SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 80 - 1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
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1 | Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
a | gegen übergeordnetes Recht verstossen; |
b | die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen. |
2 | Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 80 - 1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
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1 | Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
a | gegen übergeordnetes Recht verstossen; |
b | die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen. |
2 | Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 80 - 1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
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1 | Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
a | gegen übergeordnetes Recht verstossen; |
b | die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen. |
2 | Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 80 - 1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
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1 | Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
a | gegen übergeordnetes Recht verstossen; |
b | die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen. |
2 | Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 100 Ergänzendes Recht - Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
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1 | Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. |
2 | Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
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1 | Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: |
a | das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; |
b | die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; |
c | mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder |
d | die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. |
2 | Stets untersagt sind Strassenreklamen: |
a | wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; |
b | auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; |
c | in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; |
d | wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. |