Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2013.173, BB.2013.174

Beschluss vom 24. Januar 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. SA, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, 2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rechsteiner und Advokatin Yvonne Pieles,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 244 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
. StPO); Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 erhob der Verein C. bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die A. SA (act. 1.13), worauf die Bundesanwaltschaft am 1. November 2013 gegen den Vize-Präsidenten der A. SA, B., und gegen unbekannte Täterschaft, subsidiär gegen die A. SA, eine Strafuntersuchung eröffnete (Akten BA, pag. 01-00-0001). Gegen­stand der Untersuchung bilden der Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen) und der Gehilfenschaft zu Kriegsverbrechen durch Plünderung (Art. 108
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 108 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a  Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b  Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c  Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d  Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
und 109
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 109 - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 154 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 153 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere unmenschliche Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG; SR 321.0]) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. g des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte; SR 0.518.522). Die A. SA wird hierbei beschuldigt, in den Jahren 2004 und 2005 Golderz in der Schweiz eingeschmolzen und verarbeitet zu haben, welches Rebellen im Norden der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des bewaffneten Konflikts durch Plünderungen von Goldminen erlangt haben sollen (vgl. Akten BA, pag. 01-00-0001).

B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2013 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme einer Hausdurchsuchung am Sitz der A. SA, der Durchsuchung von Aufzeichnungen und der Beschlagnahme von Beweismitteln (act. 1.2). Die entsprechende Hausdurchsuchung wurde am 4. November 2013 vorgenommen. Hierbei wurde eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sichergestellt (vgl. zum Ganzen act. 5.1). Mit Eingabe vom 8. November 2013 ersuchten die Verteidiger von B. die Bundesanwaltschaft um vollumfängliche Gewährung der Verteidigungsrechte, insbesondere die umfassende Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten (Akten BA, pag. 16-01-0001 f.). Am selben Tag liess die Bundesanwaltschaft B. die dem Verfahren zu Grunde liegende Strafanzeige (ohne Beilagen) zugehen (act. 1.12).

C. Am 14. November 2013 erhoben die A. SA und B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragen Folgendes (act. 1):

"Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2013 aufzuheben.

2. Demgemäss sei die Beschlagnahme aufzuheben und seien die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. November 2013 bei der Beschwerdeführerin 1 beschlagnahmten Gegenstände an diese herauszugeben.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

Verfahrensantrag:

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren Nr. […] unverzüglich einzustellen."

In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 4). Gleichzeitig übermachte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer die Verfahrensakten, machte dabei aber darauf aufmerksam, dass die Beilagen zur Strafanzeige den Beschuldigten im Strafverfahren in Anwendung von Art. 101
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO noch nicht zur Einsichtnahme offen stünden. Die Bundesanwaltschaft ersuchte diesbezüglich vor einer allfälligen Aktenöffnung um Kontaktnahme, sollte es unmöglich sein, diese Beilagen im Beschwerdeverfahren geheim zu halten (act. 4, S. 3).

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 schickte die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft die eingereichten Anzeigebeilagen zurück und räumte ihr die Gelegenheit ein, selektiv diejenigen Aktenstücke, welche den Beschwerdeführern auch im Beschwerdeverfahren offen gelegt werden können, und eine diesbezüglich ergänzte Beschwerdeantwort einzureichen (act. 6). Die entsprechend angepasste Beschwerdeantwort datiert vom 11. Dezember 2013 (act. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest (act. 13, 15 und 17). Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde den Beschwerdeführern am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2

1.2.1 Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen ausführlich Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 232 ff.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1458; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 und 1B_657/2012 vom 8. März 2013, jeweils in E. 2.3.1 in fine; 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1).

1.2.2 Die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen betreffen ausschliesslich die Beschwerdeführerin 1. In deren Räumlichkeiten wurde die Hausdurchsuchung vorgenommen, anlässlich welcher Teile ihrer Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Der Beschwerdeführer 2 dagegen ist von diesen Massnahmen selbst in seinen eigenen Rechten nicht betroffen, weshalb es ihm an der zur Beschwerdeführung in eigenem Namen erforderlichen Beschwer fehlt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus seiner Stellung als Vize-Präsident der Beschwerdeführerin 1 (vgl. hierzu Guidon, a.a.O., N. 235 m.w.H.). Soweit die vorliegende Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers 2 erhoben worden ist, ist auf diese nicht einzutreten.

1.3

1.3.1 Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (Urteile des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 und 1B_657/2012 vom 8. März 2013, jeweils E. 2.3.1).

1.3.2 Die mit vorliegender Beschwerde ebenfalls angefochtene Hausdurchsuchung ist jedoch bereits abgeschlossen, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.158 vom 7. Juni 2013, E. 1.2.1). Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die angefochtene Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (TPF 2004 34 E. 2.2). Die von verschiedenen Autoren geäusserten Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1071; Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 244
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
StPO N. 15 f.) führen im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsweggarantie zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 ist gewahrt, da es dieser als beschuldigter Person gemäss Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO auch ohne einen Freispruch oder eine Einstellung zustehen würde, später noch die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung für rechtswidrige Zwangsmassnahmen zu beantragen (vgl. zum Ganzen Keller, a.a.O., Art. 244
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
StPO N. 16). Nach dem Gesagten ist auf die im Namen der Beschwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit dieser die Aufhebung der Verfügung auf Hausdurchsuchung beantragt wird.

1.4 Nicht einzutreten ist vorliegend auch auf den im Rahmen der Beschwerde gestellten Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin 1, mit welchem diese die Einstellung des gegen sie eröffneten Strafverfahrens beantragt. Vorliegend kommt dieser Antrag unmittelbar nach Eröffnung des Strafverfahrens wohl der Anfechtung von dessen Eröffnung gleich. Eine solche wäre jedoch ohnehin unzulässig, schliesst das Gesetz doch explizit den Eröffnungsentscheid der Staatsanwaltschaft von der Beschwerde aus (vgl. Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Selbst bei gegebener Beschwerdefähigkeit aber wäre ein derartiger Antrag zuerst der Beschwerdegegnerin als der verfahrensleitenden Behörde des Strafverfahrens (siehe Art. 61 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
StPO) zu unterbreiten gewesen.

1.5 Ohne weiteres beschwert ist die Beschwerdeführerin 1 aber durch die erfolgte Beschlagnahme diverser Aufzeichnungen aus ihren Geschäftsräumen. Diesbezüglich ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2. Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdekammer Anzeigebeilagen übermachte, in welche die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die frühere Praxis der Beschwerdekammer zur BStP liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (vgl. hierzu den Leitentscheid TPF 2005 209 E. 3.4). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.78 vom 5. Dezember 2011, E. 1 m.w.H.). Entsprechend wurden die der Beschwerdekammer eingereichten Anzeigebeilagen von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert, zur allfälligen Neueinreichung nur jener Anzeigebeilagen, welche auch den Beschwerdeführern offen gelegt werden konnten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche erblickt sie einerseits im Umstand, dass ihr bisher noch keine (vollumfängliche) Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten gewährt worden ist (act. 1, Rz. 44 und 50), sowie in einer nur ungenügenden Begründung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung (act. 1, Rz. 51; act. 15, Rz. 9 ff.).

3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – sofern sich die Rüge der Beschwerdeführerin 1 gegen die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht als solche richtet – sie eine solche separat mittels Beschwerde anzufechten hat. Die Frage, ob die der Beschwerdeführerin 1 bis dato und auch im Beschwerdeverfahren offen gelegten Akten einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermögen, beschlägt nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Begründetheit der angefochtenen Beschlagnahme. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdegegnerin habe die Beschlagnahmeverfügung nur ungenügend begründet. Sowohl in der angefochtenen Verfügung selbst (act. 1.2, S. 2) als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (act. 4, S. 2) umschrieb die Beschwerdegegnerin in Kürze den Gegenstand der an die Adresse der Beschwerdeführerin 1 erhobenen Vorwürfe. Ob diese Ausführungen eine ausreichende Begründung darstellen, ist verknüpft mit der Frage, ob sie inhaltlich zu überzeugen vermögen. Sie betrifft damit zugleich die materielle Überprüfung der angefochtenen Massnahme. Wie nachfolgend (E. 4.2.2 – 4.2.4) dargelegt wird, ist dies der Fall, weshalb sich die Rügen betreffend Gehörsverletzungen als unbegründet erweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 9; vgl. auch Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 7). Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.; vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 15; Schmid, a.a.O., N. 1111; Oberholzer, a.a.O., N. 1124). Als gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme kann die Beweismittelbeschlagnahme nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Schliesslich dürfen der Beschlagnahme keine Beschlagnahmeverbote entgegen stehen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 22; Heimgartner, a.a.O., Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 14; Schmid, a.a.O., N. 1120 ff.).

Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht und zu dessen Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.1; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 4.2 m.w.H.).

4.2

4.2.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hält die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe der hinreichende Verdacht, die Beschwerdeführerin 1 habe in den Jahren 2004 und 2005 in der Schweiz Golderz eingeschmolzen und verarbeitet, welches Rebellen im Nordkongo durch Plünderungen von Goldminen im Rahmen des bewaffneten Konflikts erlangt hatten (act. 1.2, S. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, eine ausführliche Strafanzeige mit umfangreichen Beilagen bilde die Grundlage des vorliegenden Strafverfahrens (act. 4, S. 2).

4.2.2 Die Strafanzeige schildert einleitend den jahrelang anhaltenden, bewaffneten Konflikt in der an Uganda angrenzenden Provinz Ituri (Demokratische Republik Kongo). Die Provinz Ituri ist reich an Bodenschätzen wie Gold. Der Kampf um diese Bodenschätze sowie ethnische Spannungen gelten als Hauptgründe der auch im Jahr 2005 immer noch anhaltenden Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Milizen. Ebenso erwähnt wird der Umstand, dass verschiedene dieser Milizen die Kriegsführung mittels illegalen Abbaus von Bodenschätzen finanziert haben. Die Strafanzeige beruft sich diesbezüglich und hinsichtlich der angeprangerten Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht u. a. auf eine Reihe von allgemein zugänglichen Dokumenten wie Berichten an und Resolutionen des Sicherheitsrates der UNO sowie auf Berichte verschiedener Organisationen wie Human Rights Watch und Ärzte ohne Grenzen (vgl. act. 1.13, S. 1 ff. und Anzeigebeilagen 2 bis 20). Die Miliz namens "Front des nationalistes et intégrationnistes" (nachfolgend "FNI") habe hierbei von Mai 2003 bis mindestens April 2005 das Gebiet um die Stadt Mongbwalu kontrolliert und aus dem widerrechtlichen Abbau von Gold in den lokalen Minen beträchtliche Erlöse erzielt, welche zur Beschaffung von Waffen eingesetzt worden seien (act. 1.13, S. 8 ff.; vgl. hierzu beispielsweise den Bericht der UNO-Expertenkommission vom 23. Dezember 2005 in Anzeigebeilage 27 Rz. 89 ff.). Das illegal abgebaute Gold sei in der Folge ebenfalls illegal nach Uganda exportiert und dort an die Gesellschaft D. Ltd. verkauft worden (vgl. hierzu act. 1.13, S. 12 – 14; vgl. u. a. Anzeigebeilage 32).

Die D. Ltd. ihrerseits habe das Gold der E. Ltd. mit Sitz in Jersey weiterverkauft (act. 1.13, S. 15 f.; Anzeigebeilage 13, Rz. 126); für Letzere sei das Gold schliesslich durch die Beschwerdeführerin 1 zu Feingold verarbeitet worden (act. 1.13, S. 17 ff.). In der Strafanzeige wird unter Bezugnahme auf die den Beschwerdeführern nicht offen gelegte und auch im Beschwerdeverfahren nicht vorliegende Anzeigebeilage 31 geltend gemacht, dass in den Unterlagen zu den Geschäften zwischen der D. Ltd. und der E. Ltd. enthaltene Referenzcodes die illegale Herkunft des von der D. Ltd. an E. Ltd. verkauften Goldes belegen würden (vgl. act. 1.13, S. 15 ff.). Verschiedene Angestellte von E. Ltd. seien zudem spätestens im Oktober 2004 durch eine Vertreterin der UNO ausdrücklich über die illegale Herkunft des Goldes in Kenntnis gesetzt worden (act. 1.13, S. 16). Die Beschwerdeführerin 1 wiederum sei von E. Ltd. zur Verarbeitung des Goldes herangezogen worden, nachdem die bisher für die E. Ltd. tätige Raffinierie in Südafrika ihre Tätigkeit für die E. Ltd. eingestellt habe, angeblich weil Letztere ihr aus illegaler Herkunft stammendes Gold zur Verfügung gestellt habe (act. 1.13, S. 17 mit wiederum mehrfacher Bezugnahme auf die nicht vorliegende Anzeigebeilage 31). In den Begleitdokumenten zu den Goldlieferungen aus Uganda an die Beschwerdeführerin 1 sei die Herkunft des Goldes ebenfalls klar ersichtlich gewesen (act. 1.13, S. 18). In der Strafanzeige wird der Beschwerdeführerin 1 daher sinngemäss vorgeworfen, sie habe um die illegale Herkunft des von ihr verarbeiteten Goldes wissen müssen (act. 1.13, S. 25 mit Hinweis auf die ebenfalls noch nicht offen gelegten Anzeigebeilagen 46 bis 54 sowie mit Blick auf die schon in den Jahren vor dem hier interessierenden Zeitraum erfolgte Presseberichterstattung in der Schweiz und im Ausland zum Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo und seinen Zusammenhängen mit dem Geschäft mit Edelmetallen [vgl. Anzeigebeilagen 65 ff.]).

4.2.3 Zu Beginn eines Strafverfahrens kann eine substantiierte Strafanzeige zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts genügen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.21 vom 14. Januar 2010, E. 3.3 m.w.H.). Dies ist hier der Fall. Demzufolge bestehen vorliegend nach dem oben Ausgeführten hinreichend konkrete Elemente, welche den Verdacht zu begründen vermögen, dass die Beschwerdeführerin 1 Gold verarbeitet hat, welches während kriegerischer Auseinandersetzungen in der Demokratischen Republik Kongo illegal abgebaut worden ist. Die entsprechenden Angaben in der Strafanzeige zur Zulieferkette sind plausibel und stützen sich auf verschiedene Quellen, welche nicht von vornherein als unglaubwürdig bezeichnet werden können. Nicht zuletzt ist es auch die Beschwerdeführerin 1 selbst, welche Art und Inhalt ihrer Geschäftsbeziehung mit E. Ltd. eingesteht (act. 1, Rz. 19). Ebenso räumt sie ein, dass sie noch vor der Aufnahme der entsprechenden Geschäftsbeziehung zum Schluss gekommen sei, das Rohmaterial stamme von der in Uganda domizilierten D. Ltd. (act. 1, Rz. 21; act. 1.22).

4.2.4 Mit Blick auf den zu untersuchenden Tatbestand der Geldwäscherei besteht somit – entgegen den pauschalen Bestreitungen durch die Beschwerdeführerin 1 (siehe act. 1, Rz. 55) – der hinreichend konkretisierte Verdacht, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin 1 verarbeiteten Gold um aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte handeln könnte (nämlich der Plünderung im Sinne von Art. 108
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 108 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a  Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b  Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c  Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d  Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
und 109
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 109 - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 154 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 153 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere unmenschliche Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung MStG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. g des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte; SR 0.518.522). Deren Verarbeitung zu Feingold durch die Beschwerdeführerin 1 stellt ebenso eine zur Geldwäscherei geeignete Handlung dar. Dass sie – wie geltend gemacht (act. 1, Rz. 55) – ihren Dokumentations- und Meldepflichten nachgekommen sei, vermag den Tatverdacht ebenfalls nicht zu beseitigen.

Zentraler Punkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aber auch der von der Beschwerdegegnerin weiter voranzutreibenden Strafuntersuchung wird es sein, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin 1 um die möglicherweise verbrecherische Herkunft des Goldes wusste oder aber eine solche hätte annehmen müssen. Die Beschwerdeführerin 1 macht diesbezüglich geltend, sie sei ihren Sorgfaltspflichten jederzeit nachgekommen (act. 1, Rz. 55) und habe die Geschäftsbeziehung zu E. Ltd. im Juni 2005 umgehend sistiert und danach abgebrochen, sobald sich an der Legalität der Herkunft des verarbeiteten Goldes Zweifel ergeben hätten (act. 1, Rz. 23 ff.). Die hierzu gemachten Ausführungen und die entsprechenden von der Beschwerdeführerin 1 vorgelegten Unterlagen vermögen jedoch allfällige Verdachtsmomente nicht aus der Welt zu schaffen. So ist es beispielsweise widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin 1 ausführt, das ihr angelieferte Gold lasse keine Rückschlüsse auf das jeweilige Herkunftsland zu (act. 1, Rz. 19), sie aber die E. Ltd. am 8. Juni 2005 (soweit ersichtlich erstmals) ausdrücklich nach der Herkunft des Goldes seit dessen Abbau fragte (act. 1.41). Der wohl entscheidende Punkt der Strafuntersuchung betrifft letztlich die Frage nach dem subjektiven Tatbestand, welcher zu Beginn des Strafverfahrens naturgemäss kaum je erstellt bzw. schon nur in irgendeiner Form abgeklärt sein, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt in besonderem Masse für einen Tatbestand wie die Geldwäscherei, bei welchem das Wissen um die Vortat als zentraler Teil des subjektiven Tatbestandes sich nicht sogleich aus dem objektiven Tatbestand ableiten lässt, sondern meist gerade einen wesentlichen Gegenstand der Untersuchung bildet. Allein aus dem beweismässig noch offenen subjektiven Tatbestand heraus das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zum Vornherein zu verneinen, würde im Ergebnis dazu führen, dass Strafuntersuchungen wegen Geldwäscherei vielfach gar nicht eingeleitet werden könnten. Die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht sind für den subjektiven Tatbestand bei Geldwäscherei deshalb insofern zu relativieren, als dieser anzunehmen ist, sofern er nicht aufgrund der Beweislage auszuschliessen ist.

Diesbezüglich fällt vorliegend auf, dass das bisher der Beschwerdeführerin 1 noch vorenthaltene Beweismaterial – sofern den Ausführungen in der Strafanzeige gefolgt werden kann – insbesondere und gerade die Frage nach allfälligem Wissen(müssen) der Beschwerdeführerin 1 betreffen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb im Verlaufe der weiteren Untersuchung gehalten, die Beschwerdeführerin 1 bzw. die mutmasslich verantwortlichen Personen mit den noch zurück behaltenen Sachbeweisen zu konfrontieren und so die Verdachtslage hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zu klären.

4.2.5 Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin 1, wonach sie aus den Geschäften mit E. Ltd. lediglich einen Erlös in der Höhe von rund USD 37'000.-- erzielt habe, deshalb keine qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB vorliege und die Tat somit ohnehin verjährt wäre (act. 1, Rz. 55). Für den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei massgeblich ist nicht der von der Beschwerdeführerin 1 erzielte Gewinn, sondern der Gesamtwert der – gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 1 rund 2'950 kg des inkriminierten Goldes. Dieser beträgt vorliegend mehrere Millionen USD (vgl. act. 1, Rz. 22), weshalb sehr wohl ein Fall qualifizierter Geldwäscherei zur Diskussion steht. An der Sache vorbei gehen weiter die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1, wonach die an ihre Adresse gerichteten Vorwürfe bereits abgeklärt und im Jahr 2007 zu Recht fallen gelassen worden seien (act. 1, Rz. 10 – 41; act. 15 Rz. 18). Insbesondere bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 gegen für die Schweiz erst im November des Jahres 2005 in Kraft getretene UNO-Sanktionen verstossen habe, sondern ob sie eben während der Fortdauer ihrer Geschäftsbeziehung mit E. Ltd. bis Juni 2005 bereits um die möglicherweise verbrecherische Herkunft des von ihr verarbeiteten Goldes hätte wissen müssen. Die von ihr in Zweifel gezogene Verwertbarkeit von der Strafanzeige beigelegten Beweismitteln (siehe act. 15, Rz. 17) wird abschliessend durch den Sachrichter zu beurteilen sein. Im Gegensatz zu diesem hat die Beschwerdekammer sich bei der Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln Zurückhaltung aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012, E. 2.4). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist im Beschwerdeverfahren deshalb nur in völlig klaren Fällen zu verneinen (vertiefend dazu der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.148 vom 10. April 2013, E. 2.1 und 2.2).

4.2.6 Nach dem Gesagten besteht vorliegend angesichts des frühen Verfahrensstandes ein die Beschlagnahme rechtfertigender hinreichender Tatverdacht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, die angefochtenen Zwangsmassnahmen seien nicht zweckmässig und schon gar nicht erforderlich gewesen (act. 1, Rz. 58 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschlagnahme von Unterlagen der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit deren Geschäftsbeziehung mit der E. Ltd. im Hinblick auf die Abklärung der im Raum stehenden Vorwürfe sehr wohl von Bedeutung sind. Dies ist nämlich auch der Fall, wenn sich unter den beschlagnahmten Unterlagen tatsächlich keine belastenden, sondern nur entlastende Beweismittel befinden sollten. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, sie habe sich im Rahmen der seinerzeitigen Abklärungen durch die UNO stets kooperativ gezeigt, weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliegend geboten hätte, die fraglichen Unterlagen mittels Editionsaufforderung herauszugeben, lässt sie ausser Acht, dass sie als beschuldigte Person keine Herausgabepflicht trifft (Art. 265 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO), was die Eignung einer Editionsaufforderung relativiert. Zudem ist auf Grund der auf dem Spiel stehenden Interessen das Bestehen einer Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen, womit auch nicht ausgeschlossen werden kann, die vorgängige Aufforderung zur Herausgabe hätte den Zweck der Massnahme vereitelt (Art. 265 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO).

4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht ganz widerspruchsfrei verhält. Einerseits signalisiert sie nachträglich hinsichtlich einer Edition Kooperationsbereitschaft (act. 1, Rz. 62), verlangt aber formell die Rückgabe der beschlagnahmten Akten. In ihrer Replik befürwortet sie andererseits wieder die rasche Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin, letztlich zur im Interesse aller Beteiligten liegenden Klärung des Sachverhalts (act. 15, Rz. 23). Diesbezüglich unverständlich bleibt andererseits allerdings die Äusserung der Beschwerdegegnerin, wonach sie aus prozessökonomischen Gründen keine Akten sichte, deren Gerichtsverwertbarkeit in einem Beschwerdeverfahren umstritten sei (act. 17, S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 der Durchsuchung der Unterlagen ausdrücklich zugestimmt bzw. ausdrücklich auf einen Antrag auf Siegelung der Unterlagen verzichtet hat, ist – auch im Sinne des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) – nicht nachvollziehbar, was zum jetzigen Zeitpunkt einer Sichtung der Unterlagen und damit einer weiteren Klärung des Sachverhalts im Rahmen des Strafverfahrens entgegen stehen sollte.

5. Das Bestehen von Beschlagnahmeverboten wird von der Beschwerdeführerin 1 nicht geltend gemacht; solche sind auf Grund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Auf Grund des oben stehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 somit als unbegründet. Soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte und – gestützt auf Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
StPO – unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde der A. SA wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Auf die Beschwerde von B. wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 24. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Dieter Gysin

- Rechtsanwalt Stefan Rechsteiner und Advokatin Yvonne Pieles

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).