Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3967/2017

plo

Urteil vom 24. Januar 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______, Provinz Hasaka, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im November 2014 und gelangte zunächst in den Irak. In der Folge habe er ungefähr ein Jahr lang in Erbil, Nordirak, gelebt. Anschliessend habe er den Irak in Richtung Türkei verlassen und sei via Griechenland und die Balkanroute nach Deutschland gelangt. Von dort herkommend reiste er am 2. November 2015 illegal in die Schweiz ein, und suchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 12. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn sodann am 17. Mai 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus dem Dorf B._______ bei C._______ (Distrikt Qamischli, Provinz Hasaka), sei aber im Jahr 2007 oder 2008 nach Damaskus gezogen, wo er als Elektriker im Geschäft seines Schwagers gearbeitet habe. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs seien in Damaskus viele Kontrollposten entstanden. Aufgrund seines Alters sei er bei diesen Posten ständig angehalten und gefragt worden, weshalb er nicht Militärdienst leiste. Er sei im Besitz eines Militärbüchleins und habe dieses immer auf sich getragen. Er habe jedoch noch keinen Militärdienst geleistet; vielmehr habe er den Dienst zweimal verschoben, letztmals im Jahr 2011 bis zum Dezember 2012. Die Hinausschiebung des Militärdienstes sei bewilligt worden, weil er sich in Qamischli für die Maturaprüfungen immatrikuliert habe. Bei den Kontrollen durch die Behörden habe er jeweils warten müssen, bis seine Identität abgeklärt worden sei. Da er in Damaskus ständig von den Militärbehörden behelligt worden sei und befürchtet habe, eines Tages einfach verhaftet und ins Militär geschickt zu werden, sei er ungefähr ein halbes Jahr vor Ablauf der letzten Verschiebung ins Heimatdorf B._______ zurückgekehrt. Eine weitere Verschiebung des Militärdienstes sei aufgrund der Situation in Syrien nicht mehr möglich gewesen. Zwar sei seine Herkunftsregion nach wie vor unter Kontrolle des Regimes gewesen, aber die Zentralregierung in Qamischli sei nicht mehr voll funktionsfähig gewesen, daher habe er auch kein Aufgebot respektive Aufforderung zur Militärdienstleistung mehr erhalten. Dennoch habe er befürchten müssen, von den Behörden wegen Militärdienstverweigerung verhaftet und zum Dienst eingezogen zu werden. Daher habe er jeweils nicht zuhause, sondern im Haus eines Onkels übernachtet. Es sei jedoch nie nach ihm gesucht worden. Nachdem er ungefähr ein halbes Jahr in B._______ gewesen sei, hätten in der Region intensive Gefechte begonnen. Daher sei er zu seinem Onkel nach Qamischli gegangen. Er sei aber nicht über die offizielle Route nach Qamischli gereist, da er sonst bei einem Kontrollposten des Regimes hätte angehalten werden können. In Qamischli sei er dann auch noch ungefähr ein halbes Jahr geblieben, wobei er das Haus aus Angst, von den Militärbehörden aufgegriffen zu werden, nie verlassen habe. Danach sei er mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Nordirak aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer fügte an, inzwischen habe er erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe das entsprechende Beweismittel von seinem Vater erhalten, welchem es ungefähr im Herbst 2016 von der Militärpolizei ausgehändigt worden sei. Er wisse nicht, weshalb dem Vater das im
Jahr 2013 ausgestellte Dokument erst damals übergeben worden sei oder warum er erst ein Jahr nach Beendigung seiner Militärdienstverschiebung gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf eine Internetseite, auf welcher man einsehen könne, ob und seit wann jemand militärdienstpflichtig sei; unter seinen Personalien sei vermerkt, dass er seit dem Jahr 2013 dienstpflichtig sei.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, seinen Reisepass, das Militärbüchlein, einen Internetausdruck des Nachrichtenportals Zaman al-Wasl sowie einen Such- und Verhaftungsauftrag vom 10. Dezember 2013.

B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2017 - eröffnet am 20. Juni 2017 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei anstelle der Unzumutbarkeit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung - unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand - ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 3. Juli 2017, eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2017, Fotos eines Schuleinschreibungsdokuments, eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs sowie eine Kostennote vom 14. Juli 2017.

D.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

E.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen: Ausgedruckte Whatsapp-Protokolle respektive Bildschirmausdrucke des bereits als Foto eingereichten Schulnotenblattes sowie eine Immatrikulationsbescheinigung für das Baccalauréat.

F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.

G.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 replizierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte weitere Beweismittel ein: das Schulnotenblatt im Original, die Anmeldebestätigung im Original sowie eine Übersetzung der beiden Dokumente.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der betroffenen Person sodann wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Somit fehlt es vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) für die in der Beschwerde eventualiter beantragte Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Wehrdienstverweigerer sei, da er in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der Befragung zur Person (BzP) erklärt, er habe den Militärdienst zweimal gegen Leistung einer Geldzahlung verschoben. In der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, die Verschiebung sei kostenlos möglich gewesen. Sodann habe er sich widersprüchlich zur Frage geäussert, ob er sich nur pro forma für das Maturastudium eingeschrieben habe oder tatsächlich am Unterricht teilgenommen habe. Ferner habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er den Militärdienst nicht auf dieselbe Art und Weise ein drittes Mal hätte verschieben können. Das SEM bemerkte weiter, es bestünden Ungereimtheiten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalte. Bereits die angebliche Aufenthaltsdauer in Damaskus habe er widersprüchlich angegeben, und auch bezüglich der Aufenthaltsdauer in B._______ und Qamischli respektive des Ausreisezeitpunkts aus Syrien seien seine Angaben unterschiedlich ausgefallen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in B._______ aus Angst vor einer Verhaftung bei einem Onkel übernachtet habe, obwohl die letzte Dienstverschiebung im damaligen Zeitpunkt noch gültig gewesen sei. Schliesslich habe er auch die Frage, weshalb er B._______ verlassen habe, unterschiedlich beantwortet, indem er einmal auf Kämpfe des IS, ein anderes Mal auf Angriffe der FSA hingewiesen habe. Aus diesen Gründen könnten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er trotz dienstfähigen Alters und erfolgter Aushebung noch nicht für den Militärdienst aufgeboten worden sei und dadurch den Wehrdienst verweigert habe, nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das SEM führte ferner aus, die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile - wie beispielsweise die vom Beschwerdeführer erwähnten Gefechte und Bombenabwürfe - stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen.

5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und anschliessend Stellung genommen zu den Erwägungen der Vorinstanz. Dabei wird hinsichtlich der Frage der Militärdienstverschiebung ausgeführt, gemäss syrischem Recht seien alle 18-jährigen männlichen Syrer wehrdienstpflichtig. Wer den Militärdienst verweigere, werde bestraft. Eine legale Dienstverweigerung sei nicht möglich. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, den Wehrdienst zu verschieben, indem man sich für die Matura einschreibe. Dieses Vorgehen sei sehr beliebt gewesen, jedoch seien die Studienplätze beschränkt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich mittels einer Bestechungsgeldzahlung einen Studienplatz zu sichern. In der ersten Befragung habe er auf diese Zahlung hingewiesen. Ansonsten seien die Einschreibung zur Matura sowie der Verschiebungsprozess grundsätzlich kostenlos. Aus diesen Erläuterungen erhelle, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM in diesem Punkt nicht widersprochen habe. Den Ausführungen des SEM zu angeblichen weiteren Ungereimtheiten könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Unbestrittenermassen habe sich der Beschwerdeführer primär zum Zweck der Militärdienstverschiebung für die Matura eingeschrieben. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sowie der kriegsbedingten Strassensperren und Verkehrsproblemen habe er nicht persönlich am Unterricht teilnehmen können. Um trotzdem den Anschein eines Gymnasiasten zu wahren und um bei den Prüfungen eine reelle Chance zu haben, habe er sich daher für ein Fernstudium entschieden. Nachdem er die Promotion zweimal nicht bestanden habe, sei ihm eine dritte Einschreibung verweigert worden; dieses Vorgehen sei üblich. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er nach dem Verlust seines Schülerstatus keine Chance auf eine weitere Verschiebung des Militärdienstes mehr hatte. Zudem habe er sich aufgrund des Wegfalls des Schülerstatus vor einer Verhaftung gefürchtet. Daher habe er Damaskus verlassen und sei nach B._______ gezogen. Er habe im Haus eines Onkels übernachtet, weil er weiterhin Angst vor einer Verhaftung gehabt habe. Danach sei er nach Qamischli gegangen. Die widersprüchlich erscheinenden chronologischen Angaben des Beschwerdeführers seien darauf zurückzuführen, dass er dazu lediglich ungefähre Angaben machen könne. In Bezug auf seinen Aufenthalt in B._______ sei festzustellen, dass er sich dort versteckt habe, weil er sich vor den Kontrollen und Durchsuchungen respektive einer Verhaftung durch die Militärpolizei gefürchtet habe. Zwar sei die zweite Dienstverschiebung noch nicht abgelaufen gewesen, aber er habe bereits damals seinen Sonderstatus als Schüler verloren gehabt. Dass er dort schliesslich nicht gesucht worden sei, verdanke er
dem Umstand, dass niemand von seinem Aufenthalt in B._______ gewusst habe. Zudem seien die lokalen Behörden anderweitig beschäftigt gewesen. Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2015 sei indessen zu entnehmen, dass das syrische Regime im Herbst 2014 vermehrt Personen verhaftet habe, welche sich - wie der Beschwerdeführer - bisher dem Militärdienst entzogen hätten. Demnach sei auch die Suche nach solchen Personen stark intensiviert worden. Der Beschwerdeführer habe B._______ schliesslich verlassen, weil sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Ob er nun aus Angst vor dem IS oder der FSA nach Qamischli geflüchtet sei, sei irrelevant, zumal die Lage unübersichtlich gewesen sei. Anschliessend habe er Syrien verlassen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, den Wehrdienst nicht zu leisten. Dieses Verhalten könne nur als Wehrdienstverweigerung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass er die legale Möglichkeit zur zweimaligen Dienstverschiebung als Schüler ausgenutzt habe. Zudem lägen eine Suchmeldung aus dem Internet sowie ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Das SEM habe die Echtheit dieser Beweismittel nicht angezweifelt. Im Übrigen gehe aus einschlägigen Berichten hervor, dass aus dem Wehrdienst desertierte Personen sowie Kurden bei einer Rückkehr nach Syrien besonders gefährdet seien, Opfer von Verhaftungen, Zwangsrekrutierungen und Misshandlungen zu werden. Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seiner Vorbringen sechs Beweismittel, darunter das Militärbüchlein, eine Suchmeldung aus dem Internet sowie ein Haftbefehl, eingereicht. Die Vorinstanz habe diese Beweismittel nicht ausreichend geprüft und gewürdigt, gleichzeitig aber deren Echtheit nicht angezweifelt. Die Verfügung sei in diesem Punkt ausserdem mangelhaft begründet. Im Militärbüchlein werde eindeutig festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst schon zweimal verschoben habe, womit die Höchstzahl an Verschiebungen erreicht sei. Gemäss der Internet-Suchmeldung sowie dem Haftbefehl werde der Beschwerdeführer nicht nur gesucht, sondern sei zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Übrigen sei die Identität des Beschwerdeführers mittels entsprechender Dokumente belegt. Aufgrund dieser Fakten sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss habe kommen können, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er noch keinen Wehrdienst geleistet habe, weshalb er kein Wehrdienstverweigerer sei. Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit sei festzustellen, dass die vom SEM aufgezählten angeblichen Ungereimtheiten entkräftet worden seien und ihnen überwiegend ohnehin keine Entscheidrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe
substanziiert dargelegt und mit Beweismitteln untermauert. Seine Aussagen seien als überwiegend glaubhaft zu erachten. Als Deserteur respektive Refraktär sei er im Falle seiner Festnahme dem Risiko von Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Als vermeintlicher Widerständiger müsse er damit rechnen, dass die Bestrafung mit einem Politmalus behaftet wäre. Nach seiner Aushebung, dem darauffolgenden Erhalt des Dienstbüchleins und der endgültigen Ausreizung der legalen Möglichkeit, den Dienst zu verschieben, habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Damit habe er sich dem obligatorischen Militärdienst entzogen, weshalb er entgegen der Annahme des SEM als Militärdienstverweigerer zu qualifizieren sei. Die syrischen Behörden suchten nach ihm und hätten einen Haftbefehl ausgestellt. Es drohe ihm eine längere Freiheitsstrafe, und dabei handle es sich offensichtlich um eine unverhältnismässig hohe Strafandrohung, die nicht mehr als Teil der legitimen Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden könne. Im Falle einer Rückkehr müsse er bereits am Flughafen mit einem Verhör mit Gewaltanwendung rechnen. Zudem drohe ihm Haft, wobei zu bedenken sei, dass in syrischen Militärgefängnissen systematisch Folter angewendet werde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf EMARK 2006 Nr. 3 sowie Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) sei auch die drohende Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen flüchtlingsrechtlich relevant. Aufgrund eines Berichts des UK Home Office vom Februar 2014 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezwungen werden könnte, unbewaffnete Zivilisten zu erschiessen. Bei Nicht-Befolgung eines solchen Befehls müsste er die eigene Erschiessung befürchten. In Anbetracht dessen sei im Falle einer Rückkehr auch von einem relevanten unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Gemäss international anerkannten Erkenntnissen sei die syrische Armee allgemein für eine grosse Anzahl von systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Da der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter und bereits einberufen worden sei und sich mutwillig und offensichtlich dem Einzug in die Armee entzogen habe, erfülle er auch gemäss den vom UNHCR erarbeiteten Kriterien ein Risikoprofil. Er erfülle demnach klarerweise die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland werde er in Syrien als Regimekritiker angesehen. Zurückgeführte abgewiesene Asylsuchende müssten bereits an der Grenze respektive am Flughafen mit Verhören und Misshandlungen rechnen. Demnach lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb der Beschwerdeführer zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen
sei.

5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu seinen Beweismitteln gewährt worden. Das SEM sei in der Folge zum Schluss gekommen, dass diese Beweismittel aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienststatus nicht geeignet seien, die genannte Einschätzung umzustossen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern damit die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Zudem seien derartige Dokumente leicht käuflich erhältlich, und eine schlüssige Echtheitsüberprüfung sei kaum möglich. Es sei auch nicht gesichert, auf welchen Quellen die im Internet vorhandenen Datensätze zu den vom syrischen Regime gesuchten Personen basierten. Damit könne deren Zuverlässigkeit nicht abschliessend überprüft werden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass die Militärpolizei dem Vater des Beschwerdeführers erst drei Jahre nach Ablauf der letzten Dienstverschiebung einen Haftbefehl ausgehändigt habe, welcher drei Jahre zuvor ausgestellt worden sei. Es sei auch nicht verständlich, weshalb das Dokument dem Vater des Beschwerdeführers überhaupt ausgehändigt worden sei, zumal es sich um ein behördeninternes Schreiben handle. Das SEM legt sodann dar, es sei grundsätzlich durchaus möglich, dass sich eine syrische Person nach erfolgter Aushebung mehrere Jahre dem Dienstantritt entziehen könne und so ein Refraktär bleibe. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten (Dienstverschiebungen, Aufenthalte innerhalb Syriens nach 2010 bis zur Ausreise im November 2014) habe er dies jedoch nicht überzeugend darlegen können.

5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird repliziert, das SEM habe nicht überzeugend vorbringen können, weshalb die eingereichten Beweismittel bisher nicht gewürdigt worden seien. Es würden nach wie vor keine konkreten Fälschungsmerkmale angeführt, weshalb vom Beweis auszugehen sei. Es sei sodann nicht erstaunlich, dass den Eltern von gesuchten Personen Dokumente ausgehändigt würden, auf denen ersichtlich sei, dass sie gesucht würden. Personen, die derartige Beweismittel eingereicht hätten, hätten von der Vorinstanz regelmässig Asyl erhalten. In Bezug auf die Liste von gesuchten Personen habe der Beschwerdeführer ausgesagt, es handle sich dabei um eine offizielle, von den Behörden zusammengestellte Liste, welche von oppositionellen Kreisen veröffentlicht worden sei. Sein Name stehe auf der Liste, und er habe seine Dokumente bezüglich Militärdienst abgegeben. Dies habe bei anderen syrischen Asylsuchenden gereicht, um Asyl zu erhalten. Es sei nicht verständlich, weshalb das in seinem Fall nicht ausreichen solle, zumal die Vorinstanz keine gravierenden Widersprüche oder Unglaubhaftigkeitsmerkmale habe anführen können.

6.
Vorab sind die erhobenen formellen Rügen, wonach das SEM die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt habe, zu prüfen.

6.1 Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
, Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG ergibt sich, dass alle erheblichen Parteivorbringen - und damit auch die erheblichen Beweismittel -zu prüfen und zu würdigen sind, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-sätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung respektive jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6 und 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das SEM habe die eingereichten Beweismittel, namentlich das Militärbüchlein, die Suchmeldung aus dem Internet sowie den Verhaftungsauftrag, nicht ausreichend geprüft und gewürdigt und damit seinen Entscheid auch ungenügend begründet. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die fraglichen Beweismittel (Militärbüchlein, Suchmeldung und Verhaftungsauftrag) im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen insofern dazu Stellung genommen, als dass es bemerkt hat, diese Beweismittel vermöchten an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner angeblichen Wehrdienstverweigerung gemacht habe, nichts zu ändern. Auch wenn es zutrifft, dass sich die
Vorinstanz demnach mit den erwähnten Beweismitteln nicht eingehend auseinandergesetzt hat, kann dennoch festgestellt werden, dass das SEM damit seiner Prüfungs- und Begründungspflicht - wenn auch nur in rudimentärer Art und Weise - nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die Vorin-stanz sodann immerhin in ihrer Vernehmlassung ausführlicher mit den fraglichen Beweismitteln befasst und näher erläutert hat, weshalb sie diese für ungeeignet hält, die geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu belegen. Zu diesen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts Stellung nehmen, was er auch getan hat. Insgesamt liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch keinen Kassationsantrag gestellt.

7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im November 2014 aus seinem Heimatland ausgereist, weil er befürchtet habe, von den Militärbehörden verhaftet und zur Leistung des Militärdienstes gezwungen zu werden. Er habe im Jahr 2010 die militärische Musterung durchlaufen und in der Folge das Militärbüchlein erhalten. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er den Dienst zweimal verschoben, was zulässig gewesen sei, da er sein Studium als Verschiebungsgrund angegeben habe. Die letzte Verschiebung habe bis Ende 2012 gedauert, sein Studium habe er schon ein halbes Jahr vorher abgebrochen. Vor der Ausreise habe er sich zunächst im Dorf B._______ und anschliessend in Qamischli versteckt. Damals sei allerdings nicht konkret nach ihm gesucht worden. Dieser Sachverhalt ist entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung insgesamt als überwiegend glaubhaft zu erachten, zumal die Vorbringen teilweise mit dem im Original eingereichten Militärbüchlein belegt werden und plausibel erscheinen. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche sind nicht wesentlich genug, um die erwähnten Vorbringen gesamthaft als unglaubhaft bezeichnen zu können, und wurden in der Beschwerde zudem teilweise relativiert.

7.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt geltend, er werde von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet, weil er nach Verlust seines Schülerstatus respektive nach Ablauf der letzten Verschiebung nicht zum Dienst eingerückt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er daher mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Die geltend gemachte Verfolgungsgefahr untermauert er namentlich mit einem Verhaftungsbefehl sowie einem Ausdruck aus einer im Internet abrufbaren Suchliste.

7.3 Bezüglich des Verhaftungsauftrags ist zu bemerken, dass dessen Beweiswert als gering einzuschätzen ist, da in Syrien bekanntlich praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann. Zudem weicht der darauf angebrachte Nassstempel in seinem Erscheinungsbild von Stempeln auf vergleichbaren Dokumenten ab. Es handelt sich beim eingereichten Verhaftungsauftrag sodann offensichtlich um ein behördeninternes Dokument, welches angeblich erst im Jahr 2016, das heisst drei Jahre nach seiner Ausstellung, dem Vater des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei; dieser Ablauf erscheint wenig plausibel. Zweifel bestehen sodann auch in Bezug auf die Authentizität der Datensätze, welche der Suchmaske auf der Internetseite von Zaman as-Wasl zugrunde liegen. Insgesamt muss allerdings festgestellt werden, dass angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätspapiere und Beweismittel trotz bestehender Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass er in Syrien im heutigen Zeitpunkt wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird.

7.4 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).

7.5 Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst oder seine Familienangehörigen aktiv in der politischen Opposition engagiert hätten oder dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Vielmehr konnte er sich offenbar noch im Januar 2012 problemlos einen Reisepass ausstellen lassen. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.

7.6 Seitens des Beschwerdeführers wird auf Beschwerdeebene ausserdem vorgebracht, es bestünden subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 4.3), da er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Asylgesuchstellung im Ausland mit Verfolgung rechnen müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylgesuchstellung in der Schweiz vermögen für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch vor seiner Ausreise aus Syrien - wie auch schon vorstehend erwähnt - nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen würden. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.

7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Juli 2017 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. In der eingereichten Kostennote vom 14. Juli 2017 (aktualisiert in der Replik vom 18. August 2017) wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total neun Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 31.60 geltend gemacht. Diese Aufwendungen können als angemessen erachtet werden. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 20. Juli 2017 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 2'173.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'173.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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