Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 685/2011

Urteil vom 24. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
fristlose Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. September 2011.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) war ab 1. Juli 1997 durch die YZ.________ AG als Geschäftsführer der in Tschechien domizilierten YQ.________ angestellt worden. Am 8. Mai 2003 wurde das Anstellungsverhältnis rückwirkend per 30. April 2003 aufgelöst. Mit Wirkung ab 1. Juli 2003 war der Beschwerdeführer in geschäftsführender Funktion bei der Firma X.________ AG (Beschwerdegegnerin) tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 4. September 2006 namentlich infolge Verdachts auf betrügerische Handlungen fristlos. Der Beschwerdeführer bestritt in der Folge die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

B.
Am 5. Dezember 2006 klagte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schaffhausen eine arbeitsvertragliche Forderung in Höhe von Fr. 29'999.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. September 2006 ein. Als Begründung gab er an, die Beschwerdegegnerin schulde ihm wegen ungerechtfertiger fristloser Entlassung die Monatslöhne September 2006 bis Januar 2007 zuzüglich Spesen (im Betrag von Fr. 20'500.--), den 13. Monatslohn für das ganze Jahr 2006 und anteilsmässig für Januar 2007 (im Betrag von Fr. 4'441.65) sowie Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
1    Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2    Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3    Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
OR. Nach Durchführung einer Haupt- und einer Beweisverhandlung wies das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2011 ab; auf Grund mutwilliger Klageführung auferlegte es dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 14'410.-- (Fr. 6'000.-- Staatsgebühr und Fr. 8'410.-- Barauslagen) sowie eine zuhanden der Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung von Fr. 17'000.--. Es erwog dabei zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer unberechtigt, d.h. ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin, mit sich selber einen zweiten Arbeitsvertrag als Geschäftsführer der YQ.________ abgeschlossen und sich so ein zweites Gehalt habe auszahlen lassen. Zudem habe er während seiner
Tätigkeit bei der YQ.________ von der Firma R.________ monatliche Bonuszahlungen für Treibstoffeinkäufe im Betrag von durchschnittlich 20'000.-- Tschechischen Kronen (CZK; entspricht etwa Fr. 1000.-- [vgl. http://de.exchange-rates.org/Rate/CHF/CZK, besucht am 30. März 2012]) für sich selbst behalten, welche der Arbeitgeberin zugestanden hätten. Diese zwei Verfehlungen stellten wichtige Gründe dar, welcher jeder für sich eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Beschwerdegegnerin rechtfertigte.
Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen ab (Urteil vom 23. September 2011, Dispositiv-Ziffer 1); allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die YQ.________ Bonuszahlungen für Treibstoffeinkäufe in der Höhe von rund CZK 20'000.-- monatlich für sich behalten habe, anstatt sie der Arbeitgeberin abzuliefern, sei objektiv geeignet gewesen, das gegenseitige Vertrauen der Vertragsparteien zu zerstören. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer somit einen wichtigen Grund gesetzt, der die Beschwerdegegnerin berechtigt habe, ihm fristlos zu kündigen. Es verpflichtete den Beschwerdeführer - in gleichzeitiger Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsauflage - zufolge mutwilliger Prozessführung zur Bezahlung einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- (Dispositiv-Ziffer 2) sowie eines Parteikostenersatzes von Fr. 2'511.85 (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen lässt der Beschwerdeführer beantragen, in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 29'999.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. September 2006 zu bezahlen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Die Übersetzungskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzubürden oder aber zusammen mit den Barauslagen vom Staat zu tragen. Auf die Erhebung einer Staatsgebühr sei zu verzichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) eingereicht wurde, eine arbeitsrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) betrifft und sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz richtet (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Wie bereits nach der Praxis zur Berufung gemäss OG muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3 S. 489 f. mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren, es seien eventualiter die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben. Letztgenannte Ziffer betrifft die Parteientschädigung für beide kantonalen Instanzen. Der Beschwerde ist weder ein Antrag auf Abänderung dieser Entschädigungsregelung zu entnehmen, noch findet sich eine Begründung zum Begehren auf Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, hat er mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachenbehauptungen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozessrechtskonform eingebracht hat (Urteil [des Bundesgerichts] 4A 526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweis).

4.
4.1 Nach Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1 Teilsatz 1). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 f.; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 116 II
145
E. 6a S. 150; 127 III 153 E. 1a S. 155; Urteil [des Bundesgerichts] 4A 346/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 5.3). Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ist bei Kaderpersonen auf Grund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre Funktion im Betrieb überträgt, ein strenger Massstab anzulegen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31 f.; 127 III 86 E. 2c S. 89; Urteil [des Bundesgerichts] 4A 569/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.1).

4.2 Über das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Entlassung entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht bei Beschwerden in Zivilsachen grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 130 III 28 E. 4.1 S. 32, 213 E. 3.1 S. 220; 129 III 380 E. 2 S. 382 mit weiteren Hinweisen).

5.
5.1 Das Kantonsgericht erwog in seinem Urteil vom 27. Januar 2011, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin sei durch zwei wichtige Gründe gerechtfertigt: Zum einen habe der Beschwerdeführer heimlich, ohne Einverständnis der Arbeitgeberin, im Namen der YQ.________ mit sich selber einen zweiten Arbeitsvertrag als Geschäftsführer abgeschlossen und sich so ein zweites Gehalt auszahlen lassen. Zum anderen habe er während seiner Tätigkeit bei der YQ.________ Bonuszahlungen des Lieferanten von Dieseltreibstoff in der Höhe von CZK 20'000.-- pro Monat für sich behalten, welche der Arbeitgeberin zugestanden hätten.

Das Obergericht liess auf Berufung hin den erstgenannten Punkt offen. Ebenso wenig nahm es abschliessend Stellung zu den damit zusammenhängenden Fragen, namentlich denjenigen, ob die im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals aufgelegten Unterlagen zu berücksichtigen seien. Demgegenüber kam es in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer anerkannt habe, von der Treibstofflieferantin der YQ.________ mehrere Bonuszahlungen in der Höhe von durchschnittlich CZK 20'000.-- pro Monat erhalten zu haben. Dieses Verhalten allein stelle einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR dar, welcher eine fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses rechtfertige.

5.2 In ihrer Klageantwortschrift vom 27. Februar 2007 hatte die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von der Lieferantin von Dieseltreibstoff für die YQ.________, der Firma R.________, "einen Bonus von durchschnittlich 20'000 Kronen pro Monat" kassiert, der nicht ihm persönlich, sondern der Arbeitgeberin zugestanden hätte. Der Beschwerdeführer räumte daraufhin an der Hauptverhandlung zwar ein, er bestreite nicht, vom Dieseltreibstofflieferanten der YQ.________ "einen Bonus ausbezahlt bekommen" zu haben. Die Beschwerdegegnerin behaupte nun aber einfach, dass dieser Bonus nicht ihm zugestanden hätte. Einen Beweis dafür liefere sie indes nicht (Plädoyernotizen). Im Rahmen des Beweisverfahrens (vgl. dazu namentlich Ziff. 3.10 der Beweisauflageverfügung vom 28. August 2007) liess die Beschwerdegegnerin eine Aufstellung von mutmasslich im Zeitraum von Januar 2004 bis Juli 2006 im Gesamtbetrag von CZK 443'436.--, d.h. von monatlich durchschnittlich CZK 14'304.--, an den Beschwerdeführer ausgerichteten Bonuszahlungen der Firma R.________ auflegen. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer vor Obergericht, lediglich eine Tankfüllung zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Lieferantin geschenkt bekommen zu haben,
bzw. bestritt gleichenorts unter Hinweis auf eine erstmals als Beilage der am 2. März 2011 erhobenen Berufung eingereichte Rabattrechnung der Firma R.________ vom 31. Dezember 2002 sowie Abrechnungen über Treibstoffbezüge für die Periode vom 1. Januar bis 31. Oktober 2003 jeglichen Erhalt von Bonuszahlungen.
5.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein Zugeständnis anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, wonach er "einen Bonus ausbezahlt bekommen" habe, nicht willkürlich ausgelegt. Diese Äusserung bezog sich unmittelbar auf die Klageantwortschrift der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2007, in welcher die ehemalige Arbeitgeberin einen "Bonus von durchschnittlich 20'000 Kronen pro Monat" - und mithin eine Mehrfachzahlung - erwähnte. Des Weitern verhielt sich der Beschwerdeführer argumentativ inkonsistent, wenn er im Berufungsverfahren einmal von einem einzigen erhaltenen Bonus bzw. einer Tankfüllung sprach, um in derselben Rechtsschrift einige Zeilen weiter unten jegliche an ihn gerichtete Bonuszahlungen abzustreiten. Was die von ihm vorinstanzlich aufgelegten Unterlagen anbelangt, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese beschlagen den Zeitraum 2002/ 2003 und decken sich somit nicht mit der von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Auflistung betreffend angeblich von Januar 2004 bis Juli 2006 geleisteten Entschädigungen. Ob die entsprechenden Aktenstücke aus prozessualen Gründen überhaupt zu berücksichtigen sind oder ihnen Beweiskraft zuzumessen ist, kann folglich
dahingestellt bleiben. Aus den vom Obergericht einlässlich dargelegten Gründen ist sodann davon auszugehen - und wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht explizit bestritten -, dass die besagten Bonuszahlungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen an die Arbeitgeberin zu übermitteln und der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, über die geflossenen Geldbeträge Rechenschaft abzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die mehrmalige Annahme von Bonuszahlungen zugestanden habe, ist vertretbar und mithin nicht willkürlich.
5.2.2 Nach dem Gesagten ist als erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals Bonuszahlungen angenommen hat, die der Beschwerdegegnerin zustanden. Damit hat er einen wichtigen Grund gesetzt, der objektiv derart schwer wiegt, dass die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung berechtigt war. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eine Kaderposition inne gehabt hat, welche seine Verfehlungen auf Grund des seitens der Arbeitgeberin in ihn gesetzten erhöhten Vertrauens sowie der ihm übertragenen Verantwortung umso schwerwiegender erscheinen lassen und die es rechtfertigt, bei der Beurteilung einen strengen Massstab anzulegen. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei trotz fristloser Kündigung weiterhin als Lagermitarbeiter bei der YQ.________ beschäftigt worden, nichts zu ändern, betrifft dieser Umstand doch nicht das in casu zu prüfende Anstellungsverhältnis, welches gerade mit Blick auf die leitende Funktion als hinsichtlich der notwendigen Vertrauensbasis besonders sensibel zu qualifizieren ist. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf weitere, von der Vorinstanz indes explizit offen gelassene Kündigungsgründe Bezug nimmt, ist darauf mangels Relevanz für das
vorliegende Verfahren nicht näher einzugehen. Als nicht stichhaltig erweist sich schliesslich auch der Vorwurf, es habe sich bei der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses um eine reine Verdachtskündigung gehandelt, ohne dass die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen sei, entsprechende Kündigungsgründe aufzuzeigen. Als wichtiger Grund nach Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR kommt zwar nur ein Ereignis in Frage, welches sich vor dem Aussprechen der fristlosen Entlassung abgespielt hat. Nicht erforderlich ist aber, dass dieses Vorkommnis der kündigenden Partei im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bekannt war. Insofern ist das Nachschieben von Kündigungsgründen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 127 III 310 E. 4a S. 314; 124 III 25 E. 3c S. 29 f.; Urteil [des Bundesgerichts] 4C.95/2004 vom 28. Juni 2004 E. 2 in fine).

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die vor Erst- und Zweitinstanz auf Grund mutwilliger Prozessführung erfolgte Kostenregelung.

6.1 Da das Verfahren mit Einreichung der Klage vom 5. Dezember 2006 bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vor dem Kantonsgericht bereits rechtshängig war, galt das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO). Gemäss aArt. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2010) dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- grundsätzlich weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden; jedoch kann das Gericht bei mutwilliger Prozessführung gegen die fehlbare Partei Bussen aussprechen und ihr Gebühren und Auslagen des Gerichts ganz oder teilweise auferlegen.

Im Zeitpunkt der Eröffnung des kantonsgerichtlichen Urteils Ende Januar 2011 stand die neue eidgenössische ZPO demgegenüber bereits in Kraft, sodass auf das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Obergericht deren Bestimmungen Anwendung fanden (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO; BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 f.). Danach werden gemäss Art. 114 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 114 Entscheidverfahren - Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199546;
b  nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200247;
c  aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198948 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
d  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199349;
e  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung;
f  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB52 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
g  nach dem DSG54.
ZPO im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten gesprochen. Darunter fallen auch kantonale Rechtsmittelverfahren. Eine Ausnahme stipuliert Art. 115
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 115 Kostentragungspflicht - 1 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
1    Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2    Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB55 oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.56
ZPO, welcher die Möglichkeit einer Kostenauferlegung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in den unentgeltlichen Verfahren vorsieht.

6.2 Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des beschriebenen subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (Urteil [des Bundesgerichts] 8C 903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis zu aArt. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR bejahte Mutwilligkeit nur mit Zurückhaltung bei Vorliegen spezieller Konstellationen (zum Ganzen etwa Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 1 und 2 [mit weiteren Hinweisen] zu Art. 115
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 115 Kostentragungspflicht - 1 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
1    Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2    Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB55 oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.56
ZPO).
6.2.1 Im Klageverfahren wurde die Prozessführung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass er sich erwiesenermassen unberechtigt zwei Löhne habe auszahlen lassen und Bonuszahlungen von einem Lieferanten für sich einbehalten habe, welche der YQ.________ zugestanden hätten, als mutwillig beurteilt. Ihm hätte, nachdem die an ihn gerichtete Kündigung vom 4. September 2006 mit betrügerischen Handlungen sowie seiner Geschäftsführertätigkeit in einer zweiten Firma begründet worden war, bewusst sein müssen, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt gewesen sei.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Entgegen der Betrachtungsweise der ersten Instanz belegt insbesondere die Tatsache, dass der Grossteil der dem Beschwerdeführer seitens seiner ehemaligen Arbeitgeberin vorgeworfenen Verfehlungen im Rahmen des Beweisverfahrens unbewiesen blieben, keine geradezu unhaltbare Prozessführung. Der Umstand, dass die Klage letztendlich infolge zweier Pflichtverletzungen abgewiesen und damit als aussichtslos bezeichnet wurde, lässt für sich allein noch keinen Rückschluss auf mutwilliges Verhalten zu, zumal die zweite Instanz lediglich noch eine Verfehlung als ausgewiesen erachtete. Die entsprechenden Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 14'410.-- verstossen gegen aArt. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR und sind daher aufzuheben.
6.2.2 Das Obergericht betrachtete die Einleitung von Klage- und Berufungsverfahrens sodann ebenfalls - in Übereinstimmung mit der kantonsgerichtlichen Argumentation - als mutwillig erfolgt und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Staatsgebühren in Höhe von Fr. 3'000.--.

Aus den bereits hievor dargelegten Gründen kann auch für das diesbezügliche Verfahren nicht von einem wider besseren Wissens eingelegten Rechtsmittel ausgegangen werden. Die Erhebung von Gerichtskosten ist demnach, da nicht mit Art. 114 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 114 Entscheidverfahren - Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199546;
b  nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200247;
c  aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198948 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
d  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199349;
e  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung;
f  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB52 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
g  nach dem DSG54.
ZPO vereinbar, unrechtmässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist mithin Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und in dem Sinne neu zu fassen, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

7.
Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptbegehren um Zusprechung eines Betrages von Fr. 29'999.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. September 2006. Er obsiegt jedoch insoweit, als er von der Tragung von Gerichtskosten im Betrag von insgesamt Fr. 17'410.-- befreit wird. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das letztinstanzliche Verfahren zu drei Vierteln, d.h. im Umfang von Fr. 750.--, sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel, d.h. im Umfang von Fr. 250.--, zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG; vgl. auch Urteil [des Bundesgerichts] 4A 152/2008 vom 11. September 2008 E. 8.2) und der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. September 2011 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.".

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden im Betrag von Fr. 750.-- dem Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 250.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl