Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 665/2010

Urteil vom 24. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler,

gegen

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand
Verletzung von Berufs- und Standespflichten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 21. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
Der im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragene Dr. X.________ ist einziger einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat der "Stiftung Y.________". Die Stiftung publiziert die Internetseite www.y.________.ch. Darin werden angebliche Fehlleistungen und Fehlurteile verschiedener Gerichte und Behörden von der ersten Instanz bis zum Bundesgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Beispiele für den "Missstand der Justiz in der Schweiz" wiedergegeben und kommentiert.
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern disziplinierte X.________ am 21. Juni 2008 mit einer Busse von Fr. 5'000.-- mit der Begründung, er übe auf der erwähnten Internetseite unsachliche Kritik an Behörden, Parteien, Anwaltskollegen und Richtern. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht des Kantons Luzern diesen Entscheid am 27. Oktober 2008 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Aufsichtsbehörde zurück. Hierauf erliess diese am 14. Januar 2010 einen neuen Entscheid. Sie büsste X.________ wegen Verletzung von Berufsregeln mit einer "Disziplinarstrafe" von Fr. 4'000.-- und verpflichtete ihn, dafür zu sorgen, dass "sämtliche Namen von angegriffenen Mitgliedern aus Verwaltung und Justiz" umgehend aus der erwähnten Internetseite entfernt werden. Das dagegen beim Obergericht erhobene Rechtsmittel blieb - abgesehen von der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Aufsichtsbehörde - erfolglos.

B.
Mit Beschwerde vom 27. August 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die im Kanton zuletzt ergangenen Entscheide des Obergerichts vom 21. Juni 2010 und der Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2010 und damit die Disziplinarbusse sowie die ihm erteilte Weisung aufzuheben. Eventuell sei die "Strafe" wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots "zu mildern". Auch sei die Sache eventuell zu neuem Entscheid an eine andere kantonale Gerichtsbehörde zurückzuweisen. Ausserdem sei in den Erwägungen festzustellen, dass zwei Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1) des Gesetzes des Kantons Luzern über das Anwaltspatent und die Parteivertretung vom 4. März 2002 (Luzerner Anwaltsgesetz; SRL 280) verfassungs- und gesetzwidrig seien. Im Übrigen stellt X.________ diverse Verfahrensanträge, auf die in den Erwägungen eingegangen wird.
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Aufsichtskommission hat sich nicht geäussert. Auf Antrag von X.________ wurde das Bundesamt für Justiz zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses hat am 15. November 2010 eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen Antrag zu stellen. Am 25. November 2010 hat sich X.________ zu den Vernehmlassungen geäussert. Er hält an seinen Anträgen fest.

C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Mangels Ausschlussgrundes nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 21. Juni 2010, bei dem es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid handelt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das richtige Rechtsmittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C 518/2009 vom 9. Februar 2010 E. 1.1). Wegen des Devolutiveffektes ist allerdings der Antrag unzulässig, auch den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2010 aufzuheben (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.2 Auf die Beschwerde bzw. Rügen ist nur einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift hinreichend substanziiertes Vorbringen enthält. Blosse Kritik, mit welcher nicht aufgezeigt wird, inwiefern eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gegeben sein soll, ist nicht zu hören. Grundsätzlich ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt massgebend. Will der Beschwerdeführer diese Feststellungen beanstanden, gelten strenge Rügeanforderungen. Es genügt nicht, dass er einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet. Vielmehr hat er darzulegen, inwiefern deren Feststellungen willkürlich bzw. durch Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zustande gekommen sein sollen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (dazu Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.; 135 III 145 E. 6 S. 153, 397 E. 1.4 S. 400 f.; 136 II 101 E. 3 S. 104 f.; ROGER GRÜNVOGEL, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG, AJP 2011 S. 70-72 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

1.3 Auf den Antrag, die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Aufsichtsbehörde im Urteilsdispositiv festzustellen, ist schon mangels formeller Beschwer nicht einzutreten, da bereits die Vorinstanz eine entsprechende Feststellung in ihrem Entscheiddispositiv getroffen hat (vgl. BGE 106 II 117 E. 1 S. 118 f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei keine unabhängige Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
, 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
und 191b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone - 1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
1    Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2    Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
BV, Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Zum einen sei dieses gleichzeitig Wahlgremium der Aufsichtsbehörde und bezeichne ihren Vorsitzenden. Zum anderen nähmen Oberrichter Einsitz in der Aufsichtsbehörde, weshalb die Richterkollegen der Rechtsmittelinstanz nicht mehr unvoreingenommen urteilen könnten. Hinzu komme, dass auch ein Gerichtsschreiber des Obergerichts als Aktuar bei der Aufsichtsbehörde mitwirke und die Obergerichtskanzlei die Sekretariatsaufgaben für die Aufsichtsbehörde führe.
Das Obergericht weist diese Rügen unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 2A.98/2004 vom 7. Juli 2004 zurück. Bei diesem Urteil ging es um die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde und nicht um diejenige der Rechtsmittelinstanz. Allerdings wird dabei Bezug genommen auf die Erwägung 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.295/2003 vom 3. Juni 2004. Im zuletzt genannten Entscheid hat das Bundesgericht bei einer vergleichbaren Konstellation wie vorliegend auf die Unabhängigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. seiner Verwaltungskommission als Rechtsmittelinstanz geschlossen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das nahelegen würde, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Namentlich zeigt er nicht auf, inwieweit das zwischenzeitliche Inkrafttreten von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG sowie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV daran etwas ändern soll. Das Obergericht ist denn auch eine obere richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmungen. Eine andere Beurteilung liegt auch nicht deshalb nahe, weil der Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2005 das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorsieht.
Nach dem Dargelegten genügt auch blosse Kollegialität der urteilenden Richter nicht, um zum Verlust der Unabhängigkeit der Rechtsmittelinstanz zu führen. Das gilt ebenso, wenn es sich bei den betroffenen Richtern auf beruflicher Ebene um sog. "Duzkollegen" handelt. Ohne Belang ist zudem, dass die Richter der Aufsichtsbehörde und der Vorinstanz teilweise Mitglieder der gleichen politischen Partei sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C 71/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, in: StR 65/2010 S. 976 und StE 2010 A 25 Nr. 10). Im Übrigen ist es die Erste Kammer des Obergerichts, die sich mit Rechtsmitteln gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde befasst. Die aus dem Obergericht stammenden Mitglieder der Aufsichtsbehörde, welche der Beschwerdeführer angegeben hat, gehören hingegen anderen Kammern an. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, dass Oberrichter angeblich in den Ausstand treten, wenn über eine disziplinarische Massnahme gegen ein (Ersatz-)Mitglied des Obergerichts zu befinden ist. Er verkennt jedoch, dass in diesem Fall - im Gegensatz zur vorliegenden Ausgangslage - über persönliche Belange eines Richterkollegen zu urteilen ist. Sofern nicht im Einzelfall zusätzliche Elemente hinzutreten, die objektiv
nachvollziehbare Zweifel an der Unbefangenheit einzelner Mitglieder der Rechtsmittelbehörde aufkommen lassen, kann diese demnach grundsätzlich als unabhängige Gerichtsinstanz betrachtet werden. Demzufolge besteht auch kein Anlass, im Sinne des Beschwerdeführers festzustellen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes, der das Obergericht als Rechtsmittelinstanz bestimmt, verfassungs- oder gesetzwidrig sei.

2.2 Der Beschwerdeführer erwähnt diverse Umstände, um eine Befangenheit der am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Oberrichter zu begründen, wobei er gleichzeitig oft auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Zunächst habe das Obergericht es toleriert, dass die Aufsichtsbehörde nicht über die bei ihr gestellten Ausstandsgesuche vom 9. Oktober 2009 befunden habe. Der Beschwerdeführer übersieht indes, dass sich die Aufsichtsbehörde mit den Ausstandsgesuchen befasst hatte (E. 5.4 des Entscheids vom 14. Januar 2010). Anschliessend hat sich auch das Obergericht dazu geäussert (E. 6 des Entscheids vom 21. Juni 2010). Wohl bezeichnet dieses einen Teil der Ausstandsgesuche als trölerisch und rechtsmissbräuchlich. Das ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht zu beanstanden, da diese Gesuche gegen die gleichen Personen gerichtet waren und dieselbe Begründung enthielten wie frühere Gesuche, die im Rahmen des interessierenden Disziplinarverfahrens bereits rechtskräftig (vgl. Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) abgewiesen worden waren. Daraus ergibt sich noch keine Befangenheit der vorinstanzlichen Richter.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass innert kürzester Zeit, nachdem das Obergericht am 21. Juni 2010 seinen Entscheid getroffen hatte, die Homepage der Stiftung durch "Hacking" unzugänglich gemacht worden sei. Darin liege ein starkes Indiz, dass Obergericht und Aufsichtsbehörde dieses Vorgehen in Auftrag gegeben und sich damit parteiisch gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei diesem Vorbringen - zumindest was die Unzugänglichmachung der Internetseite als solche anbetrifft - um ein echtes Novum handelt, auf welches das Bundesgericht nicht eintreten kann (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103). Ausserdem handelt es sich bloss um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Er hat namentlich nicht aufgezeigt, was für ein Interesse die an den Entscheiden der Vorinstanzen mitwirkenden Personen an einem derartigen Eingriff haben sollen. Vorliegend rechtfertigt es sich daher nicht, das bundesgerichtliche Verfahren in Befolgung des Gesuchs des Beschwerdeführers nach Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Strafuntersuchung zu sistieren. Im Übrigen hatte dieser im disziplinarrechtlichen Verfahren bereits Rechtsverzögerung geltend gemacht und ist demnach
selber an einer beförderlichen Behandlung interessiert.
Was die angeblich ungesetzliche Wahl eines pensionierten Oberrichters als Ersatzmitglied der Aufsichtsbehörde für die Periode 2004-2008 anbelangt, übersieht der Beschwerdeführer, dass dieser Umstand das Obergericht nicht davon abgehalten hatte, am 27. Oktober 2008 einen für ihn günstigen Entscheid zu treffen. Schon deshalb ist sein Vorbringen unbehelflich; ein adäquater Zusammenhang ist nicht ersichtlich. Zudem erweist es sich als verspätet (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beruft sich auch darauf, dass das Obergericht auf eine schriftliche Erklärung der Aktuarin der Aufsichtsbehörde abgestellt habe, anstatt sie seinem Antrag entsprechend als Zeugin anzuhören. Die schriftliche Erklärung sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dadurch habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und damit auch ihre Befangenheit offenbart. Der Beschwerdeführer geht indes nicht auf die seinem Verfahrensbevollmächtigten zugesandte Erklärung der Aufsichtsbehörde bzw. der Aktuarin vom 27. Februar 2009 ein, weshalb sein Einwand fehl geht. Da diese Rüge im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede erhoben wird, ist ergänzend auf die Ausführungen in nachfolgenden Erwägungen 3.3 und 3.4 zu verweisen.
Der Beschwerdeführer macht noch weitere Umstände geltend, aus denen sich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ergeben soll (Nichtbefassung mit seinen Beschwerdepunkten zur Autorenschaft der Artikel auf der Internetseite sowie zur Rechtsmittelbelehrung der Aufsichtsbehörde mit einer zu kurzen Beschwerdefrist). Der Beschwerdeführer legt indes nicht hinreichend dar, warum das Obergericht auf diese Punkte hätte eingehen müssen und weshalb daraus Befangenheit der Vorinstanz in seinem Fall anzunehmen sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der daraus abzuleitenden Begründungspflicht ergibt sich bloss, dass eine Instanz die Tatsachen zu würdigen hat, welche für die zu treffenden Anordnungen entscheidend sind. Ihre Begründung kann sich dabei auf jene Gesichtspunkte beschränken, die von ihr willkürfrei als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 124 II 146 E. 2a S. 149 f.; 124 V 180 E. 2b S. 183; 117 Ib 64 E. 4 S. 86). Im Übrigen wäre selbst aus einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zwingend eine Befangenheit der am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Richter zu folgern (vgl. zur sog. Vorbefassung der Richter BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 120; 116
Ia 28
E. 2a S. 30; Urteile des Bundesgerichts 2P.290/2006 vom 15. Mai 2007 E. 2.4 und 1B 270/2007 vom 21. Juli 2009).
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf angebliche frühere "ungesetzliche" Entscheide des Obergerichts, mit welchen gegen ihn ergriffene Massnahmen der Aufsichtsbehörde geschützt worden waren, verfängt nicht. Er macht nicht geltend, diese Entscheide erfolgreich angefochten zu haben. Daher musste sich das Obergericht mit diesem Vorbringen auch nicht auseinandersetzen, ohne deswegen als befangen zu gelten.

2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht sei nicht richtig besetzt gewesen, weshalb Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verletzt sei. Der Präsident der zuständigen Kammer habe nicht am Entscheid teilgenommen und sei auch nicht durch die amtsälteste Richterin der Kammer ersetzt worden. Dadurch sei § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern vom 7. Dezember 1970 (SRL Nr. 266) verletzt worden.
Gemäss der erwähnten Bestimmung wird der Präsident einer Abteilung oder Kommission bei Verhinderung durch das amtsälteste, unter gleichzeitig gewählten durch das der Geburt nach älteste Mitglied vertreten. Die Vorinstanz erklärt, der Präsident der Kammer sei wegen den Arbeiten für die Umsetzung der neuen schweizerischen Prozessordnungen stark belastet gewesen und habe daher nicht sämtliche Fälle präsidieren können. Der an seiner Stelle als präsidierendes Mitglied amtierende Richter sei von den am Entscheid mitwirkenden drei Richtern der amtsälteste gewesen.
Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts beurteilt sich - soweit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG eine entsprechende Rüge überhaupt erhoben worden ist - lediglich unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; dazu BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Dagegen ist im Rahmen der substanziiert erhobenen Rügen frei zu prüfen, ob die - allenfalls als vertretbar erkannte - Auslegung kantonaler Vorschriften mit der in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV gewährleisteten Garantie eines durch Gesetz geschaffenen, zuständigen Gerichts vereinbar ist (vgl. BGE 135 V 124 E. 3.1 S. 127 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von § 18 Abs. 1 ihrer Geschäftsordnung willkürlich wäre.
Es fragt sich deshalb bloss, ob das Vorgehen des Obergerichts mit der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV vereinbar ist. Das ist zu bejahen (vgl. auch BGE 105 Ia 172 E. 5b S. 179 f.). Das gewählte Vorgehen gewährleistet, dass nur Richter der Ersten Kammer des Obergerichts zum Einsatz kommen (vgl. § 4 lit. f der Geschäftsordnung). Der verhinderte Präsident wurde - entsprechend der Interpretation von § 18 der Geschäftsordnung durch die Vorinstanz - durch den amtsältesten Richter und nicht durch ein beliebiges anderes Mitglied des dreiköpfigen Entscheidgremiums ersetzt. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, dass mit der Besetzung des Spruchkörpers Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens genommen werden sollte. Das präsidierende Mitglied war bereits am ersten Entscheid vom 27. Oktober 2008 beteiligt und der Beschwerdeführer hat gegen seine Person keine persönlichen Ablehnungsgründe geltend gemacht. Eine der drei Richterpersonen soll zwar gemäss Angaben des Beschwerdeführers "Parteifreundin und Duzkollegin" von zwei Mitgliedern der Aufsichtsbehörde sein. Das genügt indes nicht, um bereits von einer verpönten Einflussnahme auszugehen (s. auch E. 2.1 hievor). Zur dritten Richterin bringt der Beschwerdeführer - auch mit
Blick auf die Ausführungen in vorstehenden Erwägungen 2.1 und 2.2 - ebenso wenig gültige Ausstandsmotive vor. Im Übrigen hatte er anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2010 gegen die drei ihm und seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannten Richter des Entscheidgremiums keine persönlichen Ablehnungsgründe geltend gemacht, obwohl diese nach Treu und Glauben unverzüglich anzubringen gewesen wären (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen). Dem Dargelegten zufolge geht denn auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers fehl, ihm sei die Zusammensetzung der urteilenden Kammer, welche teilweise von derjenigen abwich, die in der gleichen Sache am Rückweisungsentscheid vom 27. Oktober 2008 teilgenommen hatte, nicht vor der betreffenden Sitzung angezeigt worden.

3.
3.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers zufolge ist die disziplinarische Ahndung der ihm vorgeworfenen Berufspflichtverletzung gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verjährt. Die Vorinstanz sei in Rechtsverweigerung verfallen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht befasst habe.

3.2 Gemäss der erwähnten Bestimmung verjährt die disziplinarische Verfolgung ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde "vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte" (frz.: "a eu connaissance des faits incriminés"; ital: "è venuta a conoscenza dei fatti contestati"). Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen (Art. 19 Abs. 2
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, für den Beginn der Verjährungsfrist sei das Datum der Anzeige massgebend. Hierfür führt er den 20. Mai 2005 an. An diesem Datum habe er sich an der Generalversammlung des Luzerner Anwaltsverbandes in Anwesenheit der Präsidentin und des Vizepräsidenten der Aufsichtsbehörde selbst angezeigt. Auch erwähnt er eine Anzeige eines anderen Anwalts vom 30. Januar 2006 sowie eine weitere Anzeige eines Amtsrichters. Die Aktuarin der Aufsichtsbehörde sowie der erwähnte Amtsrichter seien trotz seiner entsprechenden Beweisanträge zu Unrecht nicht als Zeugen zum Zeitpunkt der Anzeige einvernommen worden.
Zwar spricht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht von einer "Selbstanzeige", die er am 20. Mai 2005 vorgenommen habe. Es lässt sich jedoch weder aus den vorinstanzlichen Entscheiden noch aus seinem Vorbringen vor Bundesgericht entnehmen, dass und inwiefern er die Aufsichtsbehörde damals darauf hingewiesen hatte, möglicherweise gegen Berufsregeln zu verstossen. Dass er anlässlich der Generalversammlung des Anwaltsverbandes ankündigte, es würden bald "einige bedenkliche Justizgeschichten" auf einer Internetseite nachzulesen sein, stellt keine hinreichende Selbstanzeige dar, welche den Lauf der Verjährungsfrist auszulösen vermag. In Bezug auf die Eingabe eines anderen Anwalts bleibt der Beschwerdeführer unbestimmt und befasst sich vor Bundesgericht trotz seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht mit den Ausführungen der Vorinstanzen. Deshalb ist hierauf nicht weiter einzugehen.
Zu prüfen bleibt der Hinweis des Amtsrichters auf die interessierende Internetseite. Die Vorinstanz geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Aufsichtsbehörde nicht vor dem 15. November 2006 von den beanstandeten Passagen auf der Internetseite der Stiftung Kenntnis genommen hatte. Der alleinige Hinweis auf die Internetseite bzw. Homepage, den der Amtsrichter oder eine Drittperson zu einem früheren Zeitpunkt gegeben haben mag, könne nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme vom beanstandeten Vorfall bzw. Inhalt der Internetseite gleichgesetzt werden. Diese Erwägung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend. Entscheidend ist, wann die Aufsichtsbehörde tatsächlich vom inkriminierten Verhalten erfahren hat. Der blosse Hinweis auf die Adresse einer Internetseite, die möglicherweise zu beanstandende Elemente enthält, löst den Lauf der relativen Verjährungsfrist nach Art. 19 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA nicht aus, wenn die Aufsichtsbehörde erst anhand zusätzlicher Vorkehren erkennen kann, ob ein Verstoss gegen Berufsregeln überhaupt in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer will zwar darauf abstellen, wann die Aufsichtsbehörde nach einem Hinweis hätte Kenntnis nehmen können oder "müssen". Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, in
Abweichung vom klaren Wortlaut des Art. 19 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA von einem früheren Zeitpunkt auszugehen als demjenigen, an dem die Aufsichtsbehörde tatsächlich Kenntnis vom beanstandeten Vorfall erlangt hat. Zum Schutz des Anwalts, der eine Verfehlung begangen hat, gilt die unabhängig von der Kenntnis der Aufsichtsbehörde laufende absolute Verjährungsfrist des Art. 19 Abs. 3
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
und 4
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA von zehn Jahren. Diese ist hier noch nicht verstrichen.
Demnach spielt keine Rolle, wann der Amtsrichter oder andere Personen die Aufsichtsbehörde auf die erwähnte Internetseite aufmerksam gemacht hatten. Deshalb konnten die Vorinstanzen darauf verzichten, hiezu den Amtsrichter und die Aktuarin zu vernehmen.

3.4 Im Übrigen hielt das beanstandete Verhalten am 15. November 2006, als die Aufsichtsbehörde die Kontrolle vornahm, weiter an, da die entsprechenden Passagen noch immer auf der betreffenden Internetseite aufgeschaltet waren. Wie bereits die Aufsichtsbehörde angetönt hat, greift die Verjährungseinrede nach Art. 19 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA wegen einer etwaigen früheren Kenntnisnahme insoweit nicht. Für das am 15. November 2006 festgestellte Verhalten kommt ein Beginn der Verjährung erst ab diesem Tag in Betracht (vgl. im Strafrecht bei sog. Dauerdelikten Art. 98 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB und BGE 132 IV 49 E. 3.1.2 S. 55 f.; im Zivilrecht Urteil 4A 559/2008 vom 12. März 2009 E. 4.3.2). Mithin ist es auch aus diesem Grund unerheblich, wann der Aufsichtsbehörde zuvor Anzeige erstattet worden ist. Die diversen in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Beschwerdeführers gehen daher fehl.

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verjährung sei zumindest später mangels geeigneter Unterbrechungshandlungen eingetreten. Weder der Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 2008 noch die Mitteilung der neuen Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde am 28. September 2009 seien Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 19 Verjährung - 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
1    Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2    Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3    Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4    Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
BGFA. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Das Obergericht verweist auch auf eine verfahrensleitende Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2009 hin, welche die Verjährung nach ihrem ersten Entscheid vom 21. Juni 2008 und bis zu ihrem neuen Entscheid vom 14. Januar 2010 unterbrochen hätte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich seine diesbezügliche Rüge als unbehelflich erweist, soweit auf sie mit Blick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG überhaupt einzutreten ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine "Fehlanwendung" von Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA. Er macht sinngemäss geltend, die interessierende Internetseite habe nichts mit seiner Anwaltstätigkeit zu tun. Er könne insbesondere nicht für "angeblich zu angriffig-kritische" Artikel, welche zudem teilweise von anderen Personen geschrieben worden seien, disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht werden.

4.2 Gemäss der Berufsregel des Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA üben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er bei der Darstellung eigener Fälle auf der Internetseite den Eindruck der persönlichen Abrechnung erwecke. Angebliche "Fehlurteile", bei denen der namentlich erwähnte Beschwerdeführer als Anwalt eine Partei vertreten habe oder selber involviert gewesen sei, nähmen prominenten Raum ein. Die Zielsetzung, sich selbst als "Justizopfer" darzustellen, sei offensichtlich. Der Beschwerdeführer werfe den Behörden "Lüge", "Filz", "Verarschung" und "Geheimjustiz" vor und klassiere dabei ohne nachvollziehbare, sachliche Auseinandersetzung Gerichtsentscheide, die nicht seinem Standpunkt folgen, als "Falschurteile". Seine eigene Meinung erkläre er ohne weitere Begründung zur allein Massgeblichen und disqualifiziere gleichzeitig Behördenmitglieder in beleidigender Form. Die Beiträge auf der Internetseite seien geeignet, das Vertrauen in die Verwaltung und Rechtspflege zu untergraben. Mit dieser Haltung des Beschwerdeführers sei die Funktion des Anwalts, die Interessen seiner Klienten in einem geordneten Rechtsprechungssystem wirkungsvoll zu vertreten, gegenüber dem rechtsuchenden
Publikum nicht sichergestellt. Die beanstandeten Passagen wiesen einen klaren Bezug zu seiner Berufsausübung als Anwalt auf.

4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht näher zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten. Insoweit begnügt er sich mit der schlichten Bemerkung, seine Kritik sei nicht unsachlich, sondern "wahr". Das genügt jedoch nicht, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unzutreffend zu qualifizieren und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen sowie Schlüsse zu rügen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Feststellungen der Vorinstanzen zum interessierenden Verhalten des Beschwerdeführers zutreffen (s. auch Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und E. 1.2 hievor). Dem Dargelegten zufolge besteht denn auch kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die Verletzung der Berufsregel nach Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA vorgeworfen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.2, in: SJ 2003 I S. 572; 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2 und 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.1; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 1249-1279; MICHEL VALTICOS, Commentaire Romand de la Loi sur les avocats, 2010, N. 42-50 zu Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2010, Rz. 230-237; weniger strikt ist wohl KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, S. 384 ff. Rz. 1555 ff.).
Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, ist auch ein hinreichender Bezug zu seiner Stellung als Anwalt gegeben. Er kann sich insbesondere nicht hinter seiner Rolle als Privatmann oder als Stiftungsrat der Stiftung Y.________ verbergen. Denn entgegen seiner Behauptung geht es bei den beanstandeten Beiträgen auf der Internetseite nicht um eine von seiner anwaltlichen Tätigkeit losgelöste Aktivität. Namentlich hat er die erwähnte Internetseite dazu benutzt, seine Meinung zu bestimmten Gerichtsverfahren, an denen er als Anwalt beteiligt war, zu äussern. Dabei hat er mit den Gerichten, Behörden und ihren Mitgliedern in unsachlicher bzw. beleidigender Weise abgerechnet, soweit ihm nicht Recht gegeben worden war.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 130 II 270 und einen weiteren Bundesgerichtsentscheid vom 22. Mai 2008 (2C 344/2007) ändert nichts an dieser Beurteilung. Im erstgenannten Fall war nicht das Inkasso des Anwalts von den für die Anwaltstätigkeit geltenden Berufsregeln ausgenommen, sondern lediglich eine entsprechende Verletzung im konkreten Fall verneint worden. Im zweiten Urteil hatte das Bundesgericht keineswegs erklärt, dass ein Anwalt nur, soweit er im Auftragsverhältnis zu einem Mandanten tätig ist, den Berufsregeln unterliege (s. zudem erwähntes Urteil 2A.151/2003 E. 2.2). Ebenso wenig hat der EGMR in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil Foglia gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 erklärt, Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA bilde keine Rechtsgrundlage für die Disziplinierung wegen "ungehöriger Kritik". Er hat bloss ausgeführt, dass das dem Anwalt damals vorgeworfene Verhalten keine Disziplinierung rechtfertigte. Eine vergleichbare Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Dem Dargelegten zufolge gehen auch die - soweit überhaupt hinreichend substanziierten - Rügen der Verletzung der persönlichen Freiheit, der Meinungsäusserungs-, Medien- und Wirtschaftsfreiheit fehl.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduzierung der Busse. Die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung, wenn es um die anzuordnende Massnahme geht. Insoweit greift es nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 5.1; 2A.177/ 2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.1, in: ZBGR 88/2007 S. 356). Abgesehen vom Hinweis auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots macht der Beschwerdeführer hiezu keine detaillierten Ausführungen (s. E. 1.2 hievor). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Aufsichtsbehörde nach dem Ergehen des Rückweisungsentscheids des Obergerichts vom 27. Oktober 2008 das Beschleunigungsgebot verletzt hatte, erweist sich die Busse von Fr. 4'000.-- angesichts des beanstandeten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht als klar unverhältnismässig.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt auch, die Aufsichtsbehörde sei nicht kompetent, ihm die Weisung zur Entfernung von Namen aus der interessierenden Internetseite gestützt auf § 10 des Luzerner Anwaltsgesetzes zu erteilen. Zum einen gehe es dabei um Zivilrecht. Die Gesetzgebung auf diesem Gebiet sei gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
BV Sache des Bundes. Zum anderen regle das eidgenössische Anwaltsgesetz das Disziplinarrecht und die Berufspflichten abschliessend, weshalb ebenfalls ein Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV gegeben sei.
Der Beschwerdeführer übersieht indes, dass es vorliegend nicht um die Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB geht, sondern - wie erwähnt - um das öffentliche Interesse an der Wahrung des Vertrauens in die Verwaltung und Rechtspflege. Zweck der Weisung ist somit nicht der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Privatpersonen im Sinne von Art. 28 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
. ZGB. Mithin sind nicht zivilrechtliche Verhältnisse betroffen.
Das eidgenössische Anwaltsgesetz regelt das Disziplinarrecht über die Anwälte abschliessend. Das kantonale Recht darf der Aufsichtsbehörde jedoch zusätzliche Aufsichtsmittel zur Verfügung stellen (vgl. BGE 132 II 250 E. 4.3.1 S. 254; 129 II 297 E. 1.1 S. 299 mit Hinweis). Sinn der vorliegenden Weisung ist es im Gegensatz zu den in Art. 17
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen - 1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
BGFA vorgesehenen Massnahmen nicht, den Beschwerdeführer zu disziplinieren. Vielmehr geht es bloss um die Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustands. Die Weisung erweist sich auch nicht als zusätzliche Berufsregel. Deshalb steht das eidgenössische Anwaltsgesetz der auf § 10 des Luzerner Anwaltsgesetzes gestützten Weisung nicht entgegen, zumal die Kantone eine entsprechende Regelungskompetenz haben (s. THOMAS POLEDNA, in Fellmann/Sidler [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, N. 9 zu Art. 14
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte - Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
BGFA; A. BAUER/PH. BAUER, Commentaire Romand de la Loi sur les avocats, 2010, N. 11 zu Art. 14
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte - Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
BGFA; allg. zur kantonalen Regelungskompetenz: WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2010, Rz. 60 ff. und 661 ff.). Mithin besteht auch kein Anlass, eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der erwähnten kantonalen Bestimmung festzustellen. Keine Rolle spielt, dass die Namensstreichung als solche keine typische
anwaltliche Tätigkeit darstellt. Mit Blick auf die unsachliche Darstellung auf der Internetseite (s. E. 4 hievor) stellt die Weisung an sich auch keine unerlaubte Zensur im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV dar und ist in diesem Sinne ebenso wenig unverhältnismässig.

6.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Weisung sei unsubstanziiert. Es sei nicht klar, welche Namen gemäss der Weisung zu löschen seien. Die Vorinstanz ist der Meinung, diese Rüge gehe fehl. Zur Begründung führt sie bloss aus, es seien "sämtliche" Namen der "angegriffenen" Mitglieder aus Verwaltung und Justiz zu entfernen.
Entgegen der Auffassung des Obergerichts ist weder aus der Weisung als solcher noch aus den Ausführungen der Vorinstanzen hiezu genügend klar zu entnehmen, welche Namen bzw. Passagen gelöscht werden sollen. Nach dem Wortlaut des Dispositivs des Entscheids der Aufsichtskommission wären auch die Namen von Personen zu entfernen, in Bezug auf welche bloss eine sachliche Kritik geäussert wurde. Denn insoweit sind auch sie als "angegriffen" zu bezeichnen. Das liefe aber darauf hinaus, dass sachliche Kritik ebenfalls eingeschränkt würde, was namentlich mit Blick auf die Meinungsäusserungsfreiheit unzulässig wäre. Die Weisung geht mithin zu weit oder ist zumindest nicht hinreichend bestimmt. Daher ist die Weisung - wie ein Urteilsdispositiv, mit dem etwa in Bezug auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Unterlassung oder Beseitigung im Sinne von Art. 28a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB verlangt wird - deutlicher zu formulieren (vgl. BGE 97 II 92 S. 93; 131 III 70 E. 3.3 S. 73 f.; Urteil 4A 106/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 11.3, nicht publiziert in BGE 136 III 23; je mit Hinweisen; CHRISTIAN KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 15 ff. Rz. 22 ff.; Andreas Bucher, Natürliche Personen und
Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, S. 126 f. Rz. 556 und 559; PAUL OBERHAMMER, Basler Kommentar ZPO, 2010, N. 2 f. zu Art. 84
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
ZPO). Es muss klar festgelegt werden, welche Namen bzw. Passagen zu entfernen sind. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Präzisierung der Weisung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

7.
Entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers besteht nach dem Dargelegten keine Veranlassung, in Fünferbesetzung zu entscheiden (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG) und die Zustimmung der Vereinigung aller Abteilungen des Bundesgerichts einzuholen (vgl. Art. 23 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
BGG). Ebenso wenig ist eine öffentliche Beratung durchzuführen. Das Bundesgericht berät seine Entscheide nur in den vom Gesetz vorgesehenen, vorliegend nicht zutreffenden Fällen - und nicht auf entsprechenden Parteiantrag hin - mündlich bzw. öffentlich (Art. 58 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
. BGG; Urteil 2C 844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

8.
Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Weisung zur Entfernung von Namen als teilweise begründet (s. E. 6.2 hievor). Im Übrigen ist sie unbegründet und damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens anteilsmässig zu tragen, während dem Kanton Luzern nach Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Dem Beschwerdeführer ist ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Über die Kosten und Parteientschädigungen in den vorinstanzlichen Verfahren wird das Obergericht neu zu befinden haben (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Bezug auf die Weisung zur Entfernung von Namen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen - auch zu den Kosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren - an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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