Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 837/2014

Urteil vom 23. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________ und B.C.________,
vertreten durch T+R AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg.

Gegenstand
2C 837/2014
Kantonssteuer 2010, Ermessensveranlagung,

2C 838/2014
direkte Bundessteuer 2010, Ermessensveranlagung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 15. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

Die deutschen Staatsangehörigen A.C.________ und B.C.________ haben im Oktober 2008 ihren Wohnsitz von Deutschland nach M.________/FR verlegt, wo sie eine selbstbewohnte Liegenschaft besitzen. Daneben besitzen sie auch Immobilien in N.________/FR sowie insbesondere in Deutschland. Sie üben beide eine selbständige Erwerbstätigkeit als Kaufmann bzw. Kauffrau aus.
Für die Steuerperiode 2010 reichten A.C.________ und B.C.________ trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb sie mit Verfügung vom 15. März 2012 nach Ermessen veranlagt wurden. Die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg setzte dabei das in der Schweiz steuerbare Einkommen auf Fr. 548'549.-- (satzbestimmend Fr. 519'149.--; direkte Bundessteuer) resp. auf Fr. 547'899.-- (satzbestimmend 520'999.--; Kantonssteuer) und das in der Schweiz steuerbare Vermögen auf Fr. 688'750.-- (satzbestimmend Fr. 3'922'600.--) fest.
In der Folge reichten A.C.________ und B.C.________ nachträglich ein ausgefülltes Steuererklärungsformular ein, mit welchem sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- sowie ein Vermögen von Fr. 4'866'674.-- deklarierten. Am 13. April 2012 erhoben sie schliesslich formell Einsprache gegen die Ermessensveranlagung.

B.

Mit Entscheid vom 21. November 2012 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und den Selbstdeklarationen auf dem verspätet eingereichten Steuererklärungsformular weitgehend Rechnung getragen. Die wesentliche verbleibende Differenz bezog sich auf die in Deutschland gelegenen Immobilien: Gemäss einer Aufstellung der Steuerpflichtigen belief sich der Kaufpreis der insgesamt 13 Liegenschaften in Deutschland auf total EUR 26'215'000.--, resp. dem damaligen Kurs entsprechend Fr. 32'780'547.--. Die Pflichtigen betrachteten diese Liegenschaften als Geschäftsvermögen und machten bezüglich der nicht näher deklarierten Erträge dieser Immobilien eine Verrechnung mit behaupteten Unterhaltsaufwendungen sowie geschäftlichen Verlustvorträgen in Deutschland in Höhe von umgerechnet insgesamt Fr. 6'179'987.-- geltend. Die Kantonale Steuerverwaltung erachtete demgegenüber die in Zusammenhang mit den deutschen Liegenschaften eingereichten Unterlagen als unvollständig und widersprüchlich. Aus diesem Grund schätzte sie die Erträge aus diesen Immobilien auf 3 Prozent des Liegenschaftswerts, d.h. auf insgesamt Fr. 983'416.-- (Fr. 32'780'547.-- /100 *3). Diesen Betrag rechnete sie zur Satzbestimmung dem Einkommen hinzu. Eine Verrechnung mit den geltend
gemachten Verlustvorträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit liess die Steuerverwaltung nicht zu, da nur die Erträge aus derselben Geschäftstätigkeit mit den Verlusten der Vorjahre verrechnet werden könnten; für den Ehemann sei indes gar kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden und der von der Ehefrau angegebene selbständige Erwerbserlös stehe in keinem Zusammenhang mit den Immobilien in Deutschland. Insgesamt setzte die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid ein in der Schweiz steuerbares Einkommen von Fr. 285'055.-- (satzbestimmend Fr. 1'234'404.--; direkte Bundessteuer) resp. von Fr. 284'905.-- (satzbestimmend Fr. 1'233'754.--; Kantonssteuer) fest. Das in der Schweiz steuerbare Vermögen wurde mit Fr. 3'875'284.-- (satzbestimmend Fr. 15'886'421.--) veranlagt.
Gegen den Einspracheentscheid wandten sich A.C.________ und B.C.________ mit Beschwerde resp. Rekurs vom 21. Dezember 2012 ans Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragten u.a., es sei das steuerbare Einkommen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantonssteuer auf Fr. 0.-- festzusetzen. Mit Urteil vom 15. Juli 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer sowie den Rekurs betreffend die Kantonssteuer ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 12. September 2014 führen A.C.________ und B.C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, worauf dieses die Dossiers 2C 837/2014 (Kantonssteuer 2010) und 2C 838/2014 (direkte Bundessteuer 2010) eröffnet hat.
Die Beschwerdeführer beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung auf Grundlage eines steuerbaren Einkommens von Fr. 0.-- bei der direkten Bundessteuer und bei der Kantonssteuer an die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg zurückzuweisen. Die Höhe des steuerbaren Vermögens wird von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht explizit nicht mehr angefochten.
Die Kantonale Steuerverwaltung sowie das Kantonsgericht Freiburg schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Betreffend die direkte Bundessteuer schliesst auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf Abweisung der Beschwerde; betreffend die Kantonssteuer verzichtet die ESTV auf einen Antrag.

Erwägungen:

I. Formelles

1.

Die Beschwerdeführer tragen ihre Ausführungen bezüglich die Kantonssteuer sowie betreffend die direkte Bundessteuer in der selben Rechtsschrift vor, die Vorinstanz hat ebenfalls beide Themenbereiche im gleichen Urteil behandelt, und die sich stellenden Rechtsfragen stimmen in beiden Fällen im Wesentlichen überein. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Verfahren 2C 837/2014 und 2C 838/2014 zu vereinigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG i.V.m. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] und Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C 95/2013 bzw. 2C 96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2.28).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) einer Gerichtsbehörde ist willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn diese den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

II. Direkte Bundessteuer

3.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten (vgl. Art. 124
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
-126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG) nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
Satz 1 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat (vgl. Urteil 2C 279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1 m.H.). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
DBG). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteil 2C 1205/2012 vom 25. April 2013 E. 3.1). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine
Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen - also eine nicht eingereichte Steuererklärung bzw. fehlende Belege nachträglich vorlegen - müssen, um die Einsprache genügend zu begründen. Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden (Urteile 2C 1205/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2; 2C 504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, in: StR 67/2012 S. 143).

4.

Die Beschwerdeführer behaupten sinngemäss, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ermessensweise einen Liegenschaftenertrag in Höhe von 3 % des Immobilienwertes satzbestimmend zum Einkommen aufrechne: Zwar anerkennen sie grundsätzlich, dass die in Deutschland erzielten Einkünfte in der Schweiz satzbestimmend berücksichtigt werden können, doch machen sie geltend, dass die eingereichten Unterlagen sowohl den Gesamtverlust sämtlicher in Deutschland gelegenen Immobilien für die Steuerperiode 2010 als auch den Gewinn resp. Verlust jeder einzelnen Liegenschaft hinreichend dokumentierten. Überdies sei auch ein Verlustvortrag aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland in Höhe von EUR 4'649'678.-- resp. Fr. 6'179'987.-- nachgewiesen, welcher vorliegend ebenso zu berücksichtigen sei. Im Zusammenhang mit ihren Vorbringen rügen die Beschwerdeführer ebenfalls, das Kantonsgericht habe die von ihnen mit Eingabe vom 28. Juni 2013 beigebrachten Beweismittel - namentlich die deutschen Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2010 - zu Unrecht aus formellen Gründen nicht berücksichtigt. Ebenso seien die Vorinstanzen ihren Untersuchungspflichten gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
und Art. 130 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG nicht nachgekommen.

5.

Die Rügen der Beschwerdeführer überzeugen nicht:

5.1. Betreffend die Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verlustvortrages ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuermindernde Tatsachen in aller Regel dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Ist etwa streitig, ob ein Auslandverlust entstanden ist und ob dieser in der Schweiz verrechnet werden kann oder nicht, so trägt hierfür der Steuerpflichtige die Beweislast (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 m.w.H.). Dieser Nachweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht: Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen auf einen "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommenssteuer zum 31.12.2010" des Finanzamtes O.________/DE, datierend vom 19. April 2012, welcher einen Verlustvortrag von A.C.________ in Höhe von EUR 4'649'678.-- (entsprechend Fr. 6'179'987.--) vermerkt. Indessen ist aus diesem Papier weder ersichtlich, aus welcher Zeitperiode dieser Verlustvortrag resultiert, noch aus welcher Art von Geschäftstätigkeit er stammt. Namentlich ist anhand dieses Papiers nicht zu erkennen, ob (negative) Erträge der streitbetroffenen Immobilien zu diesem Verlust geführt haben. Um eine Zuordnung des
von den Steuerpflichtigen behaupteten ausländischen Verlustvortrags zu ermöglichen und um über dessen steuerliche Relevanz in der Schweiz zu befinden, wäre die Einreichung einer ordentlichen Geschäftsbuchhaltung, d.h. einer vollständigen Bilanz und Erfolgsrechnung, unabdingbar gewesen. Diese Unterlagen vermochten die Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht beizubringen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren führten sie aus, dass es ihnen in Ermangelung von Bankauszügen nicht möglich sei, Buchhaltungen resp. Jahresrechnungen zu erstellen; sie befänden sich mit den kontoführenden Banken in Deutschland in einem Rechtsstreit, wobei die Banken die Kontoauszüge widerrechtlich zurückbehalten würden. Mit diesen (unbelegten) Ausführungen verkennen die Steuerpflichtigen jedoch, dass es unerheblich ist, aus welchen Gründen sie - trotz mehrfacher Mahnung - die genaue Entwicklung der Einkünfte nicht belegen konnten oder wollten. Für die Vornahme einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen genügt es, dass die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können; ein Verschulden ist nicht erforderlich (Urteil 2C 279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2, in: StE 2012 B 93.5 Nr. 26).

5.2. Wie bereits ausgeführt, erging der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung am 21. November 2012, worauf die Pflichtigen mit Eingabe vom 21. Dezember 2012, also am Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, Beschwerde ans Kantonsgericht führten. Es steht somit fest und ist auch unbestritten, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2013 samt den dort erstmals vorgebrachten Behauptungen und Beweisunterlagen erst erfolgte, nachdem die Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren längst abgelaufen war. Zwar machen die Pflichtigen geltend, erst die Beschwerdeantwort der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. März 2013, mit welcher die bis anhin eingereichten Unterlagen als zu lückenhaft bezeichnet worden seien, habe Anlass zur Eingabe vom 28. Juni 2013 gegeben. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf Art. 142 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 142 Verfahren - 1 Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der ESTV Gelegenheit zur Stellungnahme.
1    Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der ESTV Gelegenheit zur Stellungnahme.
2    Wird die Beschwerde von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer oder von der ESTV eingereicht, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Enthält die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des Steuerpflichtigen neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern.
4    Im Beschwerdeverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
5    Die Akteneinsicht des Steuerpflichtigen richtet sich nach Artikel 114.
DBG, wonach der Steuerpflichtige Gelegenheit erhält, sich auch zu einer behördlichen Stellungnahme zu äussern, wenn diese neue Tatsachen oder Gesichtspunkte enthält. Diesem Einwand ist jedoch nicht zu folgen, da das Beweisthema bereits bei Beschwerdeerhebung vor Kantonsgericht feststand und klar umrissen war: Aus dem Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung war ohne Weiteres ersichtlich,
dass insbesondere die Dokumentation der Immobilienerträge sowie die Substantiierung des geltend gemachten Verlustvortrages als unzureichend erachtet wurden. Aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass erst die Vernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung Anlass zur Einreichung von weiteren, im Zusammenhang mit diesen Themen stehenden Unterlagen gegeben hätte. Im Übrigen kann diesbezüglich aber auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich die in der fraglichen Eingabe produzierten Unterlagen ohnehin nicht als entscheidwesentlich erwiesen hätten (vgl. E. 2.b des angefochtenen Entscheids) : Insbesondere bei der von den Steuerpflichtigen verfassten "Übersicht Liegenschaften Deutschland" sowie bei diversen offenbar in Deutschland eingereichten deutschen Steuererklärungsformularen handelt es sich um summarische und pauschalisierte Selbstdeklarationen, welche sich einer eigenständigen Überprüfung durch die schweizerischen Behörden weitestgehend verschliessen, da - wie schon erwähnt - eine systematische, nachvollziehbare Rechnungsführung mit Belegen fehlt. Auch diese Unterlagen sind mithin nicht geeignet, den den Beschwerdeführern obliegenden Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der
ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren zu erbringen.

5.3. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Beschwerdeführer auf die behördliche Untersuchungspflicht. Diese setzt voraus, dass der Steuerbehörde überhaupt ein geeignetes Untersuchungsmittel zur Verfügung steht. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Immobilien- resp. Geschäftsverluste im Ausland würde sich in erster Linie der Beizug einer ordnungsgemäss geführten kaufmännischen Buchhaltung aufdrängen, an welcher es jedoch wie aufgezeigt mangelt. Welche anderen geeigneten Mittel die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg gehabt hätte, die in Deutschland erzielten Immobilien- und Geschäftserträge der Pflichtigen zu ermitteln, wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt und es ist dies auch nicht ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass die behördliche Untersuchungspflicht erloschen und bezüglich der offengebliebenen Fragen ein Untersuchungsnotstand entstanden ist, welcher die Behörde zur vorgenommenen Schätzung der Erträge nach pflichtgemässem Ermessen ermächtigt hat (vgl. Urteile 2C 554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.2 f.; 2C 273/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.4; 2C 2/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3; 2C 485/2009 vom 8. April 2010 E. 2; ZWEIFEL in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 5 ff., 9, 11, 20, 23 zu Art. 123, Rz. 3 ff., 12, 15 ff., 30 ff. zu Art. 130).

III. Kantonssteuer

6.

Die Rechtslage hinsichtlich einer Ermessenstaxation ist bei der Kantonssteuer dieselbe wie bei der direkten Bundessteuer: Nach Art. 46 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
StHG bzw. nach Art. 164 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG/FR) ist eine solche dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Ermessenstaxationen können im Einspracheverfahren (und auch im nachfolgenden Rekursverfahren) nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (vgl. Art. 48 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3    Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
4    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
StHG und Art. 176 Abs. 3 DStG/FR). Diese Vorschriften stimmen wörtlich überein mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (vgl. E. 3 hiervor). Auch die Untersuchungspflicht der Steuerbehörde ist in Art. 46 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
StHG resp. in Art. 154 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 164 Abs. 1 DStG/FR praktisch identisch und jedenfalls nicht in einer weitergehenden Art und Weise geregelt wie beim Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer.
Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte Bundessteuer auch bei der Kantonssteuer, weshalb auf die Ausführungen in E. 5 hiervor verwiesen werden kann.

IV. Kosten

7.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde sowohl betreffend die Kantonssteuer als auch betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 837/2014 und 2C 838/2014 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler