Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 870/2008

Urteil vom 24. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
Recht, Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 18. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1969 geborene C.________ war seit 1. Januar 1995 als Ergotherapeutin beim Zentrum N.________ angestellt und dadurch bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. Februar 1998 erlitt sie einen Unfall, indem sie, unterwegs mit einem von ihrem Hund gezogenen Buggy (eine Art dreirädrige "Seifenkiste"), zu schnell in eine Kurve hineinfuhr, wodurch das Gefährt umkippte und sie mit dem linken Oberkörper gegen eine Betonwand prallte sowie mit dem Hinterkopf an der Trottoirkante aufschlug (Unfallmeldung UVG vom 4. März 1998; Schreiben der Versicherten vom 16. März 1998). Der am 28. Februar 1998 konsultierte Hausarzt Dr. med. F.________ stellte mit Zeugnis vom 14. März 1998 multiple Kontusionen im Bereich der linken Schädeldecke, an der linken Schulter, am linken Arm, Thorax und Trochanter fest. Nachdem ein am 20. April 1998 aufgenommener Arbeitsversuch gescheitert war, liess der Unfallversicherer einen "Zusatzfragebogen bei HWS (Halswirbelsäule-)Verletzungen" vom 4. Mai 1998 ausfüllen und die Versicherte neurologisch untersuchen (Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt Neurologie FMH, vom 5. Oktober 1998). Im Herbst 1998 hielt
C.________ sich während mehrerer Wochen zur Rehabilitation in Nordamerika auf. Ab Dezember 1998 wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % sowie ab Januar 1999 eine solche von 25 % bescheinigt. Nach der Geburt ihrer Tochter am 31. Oktober 1999 erfolgten im Januar 2000 neuropsychologische Abklärungen durch Frau Dr. phil. O.________, deren Ergebnisse im Bericht vom 31. Januar 2000 festgehalten wurden. In der Folge - das bisherige Arbeitsverhältnis wurde per Ende Mai 2001 aufgelöst und am 6. September 2002 kam die zweite Tochter zur Welt - zog die Zürich weitere ärztliche Stellungnahmen bei (u.a. Gutachten des PD Dr. med. S.________, Neurologische Poliklinik, Spital X.________, vom 2. Mai 2001, der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 7. September 2001, des Prof. Dr. med. M.________, Klinikdirektor, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital X.________, vom 29. April 2003 und der Prof. Dres. med. R.________, Leitender Arzt Gutachtenzentrum, und D.________, Chefarzt Neurologie, Klinik Y.________, vom 22. Juni 2005 [samt Ergänzung vom 5. Mai 2006]). Gestützt darauf verfügte sie am 11. November 2005 die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs rückwirkend auf
den 30. Juni 2005. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 30. August 2006).
A.b Mit Verfügungen vom 26. März 2004 sprach die IV-Stelle Luzern C.________ für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 30. September 2001 eine ganze Invalidenrente (1. Februar 1999 bis 29. Februar 2000: Invaliditätsgrad von 75 %; 1. März 2000 bis 31. Mai 2001: Invaliditätsgrad von 100 %; 1. Juni bis 30. September 2001: Invaliditätsgrad von 70 %) und ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 50 % zu. Am 9. November 2004 verfügte die Verwaltung die Nachzahlung der entsprechenden Kinderrenten. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden vereinigt und mit Entscheid vom 10. Oktober 2007 - bestätigt durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. September 2008 - abgewiesen. Die hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zur Zeit am Bundesgericht hängig (Verfahren 8C 871/2008).

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 30. August 2006 angehobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Bezüglich der geltend gemachten Kostenübernahme für Zahnschäden überwies es die Akten an die Zürich, damit sie über den Leistungsanspruch befinde.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Unfallversicherer zu verpflichten, ihr über den 30. Juni 2005 hinaus Leistungen zu erbringen.
Während das kantonale Gericht und die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliessen, Letztere soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht beurteilt indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung in grundsätzlicher Hinsicht (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG [in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG]) sowie auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG), auf Taggeld (Art. 16 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
. UVG) und auf Invalidenrente im Speziellen (Art. 18 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
. UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweisen; 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung der HWS sowie Schädel-Hirntrauma ohne organisch ausgewiesene Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109; 117 V 359 und 369). Darauf wird - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) - verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass sich an den Prinzipien zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (Urteile [des Bundesgerichts] U 161/06 vom 19. Februar 2007 E. 3.1 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 458/04 vom 7. April 2005 E. 1 in fine, in: RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet ferner der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 123/04 vom 5. Juli 2004 E. 1.2, in: RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 28. Februar 1998 - und damit vor Inkrafttreten des ATSG - datiert, der Fallabschluss (per 30. Juni 2005) und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (vom 30. August 2006) aber erst danach ergingen (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die über Juni 2005 hinaus geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 28. Februar 1998 stehen, der eine fortdauernde Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Nicht (mehr) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Frage der geltend gemachten Kostenübernahme für Zahnschäden, hat das kantonale Gericht die Angelegenheit doch in diesem Punkt an den Unfallversicherer überwiesen, damit er über seine Leistungspflicht befinde.

4.
4.1 Während die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere gestützt auf die gutachtlichen Erläuterungen der Prof. Dres. med. R.________ und D.________ vom 22. Juni 2005 (samt Ergänzung vom 5. Mai 2006), wonach mit einer vollständigen Ausheilung der Unfallfolgen spätestens sechs Monate nach dem Sturz zu rechnen gewesen war, verneinen, vertritt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Stellungnahmen ihres Hausarztes Dr. med. F.________, des Dr. med. H.________ vom 5. Oktober 1998, der Frau Dr. phil. O.________ vom 31. Januar 2000, des PD Dr. med. S.________ vom 2. Mai 2001, der MEDAS vom 7. September 2001 und des Prof. Dr. med. M.________ vom 29. April 2003 den gegenteiligen Standpunkt.

4.2 Wie es sich damit verhält und ob das versicherte Ereignis vom 28. Februar 1998 nicht zumindest als Mitauslöser der über Ende Juni 2005 hinaus vorhandenen Beschwerden zu betrachten ist (zur rechtsprechungsgemäss grundsätzlich genügenden Teilursächlichkeit für die Bejahung der natürlichen Kausalität: BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen), braucht, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Da im Lichte der fachärztlichen Ausführungen unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht jedenfalls Übereinstimmung darüber herrscht, dass sich die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Gesundheitsstörungen nicht mit organisch nachweisbaren Unfallfolgen erklären lassen, wäre bei Bejahung der natürlich unfallkausalen Schädigung zusätzlich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen, was nachstehend zu erfolgen hat.

5.
5.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in ausführlicher Wiedergabe der sachbezüglichen medizinischen Aktenlage mit einlässlicher und überzeugender Begründung, welcher nichts hinzuzufügen ist, dargelegt, dass die Adäquanzprüfung nach den - auch auf Folgen von äquivalenten Verletzungsbildern der HWS sowie Schädel-Hirntraumen Anwendung findenden (BGE 134 V 109 E. 9.1 S. 122 und E. 9.5 S. 125) - Grundsätzen der sog. Schleudertrauma-Praxis (gemäss BGE 134 V 109, insb. E. 10 S. 126 ff.) vorzunehmen ist. Entgegen den von der Beschwerdegegnerin auch im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwänden lassen die ärztlichen Unterlagen insbesondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es sich bei den bestehenden psychischen Beeinträchtigungen um ein nicht (mehr) Teil der - sich durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur kennzeichnenden (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 in fine S. 117, E. 7.1 S. 118, E. 9 S. 121 und E. 9.5 in fine S. 126, je mit Hinweisen) - HWS-Verletzung bildendes eigenständiges Krankheitsgeschehen handelt.

5.2 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (zur diesbezüglich ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; Urteile [des Bundesgerichts] U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom 17. August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183), namentlich in Berücksichtigung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 343/04 vom 10. August 2005 E. 2.2.2 und U 290/02 vom 7. August 2003 E. 4.2-4.4.3, je mit Hinweisen), ist der Sturz vom 28. Februar 1998 innerhalb der Kategorisierung, wie sie gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 125 zu erfolgen hat, mit der Vorinstanz als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs liegt demnach vor, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen; 117 V 359 E. 6b S. 367 f. mit Hinweis).
5.2.1 Unstreitig kann im vorliegenden Fall weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses gesprochen werden. Ebenso wenig ist auf Grund der medizinischen Akten eine ärztliche Fehlbehandlung ausgewiesen. Für das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bestehen sodann ebenfalls keine Anzeichen. Zu bejahen sind demgegenüber, wenn auch nicht in besonderer Ausprägung, die Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen letztinstanzlich von keiner Seite opponiert wird, kann vollumfänglich verwiesen werden.
5.2.2 Was das Merkmal der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung betrifft, ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, dass insgesamt während des Zeitraums bis zum Fallabschluss keine durch die ärztliche Therapierung verursachte erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Lebensqualität ersichtlich sei. Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten. Namentlich zeigen die medizinischen Unterlagen auf, dass nicht von einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden kann. Selbst wenn dieser Umstand auf - grundsätzlich nicht der versicherten Person anzulastende - fehlende finanzielle Mittel bzw. Kostenträger zurückzuführen wäre, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine erhebliche, sich allein durch die therapeutischen Massnahmen ergebende zusätzliche Mehrbelastung erkennbar. Dem beschwerdeweise vorgebrachten Hinweis auf die unternommenen Arbeitsversuche ist nicht in diesem Kontext sondern, wie dies auch geschehen ist, bei der Prüfung des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen Rechnung zu tragen.
5.2.3 Bezüglich des weiteren Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen gilt es zu beachten, dass die beiden Teilaspekte nicht kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf jedoch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien etwa genügen ebenso wenig zur Bejahung dieses Kriteriums wie die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile [des Bundesgerichts] 8C 467/2008 vom 4. November 2008 E. 6.2.6 und 8C 623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.6 mit Hinweisen). Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Distorsionstraumen und äquivalenten Verletzungen sind vorliegend keine Anhaltspunkte für bis zum Fallabschluss eingetretene erhebliche Komplikationen ersichtlich; auch kann nicht von einem schwierigen
Heilungsverlauf gesprochen werden.

5.3 Insgesamt sind somit zwei der sieben Kriterien als erfüllt zu betrachten, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (E. 5.2 hievor; Urteil [des Bundesgerichts] 8C 89/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 9 mit Hinweis), weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. Ob der Expertise der Prof. Dres. med. R.________ und D.________ vom 22. Juni 2005 (und 5. Mai 2006) die Beweistauglichkeit insbesondere hinsichtlich der Schlussfolgerungen zur natürlichen Kausalität der Beschwerden und zur Frage, ob die Versicherte anlässlich des Sturzes vom 28. Februar 1998 eine Commotio cerebri erlitten hat, abzusprechen ist, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bedarf angesichts dieses Ergebnisses keiner weiteren Ausführungen. Ebenso erübrigt sich vor diesem Hintergrund eine zusätzliche medizinische Begutachtung.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin wird, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, gemäss Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG nicht gesprochen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C 606/2007 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl