Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 513/2017

Urteil vom 24. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verlängerung einer stationären Massnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. April 2017.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 11. März 2008 zweitinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf.
Die stationäre therapeutische Behandlung wurde in der Folge jeweils um drei Jahre verlängert, letztmals am 25. Juni 2014 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland.
Das Obergericht wies eine gegen den Entscheid vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde am 30. September 2014 ab.

Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 3. September 2015 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 1021/2014 vom 3. September 2015, publiziert in BGE 141 IV 396).

B.
Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies den Antrag von X.________ auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters am 11. November 2015 ab. Am 15. März 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre.

Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 26. Mai 2016 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den obergerichtlichen Entscheid erneut auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des psychiatrischen Gutachters und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 320/2016 vom 26. Mai 2016).

C.
Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies den Antrag von X.________ auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 6. Dezember 2016 ab. Am 22. Dezember 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre.

Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 6. März 2017 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den obergerichtlichen Entscheid erneut auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 1/2017 vom 6. März 2017).

D.
Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies am 24. April 2017 die Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, der Beschluss des Obergerichts vom 24. April 2017 sei aufzuheben, und es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Es sei festzustellen, dass die Verlängerung der stationären Massnahme rechtswidrig erfolgt sei. Für den rechtswidrigen Freiheitsentzug sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist die Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre, welche das Regionalgericht am 25. Juni 2014 anordnete.

1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77 mit Hinweis).

In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und der Prozessökonomie, die entsprechende Rüge sogleich zu behandeln und dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen. Behandelt das Bundesgericht die Beschwerde materiell, ist damit Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK in jedem Fall Genüge getan (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f. mit Hinweis).

1.3. Ein rechtlich geschütztes Interesse, die behauptete Rechtswidrigkeit der im Jahre 2014 verlängerten stationären Massnahme festzustellen, ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung für rechtswidrigen Freiheitsentzug zu verneinen. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können vor Gericht unabhängig davon geltend gemacht werden, ob die Rechtswidrigkeit eines Freiheitsentzugs vorgängig festgestellt worden ist (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397).

Der Beschwerdeführer sieht sein Feststellungsinteresse im Umstand, dass durch die bundesgerichtlichen Rückweisungen an die Vorinstanz "faktisch die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz abgeschnitten" worden sei. Darin liege auch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vor (Beschwerde S. 6). Dieser Argumentation kann teilweise nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der vorinstanzliche Entscheid nur rund ein Monat vor Ablauf der bis im Mai 2017 verlängerten therapeutischen Massnahme erging. Damit fiel aber das aktuelle Interesse in der Zwischenzeit grundsätzlich dahin. Inwiefern ungeachtet des vom Beschwerdeführer genannten Umstands weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bejaht werden kann (allenfalls auch mit Blick auf den Beschluss des Regionalgerichts vom 6. April 2017), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Im Übrigen kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK genügend substanziiert behauptet, mithin durch die EMRK geschützte Ansprüche im Raum stehen und deshalb die Beschwerde unter diesem Titel zulässig ist.

2.

2.1. Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158 f.). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch Zeitablauf bestimmt. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 141 IV 49 E. 2.1 und 2.2 S. 51 f., 236 E. 3.5 S. 240 f.; je mit Hinweisen).

Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil 6B 109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; zur Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB: BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 f.; siehe ferner: BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 161 f.; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 128 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen
Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen).

2.2. Das psychiatrische Gutachten von Prof. A.________ und B.________ vom 27. März 2014, die ergänzenden forensisch-psychiatrischen Stellungnahmen von Prof. A.________ vom 22. September 2015 und 29. Juli 2016 sowie die mündlichen Ausführungen von B.________ als Zeuge anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlungen vom 12. Dezember 2016 und 5. April 2017, auf welche die Vorinstanz schwergewichtig abstellt, nehmen insgesamt eingehend Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Massnahmebedürftigkeit, zur Behandlungsindikation, zum bisherigen Therapieverlauf sowie zur Legalprognose respektive Rückfallgefahr. Die Gutachter diagnostizieren eine Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschliesslicher Typus (ICD-10 F65.4; Gutachten vom 27. März 2014 S. 87 f.). Die Persönlichkeitsproblematik bestehe gemäss der risikoorientierten Diagnostik nach Fotres unter anderem aus einer deutlich ausgeprägten pädosexuellen Affinität (Stellungnahme vom 29. Juli 2016 S. 31 und 40).

Laut Expertise vom 27. März 2014 sei bei einer hypothetisch sofortigen bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug das Rückfallrisiko hinsichtlich einschlägiger Delinquenz deutlich bis sehr hoch (Gutachten vom 27. März 2014 S. 103 f.). Die erste Instanz erachtete gestützt darauf die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als nicht gegeben. Die Vorinstanz schliesst sich diesen Erwägungen aus dem Jahre 2014 an. Die erstinstanzliche Einschätzung sei auch rund drei Jahre später weiterhin zutreffend. Die Vorinstanz setzt sich mit dem schwierigen Massnahmeverlauf ab der zweiten Massnahmeverlängerung auseinander, den (erneuten) Eintritt des Beschwerdeführers in das Massnahmezentrum St. Johannsen am 1. März 2016 sowie die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Gutachter vom 22. September 2015, 29. Juli 2016, 12. Dezember 2016 und 5. April 2017. In mittlerweilen drei Gutachten respektive Stellungnahmen sowie in den mündlichen Befragungen zögen die Experten eine sorgfältig geplante, vorbereitete und begleitete bedingte Entlassung einer sofortigen bedingten Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Massnahme deutlich vor.

Betreffend Eignung der stationären Massnahme gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, diese sei im aktuellen Setting zu bejahen. Zudem sei sie erforderlich, da ein relevantes Rückfallrisiko in die einschlägige Sexualdelinquenz bestehe. Nach wie vor sei eine sukzessive Heranführung an den Zeitpunkt der bedingten Entlassung gegenüber der umgehenden Entlassung mit Anordnung einer ambulanten Massnahme klar zu bevorzugen. Die Vorinstanz setzt sich schliesslich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip au seinander. Aktuell bestehe eine je nach Therapieerfolg und Betreuungssituation moderate bis deutliche Rückfallgefahr in pädosexuell motivierte Straftaten. Wenngleich es sich dabei nicht um Schwerstkriminalität handle, gehe es gleichwohl um schwere Straftaten zum Nachteil besonders schutzwürdiger Menschen. Deshalb sei das öffentliche Sicherheitsinteresse sehr hoch einzustufen. Auf der anderen Seite seien die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers von grossem Gewicht. Ihm werde die persönliche Freiheit seit elf Jahren entzogen. Die zeitweise verfahrene Vollzugssituation könne nicht einzig seinen Persönlichkeitseigenschaften zugeschrieben werden. Dennoch sei die Notwendigkeit der Fortführung der Massnahme, welche an den Stand des
jeweiligen Therapiefortschritts anknüpfe, zu bejahen (Entscheid S. 5 ff.).

2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bereits im Jahre 2014 wäre mit einer ambulanten Massnahme ein milderer Eingriff denkbar gewesen. Ihm kann nicht gefolgt werden. Dem Gutachten von Prof. A.________ und B.________ vom 27. März 2014 ist zu entnehmen, dass bei einer Entlassung aus der stationären Massnahme ohne weitere Interventionen mit einem deutlich bis sehr hohen Rückfallrisiko, bei einer ambulanten Massnahme mit einem deutlich erhöhten Risiko gerechnet werden muss. Eine theoretisch mögliche bedingte Entlassung per 24. Mai 2014 sei mit erheblichen legalprognostischen Risiken verbunden (Gutachten vom 27. März 2014 S. 94 ff., 101 und 103 ff.). In der Stellungnahme von Prof. A.________ vom 29. Juli 2016 wird eine sukzessive unter Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung erfolgende Heranführung an die Freiheit nahegelegt und gegenüber einer ambulanten Massnahme klar bevorzugt. Diese ist nicht von vornherein aussichtslos, stellt aber die ungünstigere Variante dar. Bei weiterhin positivem Therapieverlauf sei zumindest der Versuch gerechtfertigt, eine bedingte Entlassung per Mai 2017 anzustreben (Stellungnahme vom 29. Juli 2016 S. 44 ff.). Diese Einschätzung bestätigte auch B.________ am 12.
Dezember 2016 und 5. April 2017. Bringt der Beschwerdeführer vor, eine ambulante Massnahme wäre bereits im Jahre 2014 denkbar gewesen, dringt seine Argumentation nicht durch und zeigt er Gründe für ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen nicht auf. Angesichts der klaren gutachterlichen Feststellungen war die Fortsetzung der stationären Behandlung (und nicht ein weniger einschneidendes Mittel) angezeigt, um die als ungünstig bewertete Legalprognose zu verbessern. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit als richtig. Der angefochtene Entscheid verletzt in dieser Hinsicht kein Bundesrecht.

2.4. Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil 6B 109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

2.4.1. Stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine Verlängerung der stationären Massnahme vermöge bereits mit Blick auf die Gesamtdauer der Massnahme und die ausgefällte Sanktion von nicht einmal drei Jahren Freiheitsstrafe vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht Stand zu halten (Beschwerde S. 4 und 6), kann ihm in dieser Absolutheit nicht beigepflichtet werden (vgl. etwa Urteile 6B 798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 203; 6B 1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 4; 6B 1160/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3). Der Beschwerdeführer verübte mehrere Straftaten (insbesondere mehrfache sexuelle Handlungen sowie mehrfache sexuelle Nötigung) zum Nachteil verschiedener Knaben. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern gehören grundsätzlich zu den gravierenderen Straftaten. Allerdings eröffnen Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
und Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB eine breite Skala tatbestandlicher Handlungsweisen. Die Erheblichkeit der Taten ergibt sich nicht ohne Weiteres und stets aus dem Deliktscharakter (als Verbrechen) selbst, sondern aus der konkreten Ausgestaltung der Tat (Urteil 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.3.3). Die Übergriffe des Beschwerdeführers beinhalten unter anderem Oralverkehr und wiegen deshalb schwer. Führt die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer früheren Vernehmlassung aus (Verfahren 6B 1/2017), mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten würden keine Sexualdelikte im Bagatellbereich sanktioniert und von einer leicht zu nehmenden Delinquenz könne keine Rede sein, ist ihr beizupflichten. Diesen früheren Straftaten gilt es Rechnung zu tragen.

2.4.2. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Delikte zu berücksichtigen. In Bezug auf künftig zu erwartende Straftaten stellt die Vorinstanz auf die schriftliche Stellungnahme von Prof. A.________ vom 29. Juli 2016 ab. Danach kann die pädosexuelle Affinität des Beschwerdeführers grundsätzlich jederzeit (selbst bei gleichzeitigen Beziehungen zu Erwachsenen) aktiviert werden, sie bedeutet keine Relativierung des Rückfallrisikos und führt zu einer langfristigen, vermutlich lebenslangen grundlegenden risikorelevanten Ansprechbarkeit. Die Rückfallgefahr in Bezug auf einschlägige Delikte wird vom Gutachter zwischen moderat (bei guter therapeutischer Einbindung und einem guten nachsorgenden Betreuungskonzept) bis deutlich (bei Fehlen risikosenkender Therapieeffekte) bezeichnet. Diese Einschätzung des Risikos teilte B.________ als Zeuge anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlungen vom 12. Dezember 2016 und 5. April 2017. Im Raum stehen damit Delikte wie sexuelle Handlungen mit Kindern, die betreffend Tatausgestaltung ein gewisses Gewicht aufweisen. Betroffen ist damit das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern.

2.4.3. Bestimmt sich die Massnahmedauer nach den massnahmenrechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158), gewinnt gleichwohl der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht (Urteil 6B 109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.2). Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 162). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids seit rund elf Jahren im Vollzug. Dieser Zeitraum ist lang und der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers wiegt schwer. Dies gilt umso mehr, als der Vollzug durch teilweise schwierige Abläufe geprägt war und sich diese auf die angestrebten Therapieerfolge kontraproduktiv auswirkten. Macht der Beschwerdeführer zu Recht einen teilweise schleppenden Vollzugsverlauf geltend, der auf das Verhalten der Behörden zurückgeführt werden muss, verkennt die Vorinstanz dies nicht. Gleichzeitig unterstreicht sie unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen vom 27. März 2014 (S. 99 f.), dass in einer ersten Phase bis ca. 2012 kaum therapeutische
Erfolge erzielt werden konnten, weil dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt ein Problembewusstsein fehlte und er erst ab ca. 2012 zu einer durchgängig konstruktiv-selbstkritischen Auseinandersetzung fand. Der zeitweise verfahrene Vollzug ist deshalb nicht allein den Behörden zuzuschreiben.

2.4.4. Angesichts der Schwere der zu erwartenden Übergriffe, des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials und des betroffenen hochwertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern erweist sich die Verlängerung der stationären Massnahme bis Mitte Mai 2017 nicht als unverhältnismässig. Noch in der Stellungnahme von Prof. A.________ vom 29. Juli 2016 und in den mündlichen Zeugenausführungen von B.________ wurde eine sukzessive unter Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung erfolgende Heranführung an die Freiheit nahegelegt. Eine bedingte Entlassung per Mai 2017 sei bei weiterhin positivem Therapieverlauf zu versuchen. Damit konnte der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Experten noch nicht derartige Fortschritte erzielen, die eine sofortige bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nahelegen würden. Der aus Sicht der Gutachter einzuschlagende Weg einer stufenweisen Öffnung wurde selbst noch in der Verhandlung vom 5. April 2017 gegenüber einer Entlassung aus der stationären Massnahme vorgezogen und damit eine Beendigung der stationären Therapie als verfrüht betrachtet. Indem die Vorinstanz diese Schlussfolgerungen übernimmt und das Verhältnis zwischen Eingriffszweck
(Sicherstellung der Behandlung des Beschwerdeführers zum Schutz von Kindern vor schweren sexuellen Übergriffen) und Eingriffswirkung (Eingriff in die Freiheitsrechte) als gewahrt erachtet, verletzt sie weder Bundes- noch Konventionsrecht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Faga