabe wurde demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien, nachdem sie am 30. Juli 2009 aus der Schweiz nach Italien zurückgeschafft worden seien, in Brindisi sich selbst überlassen worden. Nachdem sie bei der Polizei um Hilfe gebeten hätten, sei ein Anwalt gekommen, welcher sie zur Caritas in Brindisi gebracht habe und für sie einen Schlafplatz organisiert habe, wo die Beschwerdeführerin im Haus, der Beschwerdeführer jedoch im Freien übernachtet habe. Beim Immigrationsamt in Brindisi habe man sie ans Immigrationsamt in Foggia verwiesen, da dort ihre Dokumente seien. In Foggia seien sie ans Immigrationsamt in Rom verwiesen worden, doch auch das Immigrationsamt in Rom habe sie weiter an eine andere Behörde geschickt, wo sie von der Polizei - nachdem ein Polizist ihre Dokumente zerschnitten habe - in die "Via Assisi" gesandt worden seien, wo es eine humanitäre Organisation gebe, welche ihnen helfen würde. Diese Organisation habe über fünf Monate versucht, eine Unterkunft für die Beschwerdeführenden zu finden, jedoch erfolglos. Den Beschwerdeführenden sei nichts anderes übrig geblieben, als sich an andere Eritreer zu wenden, bei denen sie hätten übernachten dürfen. Als sie von der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin erfahren hätten, hätten sie die Flucht in die Schweiz geplant, da ihnen in Italien der Zugang zur medizinischen Versorgung verweigert worden sei.

Die Beschwerdeführerin falle als hochschwangere Frau unter die Gruppe der besonders verletzlichen Personen, von deren Rückschaffung das italienische Innenministerium abrate, und angesichts der mangelnden medizinischen Versorgung Asylsuchender in Italien sei die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der Beschwerdeführerin bei einem Wegweisungsvollzug nach Italien gross. Zum Nachweis der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin reichten sie den ärztlichen Bericht der [Klinik] vom 14. Juni 2010 zu den Akten (Beilage 3 der Beschwerde).

Die Behandlung der Beschwerdeführenden nach ihrer ersten Rückschaffung zeige auf, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach Dublin-Rückkehrende bevorzugt behandelt würden, so nicht zutreffe; weder seien sie zu ihren Asylgründen befragt worden, noch hätten sie behördliche Unterstützung erhalten. Sie hätten nur mit Hilfe privater Unterstützung in Italien überleben können. Die meisten nach Italien zurückgeführten Asylsuchenden seien obdachlos. Den Beschwerdeführenden stehe nach einer Rückschaffung nach Italien eine Hungerexistenz bevor. Eine Wegweisung nach Italien sei daher unzumutbar. Zur Unterstützung dieser Ausführungen reichten die Beschwerdeführenden zwei Berichte des Innenministeriums Italiens (Beilagen 4 und 5 der Beschwerde) sowie einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 und einen Artikel aus der Zeitschrift Fluchtpunkt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Nr. 46, (Beilagen 6 und 7 der Beschwerde) zu den Akten.

Der Beschwerdeführer sei nach seiner Desertation aus Eritrea geflohen und die Beschwerdeführenden hätten beide Eritrea illegal verlassen; unter diesen Umständen würden sie in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführenden hätten in Italien ihre Fluchtgründe, aufgrund derer sie Eritrea verlassen hätten, nirgends geltend machen können, weshalb das reale Risiko bestehe, dass sie nach Libyen und von dort nach Eritrea zurückgeschafft würden. Eine Wegweisung nach Italien sei demnach auch nicht zulässig.

3.3 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es handle sich um eine allgemein bekannte Erkenntnis, wonach alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten, weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht. Auch der Zugang zur medizinischen Leistung sei in allen Dublin-Staaten gesichert, was die Aufnahmerichtlinie sicherstelle. Diese Richtlinie sei von Italien fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Landesrecht umgesetzt worden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich die italienischen Behörden bezüglich der Beschwerdeführerin nicht an die aus diesen Verträgen resultierenden Verpflichtungen halten würden. Eine Wegweisung von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen könne zudem nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen; die Schwelle zur Annahme einer solchen Verletzung sei hoch anzusetzen, da hier der Grundsatz des "real risk" zum Tragen komme.

Es ergäben sich keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Italien und, insbesondere nach der Niederkunft und einer angemessenen Wartefrist, gegen die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sprächen. Auch würden keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass die italienischen Behörden dem Umstand der Schwangerschaft bzw. eines neugeborenen Kindes nicht ausreichend Rechnung tragen würden. Weiter seien in der Beschwerde keine Beweismittel vorhanden, aufgrund derer in casu von einer unzureichenden medizinischen Behandlung in Italien auszugehen wäre.

4.
4.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist. Die Beschwerdeführenden haben dort bereits ein Asylgesuch gestellt; die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vom 13. April 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.

Die Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich bestritten; sie führen aber aus, dass eine Wegweisung nach Italien unzulässig sei, da sie in Italien bis heute zu ihren Asylgründen nicht angehört worden seien und eine Rückschaffung über Libyen in ihre Heimat drohe. Zudem seien die Aufnahmeumstände unzumutbar und es bestünden medizinische Gründe (Schwangerschaft und Geburt), welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen würden. Damit machen sie Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.

4.2 Dem Vorbringen, wonach Italien die Beschwerdeführenden ohne Anhörung zu ihren Asylgründen nach Libyen und somit indirekt nach Eritrea ausschaffe, kann nicht gefolgt werden; gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist das italienische Asylverfahren den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Beschwerdeführenden ihre gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechenden Gründe im Rahmen des (noch laufenden) italienischen Asylverfahrens geltend machen können und müssen.

4.3 Bezüglich der geltend gemachten Schwangerschaft und der damit angeblich einhergehenden Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Italien ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin am (...) [ein Kind] zur Welt gebracht hat. Gesundheitliche Probleme des Neugeborenen oder der Mutter sind aus den Akten keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es dem Dublin-System immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund der erfolgten Niederkunft und der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nunmehr mit einem Kleinkind nach Italien zurückkehren, nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Italien adäquate medizinische Betreuung finden würden, sollten sie solche in Zukunft benötigen.

Trotz der geltend gemachten Aufenthaltsbedingungen nach ihrer letzten Wegweisung nach Italien konnten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung des Kindswohls oder eine existentielle Gefährdung der Beschwerdeführenden selbst nicht überzeugend darlegen, zumal sie auch - trotz Aufforderung - keine diesbezüglichen Beweise eingereicht haben (vgl. oben, Bst. J). Wenn auch nicht abzustreiten ist, dass sich Asylsuchende in Italien bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit oder dem Zugang zu medizinischer Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, ist anzumerken, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts Dublin-Rückkehrende von den Behörden bevorzugt behandelt werden und sich zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden nunmehr mit einem Kleinkind nach Italien zurückkehren werden. Die in der Beschwerde angeführten Mitteilungen des italienischen Innenministeriums führen denn auch nicht eine generelle Ablehnung der Rückweisung von Müttern mit Neugeborenen ins Feld, sondern bitten um eine diesbezügliche Information (mindestens zwei Wochen im Voraus), damit den speziellen Schutzbedürfnissen bei der Unterbringung Rechnung getragen werden könne (siehe insbesondere Beilage 4 der Beschwerde).

4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, die für einen Selbsteintritt sprechen würden, und dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist

Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

4.5 Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2010 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG ausgesetzt. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Den Beschwerdeführenden wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt. Ihnen sind demnach keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Contessina Theis

Versand: