Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-353/2014

Urteil vom 24. Juli 2014

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

A._______,
Parteien (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung).

Sachverhalt:

A.
Am 4. Juli 2011 um ca. 22.00 Uhr wurde A._______ beim Grenzübergang (...) vom Feldweibel des Grenzwachtkorps und dem Korporal des Grenzwachtkorps angehalten und aufgefordert, die sich an der Frontscheibe seines Wagens befindliche Plakette der International Police Association (IPA) zur Ansicht auszuhändigen. Als er sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, versuchte der Feldweibel des Grenzwachtkorps, die Plakette im Fahrzeug zu behändigen. A._______ kam ihm jedoch zuvor und steckte die IPA-Plakette in seine Hosentasche. Der Aufforderung, aus dem Fahrzeug zu steigen, leistete er Folge, weigerte sich jedoch, seine Hosentaschen zu leeren und deren Inhalt auszuhändigen. Im Verlauf der nachfolgenden Diskussion überwältigten die Grenzwächter A._______ und brachten ihn zu Boden. Er wurde ins Revisionslokal geführt, während sowohl eine Fahrzeugkontrolle als auch eine Kontrolle nach verbotenen und gefährlichen Gegenständen durchgeführt wurden. Nach erneuter Aufforderung, seine Taschen zu leeren, händigte A._______ die IPA-Plakette aus. Diese wies ebenso wenig auf etwas Verdächtiges hin wie die Kontrollen.

B.
Einen Tag später reichte A._______ beim Kommando der Grenzwachtregion (...) eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein, welche der Militärjustiz zur Prüfung übergeben wurde. Er legte im Verlauf des militärstrafrechtlichen Verfahrens diverse Fotos seiner Verletzungen sowie die Arztzeugnisse vom 5. Juli 2011 und vom 11. Oktober 2011 zu den Akten, welche ihm Prellungen an den Knien, Abschürfungen, Hämatome sowie Kopfschmerzen infolge einer Schädelprellung und eine dreiwöchige Behandlungsdauer wegen starker Schmerzen bescheinigten.

Gestützt auf den Bericht des zuständigen Untersuchungsrichters vom 26. November 2012 kam das Oberauditorat der Militärjustiz am 27. November 2012 zum Schluss, die Angelegenheit werde militärstrafrechtlich nicht verfolgt. Die Untersuchung bestätigte den von der Zollverwaltung geschilderten Sachverhalt. Der geleistete Widerstand während der Kontrolle habe dazu geführt, dass der Zugriff für die Erfüllung des Auftrags der Grenzwächter notwendig gewesen sei. Die Verletzungen würden nicht auf einen unverhältnismässigen Einsatz von Zwangsmassnahmen hindeuten. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der betroffenen Grenzwächter wurde verneint.

C.
A._______ machte aufgrund des strittigen Vorfalls mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim Oberauditorat eine Gesamtforderung von Fr. 32'030.- (Schadenersatz in der Höhe von Fr. 90.- sowie eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 31'940.-) geltend.

Mit Eingabe vom 29. April 2013 machte er beim Rechtsdienst der Eidgenössischen Zollverwaltung dieselbe Forderung in derselben Höhe geltend. Das Begehren wurde zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) weitergeleitet.

D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 wies das EFD das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vom 29. April 2013 ab.

E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Dezember 2013 und beantragt die Zusprechung der abgewiesenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während der Kontrolle vom 4. Juli 2011 beim Grenzübergang (...) bei der Ausreise aus der Schweiz in Gewahrsam genommen und dabei von zwei Grenzwächtern misshandelt worden. Er sei von ihnen zu Boden und in Bauchlage gebracht und zudem mit den Knien im Rücken am Boden fixiert worden, was zu starken Atembeschwerden geführt und Panik seinerseits ausgelöst habe.

F.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 abgewiesen.

G.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 verzichtet die Vorinstanz auf Vernehmlassung und verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfahren im Bereich der Staatshaftung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit der sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) des Beschwerdeführers ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Der Bund haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Eine Schadenersatzpflicht wird bejaht, wenn - kumulativ - folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1, A 1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.1, A 6735/2011 vom 30. April 2013 E. 5.1, A 3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen):

- (quantifizierter) Schaden;

- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;

- adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie

- Widerrechtlichkeit des Verhaltens.

Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG; vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3; Tobias Jaag, Le système général du droit de la responsabilité de L'Etat, in: La responsabilité de l'Etat, 2012, S. 23 ff., 27 ff.). Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entsprechenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb; BVGE 2010/4 E. 3 je mit Nachweisen; Florence Aubry Girardin, Responsabilité de l'Etat: Un aperçu de la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: La responsabilité de l'Etat, a.a.O., S. 113 ff., 127 ff.; Jérôme Candrian, La responsabilité de droit public devant le Tribunal administratif fédéral - premières approches, in: La responsabilité de l'Etat, a.a.O., S. 145 ff., 153 ff.).

2.2

2.2.1 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG). Gewahrt wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe des Staatshaftungsbegehrens beim EFD (Art. 1 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
der Verordnung zum VG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1.1, A 1017/3023 vom 29. August 2013 E. 2.2.1, A 5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.3, A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1).

2.2.2 Bei der relativen einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG handelt es sich um eine Verwirkungs-, und nicht um eine Verjährungsfrist (BGE 136 II 187 E. 6, 133 V 14 E. 6, je mit Hinweisen; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl. 2006, Rz. 183). Wird sie nicht eingehalten, geht der Entschädigungsanspruch daher unter (BGE 126 II 145 E. 2a). Verwirkbare Ansprüche können im Gegensatz zu verjährbaren Ansprüchen grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden (BGE 136 II 187 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen, A 6121/2011 vom 11. Dezember 2011 E. 3.1, A 7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.1; Mayhall, a.a.O., S. 294; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 795). Die Verwirkung von Ansprüchen ist von Amtes wegen zu berücksichtigen; ist der Staat jedoch Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, wird - um die Rechtsfolgen des raschen Fristablaufs zu mildern - die Verwirkung gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn das Gemeinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6121/2011 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1 in fine und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.4 mit Hinweisen).

2.2.3 Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auszulegen (Mayhall, a.a.O., S. 294; Candrian, a.a.O., S. 153 f.). Praxisgemäss beginnt dort die relative Frist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; blosses «Kennen-müssen» reicht nicht. Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.2, A 3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.1, A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.5 f., A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A 5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1). Kenntnis vom Schaden hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2, 2C_460/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.2, A 1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.2, A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A 5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A 7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1).

2.2.4 Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die relative Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffernmässig ist (grundlegend: BGE 108 Ib 97 E. 1b und 1c; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2 und 3.5, 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4, 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.3, A 1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.3, A 5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.6, A 2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A 5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A 7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1; Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl. 1987, § 16, Rz. 351; Robert K. Däppen, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 60 Rz. 7 mit Hinweisen).

2.2.5 Damit muss die betroffene Person ihren Anspruch sowohl innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag, an dem der Beamte die schädigende Handlung ausführte, als auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend machen.

3.
Zunächst gilt es festzustellen, ob ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers verwirkt ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht (nachfolgend E. 3.1 für die absolute, E. 3.2 für die relative Verwirkungsfrist). Trifft dies zu, ist die Beschwerde nämlich bereits aus diesem Grund abzuweisen und es muss auf die (weiteren) Voraussetzungen der Staatshaftung nicht mehr eingegangen werden.

3.1 Die Verwirkungsfrist von zehn Jahren begann an dem Tag zu laufen, an welchem die strittige schädigende Handlung ausgeführt wurde (vgl. vorne E. 2.2.1), d.h. am 4. Juli 2011 während des Grenzübertritts. Somit ist ein allfälliger Haftungsanspruch für dieses Ereignis noch nicht absolut verwirkt, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die relative Verwirkungsfrist tatsächlich abgelaufen ist.

3.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf eine am 4. Juli 2011 während der Personenkontrolle anlässlich des Grenzübertritts erlittene körperliche Misshandlung. Dass ein Schaden eingetreten ist, wenn auch möglicherweise noch nicht dessen genaue Höhe, wusste der Beschwerdeführer spätestens nach dem Arztbesuch vom 5. Juli 2011. Die beiden verursachenden Grenzwächter waren ihm zu diesem Zeitpunkt ebenso bekannt. Somit stand damals möglicherweise einzig die genaue Höhe des Schadens noch nicht fest. Wie ausgeführt, ist es für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist jedoch nicht erforderlich, dass der Schaden bereits ziffernmässig feststeht; es genügt, wenn die wichtigen Elemente des Schadens bekannt sind, welche seine Grössenordnung bestimmbar machen und es erlauben, das Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen (vgl. vorne E. 2.2.4).

3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei als Ausländer mit der schweizerischen Gesetzgebung nicht vertraut und habe sich daher an sämtliche Behörden gewendet, um ausfindig zu machen, welche Behörde für die Beurteilung von Schadenersatzbegehren zuständig sei. Demnach könnten seine Ansprüche nicht als verwirkt geltend. Er habe im Rahmen seiner Beschwerde vom 5. Juli 2011, welche von der Militärjustiz als Privatstrafanzeige anhand genommen worden sei, auch auf seine Verletzungen hingewiesen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 sei er betreffend Schadenersatzforderung ans Kommando der Grenzwachtregion (...) in (...) verwiesen worden. Am 28. Juli 2011 habe er demgemäss eine unbezifferte Schadenersatzforderung gestellt. Eine genaue Bezifferung sei nicht möglich gewesen, da er zum damaligen Zeitpunkt immer noch an der Gesundheitsstörung gelitten habe.

3.2.2 Aktenkundig ist ein Schreiben des Kommandos der Grenzwachtregion (...) vom 25. Juli 2011 an den Beschwerdeführer, wo auf seine Beschwerde vom 5. Juli 2011 Bezug genommen und festgehalten wird, gemäss eigenen Schilderungen habe er sich bei der Auseinandersetzung anlässlich des Grenzübertritts am Knie verletzt bzw. sei die Hose im Kniebereich beschädigt worden. Falls er Schadenersatz für die beschädigte Hose geltend machen möchte, solle er eine entsprechende Schadenersatzforderung mit ungefährem Schadensbetrag und Beweismitteln einreichen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 antwortete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass er es als Verhöhnung seiner Person ansehe, wenn ihm nur Schadenersatz für die beschädigte Hose angeboten werde. Er fragte an, ob Schmerzensgeld gerichtlich eingeklagt werden müsse. Das Kommando der Grenzwachtregion (...) teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2011 mit, dass es ihm wie erwähnt freistehe, eine Schadenersatzforderung betreffend die Hose einzureichen. Ein entsprechendes Begehren werde geprüft und bei positivem Ergebnis werde ihm der entstandene Schaden zurückerstattet. Zu diesem Schreiben nahm der Beschwerdeführer am 19. September 2011 Stellung und teilte mit, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben, was er in der Folge auch tat. Das entsprechende Schreiben wurde ans Oberauditorat in Bern zur Abklärung weitergeleitet, welches den Vorfall in der Folge militärstrafrechtlich untersuchte.

3.2.3 Das Oberauditorat bezieht sich in einem Schreiben vom 12. Mai 2013 auf vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche, welche bereits Thema einer Auskunft des Kommandanten der Grenzwachtregion (...) vom 3. Dezember 2012 gewesen seien. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2012 an eine Mitarbeiterin des Kommandos der Grenzwachtregion (...), gemäss welcher er Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen sowie für seine kaputtgegangene Hose zu beantragen gedenke und um Zustellung der benötigten Unterlagen bittet. Der Kommandant der Grenzwachtregion (...) verwies ihn gleichentags an die untersuchende Behörde.

Schliesslich stellte der Beschwerdeführer aufgrund des strittigen Vorfalls mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim Oberauditorat ein Begehren um Schadenersatz (vgl. vorne Sachverhalt C). Mit Antwortschreiben vom 31. Januar 2013 teilte ihm das Oberauditorat mit, dass die untersuchungsrichterlichen Ermittlungen keine Hinweise auf eine ihm gegenüber durch Mitarbeitende des Grenzwachtkorps begangene Straftat im Sinne des Militärstrafgesetzes ergeben hätten, weshalb keine Grundlage für die Beurteilung dieser zivilrechtlichen Ansprüche durch die Militärjustiz vorhanden sei. Im Übrigen wies es den Beschwerdeführer betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung seiner Schadenersatzforderungen auf das in vorangegangener Erwägung 3.2.2 erwähnte Schreiben des Kommandos der Grenzwachtregion (...) vom 25. Juli 2011 hin.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 verwies die Militärjustiz den Beschwerdeführer betreffend die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erneut ans Kommando der Grenzwachtregion (...) in (...). Aus dem Überweisungsschreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung an das EFD geht in diesem Zusammenhang weiter hervor, dass sich die Militärjustiz mit auf Anfrage des Beschwerdeführers verfasstem Schreiben vom 12. April 2013 danach erkundigte, welche Behörde für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen zuständig sei. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Eidgenössischen Zollverwaltung teilte das Kommando der Grenzwachtregion (...) der Militärjustiz mit Schreiben vom 23. April 2013 mit, ein Begehren um Schadenersatz könne beim Rechtsdienst der Oberzolldirektion eingereicht werden, was dem Beschwerdeführer so weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge bei der Eidgenössischen Zollverwaltung am 29. April 2013 ein mit demjenigen vom 7. Dezember 2012 identisches Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ein, welches aufgrund der Höhe der geltend gemachten Gesamtforderung zuständigkeitshalber an das EFD überwiesen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 2 - 1 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.
1    Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.
2    Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.8
3    Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19349 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.
der Verordnung zum VG und vorne Sachverhalt C).

3.2.4 Die Geschehnisse bzw. der Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit diversen Behörden im Nachgang an den Vorfall beim Grenzübertritt sind unter dem Blickwinkel des sich aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. allg. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626 ff.) zu würdigen.

Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 5. Juli 2011 schildert der Beschwerdeführer die vorgefallene Situation und ersucht um Mitteilung, ob der Sachverhalt intern gelöst werde oder er aber Anzeige bei der Polizei erstatten müsse. Darin ist von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen keine Rede. Im Antwortschreiben vom 25. Juli 2011 des Kommandos der Grenzwachtregion (...) wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz für die Hose hingewiesen. Er antwortete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2011, ob ein Missverständnis vorliege oder ob die erlittenen Verletzungen gerichtlich geltend gemacht werden müssen (vgl. vorne E. 3.2.2). Diese Anfrage des Beschwerdeführers lässt sich im Gesamtkontext betrachtet nicht als Schadenersatzbegehren auffassen. Das Kommando der Grenzwachtregion (...) reagierte darauf mit Schreiben vom 26. August 2011 und wiederholte, es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein Begehren um Schadenersatz für die Hose einzureichen (vgl. ebenfalls vorne E. 3.2.2). Die behördlichen Auskünfte vom Juli und August 2011 sind insofern verwirrend, als sie nur von einem möglichen Begehren betreffend Schadenersatz für die Hose, nicht aber von einem solchen um Genugtuung für erlittene körperliche Verletzungen sprechen; dies auch nach entsprechendem Hinweis seitens des Beschwerdeführers. Erklären lässt sich die getroffene Unterscheidung bzw. die Nichterwähnung der Verletzungen unter Beizug der Akten des Militärjustizverfahrens insbesondere anhand des Schlussberichts vom 26. November 2012. Demzufolge seien im Anschluss an den Vorfall keine Verletzungen festgestellt und solche vom Beschwerdeführer auf ausdrückliche Frage auch verneint worden. Diese Aussagen decken sich mit derjenigen des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2014, er sei sich seiner körperlichen Verfassung erst später bewusst geworden. Aus dem Schlussbericht vom 26. November 2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Privatstrafklageverfahren erklärt habe, seine Hose sei beschädigt worden, was jedoch anlässlich des Vorfalls seitens der Grenzwacht ebenso wenig festgestellt worden sei. Daher wurde er vom Kommando der Grenzwachtregion (...) zur Stellung eines entsprechenden Begehrens unter Nennung eines ungefähren Schadensbetrags und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert. Auch wenn der Beschwerdeführer als juristischer Laie mit der schweizerischen Gesetzgebung nicht vertraut ist, sollte ihm aufgrund der vorgenannten Schreiben klar gewesen sein, dass mit Bezug auf die Ausrichtung von Schadenersatz ein weiteres Aktivwerden seinerseits vorausgesetzt wurde. Es geht aus den beiden Schreiben vom 25. Juli 2011 und vom 26. August 2011 jedenfalls klar hervor, dass er - sofern
er zusätzlich Schadenersatz zu fordern gedenke - dies ausdrücklich zu beantragen habe. Diese Auskünfte haben ihn demnach sicherlich nicht dazu veranlasst, kein Begehren um Schadenersatz zu stellen bzw. sicherlich nicht daran gehindert, ein solches zu stellen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 686 f. betreffend die Voraussetzung einer nachteiligen Disposition aufgrund einer behördlichen Auskunft). Da die vorgenannten Auskünfte somit nicht kausal für die Entscheidung des Beschwerdeführers waren, zu diesem Zeitpunkt kein Begehren um Schadenersatz zu stellen, kann er sich diesbezüglich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Es wäre ihm vielmehr zumutbar gewesen, sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung schon damals zu stellen, zumal er zumindest in Bezug auf die Hose dazu aufgefordert wurde. In der Folge hat er sich jedoch entschlossen, die strittige Handlung zunächst einzig strafrechtlich verfolgen zu lassen und nicht gleichzeitig Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer erwähnt weiter, mit Schlussbericht des Oberauditorats vom 26. November 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass keine strafrechtlich relevanten Handlungen vorlägen und er nun zivilrechtliche Ansprüche einbringen könne. Im erwähnten Schlussbericht wird jedoch lediglich beantragt, der Sache sei keine weitere Folge zu geben. Davon, dass der Beschwerdeführer nun zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könne, ist keine Rede. Es fehlt demnach bereits an einer beim Beschwerdeführer bestimmte Erwartungen auslösenden Vertrauensgrundlage (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631 mit Hinweisen).

Die weiteren, in Erwägung 3.2.3 erwähnten, behördlichen Schreiben, die im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung eines Schadenersatzbegehrens ergangen sind, liegen allesamt in einem Zeitraum, in welchem der entsprechende Anspruch bereits verwirkt war (vgl. hinten E. 3.2.6). Demnach ist darauf nicht mehr näher einzugehen.

3.2.5 Das Bundesgericht entschied im Übrigen in einem Staatshaftungsfall, in welchem ebenfalls die Frage der Verwirkung zu prüfen war, ein laufendes Verwaltungsstrafverfahren verhindere den Eintritt der Verwirkung nicht, da die zuständige Behörde, soweit der Abschluss eines anderen Verfahrens für die Beurteilung strittiger Fragen erforderlich wäre, ihr Verfahren bis zu dessen Abschluss sistieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4 [in Bestätigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1010/2011 vom 17. Oktober 2011]). Somit verhindert allein die Tatsache, dass ein Verwaltungsstrafverfahren im Gange ist, die Verwirkung jedenfalls nicht zwingend (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 4.3.2).

Der Beschwerdeführer verfügte bereits vor dem Entscheid der Militärjustiz betreffend ein allfälliges militärstrafrechtlich relevantes Verhalten der involvierten Grenzwächter über die für die Formulierung eines Staatshaftungsbegehrens erforderlichen Informationen. Das Datum des Abschlusses des Verwaltungsstrafverfahrens kann daher nicht massgebend für den Beginn des Fristenlaufs sein.

3.2.6 Wie erwähnt (vgl. E. 2.2.1) muss ein Schadenersatzbegehren innert eines Jahres beim EFD eingereicht werden, damit die entsprechenden Ansprüche nicht verwirken. Da die bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Oberauditorat und beim Kommando der Grenzwachtregion (...) gestellten Begehren weder die Rückerstattung eines Schadens noch die Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen zum Gegenstand haben, kommt Art. 21
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
. Abs. 2 VwVG nicht zum Zug, wonach eine Frist als gewahrt gilt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Diese Schreiben, welche allesamt die strafrechtliche Relevanz der umstrittenen Handlung der involvierten Grenzwächter thematisieren, können nicht als fristwahrend angesehen werden und vermögen somit nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren erstmals knapp eineinhalb Jahre nach Kenntnis des Schadens und somit zu spät eingereicht hat.

Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Schaden erst bei Beendigung der erwähnten dreiwöchigen Behandlung (vgl. vorne Sachverhalt B) bestimmen können, war die relative einjährige Verwirkungsfrist bei Einreichen des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens am 7. Dezember 2012 bzw. am 29. April 2013 bereits abgelaufen. Seine Forderung ist in jedem Fall verwirkt, weshalb inhaltlich nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.2.7 Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich eine abgelaufene Verwirkungsfrist wiederherstellen, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung oder Restitution von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall oder Naturkatastrophen (BGE 136 II 187 E. 6; BGE 114 V 123 E. 3b; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 4.5 und A 5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 6 ). Ein solcher Grund liegt indessen nicht vor und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht.

3.3 Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist vielmehr aufgrund der Verwirkung der Geltendmachung vorgenannter Ansprüche abzuweisen.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund des vollständigen Unterliegens wären die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- inklusive derjenigen Kosten für den Erlass der Zwischenverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es gilt jedoch im Rahmen der Kostenauflage das geschilderte Vorgehen und Verhalten der involvierten Behörden zu berücksichtigen: So wurden gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher als juristischer Laie und ausländischer Staatsangehöriger mit dem schweizerischen Recht nicht vertraut ist, teilweise verwirrende Angaben betreffend Zuständigkeit gemacht (vgl. vorne E. 3.2.2). Zudem hat das Oberauditorat auf sein am 7. Dezember 2012 (verspätetet) eingereichtes Schadenersatzbegehren nicht reagiert; es erfolgte weder ein Nichteintretensentscheid noch wurde das Begehren zuständigkeitshalber weitergeleitet (vgl. vorne E. 3.2.3). Gestützt auf Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden ihm die Verfahrenskosten daher teilweise erlassen bzw. nur im Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-161 / brj; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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