Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 477/2008

Urteil vom 24. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1952), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste 1982 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. 1984 folgten ihm seine Ehefrau Y.________ und der gemeinsame Sohn A.________ (geb. 1979) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz.
Am 6. November 1984 wurde X.________ vom Kreisgericht Fünf Dörfer wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl mit drei Monaten Gefängnis bedingt bestraft. Am 2. Januar 1986 sprach die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen (heute: Ausländeramt) gegen ihn eine Verwarnung aus. Die Aufenthaltsbewilligung wurde widerrufen und es wurde ihm eine sogenannte Toleranzbewilligung (Ausweis D) erteilt. In der Folge erhielt er dann wieder eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahre 1988 kam der Sohn B.________ zur Welt. 1992 wurde das Gesuch von X.________ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen.
Die Eheleute X.________ und Y.________ liessen sich 1994 scheiden. Am 18. November 1994 wies das Ausländeramt das erneute Gesuch von X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab mit der Begründung, der Gesuchsteller komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach.

B.
In der Folge wurde X.________ wiederholt straffällig: Am 12. April 1995 wurde er wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Fr. 400.-- gebüsst. Mit Strafbescheid vom 23. Oktober 1995 wurde er wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige mit zehn Tagen Gefängnis und Fr. 400.-- Busse bestraft. Am 15. September 1998 wurde er mit Fr. 1'000.-- gebüsst, weil er um hohe Geldbeträge gespielt hatte. Am 21. Oktober 1998 wies das Ausländeramt ein erneutes Gesuch von X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.
In der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 1998 schoss X.________ im Verlauf einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien einem Widersacher mit einer Faustfeuerwaffe nach und verletzte ihn mit einem Streifschuss im Lendenbereich. Das Kreisgericht St. Gallen erklärte X.________ mit Urteil vom 12./17. Februar 2003 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus. Ferner verwies es ihn für 5 Jahre des Landes, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 5 Jahren. Auf Berufung hin sprach ihn das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 30. Juni 2004 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 5 ½ Jahren Zuchthaus. Von der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Angriffs sprach es ihn frei. Die bedingte Landesverweisung wurde bestätigt. Am 15. November 2004 trat X.________ in den Strafvollzug ein. Mit Urteil vom 15. Dezember 2004 (6P.140/2004, 6S.385/2004) wies das
Bundesgericht die von X.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts eingereichten Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Am 10. März 2006 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin, die ursprünglich ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammt.
X.________ beging am 4. November 2007 auf der Rückfahrt vom Urlaub in die Strafanstalt eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung um rund 40 km/h auf der Autobahn.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 verweigerte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Dagegen erhob X.________ erfolglos Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement und sodann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Im April 2008 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juni 2008 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008 sowie den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements "vom 4. Februar 2008 vom 27. Juli 2007" aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Ausländeramt St. Gallen liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das muss auch gelten für Verfahren, die von Amtes wegen noch unter altem Recht eingeleitet worden sind, wie dies hier der Fall war.

1.3 Der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, besitzt gemäss Art. 7 Abs. 1 des hier noch massgebenden (E. 1.2) Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zusätzlich kann er sich auch auf das in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Soweit damit auch die Aufhebung des Entscheids des Sicherheits- und Justizdepartements vom 4. Februar 2008 und allenfalls der Verfügung des Ausländeramts (auf was sich das Datum 27. Juli 2007 bezieht, ist nicht klar) beantragt wird, kann auf die Beschwerde jedoch nicht eingetreten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweisen kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers - wie erwähnt - grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (erster Satz). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (dritter Satz).

2.2 Der Ausländer kann aus der Schweiz unter anderem ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ANAG). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (BGE 134 II 10 E. 4.1 S. 22 f.).
Ob die Ausweisung gemäss den massgeblichen Bestimmungen verhältnismässig ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren frei geprüft wird. Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit der Ausweisung - an die Stelle des Ermessens der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 129 II 193 E. 5.1 S. 208 mit Hinweis).

2.3 Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwer wiegenden Straftat zur Ausweisung führen. Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens nicht vorrangige Bedeutung zu und es muss im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff. mit
Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Damit liegt ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ANAG vor. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.

3.2 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, es sei unzulässig, im Strafregister gelöschte Vorstrafen ausländerrechtlich zu berücksichtigen.
3.2.1 Zutreffend ist, dass nach Art. 369 Abs. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
StGB, in der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung, aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen. An diese Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B 538/2008 vom 7. Januar 2009 E. 2.4-2.5). Dieses Verwertungsverbot von gelöschten Strafen gilt nicht nur für die Strafverfolgungsbehörden, sondern für sämtliche Behörden, die Strafregisterdaten aus VOSTRA beziehen (PATRICK GRUBER, Basler Kommentar, N 8/9 zu Art. 369
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
StGB), somit auch für das Bundesamt für Migration (Art. 367 Abs. 2 lit. e
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StGB) und für die kantonalen Fremdenpolizeibehörden (Art. 367 Abs. 2 lit. g
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StGB). Aus den Materialien (BBl 1999 II 2168) ergibt sich allerdings, dass der Gesetzgeber nur strafrechtlich überlegt hat. Wohl wird (allgemein) ausgeführt, es lasse sich nicht rechtfertigen, einem Straftäter noch nach Jahrzehnten nach Verbüssung der Strafe eine Straftat von Staates wegen vorzuhalten. Aus dem Textzusammenhang und der Bezugnahme auf die Strafverbüssung ergibt sich hingegen, dass einzig strafrechtliche Zusammenhänge angesprochen sind. Im Bereich
des Ausländerrechts kann Art. 369 Abs. 7
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StGB nur zur Folge haben, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden können, was logischerweise ohnehin nicht in Betracht fällt. Es muss somit ein genügend gewichtiger aktueller Anlass vorliegen, um eine entsprechende fremdenpolizeiliche Massnahme zu rechtfertigen.
3.2.2 Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann indessen nicht ausgeblendet werden, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zu Gunsten eines weiteren Verbleibs ins Gewicht, sofern sich der Ausländer während dieser Zeit klaglos verhalten hat. Müssten für die ausländerrechtliche Würdigung der Anwesenheitsdauer inzwischen gelöschte Strafen, die den Fremdenpolizeibehörden bekannt sind, sowie allenfalls eine gestützt darauf schon früher verfügte fremdenpolizeiliche Verwarnung oder eine Einreisesperre ausser Acht gelassen werden, käme es zu einer verzerrten Beurteilung. Es wäre widersprüchlich, gestützt auf das absolute Verwertungsverbot davon auszugehen, dass sich ein Ausländer während Jahren hier wohl verhalten hat und dies gar noch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, nur weil die während dieser Zeitspanne erwirkten Sanktionen im Strafregister gelöscht worden sind und obwohl der Betroffene in Wirklichkeit damals Anlass zu Klagen gegeben hat. Für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist demnach das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7
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StGB insofern
zu relativieren, als es den Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen, wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann, insbesondere wenn es sich wie hier um relativ geringfügige Verfehlungen handelt.
3.3
3.3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist - wie erwähnt - die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe, d.h. das strafrechtliche Verschulden.
Der Beschwerdeführer hat ein schweres Gewaltdelikt begangen: Im Verlauf einer handgreiflichen Auseinandersetzung unter Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien schoss der Beschwerdeführer einem Widersacher, der die Flucht ergriff, aus kurzer Distanz mit einer Faustfeuerwaffe nach und verletzte ihn mit einem Streifschuss im Lendenbereich. Er wurde deshalb unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Juni 2004 zu Recht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteile 2C 488/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.1; 2A.16/2007 vom 10. Mai 2007 E. 3.1.1; 2A.373/2006 vom 15. September 2006 E. 3.1). Im Übrigen hat das Kantonsgericht bei der Festsetzung des Strafmasses von 5 ½ Jahren Zuchthaus der langen Verfahrensdauer Rechnung getragen.
Aufgrund der hohen Gewaltbereitschaft, die er beim versuchten Tötungsdelikt erkennen liess, vermögen seine Beteuerungen betreffend sein zukünftiges Wohlverhalten diesbezügliche Bedenken nicht auszuräumen. Im Übrigen beging er noch während des Strafvollzugs eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, was nicht auf eine grundlegende Haltungsänderung bezüglich der hier geltenden gesetzlichen Ordnung hindeutet. Dass der Beschwerdeführer seit der bedingten Entlassung im April 2008 bzw. während des hängigen fremdenpolizeilichen Verfahrens nicht mehr straffällig geworden ist, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint ein psychiatrisches Gutachten zum Vornherein nicht als geeignet, für das vorliegende Verfahren entscheidende neue Erkenntnisse betreffend Rückfallgefahr zu liefern. Aus dem Umstand, dass die Landesverweisung bedingt ausgesprochen wurde, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies die verfügte ausländerrechtliche Massnahme nicht ausschliesst (BGE 129 II 215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f. und 222 f.). Soweit es hier aufgrund der Schwere der Straftat und des damit verbundenen Verschuldens überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt,
kann jedenfalls selbst ein geringes Risiko nicht hingenommen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht.
3.3.2 Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 26 Jahren in der Schweiz auf. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er erst im Alter von 30 Jahren einreiste. Er ist somit in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dort auch die prägenden Jugendjahre verbracht. Die verhältnismässig lange Aufenthaltsdauer wird zudem durch die Umstände seiner Anwesenheit relativiert: Aufgrund des bereits ein Jahr nach seiner Einreise verfügten Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der in der Folge wegen seines Verhaltens dreimal verweigerten Erteilung der Niederlassungsbewilligung konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass sein Verbleiben in der Schweiz ohne weiteres auf Dauer gewährleistet war, zumal er über keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung verfügte. Umso mehr musste er nach seiner schwersten Straftat im Dezember 1998 damit rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen. Vorerst konnte er wegen des hängigen Strafverfahrens und ab November 2004, weil er sich im Strafvollzug (bis April 2008) befand, in der Schweiz verbleiben.
Trotz relativ langem Aufenthalt ist weder beruflich noch gesellschaftlich eine gute Integration in der Schweiz ersichtlich, auch wenn der Beschwerdeführer seine hohe Verschuldung inzwischen offenbar abgebaut hat und keine Betreibungen mehr aufweist. Den Akten ist zu entnehmen, dass er mehrheitlich zu Leuten aus dem ehemaligen Jugoslawien Kontakt pflegt und trotz langjährigem Aufenthalt die deutsche Sprache nicht beherrscht. Obwohl der Beschwerdeführer schon lange in der Schweiz lebt, kann unter diesen Umständen nicht von einer eigentlichen Verwurzelung gesprochen werden. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz spricht der Beschwerdeführer die heimatliche Sprache und ist mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten in Bosnien und Herzegowina nach wie vor vertraut, weshalb er sich dort wieder wird zurecht finden können. Die Rückkehr in sein Heimatland, wo sich die Verhältnisse seit seinem Weggang nachhaltig verändert haben, mag ihn hart treffen, ist aber grundsätzlich zumutbar. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen einer Ausreise nicht entgegen, selbst wenn die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten von Bosnien und Herzegowina nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte. Die
Notwendigkeit für einen Verbleib in der Schweiz aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ausgewiesen. Gemäss Arztzeugnis steht der Beschwerdeführer in lockerer medizinischer Kontrolle. Dass die Medikamente, die er regelmässig einnehmen muss, im Heimatland nicht erhältlich wären, wird nicht dargetan. Im Übrigen könnten ihm auch seine beiden in der Schweiz wohnhaften Söhne nötigenfalls beim Besorgen der Medikamente behilflich sein.
3.3.3 Die vom Beschwerdeführer im März 2006 während des Strafvollzugs eingegangene Ehe ist für die vorliegende Interessenabwägung bloss von untergeordneter Bedeutung. Im Zeitpunkt der Heirat hatte die Ehegattin von der Straffälligkeit und, da sie den Beschwerdeführer bereits seit längerem kannte, von seinem Vorleben bestens Kenntnis und musste folglich damit rechnen, die Ehe mit ihm nicht in der Schweiz leben zu können. Ob es der hier eingebürgerten Ehefrau, die ursprünglich ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammt, zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Falls die Ehefrau sich entscheiden sollte, in der Schweiz zu verbleiben, ist es dem Beschwerdeführer zudem nicht verwehrt, sie hier zu besuchen, da bloss eine Bewilligungsverweigerung und keine Ausweisung verfügt wurde.
3.3.4 Die beiden Söhne aus erster Ehe sind volljährig. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der jüngere Sohn befinde sich noch in der Ausbildung und wohne bei ihm. Selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers den zwanzigjährigen Stiefsohn noch finanziell unterstützt, besteht zwischen diesem und dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis, das ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Familienschutz nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK entstehen lassen könnte. Abgesehen davon, dass der Sohn erwachsen ist, leben zudem auch seine leibliche Mutter sowie sein älterer Bruder in der Schweiz, weshalb er auch nach Ausreise des Vaters und allenfalls der Stiefmutter ohnehin nicht auf sich allein gestellt wäre.
3.3.5 Aufgrund des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib.

3.4 Wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als erfüllt erachtete, verstiess es damit weder gegen Bundesrecht noch gegen staatsvertragliche Verpflichtungen.

4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Müller Dubs