Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 323/2019

Urteil vom 24. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
2. C.________,
vertreten durch Advokat Daniel Häring,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Wiedereinsetzung als Privatklägerin,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 24. Mai 2019 (BKBES.2018.158).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt seit Mai 2013 eine Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen Verdachts auf Betrug, Geldwäscherei etc. Sie werden insbesondere verdächtigt, A.________ betrügerisch zum Kauf von Inhaberaktien der D.________ AG mit einem Kaufpreis von Fr. 4.5 Mio. veranlasst zu haben, indem sie das Unternehmen ihr gegenüber erfolgreicher darstellten als es in Wirklichkeit war. Sie sollen A.________ ausserdem versichert haben, ihre Gelder würden in das Unternehmen investiert, obwohl B.________ und C.________ sie fast ausschliesslich für sich selber verwendet haben sollen.
A.________ liess sich am 6. Mai 2013 als Privatklägerin im Strafverfahren gegen B.________ und C.________ konstituieren. Am 14. Mai 2013 erklärte sie den Verzicht auf ihre Stellung als Privatklägerin. Die in der Folge beantragte Wiedereinsetzung hiess die Staatsanwaltschaft am 6. August 2013 gut. Im Laufe des hierauf durch B.________ und C.________ angehobenen Rechtsmittelverfahrens verzichtete A.________ wiederum auf ihre Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren, worauf das Rechtsmittelverfahren am 16. Dezember 2013 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Zwei weitere Wiedereinsetzungsgesuche wurden in der Folge abgewiesen. Am 26. September 2018 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Wiedereinsetzung als Privatklägerin, welches die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 abwies.
Diese Verfügung focht A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, an, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Mai 2019 abwies.

B.
Gegen diesen Beschluss gelangt A.________ mit Beschwerde vom 27. Juni 2019 an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, sei aufzuheben und sie sei im Verfahren gegen B.________ und C.________ wieder als Privatklägerin einzusetzen. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft, B.________ (Beschwerdegegner 1) und C.________ (Beschwerdegegner 2) beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zugestellt. Sie verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich einzutreten ist. Für die von der Beschwerdeführerin miterhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht damit kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft auf das neuerliche Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedereinsetzung als Privatklägerin im Strafverfahren überhaupt hätte eingehen müssen. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, handelt es sich bereits um das vierte Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin, wobei nicht ohne Weiteres ersichtlich ist und von ihr auch nicht hinreichend dargelegt wurde, dass und inwieweit diesem Gesuch erhebliche Tatsachen oder Beweismittel zu Grunde liegen würden, die der Beschwerdeführerin in den früheren Verfahren um Wiedereinsetzung nicht bekannt gewesen wären oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre oder keine Veranlassung dazu bestanden hätte.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen, weshalb diese Frage vorliegend offengelassen werden kann.

1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht allerdings nur insofern geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 V 577 E. 3.2 S. 579 mit Hinweis).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschluss der Vorinstanz sei willkürlich und verstosse gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) sowie den Gerechtigkeitsgedanken, ohne diese Rügen zu substanziieren und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist nach dem Gesagten nicht darauf einzutreten.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; je mit Hinweisen). Für das Vorbringen der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, weshalb das Bundesgericht insoweit nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft und es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit weiteren Hinweisen).
Indem die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unrichtig oder unvollständig festgestellt worden, vermag sie ihrer Begründungspflicht im oben genannten Sinn nicht nachzukommen, weshalb auf diese Rüge ebenfalls nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO).
Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO). In der Erklärung kann sie (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO, Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO, Zivilklage).
Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil 1B 188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweis).
Für die Rechtsmittel (9. Titel StPO) bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verzicht oder Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 386 Verzicht und Rückzug - 1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
1    Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2    Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
a  bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
b  bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
3    Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
StPO).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Entscheid der kantonalen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 28. März 2018 sie zur erneuten Einreichung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung als Privatklägerin im Strafverfahren veranlasst habe. In ihrem Entscheid führte die Aufsichtskommission aus, es sei absolut unverständlich, dass der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese nicht über die gravierenden Konsequenzen ihres Wunsches, auf die Stellung als Privatklägerin zu verzichten, aufgeklärt und von einer Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. August 2013 abgeraten habe. Mit dieser Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Geltendmachung jeglicher Rechte an den im Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerten verzichtet. Im Gegenzug habe der Beschwerdegegner 2 versprochen, ihr einen Fünftel des Nettoerlöses des von ihm künftig beabsichtigten Verkaufs der Aktien der D.________ AG abzugeben, bis die von ihr seinerzeit bezahlte Kaufsumme erreicht sei. Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe ohne jede nähere Prüfung der ihm vorgelegten Vereinbarung ihrem Wunsch entsprochen, gegenüber den zuständigen Strafbehörden vorbehaltlos und unwiderrufbar ihren Verzicht auf
die Stellung als Privatklägerin im laufenden Strafverfahren zu erklären. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass sie - soweit es um ihre Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren gegangen sei - offensichtlich Opfer einer massiven Täuschung geworden sei. Sämtliche ihrer darauffolgenden Handlungen habe sie gestützt auf diese irrige Sachverhaltsannahme getätigt. Ihr früherer Rechtsvertreter habe nicht nur die notwendige Unabhängigkeit vermissen lassen, sondern auch zugelassen, dass sie in ihrem Irrtum verblieben sei.

2.3. Die Vorinstanz führte aus, die Staatsanwaltschaft habe den ersten Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin am 6. August 2013 gutgeheissen, da sie davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von den beiden Beschwerdegegnern beeinflusst worden sei. Im Herbst 2013 habe die Beschwerdeführerin jedoch zahlreiche weitere Desinteressenserklärungen abgegeben, wobei sie gemäss den Feststellungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde urteilsfähig gewesen sei. Ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2, welches gemäss Art. 386 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 386 Verzicht und Rückzug - 1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
1    Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2    Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
a  bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
b  bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
3    Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
StPO verlangt werde, sei bislang zudem nie rechtskräftig festgestellt worden. Eine Straftat durch den früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die im August 2013 zur Rückzugserklärung geführt haben soll, sei von den Strafbehörden rechtskräftig verneint worden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Vereinbarung vom 30. August 2013 und die Rückzugserklärung effektiv getäuscht worden sei, brauche vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Aufgrund sämtlicher Umstände könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die später abgegebenen Verzichtserklärungen vom Herbst 2013 eigenverantwortlich verfasst und damit wirksam abgegeben
habe.

2.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Antrag der Beschwerdeführerin um Wiedereinsetzung als Privatklägerin mit Verfügung vom 6. August 2013 noch stattgegeben. Das hierauf durch die Beschwerdegegner angehobene Rechtsmittelverfahren wurde infolge der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. August 2013 durch die Beschwerdeführerin und ihrer Schreiben an die Staatsanwaltschaft und das Obergericht im Herbst 2013 als gegenstandslos abgeschrieben. In diesen differenziert und ausführlich formulierten Schreiben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Solothurn vom 14. Oktober 2013 (samt Desinteressenserklärung vom 7. Oktober 2013), vom 15. Oktober 2013 und vom 11. November 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, kein Interesse an der Strafverfolgung der beiden Beschwerdegegner zu haben. Wie dem vorinstanzlichen Beschluss zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt über den Gegenstand der Strafuntersuchung und das allfällige täuschende Verhalten der Beschwerdegegner bereits mehrfach orientiert worden. Im Herbst 2013 sei ihr mithin klar gewesen, was den beiden Beschwerdegegnern vorgeworfen worden sei und
worauf sich ihre Verzichtserklärungen bezogen hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin zudem bereits einmal als Privatklägerin im Strafverfahren konstituiert war und anschliessend auf ihre Privatklägerstellung verzichtet hatte, ist davon auszugehen, dass sie sich auch der Bedeutung und Konsequenzen eines solchen Verzichts bewusst war. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft wegen des unsteten Verhaltens der Beschwerdeführerin am 30. September 2013 eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erstattete, welche mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 von der Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen absah. Die Vorinstanz folgerte daraus zu Recht, dass die Beschwerdeführerin damit im Zeitpunkt ihrer Desinteressenserklärungen urteilsfähig und in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln bzw. auf ihre Parteistellung zu verzichten. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte keine absichtliche Täuschung der Beschwerdeführerin oder eine Beeinflussung ihrer Willensbildung durch eine Straftat nachweist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihrem früheren Rechtsvertreter
sei gemäss dem Entscheid der Aufsichtskommission bewusst gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Situation eigenverantwortlich einzuschätzen, vielmehr sei sie der Beeinflussung von verschiedenen Seiten unterlegen, vermag daran nichts zu ändern. Gegenstand des Entscheids der Aufsichtskommission bildete sodann einzig das Verhalten des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vor allem im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. August 2013, nicht jedoch die erwähnten, von der Beschwerdeführerin nach der Unterzeichnung der Vereinbarung selber verfassten Schreiben. Indem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich mit dem Inhalt des Entscheids der Aufsichtskommission auseinandersetzt, ihre darauffolgenden Handlungen jedoch ausblendet, greift ihre Argumentation daher zu kurz. Die Vorinstanz hielt zudem zu Recht fest, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 bislang nicht rechtskräftig festgestellt wurde und eine Straftat durch den früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, welche zur Rückzugserklärung im August 2013 geführt haben soll, durch die zuständigen Strafbehörden rechtskräftig verneint wurde. Somit ist mit dem Entscheid der Aufsichtskommission - entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin - weder der Beweis für den angeblich erlittenen qualifizierten Willensmangel erbracht noch führt er zur Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin.

2.5. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Verweigerung der Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner bundesrechtskonform war. Eine formelle Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist darin nicht zu erblicken.

3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Überdies hat sie die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck