Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 539/2022

Urteil vom 23. Mai 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 23. August 2022 (U 20 112).

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde am 13. Juni 2018 um 18:03 Uhr als Lenker seines Personenwagens auf der Autobahn A3 bei Walenstadt, Fahrtrichtung Chur, in einem mit Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisierten Baustellenbereich von einem Radargerät mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 120 km/h erfasst (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h).
In der Folge befand die Staatsanwaltschaft Uznach A.________ mit Strafbefehl vom 26. April 2019 der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'920.--.
Auf Einsprache von A.________ hin erliess die Staatsanwaltschaft Uznach am 13. Juli 2019 einen neuen Strafbefehl. Sie verurteilte A.________ wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Sie begründete diesen zweiten Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Baustellenbereich am Walensee (ab dem Tunnel 'Quarten' bis zum Tunnel 'Raischibe') zwar temporär eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert gewesen sei (viermal beidseitig und zweimal Überkopf). Diese temporäre Geschwindigkeitsreduktion von 100 km/h auf 80 km/h sei jedoch nicht veröffentlicht worden, womit sie grundsätzlich ungültig bzw. nichtig sei.

B.
Aufgrund des Vorfalls vom 13. Juni 2018 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Es befand, A.________ habe durch die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit eine schwere Widerhandlung gegen das SVG begangen.

C.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2022 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Am 7. Oktober 2022 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. August 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Anordnung des Führerausweisentzuges gänzlich abzusehen, eventualiter sei eine blosse Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das DJSG beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen; 145 V 188 E. 2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Er macht geltend, die Vorinstanz habe festgehalten, im Tatzeitpunkt hätten Arbeiten auf der Baustelle und somit allfällige Hindernisse und Baustellenpersonal nicht ausgeschlossen werden können. Weiter habe sie festgehalten, dass im Tunnel "Raischibe" relativ dichter Verkehr geherrscht habe und andere Verkehrsteilnehmende, die auf die Richtigkeit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertraut hätten, Gefahr gelaufen wären, die Geschwindigkeit jener Verkehrsteilnehmenden, die diese nicht beachteten, unrichtig einzuschätzen. Die Fotos der Kantonspolizei bestätigten diese Feststellungen jedoch nicht, womit letztere aktenwidrig und willkürlich seien.
Bei den oben erwähnten, vom Beschwerdeführer kritisierten tatsächlichen Gegebenheiten handelt es sich nicht um (eigene) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern um den Sachverhalt, der dem Strafverfahren zugrunde lag. Die Vorinstanz hat die Auffassung des DJSG bestätigt, wonach im Verwaltungsverfahren grundsätzlich von diesem auszugehen sei. Dies entspricht der Rechtsprechung. In der Folge hat sie ihre rechtliche Würdigung gestützt auf diese Sachverhaltselemente vorgenommen. Diese wird weiter unten in Erwägung 6 überprüft.
Die Sachverhaltsrüge erweist sich somit als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), da das Verwaltungsgericht nicht begründet habe, wieso die Signalisierung nicht nichtig sei.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz führt in E. 3.4.1 ihres Urteils unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, die Nichtigkeit einer fehlerbehafteten Verfügung könne nur ausnahmsweise angenommen werden und kommt zum Schluss, dass vorliegend die kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer Nichtigkeit nicht gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen diese Ausführungen der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid des Verwaltungsgerichts sachgerecht anzufechten.
Die Rüge erweist sich als unbegründet.

5.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig die Nichtigkeit der Signalisation der Höchstgeschwindigkeit verneint. Zur Begründung führt er aus, ein nicht rechtmässig aufgestelltes Signal wirke nur dann verpflichtend, wenn dessen Missachtung zur konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender führe. Die Vorinstanz habe jedoch in ihrem Urteil weder festgestellt noch ausgeführt, dass er eine solche konkrete Gefährdung verursacht habe.

5.1. Nach Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Diese Pflicht gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze erst bei nichtigen Anordnungen (BGE 128 IV 184 E. 4.1 und 4.2; Urteile 1C 63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.3 f.; 6B 1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 1C 35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1). Eine fehlerhafte Anordnung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 146 IV 145 E. 2.10; 145 IV 197 E. 1.3.2 [mit Bezug auf die Gültigkeit eines Strafbefehls]; Urteil 1C 63/2021
vom 11. November 2021 E. 4.3.4 [für eine Geschwindigkeitsbegrenzung]).
Als weitere Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen wird namentlich in der Lehre teilweise das Kriterium der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender aufgeführt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Situation vorlag, in welcher es dem Beschwerdeführer freistand, die nicht formgültig publizierte Signalisation der Höchstgeschwindigkeit zu missachten.

5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in seiner publizierten Rechtsprechung nicht formgültig publizierte Verkehrsvorschriften nie als nichtig bezeichnet, und auch die Frage der konkreten Gefährdung anderer Verkehrteilnehmender hat es nicht als ausschlaggebend erachtet:

5.2.1. In BGE 128 IV 184 E. 4.2 wird zwar ausgeführt, die Pflicht, rechtswidrige Verkehrszeichen zu beachten, gelte nicht für Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer bewirke, wie dies häufig auf Parkverbote zutreffe. Das Bundesgericht wies aber auch in diesem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass die Beachtungspflicht immer dort gilt, wo die Verkehrszeichen einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmende begründen und dass die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht fällt, weil dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet würde. In der Erwägung 4.3 von 128 IV 184 hält es fest, dass auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale - von hier nicht vorliegenden, besonderen Ausnahmefällen abgesehen - zu beachten sind. Dementsprechend hat es in diesem Urteil die Beschwerde eines Motorfahrzeugführers abgewiesen, ohne näher zu prüfen, ob er durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eine konkrete Gefährdung Dritter verursacht hatte. Das Bundesgericht verweist im zitierten Urteil sodann auf BGE 103 IV 90, wo es allerdings bloss um ein Parkverbot ging, das auf 30 Tage befristet und infolge Zeitablaufs nicht mehr gültig war.

5.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in BGE 128 IV 184 ebenfalls erwähnte Urteil BGE 99 IV 164. Dieses ist insofern singulär, als dort im Ergebnis die Pflicht eines Fahrzeugführers verneint wurde, im konkreten Fall eine nicht mehr gültige Geschwindigkeitsbegrenzung zu beachten. Das Urteil ist allerdings mehr als 50 Jahre alt und stammt damit aus einer Zeit mit wesentlich weniger dichtem Verkehr als heute. Der Grund für die fehlende Beachtlichkeit lag darin, dass die Höchstgeschwindigkeit, anders als im vorliegenden Fall, nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden war, sondern lediglich zum Schutz des Strassenbelags. Das Bundesgericht hat die Geschwindigkeitsbegrenzung aber auch dort nicht als nichtig bezeichnet, sondern vielmehr betont, das Vertrauen der andern Benützerinnen und Benützer der Strasse in den Rechtsschein der Gültigkeit von Verkehrszeichen sei grundsätzlich schützenswert. Dies treffe namentlich bei einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal zu, wo die Belasteten zur Vermeidung von Unfällen auf das Vortrittsrecht verzichten müssten. Ebenso schutzwürdig sei das Vertrauen in (rechtswidrig angebrachte) Sicherheitslinien, signalisierte Einbahnstrassen, usw. Dem Rechtsschein der Gültigkeit
einer Signalisation hätten selbst jene Verkehrsteilnehmenden Rechnung zu tragen, welche die rechtliche Unverbindlichkeiten kennen würden.

5.2.3. In jüngeren, nicht publizierten Urteilen geht das Bundesgericht stets von der Pflicht der Verkehrsteilnehmenden aus, Signalisationen zu beachten, weil man sich auf diese verlassen können muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefährdung als Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen wird überhaupt nicht mehr thematisiert; der Vorbehalt der Nichtigkeit einer Signalisation wird weiterhin erwähnt, ohne dass dies je konkrete Bedeutung erlangt hätte (vgl. Urteile 1C 63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.4; 6B 1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 1C 35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C 535/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3; 6B 464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 1C 358/2015 vom 6. April 2016 E. 4.2; 6B 522/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.3).

5.3. Die Lehre ist sich bezüglich des Kriteriums der konkreten Gefährdung als Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen zumindest in theoretischer Hinsicht nicht einig. Ein Teil der Lehre zitiert explizit die in BGE 128 IV 184 veröffentlichte Rechtsprechung und statuiert, rechtswidrige Signale, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden bewirke, erzeugten keinen schützenswerten Rechtsschein und müssten somit nicht beachtet werden (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 25 und 31 zu Art. 27; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, S. 291; BENOÎT CARRON, Règles de la circulation [art. 26 à 57 LCR], in: Werro/Probst [Hrsg.], Journée du droit de la circulation routière, 22 juin 2018, 2018, S. 96). Während ersterer ausführt, dies treffe "hingegen wohl nur ausnahmsweise auf Signalisierungen der Höchstgeschwindigkeit zu" (STEFAN MAEDER, a.a.O., N 25 und 31 zu Art. 27), führen die anderen beiden aus, rechtswidrige, aber nicht nichtige Signalisierungen der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn führten zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender (THIERRY TANQUEREL, a.a.O., S. 323; CARRON, a.a.O., S. 96). Ein anderer Teil der Lehre
hält ohne Vorbehalte fest, dass auch rechtswidrige Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit zu befolgen seien, solange sie nicht geradezu nichtig seien (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 948; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 11 zu Art. 27; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 437; vgl. auch JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 1.3 zu Art. 27 LCR).

5.4. Motorfahrzeugführerinnen und -führer müssen auf die Gültigkeit der markierten Signalisationen vertrauen dürfen. Wer auf die Gültigkeit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertraut, wird die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmender, welche die Signalisation missachten, falsch einschätzen. Für Letztere ist es im Einzelfall nicht vorweg erkennbar, ob sie dadurch andere Verkehrsteilnehmende konkret gefährden. Sie schaffen aber jedenfalls ein erhebliches, nicht akzeptables Risiko. Angesichts des heutigen Verkehrsaufkommens kann nicht in Kauf genommen werden, dass einzelne Motorfahrzeugführende eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit ignorieren und darauf vertrauen, diese sei wegen mangelhafter Publikation nicht gültig. Dies gilt in besonderem Mass bei den hohen Geschwindigkeiten, die auf den Autobahnen erreicht werden. Die Pflicht zur Beachtung der Signalisation muss demnach ungeachtet davon gelten, ob deren Missachtung zu einer konkreten Gefährdung führt. Dementsprechend ist das Bundesgericht bei einer Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn stets von der Verbindlichkeit der entsprechenden Signalisation ausgegangen (BGE 128 IV 184 E. 4.3; Urteil 1C 535/2017 vom 16. Oktober 2017).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt es aus denselben Überlegungen ausser Betracht, eine behördlich angebrachte Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit als nichtig zu erachten. Zum einen würde die Verkehrssicherheit - und damit die Rechtssicherheit - in nicht hinzunehmender Weise gefährdet, wollte man derartige Anordnungen als geradezu inexistent qualifizieren, während die Verkehrsteilnehmenden von deren Verbindlichkeit ausgehen. Zum andern wäre das von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitete Erfordernis der leichten Erkennbarkeit ohnehin nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen oben E. 5.1).

5.5. Zusammenfassend sind signalisierte Höchstgeschwindigkeiten ungeachtet der Gültigkeit ihrer Publikation aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten. Entsprechende Mängel der Signalisation können dagegen auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 948).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Signalisation der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn missachtet. Wie soeben dargelegt, war diese für alle Verkehrsteilnehmenden verbindlich, also auch für den Beschwerdeführer. Seine diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
SVG geltend. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, er habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Ob eine konkrete, erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hänge nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschehe. Dies sei von der Vorinstanz willkürlich übergangen worden.

6.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
a  durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
b  in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c  gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
2    Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
3    Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
4    In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
-c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C 536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.2; 1C 63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1; 1C 156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteile 1C 536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.3; 1C 354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3).

6.2. Wie weiter oben ausgeführt, war die signalisierte Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für den Beschwerdeführer verbindlich. Er wurde im entsprechenden Autobahnabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) erfasst. Damit hat er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 35 km/h, genau: um 40 km/h, überschritten. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt somit ein objektiv schwerer Fall vor.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
SVG erfüllt.

7.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich noch vor, von einem Entzug des Führerausweises sei ohnehin abzusehen, da ohne sein Verschulden seit der Tat am 13. Juni 2018 bis zur Einreichung der Beschwerde am 7. Oktober 2022 weit über 4 Jahre verstrichen seien und er sich während dieses Zeitraums wohl verhalten habe.
Nach der früheren Rechtsprechung zu den altrechtlichen Administrativmassnahmen konnte die Mindestentzugsdauer von drei Monaten unterschritten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich die betroffene Person während dieser Zeit wohl verhalten hatte und sie an der Verfahrensdauer keine Schuld traf (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510; bestätigt in BGE 127 II 297 E. 3d; vgl. zum Ganzen BGE 135 II 334 E. 2.2). Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ist seither gemäss Rechtsprechung nicht mehr möglich, weil Art. 16 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
Satz 3 SVG eine solche ausschliesst (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C 320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.6).
Die Rechtsprechung lässt offen, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet oder diese gemildert werden kann (BGE 135 II 334 E. 2.3; Urteil 1C 190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.2).
Diese Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden. Es sind zwar seit dem Vorfall insgesamt fast sechs Jahre, und somit ziemlich viel Zeit, vergangen. Angesichts dessen, dass zuerst ein Strafverfahren durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer auf dem verwaltungsrechtlichen Weg insgesamt drei Beschwerdeverfahren angestrengt hat, sowie der nicht zu unterschätzenden rechtlichen Fragestellung, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre voraussetzte, bleibt diese Zeitdauer aber im Rahmen des Verhältnismässigen. Hinzu kommt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Milderung gar nicht in Frage käme, da ihm der Führerausweis für die Mindestdauer von drei Monaten entzogen wurde. Darüber hinaus sind keine besonders gelagerten Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Schliesslich erscheint eine erzieherische Wirkung weiterhin nicht ausgeschlossen.
Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Hänni