Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 294/2020

Urteil vom 24. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Gabriel Giess,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre Massnahme; Freiheitsentzug (Art. 5 Abs. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 24. Januar 2020 (VD.2019.217).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. Februar 2018 Anklage gegen A.________ im Wesentlichen betreffend mehrfacher (teilweise versuchter) sexueller Nötigung und sexueller Belästigung etc. Das Strafgericht Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 1. Juni 2018 fest, dass A.________ die Tatbestände der mehrfachen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung und der geringfügigen Sachbeschädigung in rechtswidriger Weise erfüllt, dabei aber im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB im Zustand der vollständigen Schuldunfähigkeit gehandelt hat, und sprach ihn von sämtlichen Vorwürfen frei. Es ordnete indes eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an. In einem Nebenpunkt erklärte es den Beurteilten der Übertretung des BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.--. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

A.b. A.________ befand sich seit Oktober 2017 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. In der Zeit nach Eröffnung des strafgerichtlichen Urteils war er vom 1. Juni 2018 bis am 26. Juli 2018 im Untersuchungsgefängnis B.________ inhaftiert. Anschliessend wurde er ins Gefängnis C.________ überstellt, wo er bis am 20. Juni 2019 einsass. Danach trat er zum Massnahmenvollzug in die geschlossene Abteilung der Kliniken Kliniken D.________ (nachfolgend: Kliniken D.________) über (Beschwerde S. 5).

A.c. A.________ stellte am 11. Januar 2019 beim Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: SMV) u.a. den Antrag, die angeordnete stationäre Massnahme sei innert 30 Tagen in einer geeigneten forensisch-psychiatrischen Einrichtung im engeren Sinn zu beginnen. Soweit dies nicht möglich sei, sei die Massnahme aufzuheben und sei er (bedingt) aus der Haft zu entlassen. Der SMV wies die Anträge mit Verfügung vom 13. Februar 2019 ab.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) wies am 19. August 2019 einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Gegen den Entscheid des JSD erhob A.________ Rekurs beim Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK festzustellen. Ferner beantragte er die Aufhebung der stationären Massnahme mangels geeigneter Einrichtung und seine Entlassung, sofern nicht bis spätestens im Januar 2020 eine forensisch-psychiatrische Einrichtung in der Westschweiz verfügbar sein sollte. Schliesslich stellte er Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens für sechs Monate.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Urteil vom 24. Januar 2020 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens sowie den Rekurs ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei (teilweise) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug vom 1. Juni 2018 bis am 20. Juni 2019 rechtswidrig gewesen sei und Art. 5 Abs. 1 lit e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verletze. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2020 als kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend stationäre psychiatrische Behandlung und Feststellung eines Verstosses gegen die EMRK.
Gemäss Art. 79 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in Strafsachen. Als solche gelten gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die das Verfahren abschliessen (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden die Rechtmässigkeit der über den Beschwerdeführer angeordneten Haft und Fragen des Massnahmenvollzuges. Damit unterliegt der vorinstanzliche Entscheid, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 4), der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG. Zuständig ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass der Freiheitsentzug vom 1. Juni 2018 bis 20. Juni 2019 rechtswidrig war und eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK darstellt.

2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dazu gehört namentlich die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

2.3. Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde hat. Das Erfordernis stellt sicher, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3). Das Bundesgericht sieht indes ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (BGE 138 II 42 E. 1.3; 131 II 670 E. 1.2; je mit Hinweisen). So ist das Bundesgericht namentlich in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, mit Blick auf das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und der Prozessökonomie regelmässig auf die Beschwerde eingetreten, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr bestand (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 6B 470/2019 vom 9. August
2019 E. 2; 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 2; 6B 729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; ferner THOMMEN/FAGA, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 81
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
). Damit ist angesichts der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK trotz des an sich fehlenden aktuellen Interesses auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Freiheitsentzug während rund 13 Monaten in der Zeit nach Eröffnung des strafgerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2018 sei nicht in einer geeigneten Einrichtung erfolgt. Seine Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis B.________ und im Gefängnis C.________ sei daher rechtswidrig gewesen und verletze Art. 5 Abs. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK. Im Einzelnen macht er geltend, das Strafgericht habe ihn wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Der gerichtliche Gutachter habe angesichts seiner dringenden Behandlungsbedürftigkeit einen möglichst raschen Antritt der Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung im engeren Sinn empfohlen. Ein rascher Beginn der Massnahme sei umso mehr angezeigt gewesen, als die Anlassdelikte von geringer Intensität gewesen seien. Trotz der gutachterlichen Empfehlung habe er über sechs Monate ohne jegliche psychiatrische Betreuung im Gefängnis verbracht. Erst ab Februar 2019 sei eine wöchentliche psychiatrische Sitzung im Gefängnis installiert worden, wobei diese Massnahme den Empfehlungen des Gutachters nicht genügt habe. Ein allfälliger Mangel an geeigneten Einrichtungen zur Durchführung von stationären Massnahmen gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB oder allfällige Organisationsprobleme
dürften nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Soweit die Kliniken D.________ eine geeignete Institution für seine Behandlung seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine (Zwischen-) Platzierung erfolgt sei (Beschwerde S. 6 ff.).

3.2.

3.2.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz diagnostiziert das forensisch-psychiatrische Gutachten der Psychiatrie E.________ vom 12. März 2018 beim Beschwerdeführer eine chronisch rezidivierende paranoide Schizophrenie mit zunehmendem Residuum sowie schädlichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol, wobei es sich um einen ausgesprochen ungünstigen Verlauf der schweren psychiatrischen Störung handle (angefochtenes Urteil S. 6; psychiatrisches Gutachten, Beschwerdebeilage 5, S. 44 f. und 48). Nach der Beurteilung des Gutachters bedürfe der - wenig krankheitseinsichtige - Beschwerdeführer einer längerfristigen, überwachten psychiatrischen Behandlung, wobei Grundlage dieser Behandlung die kontrollierte Abgabe eines oder mehrerer antipsychotisch wirksamer Arzneimittel bilde, welche in erster Linie die Behandlung der positiven Symptome der paranoiden Schizophrenie, namentlich Wahn, Halluzinationen und auch formale Denkstörungen erlaubten. Die Gabe derartiger Arzneimittel müsse flankiert werden von psychoedukativen Massnahmen, mit welchen gültige Krankheitskonzepte vermittelt und beim Beschwerdeführer Krankheitsverständnis und Krankheitseinsicht gefördert werden sollten. Im Vordergrund stehe mithin nicht eine
deliktsorientierte Therapie im engeren Sinn, sondern eine sogenannte Psychoedukation. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne zudem nur die erforderliche Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung im engeren Sinn empfohlen werden bzw. könne die erforderliche Behandlung nur in einer geschlossenen psychiatrischen Station bzw. in einer forensischen Spezialklinik erfolgen. Es sei zudem wünschenswert, dass der im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 12. März 2018 im psychiatrischen Sinn dringend behandlungsbedürftige Beschwerdeführer so bald als möglich zum vorzeitigen Antritt der Massnahme motiviert werde. Da der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur deutschen Schweiz habe, empfehle sich der Vollzug der Massnahme das Etablissement F.________ In U.________ (nachfolgend: Einrichtung F.________; angefochtenes Urteil S. 20; psychiatrisches Gutachten, Beschwerdebeilage 5, S. 47 f., 50).

3.2.2. Die Vorinstanz führt in tatsächlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführer sei im Untersuchungsgefängnis stark angetrieben und distanzgemindert gewesen und wiederholt bedrohlich aufgetreten. Aufgrund dessen sei er am 26. Oktober 2017 zur Krisenintervention auf eine geschlossene Abteilung der Kliniken D.________ verlegt worden. Dort sei er sehr unruhig und sehr bedrohlich geworden, nachdem er die Medikation verweigert habe, und habe namentlich die zur Unterstützung des Pflegepersonals bei der intravenösen Verabreichung der Medikamente herbeigerufenen Polizeibeamten mit Faustschlägen tätlich angegriffen. Am 16. November 2017 sei der Beschwerdeführer ins Untersuchungsgefängnis B.________ zurückverlegt worden. Nach erneuter Verweigerung der verordneten Medikamente sei er Anfang Dezember 2017 für eine zweite Krisenintervention in die Kliniken D.________ eingewiesen worden, wo er medikamentencompliant gewesen sei. Nach der Rückverlegung am 22. Dezember 2017 ins Untersuchungsgefängnis sei er, nachdem er die Einnahme der verordneten Medikamente wiederum verweigert bzw. diese lediglich vereinzelt eingenommen habe, am 5. Februar 2018 für eine dritte Krisenintervention in die Kliniken D.________ verlegt worden. Während dieses
Aufenthalts bis zum 9. Februar 2018 sei die Medikamentencompliance sicher gewesen (angefochtenes Urteil S. 6 f.).

3.2.3. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten, die Auskünfte des stellvertretenden Oberarztes der Klinik K.________, in welcher der Beschwerdeführer vom 29. April bis 20. Juli 2017 und vom 22. Juli bis 26. Oktober 2017 hospitalisiert war, und der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz gelangt die Vorinstanz zum Schluss, beim Beschwerdeführer habe aufgrund der wiederholten ungenügenden Medikamentencompliance, der während seines Aufenthalts in den Kliniken D.________ offenbarten Gewaltbereitschaft sowie der verschiedenen Fluchtversuche eine Wiederholungs- und Fluchtgefahr im Sinn von Art. 59 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB bestanden. Aufgrund der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr habe der Beschwerdeführer in Freiheit eine schwerwiegende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter dargestellt. Solange der Beschwerdeführer keine namhaften Fortschritte insbesondere in Bezug auf die Therapie, die Absprachefähigkeit und die Medikamentencompliance erzielt habe, sei davon auszugehen, dass Wiederholungs- und Fluchtgefahr im Sinn von Art. 59 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB weiterbestünden. Unter diesen Umständen seien jedenfalls bis Ende 2019 die Voraussetzungen für eine
Behandlung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung oder einer Strafanstalt gemäss Art. 59 Abs. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB erfüllt gewesen (angefochtenes Urteil S. 10 f.).

3.2.4. In Bezug auf die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges führt die Vorinstanz zunächst aus, die psychiatrische Basisversorgung und die erforderliche medikamentöse Behandlung seien seit der Anordnung der Massnahme gewährleistet gewesen und der Beschwerdeführer habe ab Januar 2019 einmal pro Woche eine einzeltherapeutische Betreuung durch eine Fachärztin für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie erhalten.
Im Weiteren unterteilt die Vorinstanz den Freiheitsentzug bis zur Einweisung des Beschwerdeführers in die Kliniken D.________ am 20. Juni 2019 in drei Phasen. Dabei betrifft die Phase 1 den Zeitraum vom 1. Juni bis 26. Juli 2018, während welcher Zeit der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis B.________ inhaftiert gewesen war. Da während dieser Phase zwar die psychiatrische Basisversorgung sichergestellt gewesen sei und der Beschwerdeführer die erforderliche medikamentöse Behandlung erhalten habe, die Medikamentenabgabe indes nicht von psychoedukativen Massnahmen flankiert gewesen sei, könne der Freiheitsentzug nicht als Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme qualifiziert werden. Angesichts der kurzen Dauer von bloss knapp zwei Monaten sei er aber offensichtlich als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation rechtmässig gewesen (angefochtenes Urteil S. 23).
Die Phasen 2 und 3 betreffen die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis C.________ in der Zeit vom 26. Juli bis Dezember 2018 bzw. von Januar 2019 bis 20. Juni 2019. Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht an, der Beschwerdeführer sei in diesen Phasen in regelmässigen Abständen im Rahmen der konsiliarpsychiatrischen Visite untersucht worden und es sei eine psychiatrische Basisversorgung sichergestellt gewesen. Ab Anfang 2019 sei der Beschwerdeführer zudem im Rahmen einer gesonderten, speziell für Insassen mit einer stationären Massnahme nach Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vorgesehenen Visite einmal pro Woche im Sinne einer ambulanten psychiatrischen Versorgung einzeltherapeutisch betreut worden. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Phase 2 an, diese könne angesichts der mangelnden psychoedukativen Massnahmen ebenfalls nicht als Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme qualifiziert werden. Hingegen sei die Phase 3 als solche zu betrachten, da der Beschwerdeführer zusätzlich zur psychiatrischen Grundversorgung und medikamentösen Behandlung einmal pro Woche von einer Fachärztin für forensische Psychiatrie und Psychotherapie betreut worden sei.
In Bezug auf die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs kommt die Vorinstanz zum Schluss, dieser wäre auch dann rechtmässig gewesen, wenn der Aufenthalt im Gefängnis C.________ während beider Phasen nicht als Vollzug der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme qualifiziert werden könnte, zumal sich der SMV unverzüglich intensiv um eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer bemüht habe. Bis zum Schreiben der Einrichtung F.________ vom 2. Dezember 2019, in welchem diese mitgeteilt habe, dass derzeit kein Platz für den Beschwerdeführer vorhanden sei und auch nicht gesagt werden könne, wann mit einer Aufnahme gerechnet werden könne, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass in dieser in jeder Hinsicht geeigneten Einrichtung in absehbarer Zeit tatsächlich ein Platz für den Beschwerdeführer frei werden würde. Zudem habe Aussicht auf eine Aufnahme in die Kliniken D.________ bestanden, die jedenfalls für eine erste Phase ebenfalls als geeignete Einrichtung zu qualifizieren sei. Angesichts des Umstands, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Wiederholungsgefahr für erhebliche Straftaten vorgelegen habe, überwiege auch unter Berücksichtigung des gesamten Gefängnisaufenthalts von knapp 13 Monaten während sämtlichen Phasen
das öffentliche Interesse am Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an der Entlassung aus dem Freiheitsentzug (angefochtenes Urteil S. 24 f.).

4.

4.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB kann das Gericht, falls der Täter psychisch schwer gestört ist, eine stationäre Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, wobei die Behandlung auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2
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StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
erfolgen kann, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.
Gemäss Art. 56 Abs. 5
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StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB ordnet das Gericht eine therapeutische Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht, wobei die Bereitschaft einer geeigneten Institution, den Verurteilten aufzunehmen, nicht Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme ist (Urteil 6B 326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert, sondern auch dann, wenn es für den Betroffenen keinen Platz in einer geeigneten Einrichtung gibt (vgl. Urteile 6B 840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.4; 6B 1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1; 6B 1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch H EER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 91 zu Art. 59; MARIANNE HEER, ebenda, N. 100b f. zu Art. 59).

4.2. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV). Die provisorischen Formen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitigen Vollzugsformen und der Organisationshaft wie die verschiedenen Formen des ambulanten und stationären Massnahmenvollzugs erweisen sich gemäss dieser zentralen freiheitsrechtlichen Verfassungsnorm lediglich als Modalitäten des Freiheitsentzugs. Wie die Bundesverfassung gewährleistet Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK das Recht auf Freiheit und fasst sämtliche Arten von Freiheitsentzügen unter den konventionellen Begriff des Freiheitsentzugs (Urteil 6B 121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2).
Gemäss Art. 5 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK haben alle Menschen ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einer betroffenen Person nur entzogen werden, wenn sie u.a. rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (lit. a) oder wenn sie sich in rechtmässiger Haft befindet, weil sie geisteskrank ist (lit. e). Bei "psychisch Kranken" als solchen ist der Freiheitsentzug unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK unter drei Bedingungen zulässig: die psychische Störung muss beweismässig erstellt sein, der Freiheitsentzug muss durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert sein und der Freiheitsentzug darf nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleiben (Urteil 6B 121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2; 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Freiheitsentzug eines psychisch Kranken nur dann im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK rechtmässig, wenn er in einem Spital, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution vollzogen wird (EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018 [43977/13] § 45, Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [43368/08] § 42; vgl. forumpoenale 2018, S. 158 f.). Der Umstand, dass der Betroffene übergangsweise nicht in einer geeigneten Einrichtung untergebracht ist, hat nach der Rechtsprechung des EGMR indes nicht automatisch die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs zur Folge. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Freiheitsentzugs sind vielmehr auch die Bemühungen der Behörden, eine geeignete Einrichtung für den Betroffenen zu finden, zu berücksichtigen. Diesen muss dabei eine angemessene Zeit zugebilligt werden (vgl. EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [43368/08] §§ 43 und 46; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; Urteile 6B 330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1.2; 6B 817/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2). Der EGMR trägt mit dieser Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen verfügbaren und benötigten Klinikplätzen - jedenfalls bis zu einem gewissen Grad
- unvermeidbar und daher gerechtfertigt ist. Das zumutbare Mass für eine Wartezeit gilt aber als überschritten, wenn dies auf einen seit Jahren bekannten strukturell bedingten Mangel an Einrichtungskapazitäten zurückzuführen ist (BGE 142 IV 105 E. 5.8.2; 138 III 593 E. 8.2; je mit Hinweisen; ROBERT ESSER, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 11: EMRK und IPBPR, 26. Aufl. 2012, N. 150 zu Art. 5 EMRK/Art. 9 ff. IPBPR; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 21 Rz. 31; MEYER-LADEWIG ET AL., in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 5 N. 56).

5.

5.1. Nach der Rechtsprechung ist im Erwachsenenstrafrecht die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar. Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ist demgegenüber, soweit jedenfalls die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB nicht erfüllt sind, nicht zulässig, da der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf. Das Bundesgericht hält mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR darüber hinaus fest, der Freiheitsentzug einer behandlungsbedürftigen Person sei grundsätzlich nur rechtmässig, wenn er in einem Krankenhaus, einer Klinik oder in anderen hierfür geeigneten Institution erfolge. Nach dieser Rechtsprechung ist der Staat verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen, damit die Betroffenen angemessen untergebracht werden können. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt ist demnach solange zulässig, als dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden ("Organisationshaft"). Verstreicht infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit bis zur adäquaten Platzierung des
Betroffenen, verstösst die Inhaftierung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt auch der Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Unterbringung Bedeutung zu (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 f.; Urteile 6B 326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B 1320/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.1; 6B 840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015 [requête n°43368/08], § 41 ff.).

5.2.

5.2.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Vollzugsbehörde, nachdem das strafgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war, am 19. Juli 2018 die vom Gutachter empfohlene Einrichtung F.________ um Aufnahme des Beschwerdeführers zum Vollzug der stationären Massnahme ersucht. Diese hat zunächst mit Schreiben vom 23. Juli und vom 31. Oktober 2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf ihre Warteliste gesetzt worden sei. Auf verschiedene telefonische Anfragen des SMV hat die Einrichtung F.________ sodann mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mitgeteilt, es stehe zur Zeit kein Platz für den Beschwerdeführer zur Verfügung, die Warteliste sei sehr lang und frei werdende Plätze würden bevorzugt an Personen aus den Kantonen der französischen Schweiz und des Tessins vergeben (angefochtenes Urteil S. 21).
Am 27. Juli 2018 hat der SMV ferner das Centre G.________ (nachfolgend: Centre G.________) um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Auf mehrere telefonische und schriftliche Erkundigungen teilte das Centre G.________ mit, es biete ein offenes Setting an und der Beschwerdeführer könne nicht geschlossen platziert werden. Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde in der Folge aufgrund dessen offengelassen, zumal noch nicht absehbar war, ob allenfalls ein offenes Setting in Frage kommen könnte (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
Mit weiteren Schreiben und E-Mails vom 10. Oktober und 8. November 2018 sowie vom 10. Januar und 19. Februar 2019 hat der SMV Anfragen betreffend Aufnahme des Beschwerdeführers an die Justizvollzugsanstalt H.________, die Anstalten I.________ in V.________, die Kliniken D.________ und an die Klinik J.________ gerichtet. Sämtliche Einrichtungen haben die Aufnahme des Beschwerdeführers entweder abgelehnt oder ihn auf eine Warteliste gesetzt, wobei der Zeitpunkt für eine Aufnahme nicht bestimmt werden konnte. Schliesslich hat der SMV mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 das Etablissement L.________, in W.________ einer geschlossene Einrichtung, die unter anderem Massnahmen gemäss Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vollzieht, um Aufnahme des Beschwerdeführers zum Vollzug der Massnahme ersucht, was die Anstalt indes - zumindest vorläufig - abgelehnt hat (angefochtenes Urteil S. 21 f.).

5.2.2. Aus den obstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vollzugsbehörde nicht untätig geblieben ist und unnötig Zeit hat verstreichen lassen, sondern sich vielmehr seit Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2018 intensiv und zielstrebig um die baldmöglichste Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung bemüht hat (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Im vorliegenden Fall erscheint jedenfalls die Unterbringung des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis B.________ bzw. im Gefängnis C.________ vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse nicht als unrechtmässig.
Hiefür ist zunächst von Bedeutung, dass die Vollzugsbehörde aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Togo lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse besitzt und nur - wenn offenbar auch nur eingeschränkt (angefochtenes Urteil S. 25) - Französisch spricht, der gutachterlichen Empfehlung folgend (angefochtenes Urteil S. 21), zunächst bestrebt war, einen Platz in einer Institution in der Westschweiz zu suchen (vgl. Urteil 6B 1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1). Dass die Bemühungen ohne Erfolg geblieben sind, ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Kanton Basel-Stadt nicht dem "Concordat latin sur la détention pénale des adultes" vom 10. April 2006 angehört. Die Einrichtungen dieses Konkordats waren deshalb nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und dieser besass angesichts der Wartelisten für jene keine Priorität (angefochtenes Urteil S. 23). Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 25), durfte die Vollzugsbehörde aber jedenfalls bis zum Schreiben der Einrichtung F.________ vom 2. Dezember 2019 davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein Platz frei werden würde.
Aus dem Umstand, dass die Behörde ihre Bemühungen zunächst auf Einrichtungen in der Romandie gerichtet hat, ergibt sich auch, dass sie eine Einweisung in die Kliniken D.________ nicht als vordringliche Lösung erachtete. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht bereits nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2018 unverzüglich eine Zwischenplatzierung in den Kliniken D.________ an die Hand genommen worden sei (Beschwerde S. 9), ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser bis zum vorinstanzlichen Verfahren die Kliniken D.________ stets als ungeeignete Einrichtung abgelehnt hat (angefochtenes Urteil S. 2 f.). Erst im bundesgerichtlichen Verfahren erhebt er gegen die Einweisung in die Kliniken D.________ keine Einwände mehr (Beschwerde S. 6 und 13 f.). Dass die Vollzugsbehörde bei dieser Sachlage nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Unterbringung des Beschwerdeführers in den Kliniken D.________ in Erwägung gezogen hat, ist daher nicht zu beanstanden.

5.3. Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt, welcher allein der Sicherung des Betroffenen bzw. des Massnahmenvollzuges dient, von der Behandlung des Betroffenen in einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt als eine Form des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zu unterscheiden ist (angefochtenes Urteil S. 19 mit Hinweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). Als blosse Wartezeit, während der die psychiatrische Basisversorgung sichergestellt war und der Beschwerdeführer die erforderliche medikamentöse Behandlung erhalten hat, hat die Vorinstanz lediglich die beiden Phasen in der Zeit vom 1. Juni bis 26. Juli 2018 im Untersuchungsgefängnis B.________ und vom 26. Juli bis Ende Dezember 2018 im Gefängnis C.________ gewertet. Der Gefängnisaufenthalt von knapp zwei Monaten in der ersten Phase war, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, schon als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation nicht rechtswidrig (angefochtenes Urteil S. 23). Aufgrund der intensiven Bemühungen der Vollzugsbehörde um eine Platzierung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung während der
gesamten Zeit des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz auch die Phase 2 nicht als rechtswidrig. Dies ist nicht zu beanstanden. In diesem Kontext trifft zwar zu, dass während dieser beiden Phasen des Aufenthalts in der Strafanstalt zwar die vom Gutachter empfohlenen psychoedukativen Massnahmen nicht installiert worden sind. Doch ist zu beachten, dass auch nach der Einweisung des Beschwerdeführers in die Kliniken D.________ das Schwergewicht der Behandlung auf der - auch Ende 2019 noch nicht abgeschlossenen - Einstellung der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers sowie der Behandlung der nach wie vor nicht remittierten psychotischen Symptomatik gelegen hat und psychotherapeutische Gespräche sowie die Integration in Therapien vor dem Hintergrund der anhaltenden produktiv-psychotischen Symptomatik des Beschwerdeführers zunächst nur von zweitrangiger Bedeutung waren (angefochtenes Urteil S. 27 f.). In diesem Zusammenhang scheint erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offenbar auch während seines Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik K.________ im Jahre 2017 nie stabil medikamentös eingestellt werden konnte (angefochtenes Urteil S. 79).
Im Übrigen erhellt auch aus den Ausführungen des Gutachters, wonach es wünschenswert wäre, wenn der Beschwerdeführer zum baldmöglichsten Antritt der Massnahme "überredet" werden könnte (angefochtenes Urteil S. 20; Beschwerde S. 5; Gutachten, Beschwerdebeilage 5, S. 48), dass bei diesem die notwendige Behandlungseinsicht noch nicht vorhanden war (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 24). Dies wird auch bestätigt durch seine wiederholte Weigerung während der Haft und den Kriseninterventionen in den Kliniken D.________, die Medikamente einzunehmen, und die dadurch notwendig gewordene Zwangsmedikation. Insofern kommt dem Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis bzw. dem Gefängnis C.________ mit einer engmaschigen Betreuung durch den Gefängnisarzt und der Konsil-Psychiaterin auch der Charakter einer vorbereitenden Therapiephase im Sinne des Erwerbs eines Krankheitsverständnisses zu (vgl. zur Behandlung schizophrener Straftäter MARIANNE HEER, a.a.O., N. 69b zu Art. 59; vgl. auch THOMAS NOLL et al., Erste Praxiserfahrungen mit stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, AJP 2010 S. 595 ff.).

5.4. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Vorinstanz die dritte Phase von Januar 2019 bis zum Übertritt in die Kliniken D.________ am 20. Juni 2019 als Vollzug der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB qualifiziert, zumal die in dieser Phase über die medikamentöse Behandlung hinaus gewährleistete Betreuung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für forensische Psychiatrie und Psychotherapie jedenfalls in einer Anfangsphase als hinreichende psychoedukative Massnahme erscheint (angefochtenes Urteil S. 11, 24). Zudem nimmt die Vorinstanz mit plausiblen Gründen an, beim Beschwerdeführer lägen aufgrund seiner mehrfach bewiesenen Gewaltbereitschaft sowie der Entweichung bzw. den verschiedenen Fluchtversuchen aus der Psychiatrischen Klinik K.________ sowohl Wiederholungsgefahr als auch Fluchtgefahr vor (angefochtenes Urteil S. 7 ff. und S. 10 f.). Die dem Urteil des Strafgerichts zugrunde liegenden Delikte der mehrfachen Nötigung und sexueller Belästigung zum Nachteil verschiedener Frauen sowie des Hausfriedensbruchs fallen denn auch in die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer von einem Ausgang nicht mehr in die Klinik zurückgekehrt und infolgedessen administrativ
entlassen worden war (angefochtenes Urteil S. 6). Dabei mag zutreffen, dass der Gutachter die spezifische Rückfallgefahr betreffend sexuell motivierter Straftaten für nicht allzu hoch einschätzte (Beschwerde S. 5), doch geht er aufgrund der krankheitsbedingten chaotischen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers von einer nicht unerheblichen allgemeinen Rückfallgefahr für andere Straftaten aus (angefochtenes Urteil S. 7 f.; Gutachten, Beschwerdebeilage 5, S. 47).

5.5. Schliesslich erscheint der Aufenthalt in den Gefängnissen des Kantons Basel-Stadt auch nicht aufgrund eines nach Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 f.) in der Schweiz bzw. im Concordat Latin bestehenden strukturellen Mangels an geeigneten Therapieplätzen als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Kontext auf den ergänzenden Bericht zur Unterbringung, Behandlung und Betreuung psychisch gestörter und kranker Straftäter der Fachgruppe "Kapazitätsmonitoring Freiheitsentzug" vom August 2017 (Beschwerdebeilage 6; in den Berichten für die Jahre 2017 und 2018 wurden keine Daten zum Massnahmenvollzug erhoben [vgl. Bericht 2018 des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Justizvollzug [SKJV] vom Februar 2019 S. 5 und Bericht 2017 vom Fachgruppe "Kapazitätsmonitoring Freiheitsentzug" vom September 2018 S. 15]). Der Bericht weist aus, dass im Cocordat Latin 152 Plätze in forensisch-psychiatrischen Kliniken fehlen. Dabei sind, wie der Bericht ausführt, die in den Einrichtungen Hôpital M.________ und F.________ vorgesehenen 35 Plätze nicht berücksichtigt (Bericht Kapazitätsmonitoring 2017 S. 8 f.). Doch betrifft dieses Fazit lediglich Plätze in eigentlichen forensisch-psychiatrischen Klinikabteilungen. Die
Vorinstanz geht indes aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens davon aus, dass für den Beschwerdeführer als geeignete Einrichtung nicht nur eine psychiatrische Klinik, sondern auch eine besondere Massnahmenvollzugseinrichtung, wie etwa die Einrichtung F.________ mit insgesamt 77 Plätzen gehört (angefochtenes Urteil S. 20). Dass insofern ein seit Jahren bekannter strukturell bedingter Mangel an Einrichtungskapazitäten bestehen würde, ist nicht ersichtlich und stellt der Bericht nicht fest. Im Übrigen hat auch der EGMR ausdrücklich festgehalten, dass er in der Schweiz keinen derartigen strukturellen Mangel festgestellt hat (Urteil des EGMR Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015 [requête n°43368/08], § 46; vgl. Urteil 6B 330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.3).

5.6. Insgesamt besteht kein Anlass für die Feststellung, der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 20. Juni 2019 sei rechtswidrig und verletze Art. 5 Abs. 1 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog