Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5190/2014

Urteil vom 25. September 2015

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Antonio Imoberdorf,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

X._______,

Parteien Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dominique Leemann, Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene türkische Staatsangehörige, wurde von der Kantonspolizei Zürich am 28. Juli 2014 in einem Restaurant in Uster ZH angehalten und kontrolliert. Weil der Verdacht auf Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bestand, wurde sie festgenommen (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [nachfolgend: MA ZH act.] 5/13 ff.).

Gemäss dem Protokoll der noch gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme gestand die Beschwerdeführerin ein, ihrem in besagtem Restaurant arbeitenden Stiefsohn auf dessen Wunsch hin kurzfristig zur Hand gegangen zu sein. Sie habe das Salatbuffet vorbereitet und Zwiebeln geschnitten. In die Schweiz gekommen sei sie drei Tage zuvor, am 25. Juli 2014, und zwar von Italien her, wo sie gestützt auf ein Asylgesuch eine provisorische Aufenthaltsbewilligung habe (MA ZH act. 2/3 ff.).

B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (unter Anrechnung von zwei Tagen Haft) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (MA ZH act. 9/24 ff.).

C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Migrationsbehörde des Kantons Zürich gestützt auf Art. 64d Abs. 1 AuG aus der Schweiz weggewiesen (MA ZH act. 12/32 ff.).

D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Einer allfälligen Beschwerde wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme verwies die Vorinstanz auf den durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland am 29. Juli 2014 abgeurteilten Sachverhalt, der als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG zu werten sei.

E.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtmitteleingabe vom 15. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. In formeller Hinsicht rügt sie darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihr vorgängig keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme zu äussern. In materieller Hinsicht rügt sie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es treffe zwar zu, dass sie im Zeitpunkt ihrer Anhaltung in der Küche des Restaurants ihrem dort als Geschäftsführer tätigen Stiefsohn in einer hektischen Situation kurz zur Hand gegangen sei und bei der Vorbereitung eines Salatbuffets mitgeholfen habe. Dabei habe es sich jedoch um eine blosse Handreichung und reine Gefälligkeit unter nahen Angehörigen gehandelt. Es sei weder ein Arbeitsvertrag noch eine Unfallversicherung abgeschlossen worden und ein Entgelt für ihre Leistung sei nicht geschuldet gewesen. Sie habe bei ihrer Tätigkeit auch nicht etwa eine Arbeitskleidung getragen. Insgesamt sei unter den gegebenen Umständen nicht von einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen, weshalb sie auch nicht gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG verstossen habe. Gegen den auf gleicher Grundlage verhängten Strafbefehl habe sie am 6. August 2014 Einsprache erhoben.

Die angefochtene Fernhaltemassnahme sei deshalb ersatzlos aufzuheben. Eventualiter - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Straf- und Administrativbehörden wider Erwarten teilen sollte - wäre die Fernhaltemassnahme in ihrer Dauer auf maximal sechs Monate zu reduzieren. Ein zweijähriges Einreiseverbot wäre - insbesondere in Beachtung der Geringfügigkeit der Angelegenheit und ihrer persönlichen Interessenlage - nicht angemessen. Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Sistierung des Rechtmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

F.
In einer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verzichtete darauf, in der Sache zu replizieren.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht zog zuhanden des Rechtsmittelverfahrens die Akten der kantonalen Migrationsbehörde und diejenigen aus dem Strafbefehlsverfahren bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland bei.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM bzw. SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff . VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben. Im Weiteren sei die Verfügung mangelhaft begründet worden, da auf die konkrete Sach- und Rechtslage "kaum" Bezug genommen werde.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Rechtauf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht(Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 629 ff.; Lorenz Kneubühler,Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).

3.2 Entgegen ihrer anderslautenden Behauptung hatte die Beschwerdeführerin sehr wohl Gelegenheit, zur gegen sie verhängten Fernhaltemassnahme vorgängig Stellung zu nehmen. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 28. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegen sie gestützt auf Art. 67 AuG prüfen könnten. Auf die anschliessende Frage, ob sie sich dazu äussern wolle, liess die Beschwerdeführerin allerdings nur festhalten, sie habe den Hinweis verstanden (MA ZH act. 1/2). Dass das rechtliche Gehör nicht von der Vorinstanz selbst, sondern von der Kantonspolizei Zürich gewährt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 zu Art. 30 sowie anstelle mehrerer Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör als genügend zu erachten. Aus ihr geht mit hinreichender Klarheit hervor, auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz abstellte und welche gesetzliche Folge sie diesem gab. Völlig zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie daran gehindert worden wäre, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können.

4.

4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], BBl 2002 3709, 3813, nachfolgend: Botschaft zum AuG). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft zum AuG BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VZAE).

4.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot unter Verweis auf einen entsprechenden Strafbefehl damit, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne über die dafür erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu verfügen.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2014 gegen das Einreiseverbot vor, die Vorinstanz habe das tatsächliche Geschehen des28. Juli 2014 in rechtlicher Hinsicht falsch gewürdigt. Sie bestreitet zwar nicht, ihrem Stiefsohn in dessen Restaurant ausgeholfen zu haben. Sie bestreitet aber die rechtliche Qualifikation ihrer Hilfestellung als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit.

5.3 Zu den Rechtsstandpunkten der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung:

5.3.1 Die vorab erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Strafbefehl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht rechtskräftig gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Das Einreiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störung durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 m.H.) und - sofern keine Gefahr im Verzug ist - den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Etwas anderes gilt, wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen (vgl. Urteile des BVGer C-3074/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.3 und C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 8.1 je m.H.). In casu dreht sich der Streit nicht um den Sachverhalt, dieser ist grundsätzlich unbestritten, sondern um seine rechtliche Würdigung. Es bestand daher für die Vorinstanz kein Anlass, die Rechtskraft der Straferkenntnis abzuwarten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin (aus den Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland zu schliessen) ihre Einsprache am 15. Dezember 2014 wieder zurückgezogen.

5.3.2 Für die Qualifikation der im Gastgewerbebetrieb ihres Stiefsohnes geleisteten Dienste als Erwerbstätigkeit ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ein Entgelt bezog. Denn als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 6 zu Art. 11, wo wohl im gleichen Sinn davon die Rede ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt haben muss). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
VZAE). Diese weite Fassung des Erwerbsbegriffs hat zum Ziel, die Möglichkeiten zur Umgehung der Zulassungsbestimmungen einzuschränken (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3776). Der Begriff ist seiner ratio legis entsprechend weit auszulegen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O, Rz. 6 zu Art. 11).

5.3.3 Der breite Erwerbsbegriff erfährt zwar dort gewisse Einschränkungen, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist, die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. anstelle mehrerer: Urteil BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.2). Auf eine solche Konstellation kann sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht berufen. So besteht zwischen ihr und dem von der Hilfestellung Begünstigten kein nahes Verwandtschaftsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung. Noch wesentlicher aber ist die Tatsache, dass die Hilfestellung nicht in der privaten, sondern in der geschäftlichen Sphäre des Begünstigten erbracht wurde. Hier kann eine Aushilfe direkte Auswirkungen auf das wirtschaftliche Fortkommen eines Gewerbebetriebes haben (Urteil BVGer C-6443/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5).

5.3.4 Schliesslich kann der Erwerbscharakter der von der Beschwerdeführerin erbrachten Aushilfe auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass diese behaupteterweise spontan bzw. ungeplant aufgenommen und schon kurze Zeit später aufgrund der polizeilichen Intervention wieder eingestellt wurde. Der Begriff der Erwerbstätigkeit stellt - wie bereits erwähnt - nicht auf das Ausmass der erbrachten Tätigkeit ab; dieses ist einzig im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 6).

5.3.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund steht somit ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG ausübte. Sie verstiess damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und solches Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots geben.

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Rz. 613 ff.).

6.2 Die Beschwerdeführerin ging - wie festgestellt - ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht. Es beinhaltet eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. In subjektiver Hinsicht gilt zwar zu berücksichtigen, dass das illegale Verhalten nicht lange dauerte. Andererseits wurde es nur durch eine polizeiliche Intervention unterbunden. Tritt hinzu, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Gefälligkeitscharakter und die angebliche Zufälligkeit der Situation nicht restlos überzeugen können. Denn die Beschwerdeführerin war offensichtlich nicht die einzige ausländische Person, welche anlässlich der polizeilichen Intervention in dem Gastgewerbebetrieb ohne entsprechende Bewilligung bei der Arbeit angetroffen wurde (so dem Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. Juli 2014 zu entnehmen; MA ZH act. 5/13 f.). Schliesslich ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie in krasser Weise Sorgfaltspflichten verletzt hat, wenn sie in einem Gastgewerbebetrieb zur Hand ging, ohne sich vorgängig bei einer dafür zuständigen Stelle über die gesetzliche Regelung ins Bild zu setzen.

6.3 Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Interessen daran, weiterhin ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, blieben sehr unbestimmt. Den entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2014 ist lediglich zu entnehmen, dass sie in der Schweiz "sehr enge Familienangehörige (ihren Bruder etc.) sowie weitere, nahestehende Verwandte, gute Freunde und Bekannte" habe. Sie selbst lebe mit ihrer Tochter aus geschiedener Ehe in Como (I). Es sei ihr ein grosses Anliegen, insbesondere ihren Bruder in der Schweiz regelmässig besuchen zu können. Dass gegenseitige Besuche im gewünschten Mass nicht für gewisse Zeit im benachbarten Norditalien zu verwirklichen wären, bzw. die Kontakte nicht auch auf andere Weise gepflegt werden könnten, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Entsprechend gering sind die Interessen der Beschwerdeführerin daran zu gewichten, in ihrer Bewegungsfreiheit nicht mit einer Fernhaltemassnahme - die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein betreffend - eingeschränkt zu werden.

7.
Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 1a Attività lucrativa dipendente - (art. 11 cpv. 2 LStrI9)
1    È considerata attività lucrativa dipendente qualsiasi attività svolta per un datore di lavoro con sede in Svizzera o all'estero, indipendentemente dal fatto che il salario sia pagato in Svizzera o all'estero e che l'attività sia esercitata a ore, a giornate o a titolo temporaneo.
2    È considerata attività lucrativa dipendente in particolare anche l'attività di apprendista, praticante, volontario, sportivo, assistente sociale, missionario, consulente religioso, artista e impiegato alla pari.10
VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).

(Dispositiv Seite 12)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

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