SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: |
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a | Kulturlandschaftsbeiträge: |
a1 | Offenhaltungsbeitrag, |
a2 | Hangbeitrag, |
a3 | Steillagenbeitrag, |
a4 | Hangbeitrag für Rebflächen, |
a5 | Alpungsbeitrag, |
a6 | Sömmerungsbeitrag; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge: |
b1 | Basisbeitrag, |
b2 | Produktionserschwernisbeitrag, |
b3 | Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; |
c | Biodiversitätsbeiträge: |
c1 | Qualitätsbeitrag, |
c2 | Vernetzungsbeitrag; |
d | Landschaftsqualitätsbeitrag; |
e | Produktionssystembeiträge: |
e1 | Beitrag für die biologische Landwirtschaft, |
e2 | Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, |
e3 | Beitrag für die funktionale Biodiversität, |
e4 | Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, |
e5 | Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, |
e6 | Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, |
e7 | Tierwohlbeiträge, |
e8 | Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge: |
g | Übergangsbeitrag. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
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1 | Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
a | Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; |
b | eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; |
c | rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; |
d | ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und |
e | während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. |
2 | Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: |
a | die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; |
b | auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und |
c | die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11 |
2bis | In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: |
a | der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; |
b | der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und |
c | die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17 |
3 | Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. |
4 | Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: |
a | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder |
c | die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 7 Maximaler Tierbestand - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201317 nicht überschreitet. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 65 - 1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. |
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1 | Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. |
2 | Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet: |
a | die folgenden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel: |
a1 | Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau, |
a2 | Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau, |
a3 | Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen, |
a4 | Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft, |
a5 | Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen; |
b | der Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen; |
c | die folgenden Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit: |
c1 | Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens, |
c2 | Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche; |
d | der Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau; |
e | der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. |
3 | Als Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden ausgerichtet: |
a | die folgenden Tierwohlbeiträge: |
a1 | Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag), |
a2 | Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag), |
a3 | Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel (Weidebeitrag); |
b | der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen - 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. |
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1 | Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. |
2 | Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. |
3 | Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. |
4 | Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn: |
a | die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und |
b | keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG39 geschützt sind.40 |
5 | Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.41 |
6 | Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten: |
a | Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August. |
b | Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt. |
c | Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.42 |
7 | In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.43 |
8 | Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.44 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110 |
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1 | Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.110 |
1bis | Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG111 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.112 |
2 | Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.113 |
3 | Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.114 |
4 | Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.115 |
5 | Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig. |
6 | Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.116 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 65 - 1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. |
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1 | Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. |
2 | Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet: |
a | die folgenden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel: |
a1 | Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau, |
a2 | Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau, |
a3 | Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen, |
a4 | Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft, |
a5 | Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen; |
b | der Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen; |
c | die folgenden Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit: |
c1 | Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens, |
c2 | Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche; |
d | der Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau; |
e | der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. |
3 | Als Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden ausgerichtet: |
a | die folgenden Tierwohlbeiträge: |
a1 | Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag), |
a2 | Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag), |
a3 | Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel (Weidebeitrag); |
b | der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 43 - 1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen: |
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1 | Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen: |
a | 18-35 Prozent Neigung; |
b | mehr als 35-50 Prozent Neigung; |
c | mehr als 50 Prozent Neigung. |
2 | Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet. |
3 | Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen. |
4 | Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach. |
5 | Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: |
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a | Kulturlandschaftsbeiträge: |
a1 | Offenhaltungsbeitrag, |
a2 | Hangbeitrag, |
a3 | Steillagenbeitrag, |
a4 | Hangbeitrag für Rebflächen, |
a5 | Alpungsbeitrag, |
a6 | Sömmerungsbeitrag; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge: |
b1 | Basisbeitrag, |
b2 | Produktionserschwernisbeitrag, |
b3 | Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; |
c | Biodiversitätsbeiträge: |
c1 | Qualitätsbeitrag, |
c2 | Vernetzungsbeitrag; |
d | Landschaftsqualitätsbeitrag; |
e | Produktionssystembeiträge: |
e1 | Beitrag für die biologische Landwirtschaft, |
e2 | Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, |
e3 | Beitrag für die funktionale Biodiversität, |
e4 | Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, |
e5 | Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, |
e6 | Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, |
e7 | Tierwohlbeiträge, |
e8 | Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge: |
g | Übergangsbeitrag. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
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1 | Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
a | Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; |
b | eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; |
c | rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; |
d | ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und |
e | während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. |
2 | Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: |
a | die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; |
b | auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und |
c | die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11 |
2bis | In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: |
a | der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; |
b | der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und |
c | die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17 |
3 | Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. |
4 | Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: |
a | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder |
c | die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
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1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen - 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. |
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1 | Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. |
2 | Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. |
3 | Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. |
4 | Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn: |
a | die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und |
b | keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG39 geschützt sind.40 |
5 | Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.41 |
6 | Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten: |
a | Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August. |
b | Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt. |
c | Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.42 |
7 | In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.43 |
8 | Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.44 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
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1 | Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
a | Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; |
b | eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; |
c | rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; |
d | ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und |
e | während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. |
2 | Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: |
a | die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; |
b | auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und |
c | die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11 |
2bis | In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: |
a | der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; |
b | der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und |
c | die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17 |
3 | Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. |
4 | Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: |
a | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder |
c | die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: |
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a | Kulturlandschaftsbeiträge: |
a1 | Offenhaltungsbeitrag, |
a2 | Hangbeitrag, |
a3 | Steillagenbeitrag, |
a4 | Hangbeitrag für Rebflächen, |
a5 | Alpungsbeitrag, |
a6 | Sömmerungsbeitrag; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge: |
b1 | Basisbeitrag, |
b2 | Produktionserschwernisbeitrag, |
b3 | Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; |
c | Biodiversitätsbeiträge: |
c1 | Qualitätsbeitrag, |
c2 | Vernetzungsbeitrag; |
d | Landschaftsqualitätsbeitrag; |
e | Produktionssystembeiträge: |
e1 | Beitrag für die biologische Landwirtschaft, |
e2 | Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, |
e3 | Beitrag für die funktionale Biodiversität, |
e4 | Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, |
e5 | Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, |
e6 | Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, |
e7 | Tierwohlbeiträge, |
e8 | Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge: |
g | Übergangsbeitrag. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: |
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a | Kulturlandschaftsbeiträge: |
a1 | Offenhaltungsbeitrag, |
a2 | Hangbeitrag, |
a3 | Steillagenbeitrag, |
a4 | Hangbeitrag für Rebflächen, |
a5 | Alpungsbeitrag, |
a6 | Sömmerungsbeitrag; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge: |
b1 | Basisbeitrag, |
b2 | Produktionserschwernisbeitrag, |
b3 | Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; |
c | Biodiversitätsbeiträge: |
c1 | Qualitätsbeitrag, |
c2 | Vernetzungsbeitrag; |
d | Landschaftsqualitätsbeitrag; |
e | Produktionssystembeiträge: |
e1 | Beitrag für die biologische Landwirtschaft, |
e2 | Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, |
e3 | Beitrag für die funktionale Biodiversität, |
e4 | Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, |
e5 | Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, |
e6 | Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, |
e7 | Tierwohlbeiträge, |
e8 | Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge: |
g | Übergangsbeitrag. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |