Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 263/2016

Urteil vom 24. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
23. März 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ meldete mit Schreiben vom 23. Mai 2013 der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) als zuständiger Unfallversicherung, er habe vor ungefähr sechs Jahren in Davos in den Skiferien einen Sturz mit dem Snowboard erlitten. Danach habe er ohne weiteres mit dem Snowboard ins Tal und mit dem Auto heimfahren können, aber die Schmerzen im Becken hätten zugenommen. Während einer Routinekontrolle beim Hausarzt im Juni 2011 seien Herzgeräusche festgestellt worden. Nach weiteren Abklärungen habe MD B.________, Director, Cardiothoracic Surgery, Spital C.________, USA, am 12. April 2012 eine Herzoperation durchgeführt. Da die Krankenversicherung die Übernahme der Operationskosten ablehnte, ersuchte A.________ die Mobiliar um Vergütung der Behandlungs- und Operationskosten im Gesamtbetrag von Fr. 92'651.55.

Gestützt auf ein Aktengutachten des PD Dr. med. D.________, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie FMH, Klinik E.________, vom 22. Oktober 2013 lehnte die Mobiliar einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz mit dem Snowboard und der Herzerkrankung ab (Verfügung vom 5. November 2013). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014).

B.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 23. März 2016).

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentllich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Unfallversicherung zu verpflichten, die Behandlungskosten im Zusammenhang mit der defekten Mitralklappe, insbesondere die Operationskosten in den USA von Fr. 92'651.55, zu übernehmen; zudem sei darüber zu entscheiden, ob er selber, die Krankenversicherung oder die Mobiliar als Unfallversicherung die allfälligen weiteren Kosten zu tragen habe, welche künftig durch weitere Behandlungen bei demselben Arzt in den USA anfallen könnten. Ferner stellt er den Antrag, er sei "vor dem Entscheid mündlich zu befragen".

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Leistungspflicht der Unfallversicherung im Zusammenhang mit allfälligen Folgen aus einem Sturz mit dem Snowboard unklaren Datums. Ob die Krankenversicherung Leistungen zu erbringen hat, kann im unfallversicherungsrechtlichen Prozess nicht entschieden werden. Es fehlt diesbezüglich an einer Sachurteilsvoraussetzung, womit insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414). Die Mobiliar hatte keinen Anlass, sich zur Übernahme der Kosten für allfällige zukünftige Behandlungen im Ausland zu äussern, weshalb diesbezüglich ebenfalls ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel zu erfolgen hat. Geprüft werden kann immerhin die grundsätzliche Leistungspflicht der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem behaupteten Snowboardsturz.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Befragung vorgängig zum bundesgerichtlichen Entscheid. Weil er diesen Antrag mit keinem Wort begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), sind weitere Ausführungen dazu - schon aus diesem Grund - entbehrlich.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG), zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) im Speziellen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.2. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338). Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des Kausalzusammenhangs (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98 E. 2). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante (Zustand ohne oder vor Unfall) die Unfallversicherung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98 E. 2; 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93; Urteil 8C 830/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.2). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264).

5.

5.1. Nach Ansicht des kantonalen Gerichts ist nicht zu beanstanden, dass PD Dr. med. D.________ mit grosser Sicherheit vom häufigsten degenerativen Prozess der Mitralklappe, der myxoiden Degeneration, auch Morbus Barlow genannt, ausgeht. Es liege ein typischer Zeitraum von zehn Jahren zwischen Diagnose und Behandlung vor. Eine während langer Dauer unbeeinträchtigte Leistungsfähigkeit im Sport spreche nicht gegen das Vorhandensein einer Mitralklappendegeneration. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht des MD B.________, der weder posttraumatische Veränderungen noch einen Sehnenfadenriss, sondern vielmehr die typischen degenerativen Veränderungen bei Morbus Barlow beschreibe. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass unfallfremde Faktoren zur Herzproblematik geführt hätten. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall aus dem Jahr 2008 und dem Gesundheitsschaden sei folglich zu verneinen.

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er unmittelbar vor dem Sturz unmerklich eine hohe Geschwindigkeit erlangt und beim sogenannten "Frontside", einer kleinen Rechtskurve, die Backside-Kante des Snowboards eingehängt habe, weshalb er über die Kante plötzlich rückwärts gestürzt sei. Er sei zuerst mit dem Becken, dann mit dem Rücken und schliesslich mit dem Kopf flach auf dem Schnee aufgeschlagen. Einen Moment sei er benommen liegen geblieben und er habe Verletzungen vermutet. Kopf und Nacken seien nicht verletzt gewesen, während der Brustkasten vibriert und das Becken geschmerzt habe. Er habe jedoch aufstehen, nach einigen Minuten "einigermassen" ins Tal fahren und nachher die zirka dreistündige Heimfahrt mit dem Auto bewältigen können. Obwohl er die überdehnten Bänder des Beckens gespürt habe, die damit verbundenen, relativ starken Schmerzen während der folgenden zwei Tage noch zugenommen und erst nach ungefähr drei Monaten langsam wieder abgenommen hätten, sei er nicht zum Arzt gegangen, denn er habe im Bereich des Beckens keine Anzeichen eines Blutergusses gefunden. Nur wegen Schmerzen gehe er nicht zum Arzt. Eine Schädigung der Mitralklappe habe er nicht vermutet. Erst vier Jahre später, im Jahr 2011, habe der
Stellvertreter seines Hausarztes bei einer Kontrolluntersuchung per Zufall Herzgeräusche festgestellt und ihn auf ein bestehendes Problem aufmerksam gemacht. Bei einer kardiologischen Folgeuntersuchung sei eine defekte, nicht mehr dicht schliessende Mitralklappe diagnostiziert und eine operative Behandlung vorgeschlagen worden. Die Argumentation von PD Dr. med. D.________, auf welche sich die Beschwerdegegnerin und auch das kantonale Gericht abstütze, sei unhaltbar. So sei namentlich die Behauptung, Morbus Barlow sei vererbt und trete bei vier bis fünf Prozent der Bevölkerung auf, falsch. Morbus Barlow sei ein Synonym für eine degenerative Entwicklung der Mitralklappe, die verschiedene Ursachen haben könne. Barlow selbst habe Unfälle als naheliegende Ursache erachtet. Der Nachweis für eine vererbte oder entzündliche Ursache sei nicht erbracht worden. Andererseits müsse MD B.________ nicht die Kausalität zwischen Unfall und Mitralklappendegeneration, sondern lediglich die "Möglichkeit dieser Ursache" bestätigen, weil er ja beim Unfall nicht zugegen gewesen sei. Das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei erfüllt, denn er sei schwer gestürzt und die Bänder des Beckens seien sehr stark überdehnt gewesen, was zeige, dass
grosse Kräfte gewirkt hätten, welche für einige wenige Papillarsehnen der Mitralklappen zu stark gewesen seien. In den folgenden vier Jahren habe er weder einen Unfall noch Krankheiten gehabt und es gebe keine Anzeichen für eine degenerative Ursache oder für eine Vererbung.

6.

6.1. PD Dr. med. D.________ führt im Gutachten vom 22. Oktober 2013 unter anderem aus, dass im Allgemeinen neben direkten Gewalteinwirkungen auf das Herz theoretisch auch eine exzessive abrupte Druckerhöhung im Herzen zu Verletzungen führen könne. Finde nämlich ein heftiger Aufprall genau zu Beginn der Systole statt, könne der Druck der Herzkammer kurzfristig sehr stark ansteigen und zum Zerreissen von Klappenanteilen führen. Dieser Verletzungsmechanismus dürfte, falls er praktisch überhaupt eine Bedeutung habe, extrem selten vorkommen, da er voraussetze, dass ein heftiger Aufprall genau in den entscheidenden wenigen Millisekunden erfolgen müsste. Insgesamt seien Verletzungen des Herzens bei stumpfer Gewalteinwirkung im Vergleich zur Häufigkeit degenerativ bedingter Klappenveränderungen extrem selten. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände (des Sturzes) beurteilt der Gutachter den Verletzungsmechanismus in Heftigkeit und Schwere als kaum ausreichend, da Personen mit einer solchen Schädigung der Mitralklappe in sämtlichen bekannten Fällen Opfer schwerer Unfälle mit erheblichen Begleitverletzungen gewesen seien. Zudem sei die Zeitdauer zwischen Unfall und Diagnose der Mitralklappeninsuffizienz (vier Jahre) zu
kurz, um degenerative Prozesse in diesem Ausmass als Folge einer traumatischen Klappenverletzung zu sehen.

6.2. Für die Bestreitung dieser Einschätzung beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ein Schreiben des MD B.________ vom 7. November 2013. Darin wird bestätigt, dass vor und während des operativen Eingriffs gerissene Sehnenfäden zu sehen gewesen seien, welche unvermeidlich zur Mitralklappeninsuffizienz geführt hätten. Es sei "quite possible" (übersetzt also: "gut möglich"), dass die Sehnenfäden wegen des Snowboard-Unfalls gerissen seien. Man werde nie sicher wissen, ob dieser Unfall die Mitralklappendysfunktion bewirkt habe. Wie auch immer, in der Literatur werde die Meinung klar unterstützt, dass die Sehnenfäden durch einen heftigen Unfall reissen und so zu einer Mitralklappeninsuffizienz führen könnten. MD B.________ geht dabei von einer Vergleichbarkeit des vorliegenden Ereignisses mit dem Verletzungspotential bei einem in der medizinischen Literatur beschriebenen Sturz aus zwei Metern Höhe und bei einem Autounfall bei hoher Geschwindigkeit aus. Auch der Beschwerdeführer nimmt auf diesen Fall aus zwei Metern Höhe Bezug und er ist der Ansicht, dass die Vorinstanz auf die "offensichtlichen Parallelen" zum vorliegenden Unfallgeschehen hätte eingehen müssen.

6.2.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist durchaus relevant, dass MD B.________ lediglich von einem möglichen Zusammenhang zwischen Snowboardsturz und Mitralklappeninsuffizienz ausgeht. Denn die Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht erst, wenn die Kausalität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor). Dazu kommt, dass MD B.________ offensichtlich von einem heftigen Sturz bei hoher Geschwindigkeit ausgegangen ist und keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von nicht behandlungsbedürftigen Schmerzen im Becken, keinerlei Begleitverletzungen erlitten hatte, anschliessend sogar seine Snowboardabfahrt fortsetzte und mit dem Auto (nach eigenen Angaben zirka drei Stunden) nach Hause fuhr. Zur Zeitdauer zwischen Unfall und Diagnose der Mitralklappeninsuffizienz äusserte er sich nicht. So bleibt auch unbeantwortet, worin er die Parallelen zum in der Literatur besprochenen Fall aus zwei Metern Höhe sieht, hatte doch jene Person sofort Engegefühle in der Brust und einen Monat später Atemnot und schlimmer werdenden Husten mit Auswurf. Als sie sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hatte, war (bereits) eine Mitralklappeninsuffizienz
festgestellt worden. Im Gegensatz dazu vergingen im vorliegenden Fall Jahre zwischen Snowboardsturz und Diagnose. Die Herzproblematik wurde nicht etwa wegen zwischenzeitlich aufgetretener Beschwerden, sondern anlässlich einer Routinekontrolle beim Hausarzt festgestellt. Demgemäss ist die Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte fraglich. Die Rüge des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht habe sich mit der Fallstudie zu wenig auseinandergesetzt, geht deshalb fehl.

6.2.2. Nach dem Gesagten vermag das Aktengutachten des PD Dr. med. D.________ zu überzeugen. Da die Einschätzung des MD B.________ keinerlei Zweifel daran zu wecken vermag, konnte das kantonale Gericht auf weitere Abklärungen verzichten. Es erübrigt sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren, auf die weiteren Erörterungen des Beschwerdeführers zur Entwicklung der Herzproblematik einzugehen, nachdem ein Zusammenhang zwischen Snowboardsturz und Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

7.
Der Beschwerdeführer hat den Unfall - nach seinen Angaben - zirka sechs Jahre nach dem Snowboardsturz bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (Schreiben vom 23. Mai 2013: "Vor ca. 6 Jahren"; "Am letzten Tag vor unserer Rückreise [wahrscheinlich donnerstags]"). Da ein Kausalzusammenhang zwischen Sturz und Herzleiden ohnehin lediglich möglich ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob ein Unfallereignis an sich überhaupt hinreichend gesichert ist.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz