Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 11/2016

Urteil vom 23. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenseinheit,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die türkischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ sowie weitere Personen. Sie wirft ihnen insbesondere vor, am 20. November 2010 an einer vorsätzlichen Tötung beteiligt gewesen zu sein.

B.
Am 8. Dezember 2014 stellte A.________ den Antrag, gegen ihn sei das abgekürzte Verfahren durchzuführen.
Am 10. Dezember 2014 hiess die Staatsanwaltschaft den Antrag gut.
Gleichentags setzte die Staatsanwaltschaft die Mitbeschuldigten hierüber in Kenntnis. Da gegen sie ein abgekürztes Verfahren nicht in Betracht komme bzw. sie bisher keinen Antrag auf Durchführung eines solchen gestellt hätten, werde das Verfahren gegen A.________ von jenem gegen sie abgetrennt.

C.
Am 22. Dezember 2014 erhob B.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Er beantragte, 1. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2014 (gemeint: betreffend die Verfahrenstrennung) aufzuheben (...).
Am 26. März 2015 schrieb das Obergericht die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeantrag 1 als gegenstandslos geworden ab.

D.
Ebenfalls am 26. März 2015 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen auf Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2014 hin A.________ im abgekürzten Verfahren schuldig der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, der Gehilfenschaft zur versuchten qualifizierten Erpressung sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs.

E.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (1B 187/2015) hiess das Bundesgericht die von B.________ gegen den Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2015 erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Obergerichts auf, soweit dieses die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben hatte, und wies die Sache zur Behandlung des Beschwerdeantrags 1 an dieses zurück.

F.
Am 12. November 2015 schützte das Obergericht die Beschwerde vom 22. Dezember 2014, soweit es darauf eintrat, teilweise. Es hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2014 betreffend die Abtrennung des Verfahrens gegen A.________ auf und stellte die Nichtigkeit der Anklageschrift sowie des Urteils des Bezirksgerichts im abgekürzten Verfahren fest.

G.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2015 aufzuheben und die Beschwerde von B.________ vom 22. Dezember 2015 vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 26. März 2015 rechtskräftig sei. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

H.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen.
B.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht. Er beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen.
A.________ hat hierzu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

1.2. Die Vorinstanz hat die Sache zur Durchführung und zum Abschluss eines ordentlichen Vorverfahrens gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit er zusammen mit den Mitbeschuldigten beurteilt werden kann. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren somit nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid.
Gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG ist gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig.
Wie das Bundesgericht im Urteil vom 6. Oktober 2015 angedeutet hat, dürfte es bei der Verfahrenstrennung um die Zuständigkeit gehen. Es hat die Frage offen gelassen (E. 1.5.2). Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Abtrennung des Verfahrens sachlich begründet gewesen. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO.

2.2. Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO enthält nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur wird als sachlicher Grund etwa die Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter genannt (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; je mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334).

2.3. Eine Beteiligung am Tötungsdelikt, um das es vorliegend geht, wird zahlreichen Beschuldigten zur Last gelegt. Wie die Vorinstanz darlegt, weichen deren Aussagen stark voneinander ab. Mit der Anklage und dem Urteil im abgekürzten Verfahren gingen die kantonalen Behörden davon aus, der Beschwerdeführer habe sich lediglich der Gehilfenschaft am Tötungsdelikt strafbar gemacht und damit eine vergleichsweise untergeordnete Rolle gespielt. Der Beschwerdegegner bringt vor, der Beschwerdeführer habe keineswegs eine untergeordnete Rolle gespielt. Vielmehr sei er - der Beschwerdegegner - unschuldig. Die ihn belastenden Aussagen des Beschwerdeführers träfen nicht zu.
Belasten sich die Beschuldigten demnach gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigter welchen Tatbeitrag am Tötungsdelikt geleistet hat, besteht bei einer Verfahrenstrennung nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. So könnte das Gericht im ordentlichen Verfahren - was hier in keiner Weise präjudiziert werden darf, aber als Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss - zum Schluss gelangen, nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegner habe eine untergeordnete Rolle gespielt. Ein derartiger Widerspruch lässt sich nur bei einer einheitlichen Führung des Verfahrens vermeiden.
Die Abtrennung verursachte zudem einen Mehraufwand, da nicht mehr nur ein, sondern zwei Verfahren geführt wurden. Dies widerspricht der Prozessökonomie.
Im Zeitpunkt der Abtrennung war das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Übrigen nicht weiter fortgeschritten als dasjenige gegen die anderen Mitbeschuldigten. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot bestand daher kein Grund zur Abtrennung.
Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Verfahrenstrennung sei sachlich nicht begründet gewesen.

2.4.

2.4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Er macht geltend, die Abtrennung des Verfahrens sei zur Vermeidung von Überhaft geboten gewesen. Er habe nach zwei Dritteln der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Strafe von 5 Jahren entlassen werden können (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB). Hätte kein abgekürztes Verfahren stattgefunden, hätte er nicht entlassen werden können. Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz habe er sich nicht mehr in Sicherheitshaft befunden, sondern im vorzeitigen Strafvollzug. In Letzterem sei kein Haftentlassungsgesuch mehr möglich.

2.4.2. Zwar ist die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich unwiderruflich (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79; 372 E. 3a S. 375). Der Beschuldigte kann also nicht seine Rückversetzung in Untersuchungshaft verlangen, weil ihm der vorzeitige Strafvollzug nicht zusagt. Hingegen kann er gemäss Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit seine Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 194 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der vorzeitige Strafvollzug nur zulässig, solange die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erfüllt sind (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 80; Urteil 1B 116/2013 vom 12. April 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit fehl. Zur Vermeidung von Überhaft hätte er auch im vorzeitigen Strafvollzug um seine Entlassung ersuchen können.

2.5. Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt demnach als unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anklageschrift und das Urteil im abgekürzten Verfahren könnten jedenfalls nicht als nichtig angesehen werden.

3.2. Ein rechtswidriger Entscheid ist im Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit. Einem nichtigen Entscheid geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 138 II 501 E. 3.1 S. 503; je mit Hinweisen).

3.3. Gegen die Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers kann kein abgekürztes Verfahren geführt werden. Sie müssen sich deshalb im ordentlichen Verfahren verantworten. Da die Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist, muss auch er sich dem ordentlichen Verfahren stellen. Das abgekürzte Verfahren hätte daher nie durchgeführt werden dürfen. Die Anklageschrift vom 18. Dezember 2014 und das Urteil des Bezirksgerichts vom 26. März 2015 ergingen somit in einem unzulässigen Verfahren, weshalb es diese Rechtsakte nie hätte geben dürfen. Dieser Mangel wiegt besonders schwer und ist leicht erkennbar.
Die Rechtssicherheit steht der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegen. Als im abgekürzten Verfahren die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht die Anklage einreichte und dieses sein Urteil fällte, war die Frage, ob dieses Verfahren zulässig war, noch nicht rechtskräftig geklärt. Entsprechend musste den Beteiligten von Anfang an bewusst sein, dass die im abgekürzten Verfahren vorgenommenen Prozesshandlungen hinfällig werden könnten.
Wenn die Vorinstanz die Nichtigkeit der Anklageschrift vom 18. Dezember 2014 und des Urteils des Bezirksgerichts vom 26. März 2015 festgestellt hat, hält das daher vor Bundesrecht stand. Wollte man anders entscheiden, könnten - was offensichtlich nicht angeht - die Staatsanwaltschaft und das Sachgericht in einem Fall wie hier vollendete Tatsachen schaffen, bevor die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung im Rechtsmittelverfahren geklärt ist.

4.

4.1. Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist gemäss Art. 362 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Die Vorinstanz hat in analoger Anwendung dieser Bestimmung das Verfahren zur Durchführung und zum Abschluss eines ordentlichen Vorverfahrens gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit dieser zusammen mit den Mitbeschuldigten beurteilt werden kann.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gegen die Mitbeschuldigten sei bereits Anklage erhoben worden. Sollte die Anklage gegen ihn im abgekürzten Verfahren nichtig sein, müsste dasselbe auch für die Anklagen gegen die Mitbeschuldigten im ordentlichen Verfahren gelten, da nur so die Staatsanwaltschaft alle Beschuldigten gemeinsam anklagen könne.

4.2. Es kann offen bleiben, ob auf das Vorbringen eingetreten werden kann, da es jedenfalls unbegründet ist.
Wegen des Grundsatzes der Verfahrenseinheit darf das Bezirksgericht die im ordentlichen Verfahren bereits angeklagten Mitbeschuldigten nicht vorweg beurteilen. Vielmehr muss es alle Beschuldigten, einschliesslich den Beschwerdeführer, gemeinsam beurteilen. Zu diesem Zweck kann es das Hauptverfahren aussetzen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Anklage geben (vgl. JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 333
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
1    Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2    Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3    Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4    Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
StPO). Die Nichtigerklärung der Anklagen im ordentlichen Verfahren ist somit nicht erforderlich.

5.

5.1. Die Vorinstanz erwägt, da das abgekürzte Verfahren wegfalle, dürften die Zugeständnisse des Beschwerdeführers, die dieser im Zusammenhang damit abgegeben habe, nicht verwertet werden, wie das Art. 362 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO im Fall der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren vorsehe. Diesbezügliche Aktenstücke seien aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Das Verwertungsverbot gelte aber nicht für Erklärungen des Beschuldigten vor dem Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens bzw. ausserhalb dieses Verfahrens.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verwertungsverbot müsse auch für seine Erklärungen vor dem Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens gelten, wenn sie im Hinblick auf dieses erfolgt seien. Das sei hier bereits ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem sein Verteidiger das Mandat übernommen habe.

5.2. Insoweit geht es darum, wieweit Beweise im ordentlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Dies betrifft jedenfalls nicht mehr die Zuständigkeit nach Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG. Auf die Beschwerde könnte insoweit nur eingetreten werden, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG drohen würde.
Nach der Rechtsprechung muss es sich dabei im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr gänzlich behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; 289 E. 1.2 S. 291; 140 II 315 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dass dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll, macht er nicht geltend. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dann, wenn die Staatsanwaltschaft einen den Beschwerdeführer belastenden Beweis zu Unrecht als verwertbar ansehen würde, dies im späteren Verlauf des Verfahrens behoben werden könnte (BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; 289 E. 1.2 S. 291 f.; je mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten werden.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da für ihn viel auf dem Spiel steht, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wird deshalb bewilligt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt und seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ändert daran nichts (Urteil 5A 492/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 7, nicht publ. in BGE 136 III 593; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 50 zu Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 28 zu Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Von der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners ist ebenfalls auszugehen. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG ist gutzuheissen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird diese deshalb seinem Vertreter aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Satz 2 BGG; Urteile 1F 17/2009 vom 4. November 2009 E. 2; 4A 423/2008 vom 12. November 2008 E. 5).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

5.
Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Otmar Kurath, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Bei Uneinbringlichkeit wird dieser Betrag Rechtsanwalt Kurath aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri