Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 817/2013

Urteil vom 24. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. August 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ersuchte die Z.________ AG das Bezirksgericht Kreuzlingen, die in X.________s Eigentum stehenden Liegenschaften GB B.________ Nr. xxx und yyy für eine Forderung von Fr. 1'156'969.40 nebst Zins zu 2.4 % seit 1. Januar 2008 und zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2012 mit Arrest zu belegen. Dr. Urs Haubensak, Einzelrichter am Bezirksgericht Kreuzlingen, entsprach dem Gesuch mit Arrestbefehl Nr. zzz vom 2. Oktober 2012. Am 18. Dezember 2012 erhob X.________ Einsprache gegen den Arrestbefehl. Mit Entscheid vom 2. August 2013 wies derselbe Einzelrichter die Einsprache ab. Die Beschwerde, die X.________ gegen den bezirksgerichtlichen Einspracheentscheid erhob, wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 28. August 2013 ab.

B.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 (Datum der Postaufgabe) wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, den Arrest Nr. zzz mit sofortiger Wirkung aufzuheben (Ziffer 1). Sie verlangt weiter, "für den Arrest sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen" (Ziffer 2), und beantragt überdies, die Ausstandsbegehren betreffend Einzelrichter Dr. Urs Haubensak zur Beurteilung an das Bezirksgericht Kreuzlingen zurückzuweisen (Ziffer 3). Das Bundesgericht nahm das Begehren Ziffer 2 als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegen und wies dieses mit Präsidialverfügung vom 4. November 2013 ab. Am gleichen Tag sandte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine zusätzliche Eingabe, in der sie darum ersuchte, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Gesuch wies das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung ab (Verfügung vom 7. November 2013). Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2013 (Datum der Postaufgabe) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten zukommen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dieser betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (Urteil 5A 650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Streitsache unterliegt demnach der Beschwerde in Zivilsachen.

2.
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Die Beschwerdeführerin kann vor Bundesgericht daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zum einen für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A 261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

3.
In formeller Hinsicht beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr das Betreibungsamt entgegen Art. 276 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 276 - 1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
1    Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
2    Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.480
SchKG nicht sofort eine Abschrift der Arresturkunde zugestellt hat. Sie habe vom Arrest zufällig von Dritten erfahren. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Rüge ist unzulässig. Allfällige Verfehlungen und Versäumnisse des Betreibungsamtes Kreuzlingen kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden. Denn Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschliesslich der richterliche Arrestbefehl bzw. die dagegen erhobene Einsprache.

Eine Gehörsverletzung will die Beschwerdeführerin auch im Einspracheverfahren ausgemacht haben. Sie beanstandet, dass ihr die Unterlagen der Z.________ AG nicht zur Stellungnahme zugestellt worden seien, obwohl das Gericht gemäss Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse. Der Vorwurf ist unbegründet. Aus den Akten geht hervor, dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Betreibungsamts Kreuzlingen vom 6. Dezember 2012 mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 rechtshilfeweise an ihren Wohnort in Schweden zukommen liess und ihr zugleich eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme ansetzte. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch aus Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG eine Rechtspflicht des Gerichts, dem Arrestschuldner im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens sämtliche Unterlagen des Arrestgläubigers zuzustellen. Das verfassungsmässig garantierte Akteneinsichtrecht erschöpft sich darin, die Akten am Ort der urteilenden Behörde einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht (BGE 122 I 109
E. 2b S. 112 mit Hinweisen). Dass das Bezirksgericht ihr die so verstandene Akteneinsicht verwehrt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

4.
Anlass zur Beschwerde gibt weiter das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. Urs Haubensak. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht Kreuzlingen zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig sei. Das Obergericht habe willkürlich verhindert, dass über den Ausstand des Richters die zuständige Behörde urteile. Die Rüge geht fehl.

Das Obergericht kommt zum Schluss, was die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Ausstandsbegehren ins Feld geführt habe, entbehre jeder Grundlage. Ihre Behauptungen würden die Würde und Autorität der Rechtspflege verletzen und seien als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO zu qualifizieren. Solche Eingaben könnten ohne Weiterungen unbeachtlich bleiben, weshalb das Bezirksgericht das Ausstandsgesuch mit Recht nicht an die Hand genommen habe. Allein damit stellt das Obergericht nicht in Abrede, dass das Bezirksgericht zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig wäre, noch äussert es sich zum behaupteten Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig die Frage, ob das Bezirksgericht zu Recht nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten sei. Inwiefern das Obergericht, indem es als Beschwerdeinstanz darüber befindet und die Frage bejaht, ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Bloss zu behaupten, der geltend gemachte Ausstandsgrund verletze die Autorität der Gerichtsperson nicht und es liege eine offensichtliche Interessenkollision vor, genügt nicht.

5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass das Aktienkapital der Z.________ AG nicht gesetzeskonform liberiert sei. Daher könne die Beschwerdegegnerin nicht handeln und folglich auch nicht Arrest auf die erwähnten Liegenschaften legen lassen. Weiter sei fraglich, ob A.________ als anwaltlicher Vertreter der Z.________ AG auftreten könne, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung laufe.

Will die Beschwerdeführerin damit den Arrest auf ihren Liegenschaften zu Fall bringen, so ist auf diese Vorbringen schon deshalb nicht einzutreten, weil sie nicht einmal behauptet, dass aus den vorgetragenen Gründen ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt würden. Soweit die Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit der Z.________ AG und deren Vertretung im bundesgerichtlichen Verfahren in Frage stellt, sind ihre Befürchtungen unbegründet. Ob diese Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, überprüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117 mit Hinweisen). Die Z.________ AG ist im Handelsregister des Kantons Zürich als aktive Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und einer Liberierung von Fr. 50'000.-- eingetragen. Rechtsanwalt A.________ ist zur Vertretung der Z.________ AG vor Bundesgericht befugt, denn er ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen (Art. 40 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [SR 935.61]).

6.
Nach wie vor stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass das Bezirksgericht in seinem Entscheid vom 2. August 2013 anstatt ihres Namens "X.________" den Allianznamen "X.-Y.________" verwendet habe. Ebenso reklamiert sie, ihre Wohnadresse in Schweden sei im Arrestbefehl lediglich als "c/o X.________ AG" angegeben und fehle im Einspracheentscheid ganz; stattdessen habe das Bezirksgericht die Adresse von Rechtsanwalt C.________ verwendet, als ob sie dort Wohnsitz hätte. Die Beschwerdeführerin argumentiert, gestützt auf das Persönlichkeitsrecht (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) und den verfassungsmässig garantierten Schutz der Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) stehe ihr das Recht zu, alle Sendungen auf ihren richtigen Namen zugestellt zu erhalten, damit sie diese rechtzeitig und mit Sicherheit an ihrem Wohnsitz im Ausland empfangen könne. Die Verwendung des "Bindestrichnamens" werde in Schweden nicht akzeptiert, habe "grosse Nachteile" für sie und sei deshalb willkürlich. Die "Adressbenennung" genüge weder den Formvorschriften von Art. 138
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO noch den Anforderungen des Haager Übereinkommens und sei willkürlich.

Das Obergericht kommt in diesem Zusammenhang zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Entscheid, den das Bezirksgericht am 2. August 2013 gefällt und am 5. August 2013 versendet hatte, bereits am 10. August 2013 anfechten können. Die Beschwerdeführerin stellt dies vor Bundesgericht nicht in Abrede. Sie tut auch nicht dar, inwiefern sie trotz rechtzeitiger Anfechtung aufgrund der behaupteten Mängel einen Nachteil erlitten hätte. Damit aber laufen ihre Rügen ins Leere. Denn das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er sich als Ganzer auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist. Sind die geschilderten Fehler ohne praktische Relevanz, so ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, korrigierend einzugreifen.

7.
Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, dass das Bezirksgericht zum Erlass des Arrestbefehls international nicht zuständig sei. Sie stützt sich auf Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, wonach das Gericht (des Wohnsitzes) für die Sache zuständig sein müsse.

Schon das Obergericht weist darauf hin, dass es im Arrestverfahren nicht um die Beurteilung einer Forderung gehe, sondern um die Sicherstellung der Zwangsvollstreckung einer Forderung, Thema des Verfahrens also nicht das (streitige) Darlehen an sich, sondern die provisorische Sicherungsmassnahme sei. Deshalb ergebe sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts aus Art. 22 Ziff. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). Anstatt auf diese Erwägungen einzugehen, begnügt sich die Beschwerdeführerin mit der Gegenbehauptung, es sei nicht relevant, ob sichernde Massnahmen das Thema des Verfahrens bilden. Die internationale Zuständigkeit des Arrestrichters richte sich danach, welches Gericht nach dem Lugano-Übereinkommen für die Beurteilung des behaupteten Darlehensvertrags massgebend sei. Allein damit ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht darzutun.

8.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die "Anforderungen des Arrestes" nicht erfüllt seien. Sie beruft sich darauf, dass zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin gar kein Darlehensvertrag bestehe. Zugleich stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Arrestforderung nicht fällig sei.

8.1. Nach Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG wird der Arrest vom Richter bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Mit Bezug auf den Bestand der Forderung zieht das Obergericht in Erwägung, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Arrestgesuch einen Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 und einen entsprechenden Kontoauszug vom 31. Dezember 2007 der Bank E.________ ins Recht gelegt, wonach die Beschwerdeführerin mit Valuta vom 20. Dezember 2007 den Betrag von Fr. 1'156'969.40 von der Z.________ AG erhielt. Der Vergütungsauftrag enthalte zudem den Vermerk "gem. Darlehensvertrag". Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Kündigung des Darlehens vom 20. Juli 2012 samt einer Zustellungsbescheinigung eingereicht. Mit diesen Unterlagen habe sie den Abschluss eines Darlehensvertrags, die Auszahlung des Darlehens sowie die Fälligkeit der Darlehensforderung infolge Kündigung des Darlehensverhältnisses glaubhaft gemacht. Damit erscheine die Arrestforderung als "wahrscheinlich".

8.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorträgt, taugt nicht dazu, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun. Die Beschwerdeführerin gibt sich damit zufrieden, den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen. So behauptet sie, aus dem Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 sei nicht ersichtlich, wer wem Geld bezahlt und mit wem einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe. Sie beruft sich auf ihren eigenen Kontoauszug vom 31. Dezember 2007, aus dem hervorgehe, dass sie am 18. Dezember 2007 keine Zahlung erhalten und keinen Darlehensvertrag abgeschlossen habe. Allein mit derlei Gegenbehauptungen lässt sich die Erkenntnis, die Beschwerdegegnerin habe den Bestand der Forderung mit den erwähnten Unterlagen glaubhaft gemacht, nicht als verfassungswidrig ausweisen. Das Gesagte gilt sinngemäss für den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe willkürlich ihre Mitteilung ausser Acht gelassen, wonach sie am 24. Juli 2012 keine Darlehenskündigung zugestellt bekommen habe, und für die Behauptung, eine Kündigung habe ihr in D.________ am besagten Datum nicht zugestellt werden können, weil sie vom 11. bis 29. Juli 2012 in Russland gewesen sei. Der vorinstanzliche Schluss, dass die Fälligkeit der
Darlehensrückzahlung glaubhaft gemacht sei, lässt sich auch nicht mit der Behauptung umstossen, für die Beurteilung der Zustellungsbescheinigung von schwedischer Post seien schwedische Gerichte zuständig.

9.
Wie die vorigen Ausführungen zeigen, verschliesst sich die Beschwerdeführerin der schon vom Obergericht zutreffend dargelegten Rechtslage, wonach der Richter über das Arrestgesuch im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO) aufgrund einseitiger Prüfung, das heisst allein gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers entscheidet (Urteil 5A 317/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweisen) und auch im daran anschliessenden Einspracheverfahren einzig über das Vorliegen eines Arrestgrundes, das heisst über die Frage zu befinden ist, ob der Gläubiger die Arrestvoraussetzungen glaubhaft gemacht habe. Von einer Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides kann nicht die Rede sein. Vielmehr erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Nach dem Gesagten müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn