Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5957/2009

Urteil vom 24. Juli 2012

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______,

Parteien vertreten durch
Peter Huber, Fürsprecher, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Nepal stammende Beschwerdeführer (geboren 1975) reiste am 28. April 1999 in die Schweiz ein und stellte am 30. April 1999 ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 25. Februar 2000 abwies. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet.

B.
Nachdem er im Juni 1999 Z._______ (geb. 1965) kennengelernt hatte, heiratete er diese am 22. Mai 2000. Per 1. April 2000 lebte er zusammen mit seiner Ehefrau und deren aus erster Ehe stammenden Tochter in I._______.

C.
Am 26. Mai 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 17. September 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 4. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinde Rüschegg (Kanton Bern).

D.
Ende Mai 2005 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus. Am 14. Juni 2005 meldete er sich rückwirkend per 1. Juni 2005 nach M._______ ab.

E.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 5. Oktober 2005 beim zuständigen Zivilgericht ein Eheschutzgesuch ein, welches am 10. Januar 2006 wegen Genehmigung der Trennungsvereinbarung als erledigt abgeschrieben wurde. Gleichzeitig beantragten die Eheleute gemeinsam die Scheidung. Das Scheidungsurteil erging am 11. Dezember 2006 und erwuchs am 27. Dezember 2006 in Rechtskraft.

F.
Am 20. November 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Nepal die nepalesische Staatsangehörige S.______ (geb. 1983). Im Jahr 2009 kam der gemeinsame Sohn auf die Welt.

G.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 machte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Dezember 2006 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei und er am 20. November 2007 eine im Jahr 1983 geborene Frau aus seinem Kulturkreis geheiratet habe.

H.
In der Folge eröffnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein Verfahren auf Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2008 über die Verfahrenseröffnung. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und zur Trennung/Scheidung von seiner Schweizer Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen sowie diverse Fragen zu beantworten. Überdies wurde er aufgefordert, seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen.

I.
Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 29. September 2008 und 14. November 2008 Gebrauch. Im Einverständnis des Beschwerdeführers zog die Vorinstanz die Eheschutzakten sowie die Scheidungsakten bei. Mit schriftlicher Einladung vom 9. Dezember 2008 und darauffolgender Mahnung vom 14. Januar 2009 wurde auch die geschiedene Schweizer Ehefrau zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert. Nachdem diese der Vorinstanz mit E-Mail vom 19. Januar 2009 erklärte, sie wolle nicht auf diese Fragen reagieren, gelangte die Vorinstanz abermals mit der Bitte an sie, zur Sachverhaltsklärung beizutragen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 äusserte sie sich zur Angelegenheit. Dies allerdings mit der Aufforderung, ihre Antworten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis zu bringen. Darüber informiert, nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2009 abschliessend zum Verfahren Stellung.

J.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. August 2009 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

K.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Sie hielt fest, die Ex-Ehefrau habe erklärt, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 andernorts gewohnt habe und sie vorher Streit miteinander gehabt hätten. Ende Mai hätten sie sich offiziell getrennt. Die bestrittene Begründung der Trennung Ende Mai (vorgängiges Fremdgehen des Beschwerdeführers) könne darum offen bleiben. Es sei wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2005 völlig unerwartet vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei und die Ehe bis dahin gut verlaufen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem weder die Anhebung eines Eheschutzbegehrens noch Eherettungsmassnahmen eingeleitet. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe er per 1. Juni 2005 in einem Zimmer in M._______ gelebt. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich schon im April 2005 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, wie es seine Ex-Ehefrau unterschriftlich festgehalten habe. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Ex-Ehefrau habe anlässlich der Scheidungsverhandlung erklärt, ihren neuen Bekannten seit Mitte Oktober 2005 zu kennen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Trennung resp. Scheidung der Ehegatten gegen seinen Willen erfolgt sei, lasse sich aufgrund der Akten nicht belegen. Zu einer gelebten Ehe gehöre im Übrigen die Vornahme gemeinsamer Aktivitäten und das Vorhandensein gemeinsamer Interessen. Der Beschwerdeführer weise hingegen darauf hin, dass sich die Eheleute aus finanziellen Gründen während der Ehe bei Reisen in ihre jeweiligen Heimatländer nie begleitet hätten. Er zeige auch sonst nicht auf, dass sie gemeinsame Ferien verbracht hätten. Es sei zudem aktenkundig, dass die Eheleute schon vor der Trennung Streit - z.B. wegen einer Steuerrechnung - gehabt hätten. Es treffe zudem kaum zu, dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau davon abgehalten worden sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Immerhin sei gleichzeitig mit seinem negativen Asylentscheid auch seine Wegweisung verfügt worden. Aufgrund der Akten könne zudem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens oder eventuell bereits vorher kennengelernt habe und nicht erst nach Beginn, wie er es geltend mache. Aufgrund dieser Ausführungen schloss die Vorinstanz darauf, dass schon im Zeitpunkt der Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Wille bestanden habe, das eheliche Leben fortzuführen bzw. die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzgebers nach der erleichterten Einbürgerung langfristig weiterzuführen. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweislage müsse darauf geschlossen werden, die
erleichterte Einbürgerung sei durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden. Die Vorinstanz ordnete gleichzeitig an, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizerbürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2009 gelangte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der Nichtigerklärung. Zur Begründung wird geltend gemacht, in der Trennungsvereinbarung vom
10. Januar 2006 sei schriftlich bestätigt worden, dass der gemeinsame Haushalt am 30. Mai 2005 aufgehoben worden sei. Ein Kollege des Beschwerdeführers, welcher mit beiden Eheleuten sehr gut befreundet gewesen sei, habe ausgeführt, das Ehepaar habe am 26. Mai 2005 einen Streit gehabt, bei welchem die Ehefrau dem Gatten die Wohnung verweigert habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 28. Mai 2005 für zwei bis drei Nächte bei ihm übernachtet. Per 1. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung bezogen. Einem Schreiben der späteren Vermieter zufolge habe er bereits am 28. Mai 2005 im Personalbüro nach einem Logis gefragt. Der entsprechende Mietvertrag sei auf den 1. Juni 2005 abgeschlossen worden. Bereits in der Vernehmlassung zum Eheschutzgesuch habe er angegeben, nach dem Streit am damaligen Arbeitsplatz auf einem Sofa geschlafen zu haben. Es könne somit als zweifelsfrei erstellt betrachtet werden, dass der gemeinsame Haushalt zwar nicht am 30. Mai 2005, wohl aber am 26. Mai 2005 aufgehoben worden sei. Er habe immer glaubhaft dargelegt, dass seine Ehe bis Ende Mai 2005 gut und aus seiner Sicht glücklich gewesen sei. Dies werde auch von einem gemeinsamen Kollegen bestätigt. Die Behauptung der Ex-Ehefrau, der Beschwerdeführer sei fremdgegangen, werde kategorisch bestritten. Sie habe dies im Eheschutzverfahren denn auch nie geltend gemacht, hingegen habe sie eingeräumt, dass sie eine Drittbeziehung eingegangen sei. Die Ex-Ehefrau habe zudem die Geheimhaltung der von ihr getätigten Angaben im vorinstanzlichen Verfahren verlangt. Dies im Wissen, dass ihre Ausführungen vom Beschwerdeführer zurückgewiesen würden. Es sei die Vorinstanz somit darauf zu behaften, dass die aus den Akten gestrichenen Angaben der Ex-Ehefrau nicht verwertbar seien. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, seine Ex-Ehefrau habe ihn im Mai 2005 ausgesperrt und kurz darauf eröffnet, sie habe jetzt einen Freund. Ein gemeinsamer Kollege habe ihm später gesagt, dass er seine Ex-Ehefrau schon vorher mit einem Freund gesehen habe. Auch ein anderer Kollege habe sich dahingehend geäussert. Wie lange vor Ende Mai 2005 die Drittbeziehung bereits bestanden habe, wisse er nicht. Er sei jedoch davon überzeugt, dass die Ex-Ehefrau diese Drittbeziehung erst kurz vor dem Eklat von Ende Mai 2005 eingegangen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass tatsächlich das Eingehen einer Drittbeziehung durch die Ehefrau im April/Mai 2005 das entscheidende und unvorsehbare Zerrüttungselement gewesen sei. Man könne ihm denn auch nicht vorwerfen, dass er von der Drittbeziehung seiner Ex-Ehefrau vor dem Eklat von Ende Mai 2005 nichts gewusst habe. Zu seinem Persönlichkeitsbild - welches von ehemaligen Arbeitskollegen als ausnehmend freundlich und
hochanständig beschrieben werde - passe es denn auch, dass er seiner Ex-Ehefrau bis Ende Mai 2005 immer mit selbstverständlichem Vertrauen begegnet sei und gar nie auf die Idee gekommen sei, sie könne ihm untreu sein. Dass die Ex-Ehefrau über ein halbes Jahr nach Abgabe der Erklärung vom 17. September 2004 eine Drittbeziehung eingegangen sei, könne romantische, pragmatische oder egoistische Gründe haben. Die Ex-Ehefrau habe vorher mindestens schon eine Ehe hinter sich gehabt und ihn von sich aus zur Eheschliessung gedrängt. Es könne ihm zudem nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht durch Einleitung eines Eheschutzverfahrens um die Rettung seiner Ehe bemüht habe. Wenn die Ex-Ehefrau eine neue Beziehung habe leben wollen, könne dagegen bekanntlich nichts ausgerichtet werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit der Einbürgerung in der Schweiz seine nepalesische Staatsangehörigkeit verloren. Durch den Entzug der schweizerischen Staatsbürgerschaft würde er mithin staatenlos werden.

M.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein. In einem gleichentags verfassten Schreiben führte ein damaliger Arbeitskollege des Beschwerdeführers aus, mit den Eheleuten befreundet gewesen zu sein. Die Ehe sei bis zu den Vorfällen Ende Mai 2005 glücklich gewesen. Im Mai 2005 habe er jedoch die Ex-Ehefrau mit einem anderen Mann gesehen, was ihn sehr überrascht habe. Er habe alles dem Beschwerdeführer erzählt. Aus diesem Grund habe es nachher Eheprobleme gegeben. Ende Monat habe das Ehepaar sich getrennt. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf zwei private Leumundsberichte, die ihm eine hohe Rechtschaffenheit und Ehrlichkeit bescheinigen würden.

N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde und bezieht sich unter anderem auf die obgenannten Schreiben. Diese würden nichts über den inneren Gehalt der ehelichen Gemeinschaft aussagen. Auch könne das Schreiben des Arbeitskollegen vom 9. November 2009 nicht belegen, wieso es zur plötzlichen Trennung gekommen sei. Die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, die Trennung und Scheidung seien gegen seinen Willen erfolgt, lasse sich aktenmässig nicht bestätigen. Die Vorinstanz betont zudem abermals die kaum vorhandenen Hinweise über gemeinsame Aktivitäten und gemeinsame Interessen während der Ehe.

O.
In der Replik vom 8. März 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Es sei aufgrund eines Schreibens seines Arbeitgebers sowie des Zeugenberichts seines Arbeitskollegen erstellt, dass er erstmals am 28. Mai 2005 beim Arbeitgeber um ein neues Logis nachgefragt, ab gleichem Datum drei Nächte bei seinem Arbeitskollegen D._______ übernachtet und ab 1. Juni 2005 eine neue Wohnung gemietet habe. Somit sei es offensichtlich, dass die Parteien im Eheschutzverfahren die Geschehnisse versehentlich um einen Monat vorverlegt hätten. In der Trennungsvereinbarung sei aber zutreffend der 30. Mai 2005 als Datum der Trennung aufgeführt. Es werde daran festgehalten, dass die Ehe aus der Sicht des Beschwerdeführers bis Mai 2005 intakt gewesen sei. Es gebe keine aktenmässigen Grundlagen für die Annahme der Vorinstanz, dass es bereits im April 2005 oder vorher Streitereien gegeben habe. Dem Beschwerdeführer könne auch das Unterlassen der Einleitung eines sofortigen Eheschutzverfahrens nicht vorgeworfen werden. Die Ex-Ehefrau hingegen habe daran Interesse gehabt, da sie so habe Unterhaltsbeiträge fordern können. Auch sei sie im Fall einer streitigen Ehescheidung auf die Feststelllung des Trennungsdatums angewiesen gewesen. Der massgebliche Streit habe wegen der Aussperrung des Ehemanns in den letzten Maitagen stattgefunden. Im Mai 2005 habe das Ehepaar erstmals eine Differenz wegen der ersten Steuerratenrechnung gehabt.

P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

3.1.
Als Beweismassnahme beantragt der Beschwerdeführer unter anderem seine Anhörung sowie die Einvernahme zweier Kollegen und seiner Ex-Ehefrau als Zeugen.

3.2. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
- e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen
(PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu
Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, anstatt der beantragten Zeugenbefragungen schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Mit Eingabe vom 9. November 2009 reichte er alsdann ein Schreiben des als Zeugen angerufenen D._______ ein. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten die genannten Bekannten bestätigen sollen, dass sie seine Ex-Ehefrau mit einem Freund gesehen hätten, bevor er von ihr darüber informiert worden sei. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Bekannten D._______ vom 9. November 2009 geht denn auch hervor, dass er die damalige Ehefrau im Mai 2005 in einer Disco mit einem anderen Mann habe "herummachen" sehen, was ihn sehr überrascht habe, da er vorher keine Eheprobleme bei den Eheleuten habe ausmachen können. Wegen des anderen Mannes habe es nachher Probleme in der Ehe gegeben, die Ende des Monats in eine Trennung gemündet hätten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einvernahme dieser Drittperson - welche nach dem Dargelegten ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht fallen würde - nicht zu anderen bzw. weiteren Erkenntnissen führen würde als diejenigen, welche aus seiner Erklärung gewonnen werden können. Gleiches gilt auch für die beantragte Einvernahme der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte sich durch das ihm dabei zukommende Fragerecht erhofft, der Beschwerdeinstanz eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person zu ermöglichen (vgl. Replik vom 8. März 2010, S. 6). Allerdings hatte er bereits die Möglichkeit, sich zu den in den Akten befindenden, anlässlich des Eheschutz- und des Scheidungsverfahrens getätigten Aussagen seiner Ex-Ehefrau - in denen er überdies anwaltlich vertreten wurde - zu äussern (vgl. Vernehmlassung zum Eheschutzgesuch vom 15. November 2005) sowie während den entsprechenden Verhandlungen Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Verhandlung betreffend Eheschutzgesuch vom
10. Januar 2006). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Schilderungen der Ex-Ehefrau über das bereits Gesagte hinausgehen könnten. Im Übrigen weist das BFM in seiner Verfügung vom 31. August 2009 explizit darauf hin, dass die Ex-Ehefrau auf eine Stellungnahme verzichtet hat resp. ihre nachträglichen Ausführungen verfahrensmässig nicht zu verwenden sind (vgl. Ziff. 8). Von den beantragten Zeugeneinvernahmen kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.

3.4. Auch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers fällt nicht in Betracht. Grundsätzlich bestünde damit zwar noch immer Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Da es dem Beschwerdeführer aber nur darum geht, seine eigene Sicht der Dinge mündlich darzulegen, können hiervon keine neuen, über die Beschwerdevorbringen hin-ausgehenden Erkenntnisse erwartet werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich denn auch - ständiger Praxis gemäss - kein Recht auf mündliche Anhörung ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2008 vom 25. Juli 2008 E.4.1).

4.

4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-reichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

5.

5.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

5.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat am 10. August 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen.

5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).

6.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

7.
Aufgrund der Ereignisse im Umfeld der Eheschliessung und Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.

7.1. Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren sich wie folgt: Ein vom Beschwerdeführer am 30. April 1999 gestelltes Asylgesuch wurde am 25. Februar 2000 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Nachdem er im Juni 1999 die Schweizer Bürgerin Z._______ (geb. 1965) kennengelernt hatte, heirateten die beiden nach kurzer unterjähriger Bekanntschaft am 22. Mai 2000. Am 26. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 17. September 2004 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft, woraufhin er am 4. Oktober 2004 erleichtert eingebürgert wurde. Am 1. Juni 2005 bezog der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung. Seine damalige Ehefrau reichte am 5. Oktober 2005 beim zuständigen Zivilgericht ein Eheschutzgesuch ein, welches aufgrund der Genehmigung der Trennungsvereinbarung am 10. Januar 2006 als erledigt abgeschrieben wurde. Gleichzeitig gelangten die Eheleute mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das Gericht. Mit Urteil des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 11. Dezember 2006 wurde die Ehe geschieden. Nur gerade knapp ein Jahr später - am
20. November 2007 - verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut. Diesmal mit einer Frau (geb. 1983) aus seinem Kulturkreis.

7.2. Allein schon die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit der schweizerischen Ehefrau begründet die tatsächliche Vermutung, dass bereits vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Der Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat (definitive Wegweisung aus der Schweiz nach erfolglosem Asylverfahren) und seine baldige Wiederverheiratung mit einer (gegenüber der ersten Ehefrau deutlich jüngeren) Frau aus seinem Kulturkreis können als zusätzliche Indizien zur Stützung der tatsächlichen Vermutung gewertet werden; wenn nicht einzeln so doch in ihrer Gesamtheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_15/2011 vom 7. März 2011 E. 3.3.1 und 1C_493/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5 mit Hinweisen).

7.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung bzw. zur definitiven Trennung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

8.1. Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Trennung von seiner Ex-Ehefrau geltend, diese habe ihn am 30. Mai 2005 ohne jede Vor-warnung aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt. Kurz darauf habe er von Arbeitskollegen erfahren, dass seine Ex-Ehefrau mehrfach mit einem anderen Mann gesehen worden sei. In der Folge habe auch er sie mit diesem Mann gesehen. Später habe sie über einen Anwalt die Scheidung eingeleitet (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. September 2008). In einem weiteren Schreiben vom 14. November 2008 führte der Beschwerdeführer aus, die Ehe sei bis Ende Mai 2005 gut verlaufen. Dass seine Frau eine Drittbeziehung eingegangen sei, habe er erst realisiert, als sie ihn plötzlich ohne Vorwarnung aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen habe. Vorher seien in der Ehe keine Probleme aufgetreten, ausser gelegentlichen Differenzen, die aber keineswegs hätten vermuten lassen, dass die Ex-Ehefrau sich scheiden lassen wolle. Nach dem Ausschluss aus der gemeinsamen Wohnung - der zweifellos aufgrund der Drittbeziehung geschehen sei - habe seine Ex-Ehefrau keine ausführliche Aussprache gewollt, wohl weil sie wegen der Drittbeziehung ein schlechtes Gewissen gehabt habe. In seiner Beschwerde vom 18. September 2009 wies der Beschwerdeführer auf die schriftliche Aussage seines Kollegen hin. Darin werde bestätigt, dass er am 26. Mai 2005 einen Streit mit seiner damaligen Ehefrau gehabt habe, in welchem sie ihm den Zutritt zur Wohnung verweigert habe. Daraufhin sei er am 28. Mai 2005 für zwei bis drei Nächte zu diesem Kollegen gezogen. Am 1. Juni habe er eine eigene Wohnung bezogen. Die späteren Vermieter würden denn auch bescheinigen, dass er am 28. Mai 2005 bei ihnen nach einer Unterkunft gefragt habe. Nach der Aussperrung habe ihm die Ex-Ehefrau kurz darauf eröffnet, einen Freund zu haben. Etwas später habe er sie auch mit diesem Mann gesehen. Sein Kollege habe ihm später erzählt, dass er die Ehefrau bereits vorher mit einem Freund gesehen habe. Er sei im Übrigen davon überzeugt, dass die Ex-Ehefrau die Drittbeziehung erst kurz vor dem Eklat von Ende Mai 2005 eingegangen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Eingehung einer Drittbeziehung durch die Ex-Ehefrau das entscheidende und unvorhersehbare Zerrüttungselement der Beziehung gewesen sei.

8.2. Diese Darstellung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die zeitliche Nähe zwischen der erleichterten Einbürgerung vom 4. Oktober 2004
und der Trennung Ende Mai 2005 weist im Zusammenhang mit der geschilderten Art der Trennung Ende Mai 2005 vielmehr darauf hin, dass die Ehe gerade nicht - wie es der Beschwerdeführer behauptet - bis Ende Mai 2005 gut und glücklich gewesen ist. Insbesondere erscheint nicht überzeugend, dass die Ex-Ehefrau - nachdem sie seit einem oder maximal zwei Monaten eine Beziehung mit einem anderen Mann führt - den Beschwerdeführer von einem Tag auf den anderen aus der gemeinsamen Wohnung aussperrt. Unklar bleibt überdies der genaue Ablauf des Streits: Erklärte der Beschwerdeführer in der Vernehmlassung zum Eheschutzgesuch vom 15. November 2005 noch, er sei nach der Arbeit vor verschlossener Türe gestanden und alles Läuten, Rufen, Klopfen habe nicht geholfen, die Ex-Ehefrau habe die Türe nicht geöffnet, auch am nächsten Tag sei die Wohnungstüre geschlossen gewesen und sie sei von der Ex-Ehefrau nicht geöffnet worden, so führte er replikweise aus, seine Ex-Ehefrau habe mit eindeutigen Worten ("hau ab!") seinen Auszug aus der Wohnung verlangt. Die abrupte Art der Trennung Ende Mai 2005 kann jedoch dahingehend gedeutet werden, dass dieses Ereignis lediglich der Höhepunkt einer bereits länger andauernden Ehekrise gewesen ist. Zudem weist auch die entschlossene und finale Handlungsweise der Ex-Ehefrau anlässlich der Aussperrung darauf hin, dass bereits lange vor diesem Ereignis eine Zerrüttung der Ehe stattgefunden hat. Nur so erklärt sich auch der Umstand, dass die Ex-Ehefrau sogar die Behörden involvierte, indem sie den Sozialdienst einschaltete (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdeführers zum Eheschutzgesuch vom 15. November 2005). Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach der Aussperrung Ende Mai 2005 erstaunlich schnell vom definitiven Ende der bis zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht angeblich glücklichen Ehe ausgegangen ist. Immerhin schloss er bereits innerhalb weniger Tage nach der erfolgten Aussperrung - per 1. Juni 2005 - mündlich einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung ab (vgl. Replik vom 8. März 2010). In diesem Sinn kann auch das offenkundige Fehlen von irgendwelchen Bemühungen des Beschwerdeführers, die eheliche Beziehung zu retten, dahingehend gedeutet werden, dass ihm nichts mehr an der Ehe lag. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass er die Trennung ohne Widerrede hingenommen hat. Zwar erklärte er replikweise, er habe kurz nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit eigenen Augen gesehen, dass seine Ex-Ehefrau mit einem anderen Mann ein Verhältnis eingegangen sei, was ihm sein Freund Dilli auch bestätigt habe. Aus diesem Grund sei er von seiner Ex-Ehefrau in hohem Masse enttäuscht und verletzt gewesen. Allerdings widersprechen diese Ausführungen seinen anlässlich der Verhandlung
betreffend Eheschutzmassnahmen getätigten Aussagen, führte er doch dort aus, er möchte, dass seine Frau zurückkomme, weil er sie immer noch liebe (vgl. Protokoll der Verhandlung betreffend Eheschutzgesuch beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 10. Januar 2006).

8.3. In den Akten sind zudem - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - verschiedene Hinweise ersichtlich, dass in der Ehe bereits vor Ende Mai 2005 Differenzen zwischen den Eheleuten bestanden haben. Anlässlich der Verhandlung betreffend Eheschutzgesuch vom 10. Januar 2006 erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass seine damalige Ehefrau und er Differenzen wegen einer Steuerrechnung in der Höhe von Fr. 3'500.- gehabt hätten. Seine Frau habe ihm erklärt, dass sie nichts an diese Rechnung zahle. Replikweise relativierte er zwar seine Aussage dahingehend, dass erstmals im Mai 2005 eine Differenz wegen der ersten Steuerratenrechnung stattgefunden habe. Allerdings erklärte seine Ex-Ehefrau anlässlich der Verhandlung, gleichzeitig mit den Eheschwierigkeiten seien die Probleme mit der Chefin am Arbeitsplatz aufgetaucht (vgl. Protokoll der Verhandlung betreffend Eheschutzgesuch beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 10. Januar 2006). Auch wies sie im Eheschutzgesuch vom 5. Oktober 2005 darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Erwerb des Schweizer Bürgerrechts jegliches Interesse an ihr verloren habe. Dass die Ehe somit wirklich bis Ende Mai 2005 glücklich und gut gewesen ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, muss vor diesem Hintergrund bezweifelt werden.

8.4. Was das zu den Akten gelegte Schreiben des Kollegen D._______ bezüglich des Zustands der Ehe anbelangt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich seine diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2008 erklärte, er habe von einem Arbeitskollegen namens "D._______" kurz nach der Ausschliessung aus der Wohnung von der männlichen Begleitung seiner Ex-Ehefrau erfahren. Dessen genaue Personalien und Adresse seien ihm jedoch schon damals nicht bekannt gewesen; er wohne jetzt schon seit einem Jahr in Bern und habe keinen Kontakt zu ihm. Aufgrund dieser Ausführungen muss ohnehin bezweifelt werden, ob der genannte Kollege tatsächlich ein so enger Bekannter der Eheleute gewesen ist, dass er den Zustand der Ehe hat einschätzen können.

9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Daran vermögen auch die durch den Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben nichts zu ändern. Indem er und seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Erklärung vom 17. September 2004 dennoch den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherten bzw. er spätere Änderungen des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.

BüG erschlichen.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

10.

10.1. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er habe mit der Einbürgerung in der Schweiz seine nepalesische Staatsangehörigkeit verloren. Durch einen Entzug der schweizerischen Staatsbürgerschaft würde er staatenlos. In diesem Zusammenhang beantragt er, die Auswirkungen auf seine Rechtsstellung durch Einholung eines Berichts der nepalesischen Botschaft oder eines Experten des nepalesischen Rechts genau abzuklären (vgl. Beschwerde vom 18. September 2009).

10.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A.18/2003 vom 19. November 2003 E.3 (in: ZBl 105/2004 S. 454) mit der Frage einer allfälligen Staatenlosigkeit infolge Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eingehend auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass der direkte Adressat der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen habe. Für seine Familienmitglieder, die an der Erschleichung unbeteiligt seien, müsse die drohende Staatenlosigkeit zwar die Ausnahme sein. Für ihn selbst jedoch, der den Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu verantworten habe, treffe dies nicht zu. Andernfalls wären potenziell Staatenlose vor einer Nichtigerklärung absolut geschützt (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 3). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Grund. Der Beschwerdeführer muss eine allfällige Staatenlosigkeit demzufolge hinnehmen. Aufgrund dieser Ausführungen ist auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht einzugehen, einen Bericht über das nepalesische Bürgerrecht einzuholen.

11.1. Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gestützt auf die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziff. 2) ist der nach der erleichterten Einbürgerung geborene Sohn des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit mitbetroffen. Einer Weisung des BFM vom Oktober 2010 zufolge werden jedoch Kinder, die im Zeitpunkt der Nichtigerklärung mindestens 16 Jahre alt sind und die Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (mithin die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG) erfüllen, oder die durch die Nichtigerklärung staatenlos würden, nicht in die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung einbezogen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1389/2009 vom 13. September 2011 E. 8.1.).

11.2. Der Sohn des Beschwerdeführers, P._______ (geb. 2009), besitzt lediglich das Schweizer Bürgerrecht. Aufgrund seines Alters sind die Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung noch nicht gegeben. Es gilt somit zu prüfen, ob dem Kind allenfalls die Staatenlosigkeit drohen würde. Gemäss Artikel 5 (ii) des nepalesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nepal Citizenship Act 2063 [2006] vom 26. November 2006) kann das Kind einer nepalesischen Bürgerin aus der Ehe mit einem ausländischen Bürger in Nepal das nepalesische Bürgerrecht durch Einbürgerung erwerben, wenn es ständigen Wohnsitz in Nepal hat. Vorausgesetzt wird zudem, dass das Kind nicht das Bürgerrecht eines ausländischen Staates auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit seines Vaters erworben hat. Artikel 5 (iii) des genannten Gesetzes sieht weiter vor, dass eine Person, die die Einbürgerung nach Artikel 5 (ii) beantragt, ein Gesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen hat: eine doppelte Kopie des Zertifikats des Bürgerrechts der Mutter, die Empfehlung durch die zuständige Gemeinde oder "Village Development Committee", die Geburtsurkunde sowie die Bestätigung des dauerhaften Aufenthalts in Nepal sowie der Beweis, dass das ausländische Bürgerrecht des Vaters nicht erworben wurde. Das Kind des Beschwerdeführers müsste somit dauerhaft in Nepal wohnen, um das nepalesische Bürgerrecht durch Einbürgerung beantragen zu können. Da der Sohn somit die Voraussetzungen für den Erwerb der nepalesischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nicht erfüllt, würde er im Falle einer Erstreckung der Nichtigerklärung auf ihn staatenlos werden. In casu rechtfertigt es sich somit, den Sohn des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung auszunehmen.

12.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit in Bezug auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers (Ziffer 1 des Dispositivs) als rechtsmässig und angemessen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Erstreckung der Nichtigerklärung auf den Sohn des Beschwerdeführers wäre hingegen unangemessen (vgl. Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.
Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 31. August 2009 wird aufgehoben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 3. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Bern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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