Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 546/2015

Urteil vom 24. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1983 geborene A.________ meldete sich Ende Mai 2008 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte in der Folge einen Bericht des med. pract. B.________, Oberarzt, Psychiatriezentrum C.________, vom 26. November 2008 ein und veranlasste eine vom 2. März bis 1. Juni 2009 dauernde Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle D.________. Ferner zog sie ein Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen, Bern, vom 15. Januar 2010 sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2009, 9. Februar, 1. März und 3. Juni 2010 bei. Gestützt darauf - und das interne "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 19. Februar 2010- schloss die Verwaltung die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Mitteilung vom 19. Februar 2010) und sprach A.________ rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 23. September 2010).

A.b. Im Rahmen eines Mitte 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ersuchten die IV-Organe med. pract. B.________ erneut um Auskünfte, welche dieser am 3. August 2012 erteilte. Sodann wurde die SMAB AG mit einer Folgebegutachtung beauftragt (Expertise vom 7. März 2013), wozu der RAD sich am 13. März 2013 äusserte. Mit Verfügung vom 4. September 2013 wurden auf dieser Basis arbeitsvermittelnde Massnahmen als aktuell nicht durchführbar eingestuft. Im Weiteren hob die IV-Stelle die bisherige Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 7. Februar 2014).

B.
Die gegen den abschlägigen Rentenbescheid vom 7. Februar 2014 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. Juni 2015).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2.

2.1. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die am 7. Februar 2014 durch die Beschwerdegegnerin verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.

2.2. Die für die Beurteilung massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.

2.2.1. Korrekt erwogen wurde namentlich, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
in Verbindung mit Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG und Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn
eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG; Urteil 9C 466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil 9C 307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149 mit Hinweisen).

2.2.2. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hievor). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine grundsätzlich frei prüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteile 9C 11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.3 und 9C 994/2010 vom 12. April 2011 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213).

3.

3.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in einlässlicher Wiedergabe und Würdigung der der Rentenverfügung vom 23. September 2010 zugrunde liegenden medizinischen Akten insbesondere festgestellt, dass die Expertise der SMAB AG vom 15. Januar 2010 sämtliche Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfülle. Die Gutachter zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Ergebnis der von anfangs März bis anfangs Juni 2009 durchgeführten beruflichen Abklärung aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar sei und der Beschwerdeführer, welcher an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) bei geringem Intelligenzniveau leide, zwar nicht über erhebliche, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen verfüge, auf die er zugreifen könne. Trotz gelegentlicher Belastungsreaktionen mit Ausnahmezuständen sei er - so das kantonale Gericht im Weiteren - einem Arbeitsumfeld zumutbar und in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, namentlich ohne Zeitdruck und in möglichst konfliktarmem Arbeitsumfeld, zu verrichten. Für derartige
Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wie etwa Pack-, Kommissionier-, Sortier- und Kontrollarbeiten) bestehe eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Der Versicherte sei ohne Weiteres in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld zu integrieren, sofern dieses keine besonderen Konfliktbereiche aufweise. Diese Einschätzung werde im Übrigen auch durch den Bericht des med. pract. B.________ vom 26. November 2008 bestätigt, nach welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz der leichten Intelligenzminderung nicht wesentlich eingeschränkt sei. Im Gegensatz dazu erscheine die in der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2010 vertretene Auffassung, wonach sich der objektiv gemessene Intelligenzquotient von 76 negativ auf jede Ausbildung des Versicherten in der freien Marktwirtschaft auswirke und kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar seien, sodass auch eine der Behinderung angepasste Beschäftigung ausser Frage stehe, als nicht vertretbar und offenkundig unrichtig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Invaliditätsbemessung, auf der die rentenzusprechende Verfügung vom 23. September 2010 basiere, mangels nachvollziehbarer ärztlicher Beurteilung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit nicht rechtskonform und im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig sei. Ergänzend sei sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht verändert habe. Die psychiatrisch-neuropsychologische Verlaufsbegutachtung der SMAB AG vom 7. März 2013, bestätigt durch die RAD-Stellungnahme vom 13. März 2013, habe vielmehr ergeben, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung 2009/10 keine wesentlichen Veränderungen des Beschwerdebildes gegenüber dem Vorgutachten eingetreten seien.

Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die ursprüngliche Berentung als zweifellos unrichtig einzustufen und deshalb pro futuro rückgängig zu machen sei. Da der Berichtigung der Rentenverfügung vom 23. September 2010 angesichts des geldwerten Charakters der Leistung erhebliche Bedeutung zukomme, sei die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt gewesen, darauf zurückzukommen. Die rentenaufhebende Verfügung vom 7. Februar 2014 erweise sich demnach als rechtens.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltswürdigung vor, indem sie zum einen behaupte, der der Stellungnahme des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 3. Juni 2010 zugrunde liegende ausführliche Bericht der erwähnten psychiatrischen Standortbestimmung existiere nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid keine derartige Feststellung entnommen werden kann. Vielmehr wies das kantonale Gericht einzig darauf hin, Dr. med. E.________ stütze sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine eigene Plausibilitätsuntersuchung, welche in den Akten jedoch lediglich als "psychiatrische Standortbestimmung" aufgeführt werde. Übereinstimmend unbestritten ist, dass sich ein entsprechender eingehender Bericht, der auf eigenen psychiatrischen Untersuchungen durch Dr. med. E.________ beruhte, nicht in den Akten befindet. Dr. med. E.________ selber nimmt in seinen Ausführungen vom 3. Juni 2010 denn auch primär Bezug auf eine gleichentags vorgenommene "psychiatrische Standortbestimmung", welche die im "Verlaufsprotokoll der Berufsberatung" der IV-Stelle vom 19. Februar 2010geäusserte Meinung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in
der freien Marktwirtschaft - und damit, wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend erkannt wurde, sinngemäss die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle D.________ gemäss Bericht vom 25. Mai 2009 - bekräftige. Dass die betreffende "Standortbestimmung" Resultat einer vertieften, selber durchgeführten "Plausibilitätsuntersuchung" bildet, wie von Dr. med. F.________, RAD, am 1. März 2010 gefordert, geht daraus indessen ebenso wenig hervor wie eine Auseinandersetzung mit den Schlussfolgerungen der Gutachter des SMAB AG vom 15. Januar 2010.

3.2.2. Als nicht stichhaltig erweist sich ferner auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Behauptung der Vorinstanz, sämtliche fachärztliche Berichte stünden der Einschätzung des Dr. med. E.________ entgegen, sei aktenwidrig. Vielmehr zeigen die medizinischen Unterlagen mit dem kantonalen Gericht deutlich auf, dass vorgängig der rentenzusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2010sowohl med. pract. B.________ in seinem Bericht vom 26. November 2008 als auch Dr. med. F.________ in seiner RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2010 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen leidensadaptierter Beschäftigungen bescheinigt hatten. Die in der Beschwerde erwähnten Angaben des med. pract. B.________ datieren demgegenüber vom 3. August 2012 und waren damit für die ursprüngliche Berentung nicht entscheidwesentlich. Wie hievor in E. 2.2.1 am Ende dargelegt, beurteilt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit einer Verfügung nach der Rechtslage im Zeitpunkt deren Erlasses.

3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Experten der SMAB AG hätten das Ausmass seiner Tobsuchtsanfälle während der dreimonatigen beruflichen Abklärung anlässlich ihrer ersten Begutachtung Ende 2009 "gar nicht gekannt" und seien darauf deshalb zu Unrecht nicht näher eingegangen, verfängt auch dieses Vorbringen nicht. Der Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle D.________ vom 25. Mai 2009 ist unter den im Gutachten vom 15. Januar 2010 aufgelisteten Vorakten vielmehr explizit aufgeführt und die darin beschriebenen heftigen Tobsuchtsanfälle wurden im Rahmen der "Vorgeschichte gemäss Aktenlage" denn auch ausdrücklich erwähnt. Die Annahme eines diesbezüglich durch die Vorinstanz willkürlich gewürdigten Sachverhalts scheidet somit ebenfalls klar aus.

3.3. Insgesamt lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. September 2010 sind folglich mit Beschwerdegegnerin und kantonalem Gericht zu bejahen. Es hat damit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl