Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 313/2024

Urteil vom 24. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Bundesrichter Kölz,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Schaffner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern
vom 13. Februar 2024 (KZM 24 111 BÜH).

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und weitere beschuldigte Personen wegen qualifizierten Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei.

A.a. Mit Verfügungen vom 12. April 2021 liess die BA bei zwei Banken Kontenunterlagen zu den Geschäftsbeziehungen der A.________ AG edieren. Die Unterlagen wurden am 23. bzw. 27. April und 26. Mai 2021 an die BA ediert.

A.b. Mit Editionsverfügungen vom 27. Oktober 2023 verpflichtete die BA die beiden Banken zur Herausgabe weiterer Unterlagen zu den Kontoverbindungen der A.________ AG. Diese Verfügungen wurden der A.________ AG (samt Kopien der Editionsverfügungen vom 12. April 2021) am 31. Oktober 2023 zugestellt.

A.c. Am 6. November 2023 beantragte die A.________ AG die unverzügliche und vollständige Versiegelung der obgenannten Unterlagen. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wies die BA das Siegelungsbegehren ab. Die dagegen am 24. November 2023 von der A.________ AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 gut, indem es die BA anwies, die edierten Unterlagen zu versiegeln. Am 5. Januar 2024 versiegelte die BA diese.

B.

B.a. Am 17. Januar 2024 stellte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass der Siegelungsantrag der A.________ AG vom 6. November 2023 ungültig sei. Der BA seien die Unterlagen, welche sie im Antrag einzeln aufführt und worauf verwiesen wird, wieder herauszugeben, damit sie diese erneut zu den Verfahrensakten nehmen könne bzw. diese durchsuchen könne.
2. Eventualiter: Die mit Verfügungen vom 12. April 2021 und vom 27. Oktober 2023 bei den beiden Banken edierten und sichergestellten Unterlagen seien vollständig zu entsiegeln und der BA zur Durchsuchung herauszugeben.

B.b. Am 13. Februar 2024 entschied das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) wie folgt über diese Anträge:

1. Das Entsiegelungsgesuch der BA vom 17. Januar 2024 wird gutgeheissen.
2. Die BA wird ermächtigt, die mit Verfügungen vom 12. April 2021 edierten Bankunterlagen zu den Geschäftsbeziehungen der A.________ AG und die mit Verfügungen vom 27. Oktober 2023 bei den beiden Bankinstituten ebenfalls edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die von der BA versiegelt eingereichten Unterlagen stehen ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Abholung bereit.

C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 13. Februar 2024 gelangte die A.________ AG mit Beschwerde vom 14. März 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches bzw. die Rückgabe der edierten und versiegelten Unterlagen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ergänzenden Prüfung von materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen.
Die Vorinstanz verzichtete am 19. März 2024 auf eine Stellungnahme. Die BA beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist am 6. Juni 2024.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbarer Entsiegelungsentscheid des ZMG in einer von der BA geführten Strafuntersuchung (Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
Satz 3 BGG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 18 Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
und Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO sowie Art. 65 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
-2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
StBOG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von aArt. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 revidiert (nArt. 248 und nArt. 248a StPO; AS 2023 468; BBl 2022 1560, 8 f.; BBl 2019 6697). Die Vorinstanz hat das neue Recht angewendet. Die hier streitige Verfügung datiert vom 13. Februar 2024, weshalb das revidierte Recht zur Anwendung kommt (Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
StPO in Verbindung mit Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin ruft zunächst ihre Geschäftsgeheimnisse als Entsiegelungshindernis an. Sie stellt sich auf den Standpunkt, diesbezüglich sei noch das alte Strafverfahrensrecht anwendbar. Aber selbst bei Anwendung der revidierten Bestimmungen der StPO seien hier Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" tangiert, die auch nach neuem Recht der Entsiegelung entgegenstünden.

2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die revidierten StPO-Bestimmungen angewendet und gestützt darauf (nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO) erwogen, die von der Beschwerdeführerin angerufenen Geschäftsgeheimnisse bildeten kein Entsiegelungshindernis.

2.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht das revidierte Entsiegelungsrecht angewendet, erweist sich als unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist hier ein erstinstanzlicher Entsiegelungsentscheid vom 13. Februar 2024 angefochten. Nach den intertemporalrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes hatte das ZMG die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen anzuwenden und hat das Bundesgericht zu prüfen, ob die Anwendung der revidierten Bestimmungen durch die Vorinstanz bundesrechtskonform erscheint (nArt. 248 StPO i.V.m. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; vgl. oben, E. 1.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, für die selbstständige Prüfung ihres Siegelungsbegehrens sei noch das alte Recht anwendbar gewesen. Über das Siegelungsbegehren vom 6. November 2023 der Beschwerdeführerin haben die BA mit erstinstanzlichem Entscheid vom 14. November 2023 bzw. das Bundesstrafgericht mit Beschwerdeentscheid vom 28. Dezember 2023 noch altrechtlich und rechtskräftig entschieden. Der Entscheid des Bundesstrafgerichtes wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

2.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, selbst bei Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen der StPO bildeten die von ihr angerufenen Geschäftsgeheimnisse ein Entsiegelungshindernis. Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen:

2.4.1. Der revidierte Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) bestimmt Folgendes: Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
Damit werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
BankG) ebenfalls nicht.

2.4.2. Zwar wurde diese Einschränkung der gesetzlichen Geheimnisschutzgründe im Gesetzgebungsverfahren ausführlich diskutiert und in einem Teil der Literatur kritisiert (vgl. Botschaft und Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung] vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff. [Botschaft und Entwurf], 6750 f.; Votum BR Keller-Sutter, AB N 2021 618). Der Nationalrat hat sich jedoch - in Kenntnis dieser Einwände und Gegenvorschläge - für die restriktive Lösung gemäss seiner Expertengruppe entschieden:
Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft samt Entwurf noch vorgeschlagen, dass es Betroffenen ermöglicht werden sollte, auch "Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse" als Entsiegelungshindernis anzurufen und glaubhaft zu machen (Botschaft, BBl 2019 6751; Art. 248 Abs. 1 Entwurf, BBl 2019 6795 f.). Der Nationalrat ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt. Stattdessen hat er in seiner Revisionsvorlage (Art. 248 Abs. 1 Fassung NR, AB N 2021 621 f.) die im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisrechte ausdrücklich auf die Beschlagnahmegründe von Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO eingeschränkt. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates (Art. 264 Abs. 3 Entwurf, BBl 2019 6795 f.) hat der Nationalrat die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse auch nicht in den Katalog möglicher Beschlagnahmehindernisse von Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO aufgenommen (AB N 2021 621 f.; vgl. Votum BR Keller-Sutter, AB N 2021 618). Der Ständerat ist dieser restriktiven Fassung des Nationalrates gefolgt (AB S 2021 1362 ff.).

2.4.3. In Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO nicht genannte Geheimnisinteressen sind folglich nicht im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Vielmehr hat die Verfahrensleitung - auf entsprechenden begründeten Antrag von Betroffenen hin - gegebenenfalls zu prüfen, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien zur Wahrung solcher privater Geheimhaltungsinteressen als erforderlich erweisen könnte (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO; s.a. Art. 102 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
StPO). Die Beschwerdeführerin, bei der es sich nicht um eine beschuldigte Person handelt, hat im Entsiegelungsverfahren keine schutzwürdigen Geheimnisse im Sinne von Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO substanziiert.

3.

3.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin weiter, das Entsiegelungsgesuch der BA vom 17. Januar 2024 sei verspätet; die Vorinstanz habe darauf nicht eintreten dürfen. Anstatt sofort nach Eingang des Siegelungsbegehrens vom 6. November 2023 innert der Frist von 20 Tagen (aArt. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO, nArt. 248 Abs. 3 StPO) das Entsiegelungsgesuch zu stellen, habe sich die BA "angemasst", die Zulässigkeit des Siegelungsbegehrens zu prüfen und dieses mit Verfügung vom 14. November 2023 abzuweisen. Die von ihr, der Beschwerdeführerin, dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesstrafgericht am 28. Dezember 2023 gutgeheissen, worauf die Unterlagen am 5. Januar 2024 versiegelt worden seien. Da die gesetzliche Frist für das Entsiegelungsgesuch - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - schon am 7. November 2023 zu laufen begonnen habe, sei das Gesuch verspätet erfolgt.

3.2. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist unbegründet:
Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Die Strafverfolgungsbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile 1B 303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B 284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B 273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass das ZMG bzw. schon die Untersuchungsbehörde das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht gehört werden können (Urteile 7B 35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B 554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B 97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B 604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich edierter Bankunterlagen, die ihre eigenen Kontenverbindungen betreffen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7; zit. Urteil 1B 604/2021 E. 5.5). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn nach Angaben der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen schon im Siegelungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (zit. Urteile 7B 35/2024 E. 3.1; 7B 554/2023 E. 5.3; 7B 97/2022 E. 4.3; Urteil 1B 464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

3.3. Im vorliegenden Fall hat die BA die Zulässigkeit des Siegelungsbegehrens mit Verfügung vom 14. November 2023 geprüft und verneint. Zwar hat das Bundesstrafgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 28. Dezember 2023 gutgeheissen und die Verfügung der BA aufgehoben, worauf diese die Unterlagen am 5. Januar 2024 unverzüglich versiegelt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die BA das Entsiegelungsgesuch bereits - rückwirkend auf 7. November 2023 - hätte gestellt haben müssen, mit der Wirkung, dass damals bereits eine Frist zur Einreichung des Gesuches zu laufen begonnen hätte. Eine rechtskräftige Siegelung lag erst am 5. Januar 2024 vor, weshalb die 20-tägige Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuches erst ab diesem Datum lief und das am 17. Januar 2024 gestellte Gesuch rechtzeitig erfolgt ist (nArt. 248 Abs. 3 StPO).

4.

4.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens und an der Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlagen, bzw. das ZMG habe die betreffenden Entsiegelungsvoraussetzungen zu Unrecht nicht geprüft. Sie habe im Entsiegelungsverfahren den hinreichenden Tatverdacht und die Untersuchungsrelevanz der erhobenen Beweismittel ausdrücklich bestritten. Die Vorinstanz habe das Entsiegelungsgesuch der BA gutgeheissen, ohne die betreffenden Voraussetzungen zu prüfen. Damit habe das ZMG das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bzw. die richterliche Begründungspflicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen nicht in einem separaten StPO-Beschwerdeverfahren ersatzweise zu prüfen gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin schon in ihrem Siegelungsbegehren auf Geheimnisrechte berufen habe. Sie beantragt im Eventualstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden materiellen Prüfung der fraglichen Entsiegelungsvoraussetzungen.

4.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, mangels rechtlich geschützter Geheimnisinteressen habe das ZMG nicht weiter auf die akzessorischen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen gehabt, wonach es vorliegend am hinreichenden Tatverdacht auf Betrug und Geldwäscherei bzw. an der potenziellen Beweistauglichkeit der edierten Unterlagen fehle. Da die gemäss Entsiegelungsentscheid zu durchsuchenden Beweismittel im Falle ihrer Untersuchungsrelevanz noch förmlich zu beschlagnahmen sein würden, stehe der Beschwerdeführerin der StPO-Beschwerdeweg gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung offen, in dessen Rahmen sie ihre akzessorischen Einwände nötigenfalls vorbringen könnte.

4.3. Schon nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes diente (und dient) das Entsiegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern (Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
-248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
StPO, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 4.3 und 5.6; je mit Hinweisen). Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsrichter zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (BGE 144 IV 74 E. 2.3-2.7; Urteil 1B 136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264
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StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO
substanziiert angerufen wird, bildet somit auch der akzessorische Einwand der fehlenden Untersuchungsrelevanz edierter Unterlagen bzw. der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c
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StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
-d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis.

4.4. Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Entsiegelungsverfahren keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte (nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264
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StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO) angerufen (vgl. oben, E. 2.4). Die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197
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StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
StPO sind hier daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht akzessorisch mitzuprüfen. Das ZMG weist ebenfalls mit Recht darauf hin, dass die BA nach erfolgter Durchsuchung der entsiegelten Unterlagen allfällige untersuchungsrelevante Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben würde (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
StPO). Der Beschwerdeführerin stünde es somit frei, die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
StPO, darunter den hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (lit. b) oder die Untersuchungsrelevanz der erhobenen Beweismittel (lit. c), nötigenfalls im Rahmen einer StPO-Beschwerde gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung zu bestreiten (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO). Geheimnisschutzgründe stehen hier der bewilligten Entsiegelung und Durchsuchung nicht entgegen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Forster