Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 111/2018

Urteil vom 24. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 6. November 2017 (STBER.2017.16).

Sachverhalt:

A.
Das Amtsgericht Thal-Gäu erklärte X.________ am 24. August 2016 der schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Zudem widerrief es den mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 bedingt gewährten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung. In Abweisung der Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 6. November 2017 den Schuldspruch und die Freiheitsstrafe. Es erklärte den für 24 Monate aufgeschobenen Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten des kreisgerichtlichen Urteils ebenfalls als vollziehbar und stellte ferner fest, das Urteil des Amtsgerichts sei bezüglich der Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von X.________ sowie des Opfers in Rechtskraft erwachsen.
Das Obergericht hält betreffend den Schuldspruch zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ am 4. Januar 2015 mit einem Whiskyglas mit dickem Boden vor einem Pub in B.________ stand. A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ging an diesem Pub vorbei, als eine Drittperson zu einer weiteren Person sagte "schau mal, wie [der Beschwerdegegner 2] seine Freundin festhält". Der Beschwerdegegner 2 drehte sich um, näherte sich X.________ an und fragte ihn, was er genau gesagt habe. Daraufhin schlug X.________ dem Beschwerdegegner 2 mit der Hand das Whiskyglas dergestalt gegen den Kopf, dass das Glas im Bereich des linken Auges zu Bruch ging. Dadurch erlitt der Beschwerdegegner 2 mehrere Verletzungen, aus welchen trotz mehrerer operativer Eingriffe eine permanente Sehkraftminderung mit verbleibender Sehkraft des betroffenen Auges von weniger als 5 % resultierte (angefochtenes Urteil, S. 7 f.).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Er führt aus, die Augenverletzung des Beschwerdegegners 2 sei nicht auf eine direkte Schlagwirkung zurückzuführen. Er habe diesem zwar mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Das Whiskyglas sei ihm aber vor dem Aufprall aus der Hand geglitten und zu Boden gefallen. Der Beschwerdegegner 2 sei gleichzeitig zu Boden gegangen und "herumfliegende" Glassplitter hätten die Augenverletzung und allenfalls weitere Schnittverletzungen im Gesicht verursacht. Er habe keine klare, eindeutige und nicht glaubhaft widerrufene Aussage gemacht, wonach er dem Beschwerdegegner 2 ein Glas ins Gesicht geschlagen habe, welches beim Aufprall im Gesicht zersplittert sei. Seine früheren Aussagen würden auf Annahmen beruhen. Das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 lasse auf dessen getrübte Erinnerung eigener Wahrnehmungen schliessen. Die Zeugin C.________ habe nicht sehen können, wer wen und womit geschlagen habe. Die Auskunftsperson D.________ habe ausgesagt, einen Ton gehört zu haben, der sich wie der Fall einer Flasche auf
den Boden angehört habe. Der Beschwerdegegner 2 hätte nicht ausschliesslich Schnittverletzungen, sondern zusätzlich Knochenbrüche oder zumindest ein Hämatom erlitten, wenn er diesem das Whiskyglas wuchtig ins Gesicht geschlagen hätte. Auch er selber hätte an der Hand Schnittverletzungen erleiden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Er habe beantragt, unter Berücksichtigung der aktenkundigen Verletzungsbilder ein Gutachten zur Klärung der Frage erstellen zu lassen, ob das Whiskyglas im Gesicht des Beschwerdegegners 2 aufgeprallt und zersplittert sei. Mit der Abweisung dieses Antrags in antizipierter Beweiswürdigung lasse die Vorinstanz einen wesentlichen Umstand ausser Betracht. Auch mit der Ablehnung seines Beweisantrags, es sei gutachterlich zu klären, wie stark die Sehkraft des Beschwerdegegners 2 eingeschränkt sei und in welchem Ausmass sich diese Einschränkung auf das Berufsleben, die Freizeitgestaltung und den Alltag auswirke, habe die Vorinstanz einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt. Gemäss dem medizinischen Bericht vom 17. November 2015 betrage die Sehkraft des verletzten Auges weniger als 5 %. Wie die Ärzte zu diesem Schluss gekommen seien, gehe aus dem Bericht jedoch nicht hervor. Aufgrund der Aussage des
Beschwerdegegners 2, bis am 12. November 2015 sei noch kein Test durchgeführt worden, sei davon auszugehen, dass die Ärzte die Sehkraft geschätzt und nicht gemessen hätten. Gestützt auf Aussagen der Auskunftsperson E.________ seien die Auswirkungen nicht so dramatisch, wie der Beschwerdegegner 2 behaupte.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (Urteil 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsmaxime und der in Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

1.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. Urteil 6B 224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz stellt für ihre Beweiswürdigung in erster Linie auf die Aussagen des Beschwerdeführers selber ab. Dieser habe stets zugegeben, den Beschwerdegegner 2 mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Sie stützt das Beweisergebnis zudem auf die Aussagen von D.________, C.________, F.________ und des Beschwerdegegners 2. Ferner beruft sie sich auf die Arztberichte vom 9. Januar 2015, 13. Januar 2015 und 17. November 2015. Dass die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 durch Splitter des zuvor zu Boden gefallenen Glases verursacht worden sein könnten oder dieser hingefallen sei und sich an den am Boden liegenden Glassplittern verletzt haben könnte, erachtet sie wie bereits die erste Instanz als lebensfremd. Diese Sachverhaltsvariante sei weder mit dem Verletzungsbild, den tiefen Schnittwunden, noch mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der in der Nähe stehenden Personen vereinbar (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8 ff.).

1.3.2. Die Abweisung des ersten Beweisantrags um Erstellung eines Gutachtens zur Übereinstimmung des Verletzungsbilds mit dem erstellten Sachverhalt begründet die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausgesagt habe, den Beschwerdegegner 2 mit dem Whiskyglas geschlagen zu haben und er seine diesbezüglichen Aussagen erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert habe. Für die Hypothese, der Beschwerdegegner 2 sei nicht durch die direkte Schlagwirkung, sondern durch Splitter oder am Boden verletzt worden, ergäben sich keine Anhaltspunkte.
Den zweiten Beweisantrag um Erstellung eines Gutachtens zu den Verletzungen erachtet die Vorinstanz als unnötig, weil die Verletzungen genügend medizinisch dokumentiert seien. Die Höhe einer Genugtuung sei aufgrund des Verletzungsbildes und der Folgen der Verletzung zu prüfen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 2).

1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. Seine Beschwerde ist nicht geeignet, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz darzulegen.

1.4.1. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das Whiskyglas sei noch vor dem Aufprall seiner Hand im Gesicht des Beschwerdegegners 2 zu Boden gefallen, wiederholt er lediglich seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt. Diesen hat die Vorinstanz geprüft und etwa mit Hinweis auf die konkreten Augenverletzungen sowie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers willkürfrei verworfen. Gemäss diversen Arztberichten wurden beim Beschwerdegegner 2 u.a. eine tiefe Schnittverletzung des linken Auges, ein Stich durch das Augenlid, welcher das Lid selbst vom Levatormuskel abtrennte, eine perforierende Hornhaut- und Skleraverletzung sowie eine tiefe Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel festgestellt (kant. Akten, act. AS 184 ff.). Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass "herumfliegende" oder am Boden liegende Glassplitter nicht zu einem solch schweren Verletzungsbild geführt haben könnten.
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, gab der Beschwerdeführer sodann selber wiederholt an, er habe den Beschwerdegegner 2 mit dem Whiskyglas in dessen Gesicht geschlagen. So erklärte er am 6. März 2015 "leider war meine Hand nicht frei, sodass ich ihm das Glas mit dem Whisky ins Gesicht schlug" und "wie erwähnt, habe ich aus Reflex diesen [Beschwerdegegner 2] auch geschlagen. Dummerweise war aber noch das Glas Whisky in meiner Hand" (kant. Akten, act. AS 97). Auf Vorhalt, er habe gemäss polizeilichen Ermittlungen die Schnittverletzungen am Auge des Beschwerdegegners 2 verursacht, ging er davon aus, dass diese Verletzungen von seinem Schlag herrühren. Zu 100 % könne er das aber nicht sagen (kant. Akten, act. AS 99). Auf Frage, ob er ihm eine Flasche an den Kopf geschlagen habe, antwortete er "Nein. Definitiv nicht. Ich hatte ihm ein Glas an den Kopf geschlagen". Er habe sicher nicht gewollt, dass das Glas am Kopf des Beschwerdegegners 2 zu Bruch gehe (kant. Akten, act. AS 101). Am 12. November 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, leider mit dem Glas in der Hand zugeschlagen zu haben (kant. Akten, AS 143). Erst an der erstinstanzlichen Verhandlung am 24. August 2016 führte er relativierend aus, er wisse nicht, ob er mit dem Glas
geschlagen habe. Er habe keine Schnittverletzung an der Hand gehabt. Er wisse nicht, ob er mit dem Glas in der Hand aufgeschlagen habe oder das Glas auf den Boden gefallen sei (kant. Akten, act. 389).
Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aussagen weiterer Personen drängt sich seine Auffassung vom Sachverhalt, welche von seinen eigenen (früheren) Aussagen abweicht, keinesfalls auf. Der Beschwerdeführer kann ferner nichts für sich ableiten, wenn er behauptet, er habe an seiner Hand keine Schnittverletzungen erlitten und beim Beschwerdegegner 2 hätten bei Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts noch zusätzliche Verletzungen resultieren müssen. Die Vorinstanz kann ohne in Willkür zu verfallen diese Folgen als nicht zwingend erachten. Bei einem Schlag mit einem Whiskyglas mit dickem Boden kann dieses zum Beispiel nur teilweise zersplittern. Weitergehende Verletzungen beim Opfer oder Schnittverletzungen beim Täter müssen mit der Tat nicht offensichtlich einher gehen.
Unter diesen Umständen kann von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz keine Rede sein. Sie geht ohne offensichtlichen Mangel davon aus, der Sachverhalt habe sich im Sinne der Anklage realisiert und für die vom Beschwerdeführer - nunmehr - vertretene Hypothese ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dessen Darstellung der Ursache der Verletzungen erscheint mit den Vorinstanzen in der Tat lebensfremd und mit den schweren Folgen nicht vereinbar (vgl. angefochtenes Urteil, S. 17). Es ist denn auch kaum nachvollziehbar, weshalb er nicht schon anlässlich seiner früheren Aussagen erklärte, das Whiskyglas sei ihm noch vor Vollendung des Schlags zumindest möglicherweise aus der Hand gefallen, wenn dies tatsächlich dem Tatgeschehen entsprochen hätte. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Gutachtens zur Übereinstimmung des Verletzungsbilds mit dem erstellten Sachverhalt verzichten.

1.4.2. Auch zur Einholung eines Gutachtens betreffend die Sehkraft des Beschwerdegegners 2 und die Einschränkung des Berufslebens, die Freizeitgestaltung sowie den Alltag hatte die Vorinstanz keinen Anlass. Mit seinen Ausführungen zum Verletzungsgrad wendet sich der Beschwerdeführer erneut gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ohne Willkür darzutun. Die Vorinstanz stellte gestützt auf den Arztbericht vom 17. November 2015 zu Handen der Staatsanwaltschaft und eine nachträgliche Ergänzung vom 23. November 2015 (kant. Akten, act. 196, 198) eine permanente Sehverminderung des linken Auges auf weniger als 5 % fest. Mit seinem Hinweis auf die Zeitdauer zwischen der Aussage des Beschwerdegegners 2, es seien noch keine Tests durchgeführt worden und der Erstellung des Arztberichtes belegt der Beschwerdeführer keine Willkür. Dies gilt ebenso für den Hinweis auf Aussagen der Auskunftsperson E.________, welche der Beschwerdeführer selbst als nur punktuell mit den Schilderungen des Beschwerdegegners 2 widersprechend bezeichnet. Mangels offensichtlich unhaltbarer Schlüsse war die Vorinstanz nicht gehalten, ein Gutachten über die Sehkraft des Beschwerdegegners 2 und die damit verbundenen Einschränkungen einzuholen.
Ohnehin wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen betreffend seinen Beweisantrag zum Ausmass der Augenverletzung lediglich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Tatschwere und ihre Festsetzung der Genugtuung. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht auch bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht ebenfalls nur mit Zurückhaltung ein (vgl. BGE 137 III 303 E. 2.2.2 S. 309 f.; 132 II 117 E. 2.2.5; 128 IV 53 E. 7a; 127 IV 215 E. 2a; je mit Hinweisen). Dem genannten Arztbericht ist nebst der beanstandeten Beurteilung der verbleibenden Sehkraft mit weniger als 5 % zudem zu entnehmen, das betroffene Auge sei verstümmelt oder
unbrauchbar gemacht worden (kant. Akten, act. 196). Inwieweit bei diesem Befund das durch die Vorinstanz betreffend den Taterfolg noch als leicht bezeichnete Verschulden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21) oder ihre Festsetzung der Genugtuung von Fr. 20'000.-- nicht mehr im Rahmen ihres Ermessens und bundesrechtswidrig sein könnten, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe festgestellt, die Entschädigungen an die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdegegners 2 im erstinstanzlichen Verfahren seien in Rechtskraft erwachsen, obwohl er auch gegen die entsprechenden Ziff. 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 24. August 2016 Berufung erklärt habe und die Kostenverteilung noch nicht rechtskräftig geworden sei. Der Umfang dieser Entschädigungen und die Kostentragung seien je nach Verfahrensausgang neu zu regeln.

2.2. Die bedürftige beschuldigte Person wird im Falle ihrer Verurteilung grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet, doch wird im Urteil zugleich festgehalten, dass die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (vgl. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
i.V.m. Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; Urteil 6B 150/2012 vom 14. Mai 2012, E. 2.1).

2.3. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Ziffern betreffend die Entschädigungen für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdegegners 2 als rechtskräftig erklärte, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Berufung die Aufhebung der entsprechenden Ziffern beantragte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 3 und 27). Die erste Instanz sprach den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen jedoch in Einklang mit Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
i.V.m. Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO eine jeweils vom Staat Solothurn auszurichtende Entschädigung zu. Dies unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches sowie der Nachzahlungsansprüche (Differenzen zum vollen Honorar) gegen den Beschwerdeführer, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Da die Vorinstanz den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigte und der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er die genannten Kostenfolgen auch für den Fall der Abweisung seiner Berufung anficht, ist seine Rüge unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber