Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-773/2011

Urteil vom 24. Mai 2013

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern,

Parteien vertreten durch Fürsprecherin Margareta Lauterburg und Fürsprecher Stephan Kratzer, Swisscom (Schweiz) AG,
Legal Services & Regulatory Affairs, 3050 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sunrise Communications AG,

vertreten durch Olivier Buchsund Dr. iur. Matthias Amgwerd, Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom, Marktgasse 9, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Interkonnektion, Zugang zur vollständig entbündelten Teilnehmeranschlussleitung (2009/2010).

Sachverhalt:

A.
Am 30. April 2009 reichte Sunrise Communications AG (nachfolgend: Sunrise) bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) betreffend die Interkonnektion (IC), die Kollokation (KOL) und den vollständig entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) ein. In materieller Hinsicht beantragte sie, es seien die im Price Manual IC, Version 1-7, im Handbuch Preise TAL, Version 1-5, sowie im Handbuch Preise KOL, Version 1-6, markierten Preise von Swisscom hinsichtlich deren Höhe und Struktur auf die Einhaltung der Kostenorientierung resp. Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) zu überprüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2009 festzulegen (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens).

B.
Swisscom nahm zum Gesuch am 8. Juni 2009 Stellung. Sie beantragte in materieller Hinsicht, es seien für die von Sunrise eingeklagten Dienste IC, KOL und TAL für das Jahr 2009 Preise gemäss den von ihr eingereichten Beilagen zu verfügen (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Bezüglich der "Supplementary Services for Carrier Preselection" (exkl. "Migration of Carrier Selection Codes") und "Transit to (...) Access Services", beide gemäss eingereichter Beilage, sei auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. - eventualiter - dieses abzuweisen (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens).

C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 entschied die ComCom über das Zugangsgesuch. Sie wies dieses bezüglich der Festlegung eines kostenorientierten Preises für den Dienst "Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145)" ab (vgl. Dispositiv-Ziff. 1) und legte die streitigen Preise für TAL (vgl. Dispositiv-Ziff. 2), KOL (vgl. Dispositiv-Ziff. 3) und IC (vgl. Dispositiv-Ziff. 4) für die Jahre 2009 und 2010 fest. Die Verfahrenskosten von Fr. 142'830.-- auferlegte sie zu Fr. 140'830.-- Swisscom und zu Fr. 2'000.- Sunrise (vgl. Dispositiv-Ziff. 5).

D.
Am 28. Januar 2011 erhebt Swisscom (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der ComCom (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für die Jahre 2009 und 2010 aufzuheben und dieser wie von ihr beantragt festzulegen (vgl. Ziff. 1a des Rechtsbegehrens) oder
- eventualiter - die Sache zu dessen Neufestlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 1b des Rechtsbegehrens). Dispositiv-Ziff. 4 sei hinsichtlich der nutzungsabhängigen Preise für die Terminierungs- und Zugangsdienste (Terminating und Access Services) für die Jahre 2009 und 2010 aufzuheben und es seien diese Preise wie von ihr beantragt zu verfügen (vgl. Ziff. 2a des Rechtsbegehrens); eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung dieser Preise an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2b des Rechtsbegehrens). Weiter sei Dispositiv-Ziff. 5 aufzuheben und die Sache entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zur Neufestsetzung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei dabei wie von ihr beantragt anzuweisen (vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehrens). Sollte sie ihre Beschwerde nach Eröffnung der Urteile in den Beschwerdeverfahren A-300/2010, A-2924/2010, A-2969/2010 und
A-2970/2010, die noch am Bundesverwaltungsgericht hängig seien, zurückziehen, sei zudem ganz oder teilweise davon abzusehen, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Ziff. 4 des Rechtsbegehrens).

Zur Begründung bringt sie namentlich vor, die Festsetzung des wiederkehrenden TAL-Preises und der beanstandeten IC-Preise sei in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Die Vorinstanz habe zudem hinsichtlich der 058er-Zugangsdienste durch Herabsetzung der Preise auf Fr. 0.-- ein Abrechnungsmodell verfügt, das vom bisher praktizierten Modell abweiche. Dies, obschon sie dazu nicht befugt gewesen sei.

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Urteile in den erwähnten Beschwerdeverfahren zu sistieren (vgl. Ziff. 1 der Verfahrensanträge). Nach Eröffnung der entsprechenden Urteile sei ihr weiter unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde anzupassen und zu ergänzen bzw. einen allfälligen Beschwerderückzug zu prüfen (vgl. Ziff. 2 der Verfahrensanträge). Ein allfälliger Kostenvorschuss sei zudem erst nach einer entsprechenden Beschwerdeanpassung zu bestimmen und einzufordern (vgl. Ziff. 3 der Verfahrensanträge).

E.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 verzichtet der Instruktionsrichter vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 sistiert er das Verfahren bis zum Vorliegen der Urteile in den erwähnten Beschwerdeverfahren.

F.
Mit Verfügung vom 17. April 2012 fordert der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, bis zum 8. Mai 2012 schriftlich mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie die angefochtene Verfügung mit Blick auf die in den erwähnten Verfahren inzwischen ergangenen Urteile in Wiedererwägung ziehen werde und, falls ja, bis wann mit der neuen Verfügung gerechnet werden könne. Am 8. Mai 2012 teilt die Vorinstanz mit, die angefochtene Verfügung wäre wegen der Gutheissung der Beschwerden in den Verfahren
A-2969/2010 und A-2970/2010 bezüglich der Preise für Glasfaserspleissungen zwar grundsätzlich in Wiedererwägung zu ziehen. Die Preisänderungen, die sich aufgrund dieser Anpassung ergäben, seien aber so gering, dass sie sich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht auswirkten. Der Beschwerdeführerin mangle es daher an einem Rechtsschutzinteresse für eine Wiedererwägung, weshalb sie sich nicht zu einer solchen veranlasst sehe.

G.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 hebt der Instruktionsrichter die Sistierung auf und fordert die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und inwieweit sie an ihrer Beschwerde festhalte.

H.
Am 14. Juni 2012 zieht die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde betreffend den wiederkehrenden TAL-Preis für das Jahr 2009 zurück. An der Beschwerde betreffend diesen Preis für das Jahr 2010 hält sie fest, lässt jedoch einzelne Rügen fallen und beantragt einen berichtigten Preis. Die Beschwerde betreffend die nutzungsabhängigen IC-Preise für die Terminierungs- und Zugangsdienste für die Jahre 2009 und 2010 hält sie aufrecht, lässt aber eine Rüge fallen, verdeutlicht und ergänzt eine weitere und beantragt teilweise berichtigte Preise. Sie hält ausserdem an Ziff. 3 des Beschwerdebegehrens (Neufestsetzung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens) fest, ebenso an Ziff. 4 (keine Kostenauflage bei einem allfälligen Beschwerderückzug) hinsichtlich des Rückzugs der Beschwerde betreffend den wiederkehrenden TAL-Preis für das Jahr 2009. Bezüglich der Verfahrensanträge führt sie aus, das Bundesverwaltungsgericht habe diesen bereits stattgegeben, was bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sein werde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 setzt die neu zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- an, die diese einhält. Weiter ersucht sie die Vorinstanz um eine Vernehmlassung, die Beschwerdegegnerin um eine Beschwerdeantwort und die Preisüberwachung um eine Stellungnahme.

J.
Die Preisüberwachung führt in ihrem Schreiben vom 14. August 2012 aus, sie habe in ihrer Empfehlung vom 30. Juni 2010 im vorinstanzlichen Verfahren in erster Linie grundsätzliche Vorbehalte gegenüber der Berechnungsmethodik geäussert. Insbesondere habe sie kritisiert, dass dem TAL-Preis die Betriebs- und Kapitalkosten eines neuerstellten Kupferanschlussnetzes zu Grunde gelegt worden seien. Die aufgeworfenen methodischen Fragen richteten sich an die Vorinstanz und seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Teilweise seien sie aber in anderen Beschwerdeverfahren abgehandelt worden. Bezüglich der Frage der Kostenbasis für die Teilnehmeranschlussleitung habe die Vorinstanz im Hinblick auf die Preise für das Jahr 2013 zudem eine Praxisänderung angekündigt. Sie verzichte deshalb darauf, im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen.

K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2012, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es seien die IC-Preise für das Jahr 2010 wie von ihr berichtigt neu zu verfügen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung der beantragten teilweisen Gutheissung bringt sie vor, die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, es sei ihr bei der Festlegung der IC-Preise für das Jahr 2010 in einem Punkt (DeltaP Vermittlungstechnikanlagen) ein Fehler unterlaufen. Dessen Berichtigung führe zusammen mit den Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Preise für Glasfaserspleissungen gemacht habe, für das Jahr 2010 zu IC-Preisen, die von den verfügten abwichen.

L.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2012, es sei die Beschwerde in Bezug auf die Preise für die 058er-Zugangsdienste hinsichtlich der Frage nach dem zulässigen Abrechnungsmodell gutzuheissen und die Sache zur Neufestlegung dieser Preise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung der beantragten teilweisen Gutheissung führt sie aus, hinsichtlich des Abrechnungsmodells bestehe eine gültige vertragliche Regelung, die von keiner Vertragsseite beanstandet werde. Die Vorinstanz sei daher nicht befugt gewesen, zwischen den Vertragsparteien ein anderes Abrechnungsmodell zu verfügen.

M.
Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Replik vom 7. November 2012 grundsätzlich ihre bisherigen Ausführungen und macht einige ergänzende Ausführungen. Ausserdem weist sie darauf hin, dass sie lediglich nutzungsabhängige IC-Preise angefochten habe. Dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung auch die Festsetzung nutzungsunabhängiger IC-Preise für das Jahr 2010 beantrage, müsse daher ein Versehen sein.

N.
Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Duplik vom 19. Dezember 2012 ihre bisherigen Äusserungen und macht einige ergänzende Bemerkungen.

O.
Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 an ihrem Antrag (teilweise Gutheissung) fest, verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung und der angefochtenen Verfügung und macht einige zusätzliche Ausführungen. Ausserdem räumt sie ein, dass die nutzungsunabhängigen IC-Preise nicht Verfahrensgegenstand bildeten und es sich bei ihrem Antrag, diese für das Jahr 2010 ebenfalls festzusetzen, um ein Versehen handle.

P.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2013 an ihren bisherigen Ausführungen fest und macht einige ergänzende Bemerkungen.

Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Prozessvoraussetzungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.4 m.w.H.).

Vorliegend richtete sich die Beschwerde zunächst gegen den wiederkehrenden TAL-Preis für die Jahre 2009 und 2010, die nutzungsabhängigen IC-Preise für die Terminierungs- und Zugangsdienste für die gleichen Jahre und die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2009 nach Vorliegen der Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdeverfahren A-300/2010 vom 8. April 2011, A-2924/2010 vom 8. Juni 2011, A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 und A-2970/2010 vom 22. März 2012 jedoch zurück. Dieser Preis bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde ist diesbezüglich vielmehr als wegen Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, da sämtliche streitige Preise tiefer festgesetzt werden, als sie sie offerierte bzw. im Zugangsverfahren beantragte, und ihr zudem nahezu sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (vgl. zum schutzwürdigen Interesse auch E. 7.3.1). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Soweit sie nicht abzuschreiben ist, kann deshalb auf sie eingetreten werden.

Kognition

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition; gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung technischer Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt. Es entfernt sich in solchen Fällen im Zweifel nicht von deren Auffassung und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 und BGE 130 II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2). Im Weiteren ist es zwar grundsätzlich seine Aufgabe, unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Wenn aber die Gesetzesauslegung ergibt, dass der Gesetzgeber der Entscheidbehörde mit der offenen Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidbefugnis einräumen wollte, darf und muss es seine Kognition entsprechend einschränken (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3 und BGE 132 II 257 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 4.2 und BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2).

2.2 Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie sowohl autonome Konzessionsbehörde als auch Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Sie und das mit der Instruktion des Verfahrens betraute BAKOM verfügen über ein ausgeprägtes Fachwissen in fernmeldetechnischen Fragen sowie bei der Beurteilung der ökonomischen Gegebenheiten im Telekommunikationsmarkt. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf kein gleichwertiges Fachwissen zurückgreifen. Damit rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts wenigstens insoweit, als die Vorinstanz unbestimmte Gesetzesbegriffe auszulegen und anzuwenden hat. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon, unter Beachtung dieser Zurückhaltung zu überprüfen, ob die Rechtsanwendung der Vorinstanz mit dem Bundesrecht vereinbar ist (vgl. BGE 132 II 257 E. 3.2 und BGE 131 II 13 E. 3.4; BVGE 2010/19 E. 4.2 und BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2).

Die Vorinstanz amtet weiter in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl übermittlungstechnischer als auch ökonomischer Natur zu beantworten sind. Ihr steht entsprechend - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches" Ermessen zu. Im Rahmen dessen darf ihr bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 132 II 257 E. 3.2 und BGE 131 II 13 E. 3.4; BVGE 2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2970/2010 vom 22. März 2012 E. 2.2 und A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 2.2).

Wiederkehrender TAL-Preis 2010

3.
Wie erwähnt (vgl. Bst. D), beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der wiederkehrende TAL-Preis für das Jahr 2010 vom Bundesverwaltungsgericht wie von ihr beantragt neu festzusetzen (vgl. Ziff. 1a des Beschwerdebegehrens) oder die Sache zu dessen Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 1b des Beschwerdebegehrens). Zur Begründung bringt sie zwei Rügen vor, die nachfolgend zu prüfen sind (vgl. E. 3.1 ff. [Kupferkabelpreise] und E. 4 [Inputpreise Freileitungen]).

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Kabelholpreise für das Jahr 2010, einen Bestandteil der Kupferkabelpreise, auf das Niveau des Jahres 2009 zurückgesetzt und dies damit begründet, die im Kostennachweis 2010 geltend gemachten Preissteigerungen zwischen 10 und 50 % seien überhöht, nicht belegt und nicht nachvollziehbar. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und verstosse sowohl gegen Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) als auch gegen die Vorgaben von Art. 11 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
FMG und Art. 54 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV betreffend die kostenorientierte Preisgestaltung. Nach der erstgenannten Bestimmung verfüge die Vorinstanz in erster Linie auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten, wenn die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen könne. Erst in zweiter Linie sei die Anwendung anderer geeigneter Methoden vorgesehen. Die Vorinstanz habe zwar den Nachweis der Kostenorientierung verneint, jedoch weder dargelegt, dass Vergleichswerte fehlten, noch sich mit alternativen Methoden auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie einzig und ohne weitere Begründung die Preise des Vorjahres herangezogen. Das Abstellen auf Vorjahreswerte sei jedoch keine alternative Methode, sondern diene einzig der Minimierung des Aufwands der Vorinstanz. Es werde zudem deren vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 ausdrücklich festgestellten Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG und dem Gebot der pflichtgemässen Ermessensbetätigung nicht gerecht. Wenn die Vorinstanz die von ihr geltend gemachten Werte als überhöht betrachte, habe sie den Sachverhalt zu ermitteln und die ihres Erachtens gerechtfertigte Preissteigerung zu berücksichtigen. Die Komplexität der Materie bzw. des Kostennachweises und die Ordnungsvorschrift zur Verfahrensdauer (Abschluss innert 7 Monaten) änderten daran nichts.

3.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV sehe für den Fall, dass die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringe, drei Varianten vor, wie die Vorinstanz dennoch kostenorientierte Preise verfügen könne. Eine strenge Abstufung zwischen diesen Varianten, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, bestehe nicht. Die ersten beiden Varianten (Verwendung markt- und branchenüblicher Vergleichswerte bzw. eigene Preis- und Kostenmodellierungen) würden regelmässig bei der Festlegung von Endproduktpreisen eingesetzt. Der Kupferkabelpreis sei jedoch kein Endprodukt bzw. kein Zugangsdienst, sondern ein sog. Edukt, das zur Herstellung eines regulierten Zugangsdienstes genutzt werde. Hier scheine es durchaus sachgerecht, dass die Vorinstanz auf eine andere Methode zurückgreife, um den Preis eines Ausgangsmaterials (Inputpreis) zu bestimmen. Das Abstellen auf die Vorjahreszahlen sei als eine solche Methode zu qualifizieren. Es erscheine zudem geeignet, da es sich bei den Vorjahreszahlen im Unterschied zu dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine erste Schätzung der Beschwerdeführerin, sondern um die gesicherten Werte des Vorjahres handle. Ein Abstellen auf diese Werte sei weiter auch deshalb angemessen bzw. gerechtfertigt, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin explizit aufgefordert habe, die geltend gemachte Kostensteigerung zu belegen, diese dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, sei daher nicht berechtigt. Es könne nicht an dieser liegen, zu beweisen, dass eine behauptete, aber nicht näher belegte Kostensteigerung falsch sei.

3.3 Die Vorinstanz führt aus, sie habe nicht "einfach" die tieferen Werte des Vorjahres verwendet. Das BAKOM habe die Beschwerdeführerin vielmehr im Rahmen eines Instruktionstreffens konkret befragt, weshalb sie bei den Kabelholpreisen von Preissteigerungen von bis zu 50 % gegenüber dem Vorjahr ausgehe. Deren Erklärungen seien aber unzureichend gewesen, um die geltend gemachten Preissteigerungen zu rechtfertigen. Insbesondere habe sie diese nicht mittels konkreter Offerten oder abgeschlossener Verträge belegen können. Nach Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV müsse die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Einhaltung der Kostenorientierung erbringen und nicht sie deren Nichteinhaltung beweisen. Sie habe lediglich zu begründen, wieso sie einen Preis nicht für kostenorientiert halte. Dies habe sie in der angefochtenen Verfügung getan. Sie sei entsprechend nicht verpflichtet gewesen, die nicht belegten Preiserhöhungen zum Gegenstand weiterer Sachverhaltsermittlungen zu machen. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ändere daran nichts, liege dem vorliegenden Fall doch ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV räume ihr bei der Preisfestlegung im Weiteren auch hinsichtlich der Methodik einen gewissen Ermessensspielraum ein. Darin eingeschlossen sei die Möglichkeit, die geltend gemachten Preise mit jenen von vorangegangenen Kostennachweisen zu vergleichen und Preissteigerungen nicht zu akzeptieren, wenn sie auch auf Nachfrage hin nicht nachvollziehbar begründet werden könnten und sich auch nicht aus der allgemeinen Marktbeobachtung ergäben. Dies sei ein effizientes und taugliches Mittel der Überprüfung sowie angesichts des Umstands, dass der zu überprüfende Kostennachweis aus unzähligen Elementen und Informationen bestehe und Zugangsverfahren gemäss der Ordnungsfrist von Art. 11a Abs. 3
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
1    Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2    Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3    Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4    Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
FMG innert sieben Monaten abgeschlossen sein sollten, nicht nur vertretbar, sondern auch sachgerecht. Ihr Vorgehen sei somit von Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV gedeckt. Zudem verletze es weder Art. 11
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
FMG noch Art. 54 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV.

3.4

3.4.1 Gemäss Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV verfügt die Vorinstanz aufgrund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten, wenn die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen kann (Satz 1). Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind (Satz 2).

Obschon die Heranziehung von Vergleichswerten an erster Stelle genannt wird, kann daraus nicht ohne Weiteres gefolgert werden, die übrigen, in Satz 2 genannten Methoden kämen grundsätzlich erst nachrangig bzw. an zweiter Stelle in Frage, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Solches ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung. So wird die fehlende Verfügbarkeit markt- und branchenüblicher Vergleichswerte nicht als Voraussetzung für die Heranziehung der übrigen Methoden, sondern, wie aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht, lediglich als Beispiel dafür erwähnt, wann diese Heranziehung möglich ist. Der Rückgriff auf die weiteren Methoden wird gegenüber dem Abstellen auf Vergleichswerte zudem nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht oder in anderer Weise eingeschränkt.

Hinweise auf eine Rangfolge im erwähnten Sinn ergeben sich im Weiteren auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Totalrevision der FDV vom 9. März 2007 (nachfolgend: Erläuterungsbericht). Darin wird zwar die Heranziehung von Vergleichswerten ebenfalls an erster Stelle genannt; dass auf die übrigen Methoden nur dann zurückgegriffen werden soll bzw. darf, wenn keine Vergleichswerte vorliegen, wird jedoch auch hier nicht geltend gemacht (vgl. Erläuterungsbericht, S. 25).

Gegen eine solche Rangfolge sprechen auch die übrigen massgeblichen Auslegungselemente (vgl. dazu BGE 131 II 697 E. 4.1; BVGE 2012/8 E. 11.4.1). Voraussetzung für eine Preisverfügung der Vorinstanz nach Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV ist, dass die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringt. Art. 54
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV, der die kostenorientierte Preisgestaltung regelt, nennt zwar die wesentlichen Elemente des Kostenmodells, das grundsätzlich (vgl. zur abweichenden Methode für das Verrechnen des Teilnehmeranschlusses Art. 60 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV) deren Grundlage bildet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überlässt er es jedoch der Vorinstanz, dieses Modell bzw. die kostenorientierte Preisgestaltung zu konkretisieren und die geeignetste Methode für deren Umsetzung zu bestimmen. Dabei kommt ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum und ein grosses "technisches Ermessen" zu. Sie muss sich aber an den rechtlich vorgegebenen Rahmen halten, eine taugliche und in sich konsistente Vorgehensweise wählen und diese konsequent und in nachvollziehbarer Weise umsetzen. Überdies hat sie eine unabhängige, neutrale und möglichst objektive Haltung einzunehmen. Der ihr zukommende Gestaltungspielraum räumt ihr zwar nicht das Recht ein, das Kostenmodell der marktbeherrschenden Anbieterin bzw. die von dieser gewählte Vorgehensweise nach Belieben zu korrigieren. Vermag sie jedoch hinreichende Gründe für eine Korrektur darzutun, ist sie im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums dazu befugt (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/8 E. 27.5.1 m.w.H. und 29.1.4). Ein entsprechender Gestaltungspielraum bzw. eine entsprechende Methodenfreiheit stand ihr bereits unter dem alten Recht zu (vgl. BGE 132 II 257 E. 6.3 und 6.5; Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.1). Dies, obschon Art. 58 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss - 1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:
1    Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:
a  die Modalitäten für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung oder eines Teilabschnitts, jeweils ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik;
b  die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
c  die Spezifikationen des physischen Zugangs zu Verteilern;
d  die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.
2    Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung.
3    Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksichtigen. Dabei gilt:
a  Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Erträgen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Berücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variable downstream costs).
b  Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelagerten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unterschiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.
c  Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage besteht (Quotientenmethode).
d  Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quotienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquivalenten Anlage.109
4    Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Anlagen mit Verteilausrüstungen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kundinnen und Kunden nach den über die Verteilanlage erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.110
der aufgehobenen FDV vom 31. Oktober 2001 (AS 2001 2759) für den Fall, dass die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringe, lediglich festhielt, die Vorinstanz verfüge auf der Grundlage von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten (AS 2001 2778). Satz 2 von Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV wird in der Literatur deshalb auch als Verankerung dieses Gestaltungsspielraums bzw. dieser Methodenfreiheit interpretiert (vgl. Matthias Amgwerd, Netzzugang in der Telekommunikation, Zürich 2008, Rz. 427).

Die Auslegung von Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist mit dem Gestaltungspielraum bzw. der Methodenfreiheit, die der Vorinstanz von der Rechtsprechung zugestanden und mit Satz 2 von Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV verankert wurde, nicht vereinbar. Sie ist deshalb abzulehnen. Stattdessen ist, wie bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe legt, davon auszugehen, die Vorinstanz habe bei der Wahl der Methode zur Verfügung der Preise - die, obschon die Bestimmung dies nicht ausdrücklich erwähnt, kostenorientiert sein müssen (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
FMG und Art. 54
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV) - den vorstehend erwähnten Beurteilungs- und Ermessensspielraum.

3.4.2 Mit der Bejahung eines entsprechenden Gestaltungspielraums bzw. einer entsprechenden Methodenfreiheit der Vorinstanz ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese nach Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV den Sachverhalt abzuklären hat. Ausgangspunkt für die Klärung dieser Frage bildet dabei der Umstand, dass in Zugangsverfahren nach Art. 11a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
1    Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2    Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3    Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4    Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
FMG der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären ist (Untersuchungsgrundsatz; Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Diese Pflicht wird allerdings durch die in Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Mitwirkungspflichten können sich zudem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, insbesondere wenn die Vorinstanz Tatsachen ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 13 N. 32 ff., insb. N. 34 mit Hinweis; Amgwerd, a.a.O., Rz. 381; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 und A-2970/2010 vom 22. März 2012, jeweils E. 13.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.3). Eine so hergeleitete Mitwirkungspflicht ergibt sich im Zugangsverfahren insbesondere für den Kostennachweis der markbeherrschenden Anbieterin, wovon Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV offenbar ausgeht (vgl. Amgwerd, a.a.O., Rz. 381 mit Hinweisen; vgl. für die Anforderungen an die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen im Zugangsverfahren vorlegen müssen, den gestützt auf Art. 11a Abs. 4
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
1    Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2    Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3    Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4    Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
FMG erlassenen Anhang 3 zur Verordnung der Vorinstanz vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz [SR 784.101.112/3]).

Aus dieser Mitwirkungspflicht der marktbeherrschenden Anbieterin darf allerdings nicht gefolgert werden, dem Untersuchungsgrundsatz komme bei den in Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV geregelten Fällen überhaupt keine Bedeutung zu. Zwar hat die Vorinstanz als Folge davon nicht zu beweisen, dass die von der marktbeherrschenden Anbieterin offerierten bzw. beantragten Preise nicht kostenorientiert resp. übersetzt sind. Auch kann sie, falls die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringt, selber kostenorientierte Preise verfügen, wobei ihr der erwähnte Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt. Dabei hat sie jedoch gemäss dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt so weit abzuklären, als dies für die Festsetzung kostenorientierter Preise erforderlich ist. Sie hat somit namentlich markt- und branchenübliche Vergleichswerte in Erfahrung zu bringen, wenn sie auf solche abstellt. Einzig wenn die von ihr gewählte Methode Sachverhaltsabklärungen überflüssig macht oder sie die erforderlichen Abklärungen bereits vorgenommen hat, kann sie die Preise ohne weitere Untersuchungen verfügen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass das gewählte Vorgehen den rechtlich vorgegebenen Rahmen für die kostenorientierte Preisgestaltung einhält, tauglich bzw. geeignet und in sich konsistent ist sowie konsequent und in nachvollziehbarer Weise umgesetzt wird (vgl. E. 3.4.1).

3.4.3 Die Vorinstanz begründet ihr von der Beschwerdeführerin beanstandetes Vorgehen in der angefochtenen Verfügung damit, die Preissteigerungen zwischen ca. 10 % und 50 % bei den Kabelholpreisen seien für jährliche Anpassungen überhöht, könnten von der Beschwerdeführerin nicht belegt werden und seien auch nicht anderweitig nachvollziehbar. Daraus wird deutlich, dass sie einzig die Höhe der geltend gemachten Preissteigerungen in Frage stellt, nicht aber die Preissteigerungen an sich. Dass sich die Kabelholpreise im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 erhöhten, blieb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten. Mit den Preisen des Jahres 2009 hat die Vorinstanz somit
- auch wenn konkrete Angaben fehlen - anerkanntermassen auf tiefere Preise abgestellt, als sie im Jahr 2010 effektiv galten. Dies, obschon sie
- wie sie im Zusammenhang mit der Rüge betreffend die Inputpreise für Freileitungen ausführt (vgl. E. 4.3) - Preissteigerungen durchaus anerkennt, wenn sie belegt werden, mithin deren Berücksichtigung im Kostenmodell der Beschwerdeführerin grundsätzlich als der kostenorientierten Preisgestaltung entsprechend betrachtet.

Dieses Vorgehen vermag - selbst wenn das Abstellen auf die Vorjahreswerte als "Methode" im Sinne von Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV zu qualifizieren wäre - nicht zu überzeugen. Hält die Vorinstanz die geltend gemachten Preissteigerungen lediglich hinsichtlich ihrer Höhe, nicht jedoch an sich für nicht glaubhaft, ist sie zwar befugt, die entsprechenden Preise zu kürzen. Sie hat dabei aber den tatsächlich erfolgten und im Grundsatz nicht bestrittenen Preiserhöhungen Rechnung zu tragen. Eine Kürzung, die diese gänzlich ausser Acht lässt, ist, wie bereits die Anerkennung belegter Preissteigerungen durch die Vorinstanz deutlich macht, mit den Anforderungen an die kostenorientierte Preisgestaltung nicht vereinbar. Von diesen darf die Vorinstanz jedoch nicht abweichen, da sie nach Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV kostenorientierte Preise zu verfügen hat. Dies gilt mangels einer entsprechenden Einschränkung in Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV oder einer anderen Bestimmung trotz der Komplexität der in Zugangsverfahren zu prüfenden Kostennachweise und ungeachtet der geltenden Ordnungsfrist von sieben Monaten gemäss Art. 11a Abs. 3
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
1    Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2    Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3    Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4    Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
FMG. Wie die Vorinstanz die zulässige Kürzung vornehmen bzw. Preise festsetzen will, die den erfolgen Preiserhöhungen Rechnung tragen, hat sie im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums bzw. unter Einhaltung der erwähnten Vorgaben (vgl. E. 3.4.2) zu entscheiden. Je nach gewählter Methode hat sie dabei allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.4.2).

3.4.4 Die Herabsetzung der Kabelholpreise für das Jahr 2010 auf das Niveau der Vorjahrespreise bzw. das Abstellen auf diese ohne weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz ist somit keine geeignete bzw. taugliche Methode für die Festsetzung kostenorientierter Preise und verstösst daher gegen Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
und Art. 54
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV. Es kann indes nicht einfach auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da diese den Nachweis für die geltend gemachten höheren Kabelholpreise bzw. für die Preissteigerungen gegenüber dem Vorjahr nicht erbracht hat. Die Angelegenheit ist deshalb in Gutheissung von Ziff. 1b des Beschwerdebegehrens ohne weitere Ausführungen zur korrekten Bestimmung der Kabelholpreise für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4.3) und zur Neufestsetzung des wiederkehrenden TAL-Preises für dieses Jahr an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch E. 4.4.4).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe bei den Inputpreisen für Freileitungen für das Jahr 2010 mit einer Ausnahme ("Entschädigungen für Luftraum") die geltend gemachten Preiserhöhungen abgelehnt und den tieferen Wert des Vorjahres eingesetzt. Wie bereits bei den Kupferkabelpreisen verstosse dieses Vorgehen sowohl gegen Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV als auch gegen Art. 11 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
FMG und Art. 54 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV. Ausserdem sei es mit der Pflicht der Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG und dem Gebot der pflichtgemässen Ermessensbetätigung nicht vereinbar. Die Vorinstanz habe überdies bei den Preisen für Überführungsstangen, Gemeinschaftstragwerke, Verankerungen und Gebäudeanschlüsse für das Jahr 2010 jeweils die tiefsten Werte aus den Jahren 2009 und 2010 eingesetzt, mit dem Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung in den Kostenberechnungen auf ein Preisgefüge abstelle, das in der Realität in diesem Jahr gar nicht angeboten worden sei. Dieses Vorgehen sei willkürlich und stehe im Widerspruch zu den erwähnten gesetzlichen Vorgaben. Es lasse sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, es könne nicht Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, die marktbeherrschende Anbieterin davor zu bewahren, zu tiefe Preise anzubieten. Korrigiere die Vorinstanz nur zu hohe Kostenelemente, lasse zu tiefe Preiskomponenten jedoch unverändert, resultierten willkürliche, nicht kostenorientierte Preise. Wenn auf Vorjahreswerte abgestellt werden solle, habe dies in Bezug auf alle Kostenelemente zu erfolgen und nicht nur selektiv hinsichtlich jener, die zu einer Preissenkung führten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet das Vorgehen der Vorinstanz als korrekt, da es, in Übereinstimmung mit dem Vorgehen bei den Kupferkabelpreisen, diejenigen Materialpreise der Freileitungen, die ohne nachvollziehbare Begründung gegenüber dem Vorjahr stark zugenommen hätten, auf den Vorjahreswert festlege. Dies scheine auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den betreffenden Materialien um Produkte mit einer Artikelnummer handle, bei denen angenommen werden dürfe, dass mit geringem Aufwand eine Quittung oder eine gültige Preisliste eingereicht werden könnte. Bei Preisen, die sich unauffällig im erwarteten Bereich bewegten, dürfe im Weiteren in gutem Glauben angenommen werden, diese seien angemessen und müssten deshalb nicht weiter überprüft werden. Es sei entsprechend völlig ausreichend, wenn sich die Kontrolle der Vorinstanz auf diejenigen Preise beschränke, die sich gegenüber dem Vorjahr auffällig erhöht hätten. Da die Inputpreise voneinander unabhängig seien, sei auch nicht einsichtig, weshalb für alle Inputpreise die Vorjahreswerte eingesetzt werden sollten, wenn für vereinzelte Preise der Nachweis der Kostenorientierung nicht erbracht werde. Eine solche Handhabung würde für die Beschwerdeführerin faktisch eine Garantie der Vorjahrespreise bedeuten.

4.3 Die Vorinstanz weist die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zurück und verweist grundsätzlich auf ihre Ausführungen bei den Kupferkabelpreisen (vgl. E. 3.3). Ergänzend bringt sie vor, sie habe die Preiserhöhung bei den "Entschädigungen für Luftraum" akzeptiert, weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Beweismittel eingereicht habe. Dies zeige, dass sie die Erhöhung von Inputpreisen durchaus genehmige, wenn sie belegt würden. Dies sei bei den nicht akzeptierten Preissteigerungen jedoch nicht der Fall gewesen. Unzutreffend sei sodann, dass das selektive Vorgehen willkürlich bzw. nicht rechtmässig sei. Mit Blick auf das in der Schweiz geltende Ex-post-Zugangsregime könne es nicht Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, die marktbeherrschende Anbieterin davor zu bewahren, zu tiefe Preise anzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin für einzelne Inputpreise für das Jahr 2010 tiefere Beträge einsetze als im Jahr 2009, bestehe für sie grundsätzlich kein Anlass, diese nicht zu akzeptieren. Sie habe den Kostennachweis nicht auf Kosten hin zu untersuchen, deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin versäumt habe. Zwar stelle die Preisfestsetzung dadurch vordergründig auf die Preise verschiedener Jahre ab. Dies sei jedoch nicht aussergewöhnlich, sondern lediglich eine Konsequenz davon, dass bei nicht belegten Preissteigerungen die Preise anhand der gleichen Kosten wie im Vorjahr verfügt würden.

4.4

4.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.4.1), kommt der Vorinstanz bei der Verfügung kostenorientierter Preise nach Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV ein erheblicher Beurteilungsspielraum und ein grosses "technisches Ermessen" zu. Sie muss sich aber an den rechtlich vorgegebenen Rahmen für die kostenorientierte Preisgestaltung halten, eine taugliche bzw. geeignete und in sich konsistente Vorgehensweise wählen und diese konsequent und in nachvollziehbarer Weise umsetzen. Überdies hat sie eine unabhängige, neutrale und möglichst objektive Haltung einzunehmen. Sie hat ausserdem den Sachverhalt so weit abzuklären, als dies zur Festsetzung kostenorientierter Preise erforderlich ist (vgl. E. 3.4.2).

4.4.2 Die Vorinstanz begründet ihr von der Beschwerdeführerin beanstandetes Vorgehen in der angefochtenen Verfügung damit, die Beschwerdeführerin mache im Kostennachweis für das Jahr 2010 bei verschiedenen Inputpreisen erhebliche Preissteigerungen gegenüber dem Kostennachweis für das Jahr 2009 geltend, liefere für diese aber grösstenteils keine nachvollziehbare Erklärung. Im Unterschied zu den Kabelholpreisen bezeichnet sie die Preissteigerungen bei den Inputpreisen für Freileitungen somit nicht ausdrücklich als überhöht. Es wird deshalb nicht völlig klar, ob sie lediglich deren Höhe oder auch die Preissteigerungen an sich in Frage stellt. Die Betonung von deren Erheblichkeit legt indes nahe, dass es ihr um Ersteres geht. Darauf deuten auch ihre Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hin, verweist sie doch in erster Linie auf ihre Stellungnahme zu den Kabelholpreisen. Da die Preiserhöhungen im Beschwerdeverfahren auch sonst nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurden, dürfte - obschon konkrete Angaben fehlen - davon auszugehen sein, die Vorinstanz habe - wie bereits bei den Kabelholpreisen - mit den Inputpreisen des Jahres 2009 auf tiefere Preise abgestellt, als sie im Jahr 2010 effektiv galten. Ihr Vorgehen ist deshalb kein geeignetes bzw. taugliches Vorgehen zur Festlegung kostenorientierter Preise (vgl. E. 3.4.3 f.).

4.4.3 Selbst wenn die Vorinstanz die geltend gemachten Preissteigerungen nicht nur hinsichtlich ihrer Höhe, sondern auch an sich für nicht glaubhaft halten würde, ergäbe sich kein anderes Resultat. Zwar wäre es in einem solchen Fall - unbeachtlich der Frage, ob ein solches Vorgehen als "Methode" im Sinne von Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
FDV zu qualifizieren wäre - grundsätzlich denkbar, auf die Vorjahrespreise abzustellen bzw. die beanstandeten Preise auf diese Werte herabzusetzen. Dies käme jedoch nur in Frage, wenn die Vorinstanz davon überzeugt wäre, die beanstandeten Preise hätten sich gegenüber dem Vorjahr nicht in massgeblicher Weise erhöht. Vermag sie solche Erhöhungen nicht mit der nach dem Untersuchungsgrundsatz erforderlichen Sicherheit auszuschliessen - wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist -, darf sie dagegen nicht einfach auf die Vorjahrespreise abstellen, läuft sie doch sonst Gefahr bzw. nimmt sie in Kauf, die beanstandeten Preise tiefer festzusetzen, als sie im massgeblichen Jahr effektiv galten. Dies ist jedoch mit den Anforderungen an die kostenorientierte Preisgestaltung nicht vereinbar (vgl. E. 4.4.2 und 3.4.3). Aus der Pflicht der Vorinstanz, bei nicht erbrachtem Kostennachweis kostenorientierte Preise zu verfügen, folgt somit, dass sie, falls sie massgebliche Preissteigerungen gegenüber dem Vorjahr nicht ausschliessen kann, im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungs- und Ermessenspielraums (vgl. E. 4.4.1) ein Vorgehen zu wählen hat, das eine übermässige Kürzung der beanstandeten Preise verhindert. Je nach gewähltem Vorgehen hat sie dabei allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. E. 4.4.1 und 3.4.2).

4.4.4 Die - mit einer Ausnahme erfolgte - Herabsetzung der Inputpreise für Freileitungen für das Jahr 2010 auf das Niveau der Vorjahrespreise bzw. das Abstellen auf diese durch die Vorinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen ist somit keine geeignete bzw. taugliche Methode zur Festlegung kostenorientierter Preise und verstösst daher gegen Art. 74 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
1    Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2    Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
3    Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.
und Art. 54
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV. Es kann indes nicht einfach auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da diese den Nachweis für die geltend gemachten höheren Inputpreise bzw. für deren Steigerung gegenüber dem Vorjahr nicht erbracht hat. Die Belege, die von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, ändern daran nichts, da deren Tragweite nicht in ausreichendem Mass beurteilen werden kann. Die Angelegenheit ist daher in Gutheissung von Ziff. 1b des Beschwerdebegehrens grundsätzlich ohne weitere Ausführungen zur korrekten Bestimmung der streitigen Inputpreise für Freileitungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.4.2 i.V.m. E. 3.4.3 bzw. E. 4.4.3) und der neu eingereichten Belege sowie zur Neufestsetzung des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2010 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch E. 3.4.4).

Ergänzend sei daran erinnert (vgl. BVGE 2012/8 E. 27.5.4), dass die marktbeherrschende Anbieterin bei der Preisberechnung grundsätzlich, d.h. vorbehältlich wettbewerbswidriger Dumpingpraktiken, gegen unten von den Vorgaben von Art. 54
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV abweichen darf. Die Vorinstanz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, bei solchen Abweichungen deren Preisberechnung zu korrigieren. Soweit der Kostennachweis der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 tiefere Inputpreise für Freileitungen als im Vorjahr vorsieht, darf sie daher - allfällige Auffälligkeiten, die weitere Abklärungen nahe legen, vorbehalten - grundsätzlich auf diese abstellen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass sie die herabgesetzten Inputpreise korrekt neu bestimmt.

Nutzungsabhängige IC-Preise für Terminierungs- und Zugangs-dienste 2009 und 2010

5.
Wie erwähnt (vgl. Bst. D), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die streitigen nutzungsabhängigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 vom Bundesverwaltungsgericht wie von ihr beantragt neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung dieser Preise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie mehrere Rügen vor. Auf diese wird nachfolgend eingegangen (vgl. E. 5.1 ff. [Preise für 058er-Zugangsdienste 2009 und 2010], E. 6 [Set-Up-Gebühren mit Value-added-Anteil 2009], E. 7 [Preise Glasfaserspleissungen 2009 und 2010] und E. 8 [DeltaP Vermittlungstechnikanlagen 2010]).

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei den 058er-Zugangsdiensten ein Abrechnungsmodell verfügt, das vom bisher praktizierten Modell abweiche, und entsprechend die nutzungsabhängigen IC-Preise für die Dienste "Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service", regional und national, auf Fr. 0.-- festgesetzt. Das bisherige Abrechnungsmodell sei jedoch zwischen der Beschwerdegegnerin und ihr vertraglich vereinbart worden. Erstere habe in ihrem Zugangsgesuch zudem lediglich eine Überprüfung der Preise auf ihre Kostenorientierung beantragt; eine Überprüfung oder eine Abänderung des Abrechnungsmodells bzw. eine vollständige Aufhebung der entsprechenden Preise habe sie dagegen nicht verlangt. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze somit das in Art. 11a Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
1    Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2    Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3    Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4    Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
FMG verankerte Verhandlungsprimat und die im Zugangsverfahren geltende Dispositionsmaxime. Die verfügten Preise seien deshalb aufzuheben und im Rahmen des vertraglich vereinbarten Abrechnungsmodells neu auf die gleiche Weise festzulegen wie die Preise für die Dienste "Swisscom Fix to PTS 0869 [VPN] Access Service", national und regional, zuzüglich eines Anteils für die Gebührenanzeige (Advice of Charge).

5.2 Die Beschwerdegegnerin pflichtet der Beschwerdeführerin weitestgehend bei. Sie bringt vor, sie habe das Abrechnungsmodell (Access-Modell), das bei den fraglichen Diensten seit jeher zur Anwendung gelange, weder in Frage gestellt noch eine Abkehr davon verlangt. Sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nie zu diesem Thema geäussert und einzig - im Rahmen des bestehenden Abrechnungsmodells - eine Überprüfung der Preise auf ihre Kostenorientierung beantragt. Bezüglich des Abrechnungsmodells bestehe eine gültige vertragliche Regelung, die von keiner Vertragsseite beanstandet werde. Mit Blick auf das Verhandlungsprimat und die Dispositionsmaxime gebe es auf Seiten der Behörden daher keinen Anlass, zwischen den Parteien ein anderes Abrechnungsmodell zu verfügen. Die Beschwerde sei deshalb in dieser Hinsicht gutzuheissen und die Sache zur Neufestsetzung der Preise für die 058er-Zugangsdienste im Rahmen des Access-Modells an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.3 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Zugangsgesuch beantragt, die von ihr bezeichneten IC-Preise seien hinsichtlich deren Höhe und Struktur auf die Einhaltung der Kostenorientierung resp. Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
FMG zu überprüfen. Es könne somit nicht gesagt werden, sie habe das Abrechnungsmodell nicht in Frage gestellt. Vielmehr habe sie die Überprüfung und Festlegung dieser Preise nach den gesetzlichen Kriterien beantragt resp. die Frage, ob sie kostenorientiert seien bzw. von einer effizienten Anbieterin verlangt werden könnten, zum Gegenstand des Zugangsverfahrens gemacht. Streitig gewesen sei daher nicht lediglich die Höhe dieser Preise, sondern deren Berechtigung überhaupt. Im Rahmen der Überprüfung habe sich herausgestellt, dass das Abrechnungsmodell, das diesen Preisen zugrunde liege (Access-Modell), von einer effizienten Anbieterin nicht implementiert, sondern diese ein Terminierungsmodell einsetzen würde. Daraus folge, dass bei einer kostenorientierten Preisfestlegung die Preise für die fraglichen Dienste auf Fr. 0.-- zu reduzieren seien. Sie habe in der angefochtenen Verfügung die Preise daher zu Recht in diesem Sinn korrigiert.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin stellten dies nicht in Frage. Dass diese ihren Antrag lediglich im Rahmen des bestehenden Abrechnungsmodells gestellt habe, ergebe sich weder aus ihrem Gesuch noch aus ihren sonstigen Eingaben im Zugangsverfahren, ebenso wenig aus der von ihr in diesem Verfahren sonst vertretenen Haltung. Wenn sie nun den Antrag stelle, die Beschwerde sei im Hinblick auf die Festsetzung der Preise für die betroffenen Dienste gutzuheissen, "unterziehe" sie sich jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Eine behördliche Preisfestsetzung werde dadurch obsolet. Dies habe einerseits Auswirkungen auf die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin auch die für die Preisfestlegung für die 058er-Zugangsdienste entfallenden Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

5.4

5.4.1 Marktbeherrschende FDA müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen u.a. die Interkonnektion gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
FMG). Einigen sich die FDA nicht innerhalb dreier Monate über die Bedingungen des Zugangs, verfügt die Vorinstanz diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des Bundesamts (BAKOM). Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, und die Auswirkungen ihres Entscheids auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren (Art. 11a Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
1    Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2    Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3    Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4    Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
FMG). Ihre Verfügung hat privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. BVGE 2012/8 E. 4.4.1).

Wo sich die Parteien geeinigt haben, besteht keine Zuständigkeit der Vorinstanz (sog. Verhandlungsprimat). Dieser kommt zudem keine über die Regelung strittiger Zugangsbedingungen hinausreichende Aufsichtsfunktion zu. Ebenso wenig hat sie für die Durchsetzung der vereinbarten oder verfügten Zugangsbedingungen besorgt zu sein. Streitigkeiten aus Vereinbarungen oder Verfügungen über den Zugang sind vielmehr durch die Zivilgerichte zu beurteilen (Art. 11b
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11b - Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
FMG). Diese sind deshalb namentlich zuständig, wenn über eine Zugangsbedingung im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein Konsens erzielt werden konnte, sich aber zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass über die Auslegung oder die Durchsetzung dieser Bestimmung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit herrscht. Die Zuständigkeit der Vorinstanz besteht somit nur dort, wo die Verhandlungsparteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu keinem Konsens gelangen konnten und ein ursprünglicher - offener oder versteckter - Dissens über einen - Haupt- oder Neben- - Punkt vorliegt; nur diesfalls besteht eine Streitigkeit über den Zugang. Ein solcher Dissens ist immer dann zu bejahen, wenn aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, die Verhandlungsparteien hätten sich über einen - Haupt- oder Neben- - Punkt nicht geeinigt. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen explizit ein schriftlicher Dissensvorbehalt vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/8 E. 4.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-2970/2010 vom 22. März 2012 E. 4.3.1).

Die Vorinstanz ist weiter an die auch im Zugangsverfahren geltende Dispositionsmaxime gebunden, wonach der Verfahrensgegenstand durch die Begehren der Parteien bestimmt wird. Sie darf daher weder Fragen entscheiden, die gar nicht aufgeworfen sind, noch einer Partei mehr oder anderes zusprechen, als diese beantragt hat. Sie darf aber auch nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. BVGE 2012/8 E. 5.4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2970/2010 vom 22. März 2012 E. 5.4.1 m.w.H.).

5.4.2 Vorliegend stimmen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin dahingehend überein, dass hinsichtlich des Abrechnungsmodells (Access-Modell) für die Dienste "Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service", national und regional, eine vertragliche Einigung bestand (und weiterhin besteht), ein ursprünglicher - offener oder versteckter - Dissens im vorstehend erläuterten Sinn mithin ebenso wenig vorlag wie - im Zeitpunkt der Einreichung des Zugangsgesuchs - ein nachträglicher. Das Bestehen eines ursprünglichen Dissenses wird auch von der Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht. Diese bringt vielmehr lediglich allgemein und vage vor, das Verhandlungsprimat bezwecke nicht, die Beschwerdeführerin vor der Überprüfung konkreter Preise zu schützen, weil die Beschwerdegegnerin im Zugangsverfahren im Rahmen des sehr komplexen Vertragswerks vermeintliche Zusagen gemacht haben soll. Inwiefern es sich bei der Einigung über das Access-Modell für die betroffenen Dienste lediglich um eine "vermeintliche" Zusage der Beschwerdegegnerin gehandelt haben soll, erläutert sie jedoch nicht. Ebenso wenig erklärt sie, inwieweit ihr Vorwurf, die Beschwerdeführerin gehe - im Widerspruch zu den zivilrechtlichen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen und zum Zweck des Verhandlungsprimats - bei sämtlichen Streitpunkten, bei denen nicht mit hundertprozentiger Klarheit eine Nichteinigung zu erkennen sei, von einem (normativen) Konsens aus, um eine Überprüfung ihres Angebots zu verhindern, hinsichtlich des Access-Modells zutreffen soll. Sie vermag daher nicht darzutun, dass hinsichtlich dieses Modells entgegen der übereinstimmenden Darstellung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie der bei den Akten liegenden Vertragsunterlagen, die deren Darstellung stützen, ein ursprünglicher Dissens bestand. Auf einen solchen Dissens könnte aber - obschon die Vorinstanz offenbar anderer Ansicht ist - auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechtsbegehren im Zugangsverfahren die streitigen IC-Preise nicht nur im Rahmen des Access-Modells, sondern in grundsätzlicher Weise überprüfen lassen wollte. Zwar bestünde in diesem Fall ein nachträglicher Dissens hinsichtlich des vereinbarten Abrechnungsmodells. Das Vorliegen eines solchen nachträglichen Dissenses vermag aber, wie dargelegt (vgl. E. 5.4.1), die Zuständigkeit der Vorinstanz nicht zu begründen.

5.4.3 Dass die Beschwerdegegnerin eine solch umfassende Überprüfung wollte, ist allerdings nicht ersichtlich. Zwar beantragte sie im vorinstanzlichen Verfahren, es seien (u.a.) die streitigen IC-Preise hinsichtlich ihrer Höhe und Struktur auf die Einhaltung der Kostenorientierung resp. Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
FMG zu überprüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2009 festzulegen (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens; Bst. A). Was sie damit meint, erläuterte sie jedoch in der Begründung ihres Gesuchs. Dort hält sie fest, die Prüfung solle die gesamte Preisstruktur inklusive einer genauen Abgrenzung der durch die festgelegten Preise abgedeckten Leistungen umfassen. Entscheidend sei nicht nur die absolute Höhe der einzelnen Preise, sondern auch die Tatsache, dass aus dem gesamten Preisgefüge keine Widersprüche resultierten. Bereits daraus wird deutlich, dass mit "Höhe und Struktur" nicht eine Überprüfung des hinsichtlich der 058er-Zugangsdienste vereinbarten Abrechnungsmodells gemeint ist, zumal mit dem Begehren auch die Überprüfung der Preise weiterer Zugangsformen verlangt wird. Eine Überprüfung des Abrechnungsmodells wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch weder im Zugangsgesuch noch im Zugangsverfahren verlangt oder thematisiert. Ebenso wenig stellte sie das Modell in Frage oder forderte eine Abkehr davon. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich im Zugangsverfahren nicht zu dieser Frage. Die Rechtsschriften der beiden Parteien konzentrieren sich vielmehr auf den Kostennachweis und die Frage, ob die streitigen Preise kostenorientiert seien. Das Gleiche gilt auch für das Zugangsverfahren. Erst nach Einreichung des Schlussstellungnahmen informierte das BAKOM als Instruktionsbehörde die Parteien, dass sich in einem parallel geführten Zugangsverfahren Fragen betreffend das "NON-INA (Individual Number Allocation) -VAS (Value-added Services) -Regime", namentlich hinsichtlich der 058er-Zugansdienste, ergeben hätten, und stellte ihnen die entsprechenden Dokumente aus diesem Verfahren zu. Weitere Erläuterungen oder Instruktionsmassnahmen erfolgten nicht, namentlich wurde den Parteien keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese äusserten sich auch nicht von sich aus zu den zugestellten Dokumenten oder zur Thematik. Es kann entsprechend nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe implizit auch die Überprüfung des Abrechnungsmodells verlangt. Vielmehr ist davon auszugehen, sie habe einzig eine Überprüfung des angefochtenen IC-Preise im Rahmen dieses Modells verlangt. Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, sie "unterziehe" sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Ihr in diesem Punkt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, wie dies die Vorinstanz verlangt, kommt
daher nicht in Frage (vgl. dazu E. 9.4.3 f.).

5.4.4 Für die Überprüfung und Änderung des Abrechnungsmodells bzw. die Herabsetzung der Preise für die 058er-Zugangsdienste auf Fr. 0.-- durch die Vorinstanz mangelte es somit sowohl an einem ursprünglichen Dissens als auch an einem entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin im Zugangsverfahren. Das Vorgehen der Vorinstanz verstösst deshalb gegen das in Art. 11a Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
1    Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2    Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3    Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4    Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
FMG verankerte Verhandlungsprimat wie auch gegen die im Zugangsverfahren geltende Dispositionsmaxime. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist daher hinsichtlich der Preise für die Dienste "Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service", national und regional, aufzuheben.

5.4.5 Zu klären bleibt, ob diese Preise durch das Bundesverwaltungs-gericht reformatorisch neu festgesetzt werden können oder die Angelegenheit zu deren erneuten Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt für die beiden betroffenen Jahre (2009 und 2010) konkrete Preise und erläutert das Vorgehen, mit denen sie diese offenbar berechnet hat (vgl. E. 5.1). Die Vorinstanz hält dieses Vorgehen "prima vista" für möglich, enthält sich aber einer abschliessenden Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin erachtet das Vorgehen als schlüssig, beantragt aber dennoch die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Festsetzung dieser Preise.

Unter diesen Umständen ist eine reformatorische Preisfestsetzung weder möglich noch sinnvoll. Zwar erscheint das von der Beschwerdeführerin beschriebene Vorgehen bei der Preisberechnung grundsätzlich als plausibel. Eine abschliessende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ohne vorgängige verbindliche Stellungnahme der Vorinstanz als Fachbehörde kommt jedoch nicht in Frage. Wie die Beschwerdeführerin die beschriebene Methode konkret umgesetzt, namentlich welchen Anteil sie für die Gebührenanzeige (Advice of Charge) in die Berechnung einbezogen hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nicht bekannt. Selbst wenn es über die Einzelheiten Bescheid wüsste, läge es jedoch zunächst an der fachkundigen Vorinstanz, die Berechnung zu überprüfen, zumal die Beschwerdegegnerin die beantragten Preise nicht ausdrücklich anerkennt. Die Angelegenheit ist daher zur Neufestsetzung der Preise für die Dienste "Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service", national und regional, für die Jahre 2009 und 2010 im Rahmen des Access-Modells an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens ist somit insoweit gutzuheissen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe für die Zugangsdienste für das Jahr 2009 einen (Gesamt-) Kostennachweis erstellt und diesen im vorinstanzlichen Verfahren am 8. Juni 2009 eingereicht. In den Mietleitungs-Zugangsverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin bzw. einer weiteren FDA und ihr habe sie am 3. Juli 2009 einen neuen Kostennachweis eingereicht, um den Anforderungen des BAKOM zu entsprechen. Bei der damaligen Erweiterung des Kostenmodells sei eine Überprüfung dieses Modells und des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennachweises auf Konsistenz unterblieben. Sie habe daher nicht entdeckt, dass das in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichte Kostenmodell insofern fehlerhaft gewesen sei, als bei der Bewertung der Intelligent-Network-Plattform (IN-Plattform) die Eigenleistungen nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe bei den Diensten mit Mehrwertanteil (Value-added-Anteil) im Jahr 2009 im Vergleich zum Jahr 2010 fälschlicherweise zu sehr viel tieferen Set-up-Gebühren geführt.

Die Vorinstanz habe zur Festsetzung der Preise im vorinstanzlichen Verfahren auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten fehlerhaften Kostennachweis abgestellt und die Set-up-Gebühren für die betreffenden Dienste für das Jahr 2009 im Vergleich zum Jahr 2010 entsprechend in viel stärkerem Ausmass angepasst. Sie habe die Verfahrensparteien über ihr Abstellen auf diesen Kostennachweis aber nicht informiert. Auch habe sie keine weiteren Abklärungen getroffen, obschon ihr die grosse Differenz zwischen diesem Kostennachweis und dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten aufgefallen sei. Dies angeblich, weil sie (die Beschwerdeführerin) keine Preisanpassung beantragt habe. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen wäre es jedoch Aufgabe der Vorinstanz gewesen, auf die eklatante Differenz zu reagieren und sie zumindest auf diese anzusprechen und ihr die Möglichkeit einer Klärung einzuräumen. Indem sich die Vorinstanz auf den in einem anderen Verfahren eingereichten Kostennachweis abgestützt habe, ohne die Parteien zu informieren, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel, d.h. den Kostennachweis, nicht gewürdigt. Die fraglichen Set-up-Gebühren seien deshalb auf der Basis dieses (fehlerfreien) Kostennachweises festzulegen. Werde weiterhin auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten Kostennachweis abgestützt, sei der erwähnte Fehler mit Blick auf die Preisfestlegung zu korrigieren.

6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Erklärungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sachverhalts erschienen ihr zutreffend resp. nachvollziehbar. Für die Überprüfung der Preise für das Jahr 2009 sei in der Tat auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten aktualisierten (Gesamt-) Kostennachweis abgestützt worden. Ebenso sei plausibel, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewertung der IN-Plattformen die Eigenleistungen nicht berücksichtigt habe. Unzutreffend sei hingegen, dass sie auf die Differenz zwischen der Set-up-Gebühren für der Jahre 2009 und 2010 hätte hinweisen müssen. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, die eingereichten Kostennachweise auf Versäumnisse hin zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin habe einen aktualisierten (Gesamt-) Kostennachweis eingereicht, ohne in einem hängigen Verfahren neue Preisanträge zu stellen. Diese Unterlassung könne nicht ihr angelastet werden, sondern sei von der Beschwerdeführerin zu verantworten. Dies bedeute nicht, dass die fraglichen Preise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht anzupassen seien. Es habe indes insofern Auswirkungen auf die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, als diese in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Für die Neuberechnung der Set-up-Gebühren mit Mehrwertanteil sei auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten aktualisierten Kostennachweis abzustellen, da nur dieser die Angebotspflicht, die der Beschwerdeführerin im Bereich der Mietleitungen obliege, berücksichtige. Der Beschwerdeführerin sei deshalb Gelegenheit einzuräumen, diesen bezüglich der Eigenleistungen bei der Bewertung der IN-Plattformen zu korrigieren.

6.3

6.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und namentlich in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
und 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Weiter gehören dazu das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung und das Recht auf Begründung (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 286 E. 5.1, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 128 V 272 E. 5b/bb, BGE 127 I 54 E. 2b;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 8.1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; rené Rhinow/Heinrich Koller/christina Kiss/Daniela Turnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 309 ff.).

6.3.2 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich bereits aus der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 19), dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der streitigen IC-Preise auf den aktualisierten (Gesamt)-Kostennachweis abstellte, den die Beschwerdeführerin in den Mietleitungs-Zugangsverfahren einreichte. Obwohl sie damit eine entscheidrelevante Grundlage heranzog, die nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Zugangsverfahren bildete, informierte sie die Parteien nicht über diesen Schritt. Ebenso wenig räumte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, um sich zum
- ihr offenbar aufgefallenen - markanten Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen hinsichtlich des massgeblichen Werts (INA-VAS-Anteil) für die Festsetzung der Set-up-Gebühren der betroffenen Dienste zu äussern. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin in zweierlei Hinsicht. Zunächst hätte die Vorinstanz diese über das Abstellen auf den aktualisierten Kostennachweis informieren müssen, setzt doch die sachgerechte Wahrnehmung des Äusserungsrechts Kenntnis über den Verfahrensgang voraus (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 318). Ausserdem hätte sie die Beschwerdeführerin auf den offenbar festgestellten Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen hinweisen und ihr Gelegenheit einräumen müssen, sich zu diesem entscheidwesentlichen Punkt zu äussern.

Letzteres hat entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts damit zu tun, die eingereichten Kostennachweise auf Versäumnisse der Beschwerdeführerin zu kontrollieren. Mit der Einräumung der Äusserungsmöglichkeit wird vielmehr dieser auferlegt, den Grund für die festgestellte Differenz zu erklären, mithin auch auf ein allfälliges Versäumnis hinzuweisen. Die Vorinstanz wird durch die Einräumung der Äusserungsmöglichkeit somit nicht be-, sondern entlastet. Ihr Vorgehen kann weiter auch nicht damit gerechtfertigt werden, die Beschwerdeführerin habe einen aktualisierten (Gesamt-) Kostennachweis eingereicht, ohne ihre Preisanträge anzupassen. Ob eine solche Anpassung erforderlich und nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, der aktualisierte Kostennachweis zu korrigieren ist (vgl. E. 6.3.3), zeigt sich erst, wenn der Grund für den festgestellten markanten Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen geklärt ist. Ebenso ist erst dann ersichtlich, ob ein Versäumnis der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Vorinstanz konnte somit nicht einfach in der ungeklärten Annahme eines solchen Versäumnisses auf die Klärung des festgestellten Unterschieds bzw. die Einräumung einer Äusserungsmöglichkeit verzichten.

6.3.3 Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur, was zur Folge hat, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes unter bestimmten Voraussetzungen als geheilt gelten. Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, braucht allerdings nicht geprüft zu werden. Auch die Vorinstanz ist der Ansicht, die streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil für das Jahr 2009 müssten angepasst werden. Diese sind somit aus materiellen Gründen ohnehin aufzuheben und neu festzusetzen. Die Gehörsverletzung bzw. deren allfällige Heilung ist deshalb grundsätzlich nicht weiter von Belang. Sie wirkt sich jedoch immerhin insoweit aus, als der Beschwerdeführerin im hier relevanten Punkt keine Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (vgl. auch E. 11.2), kann ihr doch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die unterbliebene Berücksichtigung der Eigenleistungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht bemerkt wurde (vgl. Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.3.4 Die Ansicht der Vorinstanz, die streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil für das Jahr 2009 seien auf der Grundlage des korrigierten (Gesamt-) Kostennachweises anzupassen, der in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereicht worden ist, vermag zu überzeugen. Als Gesamt-Kostennachweis ist dieser mit Ausnahme der Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (vgl. dazu Art. 60 Abs. 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz - 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
1    Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
2    Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a  Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b  Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c  Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d  Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
3    Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
FDV) grundsätzlich für alle Zugangsformen relevant. Er berücksichtigt ausserdem im Unterschied zum Kostennachweis, der im hier zu beurteilenden Zugangsverfahren eingereicht wurde, die Angebotspflicht der Beschwerdeführerin im Bereich der Mietleitungen. Damit ist zugleich gesagt, dass eine reformatorische Neufestsetzung der betreffenden Set-up-Gebühren durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage kommt, ist der massgebliche Kostennachweis doch nach seiner Korrektur zunächst von der Vorinstanz als Fachbehörde zu prüfen. Dies gilt auch für allfällige auf dem korrigierten Kostennachweis beruhende Preisanträge der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis ist deshalb Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil für das Jahr 2009 gutzuheissen und die Angelegenheit zur Korrektur des aktualisierten, in den Mietleitungsverfahren eingereichten Kostennachweises und zur Neufestsetzung dieser Gebühren auf dieser Grundlage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Preise für Glasfaserspleissungen zu Unrecht auf die Preise des schweizweit günstigsten Anbieters statt auf die Durchschnittspreise der regional günstigsten Anbieter abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zu dieser Rüge bereits in seinen nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde ergangenen Urteilen A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 (teilweise abgedruckt in BVGE 2012/8) und
A-2970/2010 vom 22. März 2012 Stellung und erachtete sie als begründet (vgl. E. 29.1.4 im erst- und E. 29.1.5 im zweitgenannten Urteil). Es hiess deshalb die entsprechenden Beschwerden der Beschwerdeführerin in diesem Punkt gut und wies die jeweilige Angelegenheit zur Neufestsetzung der streitigen Mietleitungspreise an die Vorinstanz zurück.

Vorliegend ist aus diesem Grund zu Recht unbestritten, dass die Rüge der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Unstreitig ist zudem, dass die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen zusammen mit der Korrektur bei den DeltaP Vermittlungstechnikanlagen für das Jahr 2010 zu zahlreichen Änderungen bei den angefochtenen IC-Preisen für dieses Jahr führen und diese deshalb auf korrekter Grundlage neu zu verfügen sind (vgl. E. 8). Umstritten ist hingegen, wie hinsichtlich der streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 zu verfahren ist (vgl. E. 7.1.1 ff.). Obschon die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien allgemein gehalten sind, haben sie letztlich lediglich insoweit Bedeutung, als es nicht um die Preise für die 058er-Zugangsdienste und die Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil geht, da diese bereits aus anderen Gründen von der Vorinstanz neu festzusetzen sind (vgl. E. 5.4 und 6.4). Diese hat dabei auch die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen zu berücksichtigen, muss sie sich doch an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisfestsetzung halten und die Preise auf der korrekten Grundlage berechnen (vgl. E. 3.4.1 und 7.3.2).

7.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die (übrigen) streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 wie von ihr in der angepassten Ziff. 2a ihres Beschwerdebegehrens beantragt zu verfügen (vgl. dazu E. 7.2). Eventualiter seien sie durch die Vorinstanz auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu festzusetzen (vgl. die in diesem Sinn konkretisierte Ziff. 2b ihres Beschwerdebegehrens; vgl. dazu E. 7.3). Letzteres gelte ganz grundsätzlich und unabhängig davon, wie gross der Einfluss der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen sei bzw. auf welche Stelle hinter dem Komma sich diese auswirkten. Zusammen mit anderen Anpassungen von Preisbestandteilen und als Folge von Preisrundungen könne durchaus ein signifikanter Effekt eintreten, der sich im Bereich der Hundertstelrappen auswirke und damit die Preisfestlegung der Vorinstanz beeinflusse. Auch wenn diese keinen Anlass zu einer Wiedererwägung sehe und ihr im Schreiben vom 8. Mai 2012 ein Rechtsschutzinteresse abspreche, halte sie in diesem Punkt an der Beschwerde fest. Ob sich ein Preis im Verhältnis zum verfügten ändere, zeige sich nämlich erst nach der Durchführung der korrekten Berechnung.

7.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2012 dargetan, dass sich die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen hinsichtlich der (übrigen) im vorliegenden Verfahren strittigen IC-Preise nicht spürbar auswirkten. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass sich bei einer Anpassung der fraglichen Kosten im Dispositiv der Verfügung nichts ändern würde. Die Beschwerdeführerin bestreite dies nicht, wolle aber dennoch - aus "grundsätzlichen" Überlegungen - an einer Berichtigung festhalten. Was genau anzupassen sei, lasse sie jedoch offen. Damit dürfte es ihr an einem Rechtsschutzinteresse fehlen, richte sich ein Rechtsmittel üblicherweise doch gegen das Dispositiv bzw. die Entscheidformel.

7.1.3 Die Vorinstanz bringt vor, sie spreche der Beschwerdeführerin nicht ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung gegen die (übrigen) verfügten IC-Preise ab. In ihrem Schreiben vom 8. Mai 2012 habe sie vielmehr hinsichtlich einer Wiedererwägung ein solches Interesse verneint. Wegen der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen allein bestehe allerdings noch kein Anlass die in der angefochtenen Verfügung festgelegten (übrigen) IC-Preise neu festzusetzen. Dies sei nur erforderlich, wenn sich diese Anpassungen auch praktisch auswirkten, mithin, wenn sich die festzulegenden Preise tatsächlich änderten, was hier jedoch nicht der Fall sei.

7.2 Zahlreiche der übrigen streitigen IC-Preise, die die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2012 (Beschwerdeanpassung; vgl. Bst. H) für das Jahr 2009 beantragt, sind geringfügig höher als die verfügten. Die Abweichungen liegen zwischen einem und einigen Hundertstel-Rappen. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe implizit vorbringt, die Preisanträge basierten auf der Rüge betreffend die Glasfaserspleissungen, begründet sie diese Abweichungen nicht mit den Anpassungen, die als Folge dieser Rüge am Kostenmodell vorzunehmen sind. Sie lässt vielmehr, wie dargelegt (vgl. E. 7.1.1), offen, ob sich diese Anpassungen auf die übrigen streitigen Preise auswirken. Dies, obschon die Vorinstanz und ihr folgend die Beschwerdegegnerin derartige Auswirkungen ausdrücklich bestreiten. Aus ihren Ausführungen geht somit nicht hervor, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und bei welchen Preisen ihre Rüge betreffend die Glasfaserspleissungen die Festsetzung der von ihr beantragten übrigen Preise rechtfertigen soll. Weitere Gründe für die Festsetzung dieser Preise nennt sie jedoch nicht. Ebenso wenig reicht sie Belege ein, die es ermöglichen würden, diese Preise nachzuvollziehen und zu überprüfen. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso diese Preise verfügt werden sollten. Ziff. 2a des Beschwerdebegehrens ist daher (auch) hinsichtlich dieser Preise abzuweisen.

7.3 Damit ist freilich noch nichts darüber gesagt, ob die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 - wie die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualbegehren verlangt - aufzuheben und von der Vorinstanz auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu festzusetzen sind.

7.3.1 Zu klären ist dabei vorgängig, ob es der Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - hinsichtlich ihres Begehrens an einem schutzwürdigen Interesse mangelt, weil sie nicht darlegt, dass und wie diese Preise anzupassen sind. Zwar beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag in der Tat lediglich die Neufestsetzung dieser Preise auf der korrekten Grundlage, ohne ihr Begehren zu konkretisieren bzw. zu beziffern. Aus ihrer Begründung wird jedoch deutlich, dass sie die erneute Verfügung dieser Preise nicht einzig aus "grundsätzlichen" Überlegungen (fehlerhafte Preisfestsetzung) verlangt. Massgeblich ist vielmehr, dass zumindest einzelne dieser Preise bei einer korrekten Berechnung geringfügig höher ausfallen könnten. Es kann somit nicht gesagt werden, sie habe hinsichtlich ihres Begehrens kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; BGE 133 V 188 E. 4.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2190/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 10 zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG m.w.H.). Auf dieses ist deshalb auch hinsichtlich dieser Preise einzutreten.

7.3.2 Soweit die Vorinstanz im Rahmen des Zugangsverfahrens Anpassungen am Kostenmodell der marktbeherrschenden Anbieterin vornimmt, hat sie sich an die in dieser Hinsicht bestehenden Vorgaben zu halten (vgl. E. 3.4.1). Weicht sie davon ab, sind die verfügten Preise, soweit sie angefochten werden, grundsätzlich aufzuheben und entsprechend diesen Vorgaben neu zu verfügen (vgl. BVGE 2012/8 E. 29.1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2970/2010 vom 22. März 2012 E. 29.1.5). Davon kann allerdings - vorbehältlich anderer Gründe - abgesehen werden, wenn bei einer korrekten Preisbestimmung keine anderen als die angefochtenen Preise resultieren würden. Da deren Höhe in diesem Fall kostenorientiert und nicht zu beanstanden ist, obschon sie fehlerhaft bestimmt wurden, besteht kein Anlass, sie erneut zu verfügen.

Vorliegend macht die Vorinstanz zwar geltend, die Korrektur ihrer zu Unrecht vorgenommenen Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen wirke sich nicht auf die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 aus, weshalb diese nicht neu zu verfügen seien. Ob, in welchem Umfang, auf welche Weise und mit welchem konkreten Ergebnis sie eine Neuberechnung dieser Preise auf korrekter Grundlage vorgenommen hat, erläutert sie indes nicht. Ebenso wenig reicht sie einen entsprechenden Beleg ein. Ihr Vorbringen erweist sich somit als blosse Behauptung. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die sich ohne weitere Ausführungen der Vorinstanz anschliesst. Weder diese noch die Beschwerdegegnerin vermögen somit darzutun, dass sich die korrekte Preisberechnung in keinem Fall auf diese Preise auswirkt bzw. keiner dieser Preise dadurch auch nur geringfügig erhöht wird.

Eine Klärung der Frage erscheint indes nicht als erforderlich. Wie dargelegt, ist die Angelegenheit hinsichtlich des Jahres 2009 bereits zur Neufestsetzung der streitigen IC-Preise für die 058er-Zugangsdienste und der streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil an die Vorinstanz zurückzuweisen und hat diese bei der Festsetzung dieser Preise bzw. Gebühren auch die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich deshalb, hinsichtlich der hier offenen Frage auf weitere Instruktionsmassnahmen zu verzichten und stattdessen auch die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung dieser Preise auf der korrekten Grundlage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf weitergehende Erläuterungen und die Einreichung sachdienlicher Belege verzichtet hat, obschon ihr beides möglich gewesen wäre und es sich wegen der unbestrittenen Fehlerhaftigkeit ihres Vorgehens bei den Glasfaserspleissungen auch aufgedrängt hätte. Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens ist somit auch hinsichtlich der übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 und damit hinsichtlich sämtlicher streitiger IC-Preise für dieses Jahr gutzuheissen.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe für die Berechnung der DeltaP Vermittlungstechnikanlagen (Hardware und Software) für das Jahr 2010 nicht auf den in der Verfügung ermittelten korrekten Wert für die sog. "Equivalent Lines" (Sprachkanäle, EQL), sondern auf einen anderen, unzutreffenden Wert abgestellt. Die Vorinstanz anerkennt diese Kritik. Sie räumt zudem ein, dass die Verwendung der korrekten DeltaP Vermittlungstechnikanlagen zusammen mit den Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen in zahlreichen Fällen zu IC-Preisen für das Jahr 2010 führt, die geringfügig höher sind als die angefochtenen. Sie beantragt aus diesem Grund die Neufestsetzung der streitigen IC-Preise für dieses Jahr durch das Bundesverwaltungsgericht und stellt entsprechende Preisanträge. Soweit sie dabei Preise von Fr. 0.-- für die 058er-Zugangsdienste beantragt, kommt diesen Anträgen im vorliegenden Zusammenhang allerdings keine Bedeutung zu. Wie dargelegt (vgl. E. 5.4), sind diese Preise von ihr bereits aus einem anderen Grund im Rahmen des unstreitigen Abrechnungsmodells (Access-Modell) für diese Dienste neu festzusetzen. Dabei hat sie auch die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen und die Korrektur bei den DeltaP Vermittlungstechnikanlagen zu berücksichtigen, da sie sich an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisfestsetzung halten und die Preise auf der korrekten Grundlage berechnen muss (vgl. auch E. 7.1).

Hinsichtlich der hier relevanten streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 stellt auch die Beschwerdeführerin konkrete Preisanträge (vgl. Ziff. 2a des Beschwerdebegehrens). Eventualiter beantragt sie deren Neufestsetzung auf der korrekten Grundlage durch die Vorinstanz (vgl. die in diesem Sinn konkretisierte Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens).

8.2 Vorliegend ist somit zu Recht unbestritten, dass die hier relevanten streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 (reformatorisch) korrekt neu festzusetzen sind. Die entsprechenden Preisanträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz stimmen allerdings nicht völlig überein. Bei zwei Preisen liegen die Anträge der Beschwerdeführerin um einen Hundertstelrappen höher, bei zahlreichen weiteren Preisen sind sie im gleichen Umfang tiefer. Obschon das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. November 2012 ausdrücklich auf diese Unterschiede hinwies und die Vorinstanz aufforderte, sich dazu zu äussern, nahmen weder diese noch die Beschwerdeführerin dazu Stellung.

Welche der voneinander abweichenden Preisanträge korrekt sind, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Soweit die Beschwerdeführerin minimal höhere Preise als die Vorinstanz beantragt, ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ausgeschlossen. Bei ihren minimal tieferen Preisanträgen käme es demgegenüber zwar trotz Art. 62 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG allein schon deshalb in Betracht, die beantragten tieferen Preise festzusetzen, weil sich eine Besserstellung der Beschwerdeführerin zuungunsten der Beschwerdegegnerin auswirken würde (vgl. Annette Guckelberger, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010/2 S. 116 i.f.; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 16 zu Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.]., Kommentar VwVG, Bern 2008 N. 6 zu Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Dem steht allerdings entgegen, dass die Beschwerdeführerin letztlich, obschon sie konkrete Preisanträge stellt, die Festsetzung kostenorientierter Preise verlangt. Es ist daher - auch wenn sie sich nicht dazu äussert - kaum davon auszugehen, sie halte weiterhin an ihren Preisanträgen fest, obschon selbst die Vorinstanz davon ausgeht, die entsprechenden kostenorientierten Preise lägen - wenn auch minimal - höher als die von ihr beantragten. Es drängt sich deshalb auf, auch hier nicht reformatorisch zu entscheiden, sondern die Angelegenheit zur korrekten Neufestsetzung dieser Preise an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal eine solche Rückweisung ohnehin bereits hinsichtlich der minimal höheren Preise zu erfolgen hat. Gleiches gilt schon aus Praktikabilitätsgründen für die restlichen hier relevanten Preise.

Soweit die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz die Festsetzung der jeweils von ihnen beantragten Preise durch das Bundesverwaltungs-gericht verlangen, sind ihre Anträge daher abzuweisen. Stattdessen sind die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 aufzuheben und ist die Angelegenheit zur Neufestsetzung dieser Preise unter Berücksichtigung der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen und unter Verwendung der korrekten DeltaP Vermittlungstechnikanlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziff. 2b des Beschwerdebegehens ist damit auch hinsichtlich sämtlicher streitiger IC-Preise für das Jahr 2010 gutzuheissen.

Kosten vorinstanzliches Verfahren

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt. Dies für Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit einem Preisfestsetzungsbegehren, das sie in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung abgewiesen habe. Damit werde der übrige Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die in der angefochtenen Verfügung verworfen worden seien, ihr auferlegt. Dies erscheine unbillig und nicht gerechtfertigt, hätte es die Beschwerdegegnerin bei dieser Art der Kostenverlegung doch in der Hand, die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten mittels beliebiger, auch sachlich nicht begründeter Behauptungen und Argumente in die Höhe zu treiben. Solche Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin in der Schlussstellungnahme vom 12. August 2010 und möglicherweise auch in der Eingabe vom 5. Mai 2010 betreffend Lüftungsausbau formuliert. Mit den ihr auferlegen Verfahrenskosten werde weiter auch Aufwand abgegolten, der mit nicht rechtskonformen Anpassungen am Kostennachweis verbunden gewesen sei. Es erscheine jedoch selbstverständlich, dass ihr dafür keine Kosten auferlegt würden. Aus Billigkeitsgründen zu unterbleiben habe zudem eine Kostenauflage hinsichtlich derjenigen Kosten, die im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Praxisänderungen entstanden seien.

Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Neufestsetzung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei dabei anzuweisen, den Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit Standpunkten der Beschwerdegegnerin, die in der angefochtenen Verfügung verworfen worden seien, und für Instruktionshandlungen, die zu nicht rechtskonformen Anpassungen am Kostennachweis geführt hätten, auszusondern und ihr dafür keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ausserdem sei sie anzuweisen, den verbleibenden und in Anwendung des Unterliegerprinzips gerechtfertigten Verfahrensaufwand bzw. die dafür auferlegten Verfahrenskosten in nachvollziehbarer Weise zu begründen.

9.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, viele der von ihr vorgebrachten Kritikpunkte seien auf die mangelnde Transparenz im Kostennachweis zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei somit auch in Bezug auf sich nachträglich als unbegründet erweisende Kritikpunkte Verursacherin des Verfahrensaufwands. Sie habe weiter entgegen deren Spekulationen nicht ansatzweise ein Interesse, die Verfahrenskosten mittels beliebiger Behauptungen und Argumente in die Höhe zu treiben. Ohnehin müsste die Vorinstanz nach gefestigter Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör (Begründungspflicht) auf solche Behauptungen und Argumente gar nicht eingehen. Inwiefern ihre Schlussstellungnahme bzw. ihre Eingabe vom 5. Mai 2010 solche Ausführungen enthielten, bleibe die Beschwerdeführerin im Übrigen schuldig. Deren Argumentation zeuge im Weiteren von einem falschen Verständnis des Unterliegerprinzips. Das Unterliegen bzw. Obsiegen messe sich nämlich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren, jedenfalls nicht an der Anzahl der durch die Entscheidinstanz zurückgewiesenen bzw. übernommenen Argumente. Die Vorinstanz habe die strittigen Preise reduziert, weshalb die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegende Partei zu gelten habe. Welche Argumente bzw. Kritikpunkte zu diesen Preisreduktionen geführt hätten und welche nicht, sei nicht massgeblich.

9.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin unterliege grundsätzlich, da die angebotenen IC-Preise sich als nicht kostenorientiert erwiesen hätten und von ihr zugunsten der Beschwerdegegnerin zu korrigieren gewesen seien. Lediglich hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Festsetzung des Preises für den Dienst "Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145)" seien die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, der Beschwerdegegnerin seien zusätzlich zu diesen Kosten auch die vorinstanzlichen Kosten für die Preisfestsetzung bei den 058er-Zugangsdiensten aufzuerlegen, da sie sich diesbezüglich "unterzogen" habe. Im Übrigen sei keine neue Kostenverlegung vorzunehmen. Zwar seien die streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 als Folge der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen und der Korrektur bei den DeltaP Vermittlungstechnikanlagen neu zu verfügen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch trotzdem weiterhin als unterliegende Partei zu gelten, lägen doch auch die neu festzulegenden Preise allesamt tiefer als die ursprünglich angebotenen. Die fehlerhafte Berechnung der DeltaP Vermittlungstechnikanlagen habe weiter nicht mehr Aufwand verursacht, als es die richtige getan hätte. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Bestimmung der Preise für Glasfaserspleissungen. Bei den "nicht vorhersehbaren Praxisänderungen" handle es sich schliesslich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um zulässige Anpassungen am Kostennachweis.

9.4

9.4.1 Für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden kostendeckende Verwaltungsgebühren erhoben (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
und Art. 56 Abs. 4
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 56 ComCom - 1 Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom); er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.
1    Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom); er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.
2    Die ComCom unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und UVEK. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3    Die ComCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
4    Die Kosten der ComCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
FMG). Diese werden nach Zeitaufwand berechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 56 ComCom - 1 Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom); er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.
1    Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom); er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.
2    Die ComCom unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und UVEK. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3    Die ComCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
4    Die Kosten der ComCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
der Fernmeldegebührenverordnung UVEK vom 7. Dezember 2007 [SR 784.106.12]). Der Stundenansatz beträgt seit dem 1. Januar 2010 Fr. 210.-- (vgl. Art. 2 Abs. 2 Fernmeldegebühren-verordnung UVEK); davor betrug er Fr. 260.-- (vgl. die vorstehend erwähnte Bestimmung in der Fassung vom 7. Dezember 2007, AS 2007 7101).

Die Kostenverlegung erfolgt grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip, das als allgemeiner prozessualer Grundsatz auch im vorinstanzlichen Verfahren Anwendung findet, obschon dieses kein eigentliches Beschwerdeverfahren ist (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.1 und
A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2). Danach gilt eine Partei als unterliegend, wenn und soweit ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird, wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.2 und
A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.3; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 14 zu Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vom Unterliegerprinzip kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allerdings unter gewissen Umständen (mangelnde Transparenz der marktbeherrschenden Anbieterin) zugunsten der unterliegenden Gesuchstellerin im Zugangsverfahren abgewichen werden (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 6.2,
A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 14.3.1 f. und A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5, 5.1 und 5.3). Neben dem Unterliegerprinzip findet bei der Kostenverlegung auch das allgemein geltende Verursacherprinzip Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.1 und
A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2).

9.4.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren in allgemeiner Weise die Herabsetzung der beanstandeten offerierten Preise auf ein kostenorientiertes Niveau verlangt (vgl. Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens i.V.m. der Begründung des Zugangsgesuchs) und die Vorinstanz - mit Ausnahme des Preises für den Dienst "Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145)" - sämtliche Preise tiefer verfügt, als sie von der Beschwerdeführerin offeriert bzw. im Zugangsverfahren beantragt wurden. Die von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu verfügenden Preise (TAL und IC) dürften zudem, soweit ersichtlich, von einigen wenigen vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen ebenfalls tiefer ausfallen als diese Preise. Es liesse sich somit auf den ersten Blick mit der Beschwerdegegnerin und - vorbehältlich der Kosten für die Festsetzung der Preise für die 058er-Zugangsdienste (vgl. E. 5.3 und 9.3) - der Vorinstanz argumentieren, der Beschwerdeführerin seien mit Ausnahme der Kosten für das abgewiesene Begehren betreffend den Dienst "Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145)" sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, da sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem allgemeinen Begehren um tiefere Preise durchgesetzt hat bzw. durchsetzen wird.

Eine derartige Betrachtungsweise würde jedoch den Eigenheiten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gerecht. Bei der Überprüfung der offerierten bzw. beantragten Preise auf ihre Kostenorientierung steht die konkrete Ausgestaltung des Kostenmodells bzw. des Kostnachweises der Beschwerdeführerin als marktbeherrschende Anbieterin im Zentrum. Die Vorinstanz untersucht dabei regelmässig zahlreiche Detailfragen und passt gegebenenfalls das Kostenmodell bzw. den Kostennachweis an. All dies ist mit Zeitaufwand verbunden, der grundsätzlich (vgl. E. 9.4.3) den Parteien des Zugangsverfahrens in Rechnung zu stellen ist. Würde bei der Kostenverlegung einzig darauf abgestellt, dass die streitigen Preise entsprechend einem allfälligen allgemeinen Begehren der Gesuchstellerin im Zugangsverfahren, wie es von der Beschwerdegegnerin gestellt wurde, herabgesetzt werden, hätte dies zur Folge, dass der marktbeherrschenden Anbieterin sämtlicher Zeitaufwand in Rechnung gestellt würde, wenn auch nur eine preisrelevante Anpassung des Kostenmodells bzw. des Kostennachweises begründet wäre. Sie hätte somit namentlich die Kosten für den Aufwand für allfällige unbegründete Anpassungen zu tragen, obschon ihr diesbezüglich nicht vorgeworfen werden könnte, sie habe sich nicht an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisgestaltung gehalten, und aufgrund der Berechnung der Kosten nach Zeitaufwand unter Umständen erhebliche Kosten für solche Anpassungen entstehen können.

Eine solche Kostenverlegung ist mit Sinn und Zweck des Zugangsverfahrens, die (u.a.) darin bestehen, alternativen FDA zu kostenorientierten Preisen Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin zu ermöglichen (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
1    Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26
a  den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;
2    Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen.
5    Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
und Art. 11a Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
1    Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
2    Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
3    Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
4    Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.
FMG), nicht vereinbar. Diese legen vielmehr nahe, im Falle einer Herabsetzung der streitigen Preise aufgrund eines allgemeinen Herabsetzungsbegehrens im erwähnten Sinn der marktbeherrschenden Anbieterin für den Aufwand der Vorinstanz gestützt auf das Unterliegerprinzip nur insoweit die Kosten aufzuerlegen, als dieser zur Gewährleistung kostenorientierter Preise erforderlich ist. Lediglich in diesem Umfang dient er der Verwirklichung des mit dem Zugangsverfahren verfolgten, genannten Ziels bzw. der Korrektur eines Zugangsangebots, das die marktbeherrschende Anbieterin im Zugangsverfahren zu Unrecht als kostenorientiert bestätigen lassen will. Es erscheint deshalb auch einzig hinsichtlich dieses Aufwands als angemessen, der markbeherrschenden Anbieterin in Anwendung des Unterliegerprinzips die Kosten aufzuerlegen.

Nicht zu diesem Aufwand zählt grundsätzlich der Aufwand für unbegründete oder in Verletzung der Verhandlungs- oder Dispositionsmaxime erfolgte Anpassungen am Kostenmodell bzw. Kostennachweis, ebenso wenig der Aufwand für an sich begründete und zulässige, jedoch nicht rechtskonforme oder fehlerhaft umgesetzte Anpassungen. Voraussetzung ist allerdings, dass die marktbeherrschende Anbieterin diese Anpassungen nicht selber verursacht. Anders zu beurteilen ist demgegenüber der Aufwand für die Prüfung von Vorbringen der Gesuchstellerin, die von der Vorinstanz zurückgewiesen werden. Zwar kann der marktbeherrschenden Anbieterin auch hinsichtlich solcher Vorbringen nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisgestaltung gehalten. Deren Prüfung durch die Vorinstanz kommt bei der Gewährleistung kostenorientierter Preise aber grundsätzlich eine Funktion zu, ist doch namentlich wegen des grossen Gestaltungsspielraums der marktbeherrschenden Anbieterin bei der Festsetzung solcher Preise und der Komplexität des Kostenmodells bzw. Kostennachweises häufig nicht ohne Weiteres klar, ob sie sich an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisgestaltung hält. Der Aufwand für diese Prüfung ist daher grundsätzlich als für die Gewährleistung kostenorientierter Preise erforderlich zu qualifizieren. Dies gilt allerdings nicht für beliebige, offensichtlich unbegründete Vorbringen, da diesen bei der Überprüfung des Kostenmodells bzw. Kostennachweises der marktbeherrschenden Anbieterin keine Relevanz zukommt. Soweit die Vorinstanz sich trotzdem mit solchen Vorbringen auseinandersetzt, darf sie daher den dafür entstandenen Aufwand der marktbeherrschenden Anbieterin nicht auferlegen. Dies gilt hier wie in den übrigen erwähnten Fällen allerdings spezifisch nur für den Aufwand, der für die nicht erforderliche(n) Handlung(en) entsteht.

9.4.3 Soweit die marktbeherrschende Anbieterin im Falle einer Herabsetzung der streitigen Preise aufgrund eines allgemeinen Herabsetzungsbegehrens im erwähnten Sinn die Kosten für den Aufwand der Vorinstanz, der nicht zur Gewährleistung kostenorientierter Preise erforderlich ist, auch nach dem Verursacherprinzip nicht zu tragen hat, sind sie grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Dies gilt ohne Weiteres für den Aufwand, den sie mit beliebigen, offensichtlich unbegründeten Vorbringen verursacht. Es trifft aber grundsätzlich auch für den Aufwand für unbegründete oder gegen die Verhandlungsmaxime verstossende sowie für an sich begründete und zulässige, jedoch nicht rechtskonforme oder fehlerhaft umgesetzte Anpassungen zu. Zwar darf das allgemeine Begehren der Gesuchstellerin nicht dahingehend verstanden werden, sie fordere rechtlich nicht haltbare Anpassungen. Sie verlangt damit jedoch grundsätzlich alle Anpassungen, die von der Vorinstanz mit dem Ziel vorgenommen werden, die Kostenorientierung der Preise zu gewährleisten. Auch wenn sich diese Anpassungen im Nachhinein als rechtlich nicht haltbar erweisen, sind ihr daher grundsätzlich die Kosten für den damit verbundenen Aufwand aufzuerlegen, da sie diesen mit ihrem allgemeinen Begehren veranlasst bzw. verursacht (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllGebV). Dies gilt allerdings grundsätzlich nur, soweit diese Anpassungen einen Gegenstand betreffen, den sie mit ihrem allgemeinen Begehren zum Gegenstand des Zugangsverfahrens gemacht hat. Trifft dies nicht zu, werden die Anpassungen, die von der Vorinstanz in Verletzung der Dispositionsmaxime vorgenommen werden, nicht von ihr veranlasst, weshalb ihr die Kosten für den entstandenen Aufwand grundsätzlich nicht auferlegt werden können. Soweit sie die Kosten nicht zu tragen hat, entfällt eine Kostentragung durch die Parteien des Zugangsverfahrens.

9.4.4 Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Verlegung der Verfahrenskosten - mit Ausnahme der Kosten für den abgewiesenen Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend den Dienst "Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145)" - einzig darauf abgestellt, dass die streitigen Preise entsprechend dem allgemeinen Begehren der Beschwerdegegnerin herabgesetzt wurden und die Beschwerdeführerin in diesem Sinn unterlag. Sie auferlegte dieser daher - mit Ausnahme der Kosten von Fr. 2'000.-- für den erwähnte abgewiesenen Antrag - sämtliche Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 140'830.--. Ihre Kostenverlegung wird somit den vorstehenden Erwägungen nicht gerecht (vgl. E. 9.4.2 f.).

Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Verlegung der Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2 f.) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser kommt beim Entscheid, ob und inwieweit ihr Aufwand für die Gewährleistung kostenorientierter Preise nicht erforderlich war und von der marktbeherrschenden Anbieterin nicht verursacht wurde, wie generell bei der Kostenverlegung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 6.2, A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3 und A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.4 m.w.H.) im Rahmen der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2. f.) ein erhebliches Ermessen zu. Sie kann sich dabei für die Bestimmung des Aufwands auf eigene Schätzungen stützen, ist sie doch nicht gehalten, stundengenau zu dokumentieren, welcher Aufwand auf welche Tätigkeit entfiel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-292/2010 vom 19. August 2010 E. 7.4). Sie hat ihren Entscheid allerdings angemessen zu begründen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3, A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.4 und A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 20.2, jeweils m.w.H.).

Bei der Neuverlegung der Kosten hat sie namentlich zu beachten, dass die Überprüfung und Änderung der Abrechnungsmodells für die 058er-Zugangsdienste bzw. die Herabsetzung der Preise für diese Dienste auf Fr. 0.-- von der Beschwerdegegnerin klar nicht verlangt wurde und somit (u.a.) gegen die Dispositionsmaxime verstösst (vgl. E. 5.4.3 f.). Soweit für diese Anpassung Kosten auszuscheiden sind, können sie deshalb auch nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Keine Rolle spielt im Weiteren, ob die vorliegend als rechtlich nicht haltbar zu beurteilenden Anpassungen (Kupferkabelpreise, Inputpreise Freileitungen, Abrechnungsmodell 058er-Zugangsdienste, Set-up-Gebühren für Dienste mit Mehrwertanteil, Glasfaserspleissungen und DeltaP Vermittlungstechnikanlagen) mehr Aufwand verursacht haben, als es eine korrekte Preisberechnung getan hätte, sind der Beschwerdeführerin doch für solche Anpassungen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen (vgl. E. 9.4.2). Keine Ausnahme von der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen liegt sodann hinsichtlich der Kosten für die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin unvorhersehbare - Anpassung bei der Mengenprognose für PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen (Public Switched Telephone Network bzw. Integrated Services Digital Network) vor. Da die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Rüge zurückgezogen hat, ist allein schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern diese Anpassung als rechtlich nicht haltbar qualifiziert werden könnte. Ob die Vorinstanz diesbezüglich aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenauflage verzichten will, hat sie im Rahmen der erneuten Kostenverlegung selber zu entscheiden. Ziff. 3 des Beschwerdebegehrens ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen.

Ergebnis

10.
Die Beschwerde ist somit, soweit sie nicht als wegen Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (wiederkehrender TAL-Preis 2009), grundsätzlich gutzuheissen. Der wiederkehrende TAL-Preis für das Jahr 2010 und die streitigen nutzungsabhängigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 (Preise für Terminierungs- und Zugangsdienste) sowie Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung (Kostenverlegung) sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neufestsetzung dieser Preise im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 3.4.3, 4.4.2 bzw. 4.4.3, 5.4.5, 6.3.4, 7.3.2 und 8.2) sowie zur erneuten Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens und den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2 ff.) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Kosten und Entschädigung

11.

11.1 Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Abs. 4bisBst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Qualifikation als Streitigkeit mit Vermögensinteresse ist es dabei unerheblich, ob ein Anspruch in Geld ausgedrückt ist oder nicht und welchem Rechtsgebiet er entspringt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht und ob mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 7.1 mit Hinweis).

Vorliegend kann die Beschwerde hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2009 ohne weitere Behandlung bzw. ohne massgeblichen Aufwand abgeschrieben werden, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich nach Ergehen der Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren A-300/2010, A-2924/2010, A-2969/2010 und
A-2970/2010 bzw. nach Aufhebung der wegen der Hängigkeit dieser Verfahren angeordneten Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Rückzug erklärte (vgl. Bst. H, E. 1.2 und 10). Insoweit erübrigt sich eine Kostenerhebung, da die entsprechenden Kosten der - in dieser Hinsicht als unterliegend zu betrachtenden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.56) - Beschwerdeführerin erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 3 VwVG; Art. 6 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Der restliche Teil der Beschwerde betrifft eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Die Streitsache ist teilweise komplex, ihr Umfang bewegt sich im mittleren Bereich. Einzelne Fragen (Glasfaserspleissungen, DeltaP Vermittlungstechnikanlagen, Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens) bilden auch Gegenstand des parallelen Beschwerdeverfahrens A-769/2011. Es erscheint daher insgesamt als angemessen, die Kosten bezüglich dieses Beschwerdeteils auf Fr. 14'000.-- festzusetzen.

11.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen, wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 7.2. mit Hinweis).

Beim materiell behandelten Beschwerdeteil setzt sich die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren so weitgehend durch, dass es nicht angemessen erscheint, ihr Kosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- ist ihr deshalb zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, es sei die Beschwerde hinsichtlich der Preise für die 058er-Zugangsdienste gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (vgl. Bst. L). Davon weicht sie auch in ihrer Duplik nicht ab (vgl. Bst. N), obschon die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt (vgl. Bst. K). Sie ist daher mit Ausnahme der Preise für die 058er-Zugangsdienste als unterliegend zu betrachten. Es erscheint entsprechend angemessen, ihr die Kosten im Umfang von 80 % bzw. Fr. 11'200.-- aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Keine Entschädigung ist indes geschuldet, wenn die Vertreterin oder der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Dies ist sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin der Fall, da diese ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut haben und nicht durch externe Anwälte vertreten sind. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 7.3 m.w.H.).

Rechtsmittel

13.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. p Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird sie grundsätzlich gutgeheissen.

1.1 Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2010 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung dieses Preises im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 3.4.3 und 4.4.2 bzw. 4.4.3) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.2 Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wird hinsichtlich der streitigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 (Preise für Terminierungs- und Zugangsdienste) aufgehoben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung dieser Preise im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.4.5, 6.3.4, 7.3.2 und 8.2) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.3 Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2 ff.) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

2.1 Die Verfahrenskosten für den materiell behandelten Beschwerdeteil werden auf Fr. 14'000.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 11'200.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Für den abgeschriebenen Beschwerdeteil werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat den ihr auferlegten Betrag von Fr. 11'200.-- innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

2.3 Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungs-gericht ihre Kontoangaben mitzuteilen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Vf10-12-13_026 / AZ 330.40; Einschreiben)

- die Preisüberwachung (z.K.)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Pascal Baur

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