Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6126/2016

Urteil vom 24.August 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Staatenlos,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 7. September 2014 und gelangte am 8. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte er, er habe als einziger Sohn seine Familie unterstützt. Die Lage in Syrien sei immer schwieriger und komplizierter geworden. Es habe viele Kontrollen gegeben und die Leute seien grundlos verhaftet worden. Einige Freunde seien zum Reservedienst aufgeboten worden. Er habe das Aufgebot dazu nicht abgewartet und sei vor dessen Erhalt ausgereist. In der letzten Zeit vor der Ausreise habe er in C._______ gearbeitet, wo es täglich Bombardierungen gegeben habe. Ende 2011 sei er auf dem Nachhauseweg auf eine Demonstration gestossen und zusammen mit anderen Personen festgenommen worden. Man habe ihn zwei Wochen in Gewahrsam genommen und ihn danach freigelassen. Ein anderes Mal habe es Probleme an einem Kontrollpunkt gegeben. Sie hätten den vorherigen Kontrollpunkt passiert, weil man ihnen gesagt habe, sie könnten weiterfahren. Trotzdem habe man sie gefragt, weshalb sie weitergefahren seien; man habe sie beleidigt und zusammengeschlagen. Man habe sie vier Stunden festgehalten und ihre Mobiltelefone "durchsucht". Nachdem auch noch ihr Auto durchsucht worden sei und sie von einem Offizier befragt worden seien, habe man sie gehen lassen. Er habe befürchtet, dass er bei einer dritten Festnahme nicht mehr so einfach davon gekommen wäre. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass und eine syrische Identitätskarte ein. Zudem gab er sein Militärbüchlein ab.

A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, bei der abgegebenen Identitätskarte handle es sich um eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für in Syrien lebende Palästinenser. Der Reisepass werde palästinensischen Flüchtlingen in Syrien ausgestellt. Er habe von 1996 bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet, zuletzt habe er in C._______ einen eigenen Betrieb gehabt. Zu Beginn der Unruhen in Syrien habe er in D._______ gewohnt und in E._______ gearbeitet. Als er eines Tages (Mitte 2011) habe nach Hause gehen wollen, sei er zufällig in eine Demonstration geraten und von Soldaten verhaftet worden. Man habe ihn zum Gebäude des Luftabwehr-Geheimdienstes gebracht und dort festgehalten. Seine Familie habe sich an einen Rechtsanwalt gewandt, der mit den Offizieren gesprochen habe. Nachdem seine Familie viel Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. An einem anderen Tag (Ende 2012) habe es Probleme in D._______ und F._______ gegeben. Als er mit zwei Arbeitskollegen mit dem Auto unterwegs gewesen sei, hätten Soldaten von ihnen bei einer Brücke verlangt, dass sie warteten. Sie seien jedoch weitergefahren und hätten bemerkt, dass ihnen Soldaten gefolgt seien. Als sie am nächsten Kontrollposten hätten anhalten müssen, seien aus dem ihnen folgenden Fahrzeug sechs Soldaten ausgestiegen, die sie angegriffen und geschlagen hätten. Man habe sie zu einer besetzten Schule gebracht, wo sie eine Stunde hätten warten müssen. Danach seien sie wieder zum Kontrollposten gebracht worden, wo sie eine Stunde hätten warten müssen, bis ein Offizier gekommen sei. Dieser habe den Chauffeur befragt und das Auto durchsuchen lassen. Der Offizier habe auch ihn befragt und geschlagen; er habe wissen wollen, mit welcher Gruppe er zusammenarbeite. Er habe dem Offizier die Telefonnummer der Fabrik gegeben, in der er zwölf Jahre gearbeitet habe. Dieser habe den Inhaber angerufen, der aber nicht zum Kontrollpunkt habe kommen wollen. Der Offizier habe ihnen die Mobiltelefone und die Identitätskarten abgenommen. Sie hätten weitere zwei Stunden warten müssen, bis alles überprüft gewesen sei. Dann hätten sie gehen können. Der Chauffeur habe bemerkt, dass sein Geld, das er im Wagen gehabt habe, fehle. Später habe er von Freunden gehört, dass sie als Reservisten vorgeladen worden seien. Er habe befürchtet, nächstens ebenfalls vorgeladen zu werden. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Bruder 2014 aus dem Militär desertiert sei. Er selbst habe die militärische Grundausbildung absolviert und anschliessend Militärdienst geleistet (von 2003 bis im Juli 2005).

B.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2016, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A1/2, A5/1, A6/2 und A33/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. September 2016 bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die vorinstanzlichen Akten übermittelte er zur Komplettierung und Berichtigung des Aktenverzeichnisses an das SEM. Zudem wies er das SEM an, es habe nach erfolgter Komplettierung über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu befinden. Er wies darauf hin, dass die Nummerierung der Akten gemäss Aktenverzeichnis die Aktenstücke A1/2 bis A23/2 und A33/1 bis A35/1 umfasse, was auf einen Paginierungsfehler oder das Vorhandensein weiterer Akten hindeute.

E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG beizugeben.

F.
Der Instruktionsrichter entsprach diesem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 und setzte Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand ein.

G.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 mit, bei der angesprochenen Lücke zwischen den Akten A23/2 und A33/1 handle es sich um einen Fehler bei der Nummerierung; es seien keine Akten vorhanden, die nicht paginiert worden seien. Die Paginierung sei korrigiert worden und eine Kopie des überarbeiteten Aktenverzeichnisses liege bei. Hinsichtlich der Akten A1/2, A5/1, A6/2 und A33/1 (nach neuer Paginierung A24/1) sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Schreiben vom 28. September 2016 erwähnt habe, es sehe davon ab, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zuzusenden. Die Informationen auf dem Personalienblatt und dem Rechtlichen Gehör zur Kantonszuweisung seien aus der BzP bekannt oder für die Verfügung nicht relevant gewesen. Bei der Akte A5/1 handle es sich um eine interne Akten, und bei der Akte A24/1 bestünden überwiegende öffentliche Interessen an der Geheimhaltung. In diese Akten werde normalerweise keine Einsicht gewährt. Vorliegend enthielten die Akten keine entsprechenden Informationen oder die entsprechenden Stellen seien geschwärzt worden. In der Beilage würden Kopien aller Akten übermittelt. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass das Militärbüchlein als Ausweispapier aufgenommen worden sei; nun sei es ebenfalls als Beweismittel erfasst und paginiert worden.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 wurde festgestellt, das SEM habe die fehlerhafte Paginierung korrigiert und das als Ausweispapier aufgenommene Militärbüchlein als Beweismittel erfasst und dem Beschwerdeführer wie beantragt Einsicht in Akten gegeben. Es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingereicht.

I.
Am 23. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.

J.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

K.
In der Stellungnahme vom 11. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, den Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der zwei von ihm erwähnten Vorfälle sei nicht zu entnehmen, dass ihm dadurch das alltägliche Leben verunmöglicht worden sei. Dies zeige sich dadurch, dass er anschliessend wieder seiner Arbeit nachgegangen sei. Die beiden Vorfälle seien als Schikanen zu werten, die kein Ausmass erreicht hätten, um einen asylrechtlich relevanten psychischen Druck zu verursachen. Der in Syrien herrschende Bürgerkrieg betreffe die gesamte syrische Bevölkerung und sei asylrechtlich nicht relevant. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor einem Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM verweigere die Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die im Aktenverzeichnis mit den Buchstaben A ("überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung"), B ("interne Akten") und D ("unwesentliche Akten") gekennzeichnet seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Einsicht in Akten gemäss Kategorie D verweigert worden sei. Das SEM habe die Einsicht in die Akten A1/2 ("Personalienblatt EVZ") und A5/1 ("Übersicht Personendaten") verweigert, die nach gängiger Praxis auf Gesuch hin ediert würden. Die Akte A6/2 ("rechtliches Gehör") sei nicht hinreichend konkret bezeichnet worden, womit das SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei. Bei der Akte A33/1 ("Konsultation NDB") sei nicht klar, um was es gehe und ob sie zu Recht in die Kategorie A "eingeteilt" worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes handle, die entscheidwesentlich seien. Es entspreche der Praxis, dass in diese Akten Einsicht gewährt werde. Besonders schwer wiege, dass das SEM es unterlassen habe, die Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Gemäss Rechtsprechung müsse die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter müsste nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Das SEM habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dieses widerrechtliche Ignorieren von Beweismitteln stelle neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen bewiesen und es hätte dem SEM obgelegen, diese im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen gesamthaft zu würdigen. Es wiege schwer, dass das SEM weder eine Übersetzung des Militärbüchleins angefertigt noch den Beschwerdeführer aufgefordert habe, eine solche einzureichen. Es wiege schwer, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass er in einem Gebiet gelebt habe, in dem Chemiewaffen eingesetzt worden seien. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass er während der kurzen Festhaltung geschlagen und während der zweiwöchigen Haft misshandelt worden sei. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass er in seinem Dorf gezwungen gewesen sei, an Demonstrationen teilzunehmen. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass er zahlreichen Bombenanschlägen ausgesetzt gewesen sei. Das SEM habe es offenbar unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären; es habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant. Das SEM hätte zwingend
weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung seien gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrelevant; er sei zweimal von den syrischen Behörden festgenommen worden und für einige Stunden beziehungsweise für zwei Wochen inhaftiert worden. Dabei sei er vom Regime registriert worden, zumal die erste Festnahme bei einer Demonstration erfolgt sei. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er in den Reservedienst eingezogen werde, da viele seiner Freunde aufgeboten worden seien. Durch die Desertion seines Bruders sei seine Familie bereits im Visier der Behörden gestanden. Es sei offensichtlich, dass er wegen seiner Militärdienstverweigerung vom syrischen Regime gesucht und verfolgt werde. Im Falle seiner Rückkehr werde er verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Betreffend die Asylrelevanz seiner Teilnahme an Demonstrationen sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen. Personen, die durch die Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Obwohl er sich nicht aktiv gegen das Regime gewehrt habe, habe er in seinem Dorf an diversen regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund der beiden Vorfälle, bei denen er festgenommen worden sei, werde ihm eine politische Aktivität angelastet.

Aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien werde jede männliche Person mobilisiert, um Militärdienst zu leisten. Aufgrund seiner militärischen Ausbildung würde der Beschwerdeführer erneut eingezogen werden. Er habe von seinen Eltern erfahren, dass er schriftlich einberufen und dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, weil er dem Aufgebot nicht Folge geleistet habe. Desertion werde mit langjährigen Haftstrafen belegt; es sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weil er als "Terrorist" betrachtet und die Bestrafung somit politisch begründet sei. Diesbezüglich sei auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er den Militärdienst abgeschlossen habe und deshalb in Kürze zum Reservedienst aufgeboten würde. Durch sein Fernbleiben sei er als Dienstverweigerer und Verräter registriert worden, da er den Behörden bereits zuvor bekannt gewesen sei. Auch gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei davon auszugehen, dass ihm in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Armee drohe. Diesem Bericht sei auch zu entnehmen, dass das Regime die Suche nach Deserteuren intensiviert habe und dass dies auch Nachteile für Familienangehörige haben könne. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch namhafte Organisation gingen darin einig, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien verschlechtert habe.

4.3 In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, das pflichtwidrige Verhalten des SEM (Nichtgewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht, Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht) stelle eine höchst gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Vorgehensweise des SEM verursache zusätzlichen Aufwand, der hätte vermieden werden können. Akteneinsicht sei unabhängig davon zu gewähren, ob Beschwerde erhoben werde oder nicht. Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 vom 16. August 2016 zu verweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.

4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei vom Bundesverwaltungsgericht angewiesen worden, aufgetretene Fehler in der Paginierung zu bereinigen und Einsicht in die gewünschten Aktenstücke zu gewähren. Das SEM habe dem am 20. Oktober 2016 Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer erklärt, weshalb keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei. Zudem sei das Militärbüchlein neu als Beweismittel statt als Ausweispapier aufgenommen worden. Das SEM sehe die Fehler in der Aktenführung und die Verletzung der Akteneinsicht als geheilt an.

Das SEM verkenne in seiner Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst geleistet habe. Dieser Umstand sei für den asylrelevanten Sachverhalt unerheblich. Insofern greife auch die Rüge nicht, wonach das Militärbüchlein nicht als Beweismittel gewürdigt worden sei und es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots handle. Zentral sei vorliegend vielmehr die Frage, ob er vor seiner Ausreise offiziell als Reservist in den Militärdienst aufgeboten worden sei oder nicht. Er habe bestätigt, nach seiner Dienstzeit bis zu seiner Ausreise kein Aufgebot erhalten zu haben. Demnach könne nicht von einer Militärdienstverweigerung und auch nicht von einer Schärfung des oppositionellen Profils ausgegangen werden. Die nachträgliche Angabe, der Beschwerdeführer habe eine Einberufung und einen Haftbefehl erhalten, sei eine blosse Parteiaussage.

Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer eine Demonstration erwähnt, an der er zufällig anwesend gewesen sei. Er weise weder ein politisches Profil auf noch habe er sich aktiv an der Demonstration betätigt noch bestünden Hinweise, dass ihm nach seiner Freilassung Probleme erwachsen seien. Sein Erlebnis Ende 2012 beruhe auf einer allgemeinen Personenkontrolle, die nicht spezifisch gegen ihn gerichtet gewesen sei und in die er wieder zufällig geraten sei. Der Umstand, dass er nach kurzer Zeit habe gehen können, weise darauf hin, dass keine behördliche Suche nach ihm bestanden habe. Insgesamt lägen keine Hinweise dafür vor, dass ihm eine politische Aktivität angelastet werde. Seine Aussage, er sei als Regimegegner identifiziert worden, sei haltlos. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt werde.

Was einzelne, in der Verfügung nicht explizit aufgegriffene Aussagen des Beschwerdeführers angehe, liege es in der Natur der Sache, dass nicht jede Aussage Eingang in die Verfügung finde. Die erwähnten Zitate beträfen einen Sachverhalt, der insgesamt gewürdigt worden sei. Insofern folge das SEM der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts vor, nicht.

4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe die Aktenführungs- und Paginierungspflicht mehrfach verletzt. Es habe es zudem weiterhin unterlassen, in sämtliche Akten Einsicht zu gewähren. Die Verletzung müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob das SEM die Absolvierung des Militärdienstes durch den Beschwerdeführer bezweifle oder nicht. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich dabei um einen erheblichen Umstand für den asylrelevanten Sachverhalt. Aufgrund seiner Ausbildung habe er mit einer Einberufung in den Reservedienst rechnen müssen. Es sei bekannt, dass in Syrien jede männliche Person mobilisiert werde. Er habe bereits vor seiner Ausreise über ein spezifisches Profil verfügt und es sei ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt worden. Das SEM habe nicht beachtet, dass der Bruder des Beschwerdeführers von der syrischen Regierung als Deserteur und damit als Verräter betrachtet werde. Deshalb müsse angenommen werden, ihm (dem Beschwerdeführer) drohten ebenfalls asylrelevante Sanktionen. Dieser Umstand sei vor allem relevant, weil die Familie deshalb bei den Behörden bekannt sei und deren Mitglieder als Verräter betrachtet würden. Er habe an einigen regimefeindlichen Demonstrationen im Dorf teilgenommen. Das SEM verkenne, dass er aufgrund seiner Inhaftierung bei den syrischen Behörden registriert sei und ihm eine politische Aktivität angelastet werde. Bereits eine einfache Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen reiche aus, um einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu werden, falls die Teilnehmer identifiziert würden. Die Personalien des Beschwerdeführers seien von den syrischen Behörden mehrfach registriert worden. Das SEM habe die Angabe, der Beschwerdeführer werde mittlerweile per Haftbefehl gesucht, als Parteiaussage gewertet. Es habe es jedoch unterlassen, zu prüfen, ob er aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen Flüchtling geworden sei. Dies sei der Fall. Zudem habe er höchstwahrscheinlich gegen Ausreisebestimmungen verstossen, weshalb ihn eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Heimat asylrelevant verfolgt worden sei, hätte das SEM prüfen müssen, ob er mit seiner Ausreise aus Syrien eine relevante Bedrohungslage geschaffen habe. Auch deshalb müsse die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden.

5.

5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.2

5.2.1 Vorliegend werden hinsichtlich der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts verschiedene berechtigte Rügen erhoben, weshalb es sich aufdrängt, im zu beurteilenden Fall erneut einige grundsätzliche Erwägungen dazu anzubringen.

5.2.2 Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Gerade seine Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Das SEM ist mit Nachdruck auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen.

5.2.3 Wie die Akteneinsicht zu handhaben ist, wird für das Verwaltungsverfahren durch die Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt. Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch, in ihrer Sache am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnen kantonalen Behörde Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen. Nach Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Bst. b) oder es das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erfordert (Bst. c). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung darf sich die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. In Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG wird festgelegt, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf.

5.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 20. September 2016 um die Gewährung vollständiger Einsicht in die gesamten Akten ersucht. Er ersuchte zudem auch um Zustellung der Akten, die ihm bereits früher zugestellt worden waren und um Zustellung der von ihm eingereichten Beweismittel. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 28. September 2017 die Akteneinsicht, edierte aber nicht die Akten A1/2, A5/1, A6/2 und A33/1 (neu A24/1). Die Erklärung des SEM in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, weshalb es diese Akten nicht zustellte, vermögen insofern nicht zu überzeugen, als im Akteneinsichtsgesuch ausdrücklich Einsicht in alle, also auch in aus Sicht des SEM unwesentliche oder bereits bekannte Akten (darunter die Akten A1/2, A5/1 und A6/2) beantragt wurde. Bei der Akte A24/1 handelt es sich um die Konsultation des Nachrichtendienstes des Bundes; dieser kann vom SEM angefragt werden, ob gegen die Asylgewährung an einen Beschwerdeführenden oder die Anordnung dessen vorläufiger Aufnahme staatsschutzrelevante Gründe sprechen. Dieses Dokument könnte naturgemäss Inhalte aufweisen, die aus überwiegenden öffentlichen Interessen nicht offengelegt werden könnten und dürften. Eine generelle vollständige Verweigerung der Einsicht in diese Akte rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und auch vorliegend indessen nicht.

5.2.5 Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und Beweismittel im Aktenverzeichnis regelmässig nicht oder nicht vollständig zu erfassen und Akten regelmässig nicht zu edieren, auch wenn ausdrücklich darum ersucht wurde, verursacht nicht nur Beschwerdeführenden und deren Rechtsvertretenden, sondern auch dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand. Diesem entsteht regelmässig ein beträchtlicher Aufwand mit der Prüfung von Rügen und der Erarbeitung von Verfügungen, die bei korrekter Vorgehensweise des SEM nicht oder in weit geringerer Anzahl gestellt würden beziehungsweise erlassen werden müssten. Das SEM belastet dadurch nicht zuletzt auch die Steuerzahlenden in nicht notwendiger Weise, muss doch vertretenen Beschwerdeführenden bei berechtigten, die Aktenführungs- und Akteneinsichtspflicht betreffenden Rügen jeweils eine Parteientschädigung zugesprochen werden, selbst wenn die Beschwerden in der Hauptsache abzuweisen sind.

5.2.6 Die Fehler, die dem SEM bei der Aktenführung und der Gewährung der Akteneinsicht vorliegend unterlaufen sind, hatten für den Beschwerdeführer indessen keine Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Die Lücke in der Paginierung war auf eine fehlerhafte Nummerierung zurückzuführen, die mittlerweile korrigiert wurde; es bestehen keine weiteren Akten, die nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden wären. Die Tatsache, dass die eingereichten Identitätspapiere und Beweismittel nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden, wirkte sich ebenso wenig nachteilig für den Beschwerdeführer aus, da ihm im Rahmen der Akteneinsicht Kopien aller eingereichten Beweismittel zugestellt wurden. Die Akten, die ihm mit der Zwischenverfügung vom 28. September 2016 nicht zugestellt wurden, waren für die Prüfung der Asylgründe nicht wesentlich, es wurde nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf sie abgestellt (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Zudem wurden ihm die vier fehlenden Aktenstücke vom SEM am 20. Oktober 2016 zugestellt und mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 erhielt er Gelegenheit, zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. In der Beschwerdeergänzung vom 23. November 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise inhaltlich zu den ihm nachträglich zugestellten Dokumenten, sondern versteifte sich auf die Frage der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Von einer höchst gravierenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie der Beschwerdeführer zu erkennen glaubt, kann angesichts dieser Sachlage nicht die Rede sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu erachten ist, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist.

5.2.7 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Verfügung vom 8. September 2016 hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht keine Dispositionen enthält. Über das nach Eröffnung der Verfügung gestellte Akteneinsichtsgesuch vom 20. September 2016 wurde vom SEM mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 befunden. Folglich konnten sich die Rügen betreffend Akteneinsicht nur gegen die Zwischenverfügung vom 28. September 2016 und nicht gegen die Verfügung vom 8. September 2016 richten. Eine Aufhebung der Verfügung, in der über die Hauptsache - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Wegweisung und deren Vollzug - befunden wurde, aufgrund berechtigter Rügen bezüglich der Akteneinsicht könnte nur dann in Betracht fallen, wenn aufgrund der unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht die Beschwerdeführung an sich verunmöglicht oder unzumutbar erschwert würde. Die vorliegend nicht edierten Akten beeinträchtigten die Möglichkeit der Beschwerdeführung in keiner Weise, da sie für die Sachverhaltsfeststellung und die sich stellenden formellen und materiellen Rechtsfragen nicht relevant waren. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2016 zufolge der nicht vollständig gewährten Akteneinsicht fiel somit von vornherein nicht in Betracht.

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden.

Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

5.3.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das vom Beschwerdeführer angesprochene Militärbüchlein wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt, ebenso wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe von 2003 bis 2005 den Militärdienst geleistet und sei der Einheit (...) zugeteilt worden. Das SEM bezweifelte die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen nicht - in der Vernehmlassung bestätigt es ausdrücklich, dass es davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den obligatorischen Militärdienst geleistet -, weshalb es sich zum Inhalt des Militärbüchleins nicht zu äussern brauchte. Das Beweismittel wurde somit keineswegs ignoriert und es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots vor.

5.4 Insofern als in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, ist der Stellungnahme des SEM in der Vernehmlassung, es liege in der Natur der Sache, dass nicht jede Aussage Eingang die eine Verfügung finde, vollumfänglich beizupflichten (vgl. auch vorstehend E. 5.5.1). Das SEM hat nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aus einem Land stammt, in dem Bürgerkrieg herrscht, und es hat dieser Tatsache mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Aus diesem Grund konnte darauf verzichtet werden, nicht den Beschwerdeführer gezielt betreffende Kriegshandlungen, die sich in seinem Herkunftsgebiet zugetragen haben, zu erwähnen. Das SEM erwähnte die Aussage des Beschwerdeführers, er sei Ende 2012 von Soldaten stundenlang festgehalten und geschlagen worden. Dass er während der Festhaltung von Offizieren geschlagen worden sei, ist für die rechtliche Würdigung des Ereignisses irrelevant und musste deshalb nicht speziell erwähnt werden. Auch dass der Beschwerdeführer während der zweiwöchigen Inhaftierung im Jahr 2011 misshandelt worden sei, musste vom SEM nicht erwähnt werden, da die Festhaltung insgesamt nicht bezweifelt und gewürdigt wurde. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, er habe in seinem Dorf an regimekritischen Demonstrationen teilnehmen müssen, weil die Dorfbevölkerung dies erwartet habe (act. A21/14 S. 14). Da er indessen weder bei der BzP noch bei der Anhörung geltend machte, er sei dabei in Konflikt mit den Behörden geraten und auch nicht vorbrachte, die Teilnahme an Demonstrationen im Dorf sei ihm von den syrischen Behörden je vorgehalten worden - auch nicht als er von diesen zweimal festgehalten worden sei -, musste das SEM sich mit diesem Sachverhaltselement nicht auseinandersetzen. Die Teilnahme an Demonstrationen könnte im Kontext mit Syrien dann relevant werden, wenn ein Teilnehmer von den Behörden identifiziert wurde und die Behörden in deshalb zu belangen suchten. Die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung der genannten Aussagen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, ist unbegründet.

5.5

5.5.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung über eineinhalb Jahre verstrichen seien.

5.5.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 4. Juli 2016 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (act. A21/14 S. 5 f.). Nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Syrien gab er auf Nachfrage an, er habe alle Gründe für dieselbe genannt (act. A21/14 S. 6). Danach wurden ihm vertiefende Fragen zu den von ihm vorgebrachten Asylgründen und dem von ihm geleisteten obligatorischen Militärdienst gestellt (act. A21/14 S. 6 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er bejahte. In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass er erst eineinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen angehört wurde, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, sie führte indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.

5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, die als geheilt erachtet, der aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen ist - unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 4 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen.

6.

6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Mitte 2011 festgenommen worden als er auf dem Nachhauseweg zufällig in eine Demonstration geraten sei. Man habe ihn zwei Wochen festgehalten und er sei durch Vermittlung eines Rechtsanwalts, der mit den Offizieren gesprochen habe, freigekommen, nachdem seine Familie viel Geld bezahlt habe (act. A21/14 S. 5 ff.). In Berichten von Human Rights Watch (HRW) und Amnesty International (AI) wird auf die Rolle von sogenannten "middlemen" oder "brokers" hingewiesen, die über gute Kontakte zu syrischen Behördenvertretern verfügen. Syrische Familien wenden zum Teil hohe Beiträge auf, um etwas über das Schicksal von inhaftierten Angehörigen zu erfahren oder für diese bessere Haftbedingungen oder einen günstigeren Verfahrensausgang zu erreichen. Die Einflussmöglichkeiten dieser Vermittler, die einen Teil des Geldes oft an ihre Kontaktpersonen (z.B. Regierungsvertreter, Gefängnispersonal) weiterleiten, hängen von deren Stellung und deren Kontaktpersonen ab und sind teilweise beträchtlich (HRW, If Dead Could Speak: Mass Deaths and Torture in Syria's Detention Facilities, 16. Dezember 2015; AI, Between prison and the grave - enforced disappearances in Syria, November 2015). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vermittler erreichen konnte, dass kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und allfällig bestehende Akten "zum Verschwinden gebracht" wurden. Der Beschwerdeführer gab nicht an, im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr 2011 zu einem späteren Zeitpunkt noch Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, obwohl er seit Beginn der Unruhen ständig an Kontrollposten angehalten und Ende 2012 im Rahmen einer Kontrolle durch die syrische Armee gründlich überprüft worden sei (act. 21/14 S. 7).

6.3.2 Der Beschwerdeführer schilderte einen weiteren Vorfall, bei dem er Ende 2012 von Soldaten angehalten, geschlagen und überprüft worden sei. Obwohl Soldaten an einem Kontrollpunkt den Fahrer des Wagens, in dem er gesessen habe, zum Warten aufgefordert hätten, sei dieser weitergefahren. Beim folgenden Kontrollpunkt seien sie dann gestellt worden (act. A21/14 S. 5 f.). Die Ereignisse dieses Tages sind wohl in erster Linie auf das Fehlverhalten des Fahrers zurückzuführen, da dieser bei den Soldaten den Verdacht erweckte, etwas zu verbergen zu haben. Der Beschwerdeführer und die anderen beiden Insassen des Fahrzeugs wurden in der Folge genau überprüft und es ist anzunehmen, dass der Vorfall registriert wurde. Indessen steht fest, dass sich die Verdachtsmomente nicht erhärteten, weshalb alle Insassen des Wagens nach einige Stunden bedingungslos auf freien Fuss gesetzt wurden. Der Vorfall hatte für den Beschwerdeführer denn auch keine weiteren Konsequenzen und es entstanden ihm auch dadurch keine weiteren Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden.

6.3.3 Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien lagen die beiden Vorkommnisse über drei beziehungsweise über eineinhalb Jahre zurück. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4347/2016 vom 6. März 2017 E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. Die beiden Vorfälle sind als in sich abgeschlossene, die Ausreise ins Ausland nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten. Die beiden zurückliegenden Sachverhaltselemente sind indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Urteilsfindung miteinzubeziehen.

6.4 Der Beschwerdeführer machte als hauptsächlichen Grund für seine Ausreise geltend, er habe eine Einberufung in den militärischen Reservedienst befürchtet, da einige seiner Freunde ein entsprechendes Aufgebot erhalten hätten (act. A4/12 S. 7). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst geleistet hatte und in die Reserve eingeteilt wurde sowie der allgemeinen Lage in Syrien, ist seine Befürchtung, er könnte ebenso wie seine Freunde einberufen werden, nachvollziehbar. Indessen wäre die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst nicht als asylrechtlich relevant zu beurteilen, da diese nicht aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend genannten Gründen erfolgt wäre. Alle männlichen syrischen Staatsangehörigen oder mit einer Aufenthaltsbewilligung in Syrien lebenden Palästinenser, die den obligatorischen Militärdienst geleistet hatten und der Reserve zugeteilt worden waren, hätten unbesehen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Anschauungen zum Dienst verpflichtet werden können.

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann.

7.

7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seinen Eltern sei nach seiner Ausreise aus Syrien eine ihn betreffende Vorladung für den Reservedienst zugestellt worden. Da er dieser keine Folge geleistet habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Das SEM wertete dieses Vorbringen als eine durch nichts belegte Parteibehauptung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der generellen Lage in Syrien nicht als völlig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufgeboten wurde. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft wird nur dann bejaht, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Diese Rechtsprechung wurde für den syrischen Kontext vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird, eine Person deshalb aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).

7.2.2 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe von 2003 bis 2005 bei der syrischen Armee den Militärdienst geleistet und sei ordentlich entlassen worden. Danach sei er bis zu seiner Ausreise nicht mehr zum Militärdienst aufgeboten worden (act. A21/14 S. 8). Er wurde zwar Mitte 2011 festgenommen, als er zufällig in eine Demonstration geraten war. Durch Einschaltung eines Vermittlers und Bezahlung von Geld konnte die Familie des Beschwerdeführers aber seine Freilassung bewirken. Da er anschliessend noch über drei Jahre lang in Syrien verblieb, kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde und er regelmässig in Kontrollen geriet, bei denen er offenbar nie auf diese Festnahme angesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass über diese bei den syrischen Behörden keine Akten (mehr) bestehen. Die Personen, die vom Vermittler mit pekuniären Argumenten überzeugt werden konnten, ihn ohne Weiterungen freizulassen, hatten ein nachvollziehbares eigenes Interesse, allfällige bestehende Akten zu vernichten. Für diese Sichtweise spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Kontrolle, in die er Ende 2012 geriet, nicht auf die eineinhalb Jahre zuvor erfolgte Festnahme angesprochen wurde. Diese Kontrolle erfolgte deshalb, weil der Fahrer des Wagens der Aufforderung von Soldaten, zu warten, keine Folge leistete. Da die Kontrolle nichts zum Vorschein brachte, das gegen den Beschwerdeführer und die anderen Insassen des Wagens hätte verwendet werden können, wurden alle nach einigen Stunden auf freien Fuss gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde bei den darauf folgenden regelmässigen Kontrollen nie auf dieses Vorkommnis angesprochen, so dass nicht anzunehmen ist, er sei für alle Behörden ersichtlich registriert und als Regimegegner eingestuft worden. Angesichts der vorstehenden Erwägungen hätten die syrischen Behörden keinen Anlass, in ihm einen politischen Gegner zu sehen.

7.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde aufgrund des allfälligen Nichterscheinens zum militärischen Reservedienst durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung er-füllte er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätte.

7.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien mutmasslich illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er habe bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch eine relevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit nicht davon auszugehen ist, er sei vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er habe bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.

7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde bei einer Rückkehr nach Syrien auch deshalb als Regimegegner eingestuft werden, weil sein Bruder aus dem ordentlichen Militärdienst desertiert sei. Gemäss seinen Aussagen bei der BzP desertierte sein Bruder zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer noch in Syrien aufhielt (act. A4/12 S. 5). Er machte indessen weder bei der BzP noch bei der Anhörung geltend, dass ihm deshalb vor seiner Ausreise aus Syrien Probleme entstanden wären, obwohl den syrischen Behörden sowohl sein Wohn- als auch sein Arbeitsort bekannt war. Bei der Anhörung vom 4. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie es seiner Familie gehe, worauf er antwortete, die Lage dort sei katastrophal und seine Mutter sei krank (act. A21/14 S. 4). Er erwähnte keinerlei persönliche Probleme, die seinen Eltern und Geschwistern wegen seiner Ausreise oder der Desertion und Ausreise seines Bruders entstanden wären. Hätten die syrischen Behörden seine Familie oder ihn wegen der Desertion seines Bruders belangen wollen, hätten sie dazu schon seit längerer Zeit die Möglichkeit gehabt. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der Desertion seines Bruders in objektiv begründeter Weise befürchten, in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen.

7.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der Beschwerdeführer weder auf das Vorliegen von objektiven noch von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann.

8.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die angerufenen Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12.
Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

13.

13.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG vom 17. Oktober 2016 gutgeheissen und ihm Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Einsetzung entfaltete ex nunc Rechtswirkung, was bedeutet, dass der vor der Antragstellung entstandene Aufwand des Rechtsbeistandes nicht zu entschädigen ist.

13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

13.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nach-forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Der mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand hat im Rahmen seines Mandats eine Beschwerdeergänzung eingereicht; zudem hat er die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis erhalten und dazu eine Replik verfasst. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4.
Rechtsanwalt Michael Steiner wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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