Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 290/02

Urteil vom 7. August 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin und Notarin Sabine Steiger-Sackmann, Dornacherstrasse 10, 4603 Olten,

gegen

Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger, c/o Giger & Partner, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 30. August 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene P.________ war seit 1994 bei B.________ angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Daneben arbeitete sie ab November 1995 bei der Organisation W.________. Am 19. Mai 1997 wurde sie von einem Hund (Rasse Labrador) in den rechten Oberschenkel gebissen. Die anlässlich der gleichentags erfolgten notfallmässigen Behandlung im Spital O.________ durchgeführten Untersuchungen ergaben drei kleine, blutende Bisswunden am rechten Oberschenkel und dazwischen eine handtellergrosse livide, stark druckdolente Schwellung (Bericht vom 16. Juni 1997). In der Folge stand die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, der ihr für die Zeit bis 11. Juli 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte und eine psychiatrische Behandlung durch F.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste (Schreiben vom 2. Juni 1997). Die Winterthur zog verschiedene Berichte und Zeugnisse des Dr. med. A.________ sowie des Psychotherapeuten F.________ bei und holte eine Stellungnahme ihres beratenden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 26. November 1997 ein.
Ausserdem gab sie bei Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 27. Juni 1999 erstattet wurde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden Berichte des Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 22. März (mit EEG-Bericht gleichen Datums) und 16. Mai 2000, der Klinik S.________ vom 6. März 2000 sowie des Dr. med. A.________ und des Psychotherapeuten F.________ beigezogen. Anschliessend verneinte die Winterthur - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 16. November 2000 einen Anspruch auf Taggelder für die Zeit ab 11. Juli 1997 sowie auf Übernahme von Heilbehandlungskosten für die Zeit ab 14. Juni 2000 und lehnte es ab, der Versicherten eine Rente oder eine Integritätsentschädigung auszurichten. Daran hielt der Versicherer auf Einsprache hin mit Entscheid vom 23. April 2001 fest. Im Einspracheverfahren reichte die Versicherte einen Bericht von Frau lic. phil. L.________, Klinik X.________ vom 16. November 2000 ein, während die Winterthur eine zusätzliche Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 7. März 2001 einholte.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 30. August 2002). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte unter anderem Berichte des Dr. med. R.________, Innere Medizin FMH, vom 15. März 2001, des Dr. med. H.________, Leitender Arzt der Klinik X.________, vom 7. Mai 2001, ein Schreiben des Prof. Dr. T.________ vom 22. Mai 2002 sowie einen Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 23. Mai 2002 auflegen lassen. Das kantonale Gericht führte am 28. Mai 2002 eine Instruktionsverhandlung durch.
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Winterthur zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen ab dem Unfalldatum vom 19. Mai 1997 zu erbringen; ausserdem sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 reicht die Beschwerdeführerin ein Gutachten des Dr. med. K.________, Klinik Z.________, vom 27. September 2002 nach.

Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 17. März 2003 lässt die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme einreichen, in welcher sie an ihrem Standpunkt festhält. Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 wird ausserdem ein Bericht des Dr. med. K.________ vom 25. April 2003 (Ergänzung des Gutachtens vom 27. September 2002) aufgelegt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 23. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin und in diesem Rahmen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 19. Mai 1997 und dem entstandenen psychischen Gesundheitsschaden bzw. der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst Leistungen in Form von Taggeldern (vom 22. Mai bis 11. Juli 1997) und der Übernahme von Heilbehandlungskosten (bis 14. Juni 2000) erbringe und dann ihre Leistungen einstelle. Der Versicherer sei auf der Anerkennung seiner Leistungspflicht bzw. der Adäquanz des Kausalzusammenhangs als eines die Leistungspflicht mitbegründenden Teilelements zu behaften. Dieser Einwand verfängt, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nicht. Zum einen hat das Gericht (nur) zu entscheiden, ob (unter anderem) der adäquate Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen gegeben war. Darüber, ob die Anspruchsvoraussetzungen in einem früheren Zeitpunkt vorlagen und verneinendenfalls über die allfällige Rückforderung von Leistungen - welche wohl in den meisten Fällen an der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit scheitern würde - hat es sich nicht auszusprechen. Zum anderen ist in der Regel erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt notwendigen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden zum Unfallereignis adäquat kausal sind (Urteile K. vom 6. Mai 2003, U 6/03, Erw. 4.2.1, R. vom 9. September
2002, U 412/01, Erw. 3.4, und A. vom 6. November 2001, U 8/00, Erw. 3).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Mit der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs wird dem rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und Auswahl von Tatsachen aus der natürlichen Kausalkette Rechnung getragen. Es geht darum, im Einzelfall unter Wertung von Indizien, die für oder gegen die - rechtliche - Zuordnung bestimmter Funktionsausfälle zum Unfall sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu einer versicherungsmässig vernünftigen und gerechten Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle zu gelangen, wobei der jeweilige Stand der medizinischen Wissenschaft eine untergeordnete Rolle spielt (BGE 123 V 102 f. Erw. 3b mit Hinweisen).

Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung mit Krankheitswert hat die Rechtsprechung die allgemeine Adäquanzformel dahingehend konkretisiert, dass eine Katalogisierung der Unfälle vorzunehmen ist, wobei leichte, mittelschwere und schwere Unfälle unterschieden werden. Massgebend für die Einteilung eines konkreten Unfalls ist dabei nicht das subjektive Unfallerlebnis, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (BGE 115 V 139 Erw. 6). Liegt ein schwerer Unfall vor, ist die Adäquanz regelmässig zu bejahen (BGE 115 V 140 Erw. 6b). Bei einem leichten oder banalen Unfall ist sie ohne weitere Prüfung zu verneinen (BGE 115 V 139 Erw. 6a), sofern nicht besondere Umstände (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b) gegeben sind. Handelt es sich um einen Umfall im mittleren Bereich, sind für die Adäquanzbeurteilung weitere unfallbezogene Kriterien heranzuziehen (BGE 115 V 140 Erw. 6c).
4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Änderung der Rechtsprechung in dem Sinne, dass für die Adäquanzbeurteilung nicht in erster Linie vom objektiv fassbaren Unfallereignis, sondern vom subjektiven Unfallerlebnis auszugehen sei. Sie bezieht sich dabei auf Stellungnahmen in der neueren Lehre (Murer, Die UV- und IV-rechtliche Auseinandersetzung mit psychischen Störungen - eine Zwischenbilanz, in: Murer [Hrsg.], Freiburger Sozialrechtstag 2002, Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 1 ff., 36 f.; Mosimann, Rechtsprechung, externe [medizinische] Beurteilung und Adäquanz, ebenda, S. 159 ff., 210, 222), welche sich ihrerseits auf Ergebnisse der psychiatrischen Forschung stützen, wonach psychogene Unfallfolgen auf psychischem Stress beruhen, der seinerseits nicht durch das Unfallereignis als solches, sondern das Erlebnis des Geschehens und seiner Folgen ausgelöst werde (Murer/Kind/Binder, Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges bei erlebnisreaktiven [psychogenen] Störungen nach Unfällen, SZS 1993 S. 121 ff., 130 f.; vgl. auch die Beiträge von Leonhardt [S. 57 ff., insbesondere S. 67 f.], Schnyder [S. 99 ff., insbesondere S. 102] und Foerster [S. 117 ff.,
insbesondere S. 124] in: Murer [Hrsg.], Freiburger Sozialrechtstag 2002, Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002).
4.3 Das Abstellen auf das objektiv feststellbare Unfallereignis und nicht das Unfallerlebnis als Anknüpfungspunkt für die Einteilung der Unfälle basiert auf der Überlegung, unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten die Frage, ob sich der Unfall und eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, auf Grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen (BGE 115 V 139 Erw. 6 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz wurde in der Zwischenzeit verschiedentlich bestätigt. So wiederholte ihn das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa unter Bezugnahme auf den zitierten Artikel von Murer/ Kind/Binder (SZS 1993 S. 121 ff.). Sodann verwarf das Gericht im Urteil R. vom 11. November 1998 (U 67/97, publiziert in SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31) die vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vertretene Auffassung, der adäquate Kausalzusammenhang sei unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten, insbesondere seines körperlichen und seelischen Zustandes, zu beurteilen, wobei sich die Adäquanz danach entscheide, ob der Unfall in Berücksichtigung dieses Zustandes nach
der Lebenserfahrung geeignet gewesen sei, zu der gesundheitlichen Schädigung zu führen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, die im kantonalen Entscheid vertretene These, wonach die Adäquanz lediglich noch dazu dienen solle, krass unbillige Rechtsfolgen, die sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergeben, zu korrigieren, liefe auf eine weitgehende Preisgabe der steuernden oder begrenzenden Funktion des Adäquanzbegriffs hinaus. Der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs komme jedoch gerade auf dem Gebiet der sozialen Unfallversicherung eine zentrale Bedeutung zu, indem sie dem rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und Auswahl von Tatsachen aus der natürlichen Kausalkette Rechnung trage (SVR 1999 UV Nr. 10 S. 32 f. Erw. 3b). In RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 lehnte das Eidgenössische Versicherungsgericht auch die von der damaligen Vorinstanz (deren Entscheid ist publiziert in SVR 1998 UV Nr. 23 S. 83 ff.) postulierte Konzeption ab, wonach bei der Beurteilung psychogener Unfallfolgen das jeweilige Persönlichkeitsprofil zu beachten sei, namentlich wenn bei der versicherten Person psychische Prädispositionen vorliegen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Ansicht der Vorinstanz, wonach bei persönlichen
prädispositionellen Schwächen der versicherten Person das subjektive Unfallerlebnis massgebend sein solle, weil bei einer Objektivierung die schadenbegünstigende Veranlagung ausser Acht gelassen werde, was zu Unbilligkeiten führe, vermöge nicht zu überzeugen. Unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten habe eine objektivierte Betrachtungsweise Platz zu greifen. Weiter wurde erwogen, die Anerkennung einer psychischen Prädisposition als mitversicherter Zustand hätte nicht nur eine weitgehende Preisgabe der haftungsbegrenzenden Funktion der Adäquanz zur Folge, sondern führte letztlich dazu, dass die Unfallversicherung bei fehlendem adäquatem Kausalzusammenhang für die Schadenverursachung durch unfallfremde Faktoren haften müsste; denn der Unfall wäre diesfalls nicht mehr eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignete Ursache für den Eintritt der psychischen Fehlentwicklung.
4.4 Die nunmehr mit teilweise neuer oder ergänzter Begründung verlangte Änderung der Rechtsprechung ist aus mehreren Gründen ebenfalls abzulehnen.
4.4.1 Zunächst ist die Beurteilung auf Grund des subjektiven Unfallerlebnisses schwer mit der allgemeinen Definition der Adäquanz zu vereinbaren. Die Adäquanz stellt auf die Erfahrungen des Lebens ab, wonach ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, bestimmte Folgen zu zeitigen. Vorliegend steht als auslösender Faktor der Unfall zur Diskussion, der in Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV ereignisbezogen definiert wird, während es sich bei der dadurch bewirkten Folge um einen psychischen Gesundheitsschaden handelt. Damit sich eine allgemeine Lebenserfahrung entwickeln kann, ist vorausgesetzt, dass die Tatsache, welche den Ausgangspunkt darstellt, als solche erkennbar und erfahrbar ist. Das objektiv fassbare Unfallereignis weist diese Eigenschaft auf, kann sich doch auf Grund einer Vielzahl von Schilderungen die allgemeine Erfahrung herausbilden, dass Ereignisse von einer bestimmten (objektiven) Schwere geeignet sind, Gesundheitsschädigungen - auch solche psychischer Art - hervorzurufen. Das konkrete Ereignis kann anschliessend im Lichte dieser Lebenserfahrung beurteilt werden. Demgegenüber ist das subjektive persönliche Unfallerlebnis einer auch nur relativ gesicherten Erkenntnis nicht zugänglich. Weil das individuelle Erleben durch zahlreiche
in der Person liegende Umstände und Eigenschaften beeinflusst wird, ist die Herausbildung einer allgemeinen Lebenserfahrung, wonach bestimmte Erlebnisse bestimmte Gesundheitsschädigungen allgemein begünstigen, jedenfalls nach derzeitigem Wissensstand nicht möglich. Soweit das Unfallerlebnis demgegenüber auf Grund objektiver Kriterien beschrieben werden soll (vgl. die Liste der entsprechenden Merkmale bei Murer/Kind/ Binder, a.a.O., SZS 1993 S. 141 f. und 142 f.: Besondere, für die meisten Menschen allgemeine emotionale Eindrücklichkeit des objektiven Geschehensablaufs; Eignung des Geschehensablaufs, Todesängste auszulösen; schwere, lebensbedrohliche körperliche Verletzung oder gar Tötung von nahen Bezugspersonen durch das Ereignis; Zerstörung der materiellen Lebensgrundlagen des Betroffenen durch das Ereignis; Zerstörung der sozialen Struktur, in die der Betroffene eingebettet war; Verletzung von besonderen Organen, denen erfahrungsgemäss von den meisten Menschen eine hervorragende Bedeutung zugeschrieben wird), begegnet es seinerseits demselben Einwand, der gegen das Abstellen auf das Unfallereignis erhoben wird: Ob und inwieweit derartige Umstände zu psychischem Stress führen, der geeignet ist, eine psychische Störung
hervorzurufen, hängt wiederum von der Verfasstheit der betroffenen Person ab. Die Angleichung der Rechtsprechung an die zitierte psychiatrische Lehrmeinung wäre daher auf diese Weise höchstens in beschränktem Umfang möglich. Im Übrigen kann den genannten objektiven Gesichtspunkten bereits auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung weitgehend Rechnung getragen werden, sei es bei der Qualifikation des Unfallereignisses oder - falls ein mittelschwerer Unfall vorliegt - im Rahmen der Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit und der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Art der Verletzung.
4.4.2 Die bei Vornahme der verlangten Rechtsprechungsänderung notwendige Feststellung des subjektiven Unfallerlebnisses stösst auf erhebliche Schwierigkeiten. Für die Bedürfnisse der Rechtsanwendung wäre diesfalls eine psychiatrische Abklärung in jedem Fall unumgänglich; auch diese führt jedoch oftmals nicht zu hinreichend gesicherten Erkenntnissen, müssen sich doch der Psychiater oder die Psychiaterin ihrerseits auf die Angaben der versicherten Person verlassen. Zusätzlich akzentuiert wird die Problematik, wenn entsprechende Abklärungen erst lange nach dem Unfall getätigt werden. So wird das Unfallerlebnis im vorliegenden Fall erstmals im ärztlichen Zeugnis des Psychotherapeuten F.________ vom 30. Dezember 1997 beschrieben, also rund sieben Monate nach dem Unfall. Eine in derartiger zeitlicher Distanz vorgenommene Wiedergabe und Würdigung von Angaben der versicherten Person zum subjektiven Unfallerlebnis bildet aber regelmässig keine taugliche Grundlage für die Adäquanzprüfung.
4.4.3 Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die geforderte Massgeblichkeit des Unfallerlebnisses - auch wenn, was angesichts der ereignisbezogenen Definition des Unfalls durch Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV bzw. nunmehr Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG wohl unumgänglich ist, zusätzlich am Erfordernis eines äusseren Ereignisses festgehalten wird - im Ergebnis ähnliche Auswirkungen zeitigt wie die in den Urteilen SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff. und RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 abgelehnten Konzeptionen, wonach die Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person mitzuberücksichtigen bzw. jedenfalls bei ausgeprägter psychischer Prädisposition eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen wäre. Die haftungsbegrenzende Funktion der Adäquanz (BGE 123 V 104 Erw. 3e, 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) wird im Ergebnis ausgehöhlt, wenn das objektiv feststellbare Unfallereignis als Anknüpfungskriterium weitgehend durch das subjektive Unfallerlebnis ersetzt wird, welches seinerseits nur teilweise vom Unfallgeschehen abhängt, darüber hinaus aber wesentlich durch andere Umstände wie insbesondere die psychische Persönlichkeitsstruktur des oder der Versicherten geprägt wird. Letztlich wäre die Konsequenz, dass der Unfallversicherer auch für Folgen eines versicherten Ereignisses zu
haften hätte, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auftreten. Dies ist abzulehnen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Adäquanzbeurteilung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung vorzunehmen.
5.1 Über den Hergang des Unfallereignisses vom 19. Mai 1997 ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Versicherte in einem Wohnquartier zu Fuss auf dem Weg zu ihrer Arbeit bei B.________ befand, als sie von einem 4-jährigen Hund der Rasse Labrador, der aus dem offenen Auto seiner Besitzerin gesprungen war, angefallen, in den rechten Oberschenkel gebissen und gegen einen Gartenzaun gestossen wurde. Gemäss den Angaben der Versicherten biss sich der Hund im Oberschenkel fest und konnte durch den erst nach einiger Zeit hinzugekommenen Ehemann der Besitzerin nur mit Mühe und nach einigen Versuchen wieder entfernt werden. Bei der Erstbehandlung im Spital O.________ fanden sich drei kleine blutende Bisswunden (offenbar von Eckzähnen) am proximalen lateralen rechten Oberschenkel mit einer dazwischen liegenden handtellergrossen lividen, stark druckdolenten Schwellung.
5.2 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung (BGE 115 V 138 Erw. 6) ist das geschilderte Ereignis auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Es handelt sich nicht um einen Vorfall, der im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln wäre (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung die Übersicht in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb). Insbesondere verlief das Ereignis wesentlich weniger gravierend als der dem Urteil J. vom 16. Juli 2001 (U146/01) zu Grunde liegende Sachverhalt, welcher innerhalb der mittelschweren Ereignisse dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zugeordnet wurde. Die dortige Versicherte wurde von zwei Hunden der als aggressiv geltenden Rasse Dobermann angegriffen und zu Fall gebracht, wodurch sie mit den empfindlichen Körperstellen an Hals und Kopf den Angriffen ausgesetzt war, und zog sich eine frontale Rissquetschwunde, mehrere, zum Teil klaffende Fleischwunden, ausgedehnte Hämatome sowie Schürfwunden zu. Sowohl der augenfällige Geschehensablauf als auch die erlittenen Verletzungen waren demnach deutlich gravierender als im vorliegenden Fall.
5.3 Da ein mittelschwerer, nicht den Grenzbereich zu den schweren Ereignissen beschlagender Unfall vorliegt, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
5.3.1 Dem unerwarteten, plötzlichen Angriff eines unbegleiteten Hundes dieser Grösse (4-jähriger Labrador), der sich im Oberschenkel des Opfers festbeisst, dieses gegen einen Gartenzaun stösst und erst nach einiger Zeit durch eine inzwischen eingetroffene Bezugsperson entfernt werden kann, kommt eine erhebliche Dramatik und Intensität zu. Die Gefährdung durch einen angreifenden grösseren Hund, welcher es nicht bei Drohgebärden bewenden lässt, sondern physisch zubeisst, wird von vielen Menschen - im Vergleich etwa zu einem Verkehrsunfall - als besonders ursprünglich empfunden, und der Umstand, dass sich die Versicherte während einiger Zeit in der bedrohlichen Situation befand, war geeignet, sie diese erkennen und fühlen zu lassen. Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit ist deshalb als erfüllt anzusehen. Dagegen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass und warum die übrigen Kriterien nicht gegeben sind. So handelt es sich bei den dokumentierten Bisswunden und Hämatomen nicht um Verletzungen, welche auf Grund ihrer Schwere oder besonderen Art erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der somatischen Unfallverletzungen konnte trotz der Serombildung und des
Hautinfektes per 13. August 1997 abgeschlossen werden (Zwischenbericht des Dr. med. A.________ vom 14. August 1997) und erreichte damit keine ungewöhnlich lange Dauer. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen mit Bezug auf die im vorliegenden Zusammenhang einzig relevanten somatischen Beschwerden nicht. Gleiches gilt hinsichtlich körperlicher Dauerschmerzen. Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist für die Zeit bis 11. Juli 1997 ausgewiesen (Zwischenbericht des Dr. med. A.________ vom 14. August 1997; Zeugnis dieses Arztes vom 28. September 1997), dauerte also knapp zwei Monate, und erreichte damit das von der Rechtsprechung im Rahmen des entsprechenden Kriteriums vorausgesetzte Ausmass (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.) ebenfalls nicht.
5.3.2 Die Erfüllung des Kriteriums der besonderen Eindrücklichkeit oder der dramatischen Begleitumstände genügt für sich allein nicht zur Bejahung der Adäquanz. Die Vorinstanz hat daher das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 19. Mai 1997 und einer psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu Recht verneint.
6.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
in Verbindung mit Art. 135
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Sabine Steiger-Sackmann, Olten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U_290/02
Datum : 07. August 2003
Publiziert : 25. August 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : -
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
ATSG: 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
OG: 135  152
UVV: 9
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
BGE Register
115-V-133 • 121-V-362 • 122-V-415 • 123-V-98 • 124-V-29 • 125-V-201 • 125-V-456 • 127-V-466
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