Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 646/2010

Urteil vom 23. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 13. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a S.________, geboren 1948, war bis 23. September 2004 (letzter effektiver Arbeitstag) als Hilfsarbeiterin tätig. Am 14. November 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern verfügte am 3. Dezember 2007 die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. September 2005 (bei einem Invaliditätsgrad von 44 %).
Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der S.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 23. September 2008 teilweise gut. Es erwog, seit Februar 2007 sei eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen, die weiterer Abklärungen bedürfe und wies die Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen bestätigte es die Verfügung vom 3. Dezember 2007.
A.b Die IV-Stelle veranlasste ein interdisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten vom 13. Juli 2009. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2009 sprach sie S.________ folgende Renten zu: Mit Wirkung ab 1. September 2005 bis 31. Oktober 2006 sowie vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 44 %; ab 1. Mai 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 %. In ihrer Begründung führte die IV-Stelle aus, die Abklärungen hätten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 16. Februar 2007 ergeben; seither sei medizinisch-theoretisch ein Arbeitspensum von fünf Stunden täglich zumutbar, zu berücksichtigen sei eine Leistungseinschränkung von 35 %.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________, mit welcher sie die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur weiteren (Befas-) Abklärung beantragte, hiess das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 2010 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 1. Dezember 2009 aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, S.________ ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente auszurichten. In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2007 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente (Ziffer 1 Dispositiv). Die Gerichtskosten seien von der IV-Stelle zu tragen (Ziffer 2 Dispositiv); diese habe S.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Ziffer 3 Dispositiv).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, Ziffer 1 Dispositiv des angefochtenen Entscheides sei insofern aufzuheben, als die Verfügung vom 1. Dezember 2009 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet werde, rückwirkend ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente auszurichten. Ziffern 2 und 3 Dispositiv seien aufzuheben und es sei die Richtigkeit der Verfügung vom 1. Dezember 2009 festzustellen. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Mai 2007.
Die Vorinstanz legte die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Erwägungen zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Rentenrevision (Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) und zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Korrekt dargelegt wird schliesslich die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit (Urteile 9C 95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen, 9C 830/2007 vom 29. Juli 2008, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1, 9C 82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen und 8C 1050/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3; AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f.). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf das Gutachten vom 13. Juli 2009 sei der Versicherten seit Februar 2007 ein Arbeitspensum von fünf Stunden täglich mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % zumutbar. Indes sei die am 13. März 1948 geborene Versicherte in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1. Dezember 2009) bereits im 61. Lebensjahr gestanden. Die ihr verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter habe somit lediglich noch knapp zweieinhalb Jahre betragen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen medizinischen Einschränkungen finde sich damit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein neuer Arbeitgeber mehr, der sie für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde, weshalb die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Die Verschlechterung sei im Februar 2007 eingetreten, so dass ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

3.2 Die beschwerdeführende IV-Stelle rügt, die Zusprechung einer ganzen Rente sei bundesrechtswidrig. Zunächst habe das kantonale Gericht seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Unklarheiten im interdisziplinären Gutachten vom 13. Juli 2009 hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht thematisierte. Es sei ohne Weiteres zu Gunsten der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, die im Gutachten attestierte 30%ige Einschränkung wäre vom zumutbaren Arbeitspensum zusätzlich in Abzug zu bringen und habe damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Des Weiteren rügt die IV-Stelle die vorinstanzliche Festsetzung des für die Beurteilung des (fortgeschrittenen) Alters massgeblichen Zeitpunkts. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das kantonale Gericht hiefür auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt habe, vielmehr sollte für die Bestimmung des Alters - gleich wie beim Einkommensvergleich - der Rentenbeginn massgeblich sein.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der angefochtene Entscheid sei in keiner Weise zu beanstanden und die Vorbringen der Beschwerdeführerin reine Schutzbehauptungen.

4.
Das Gutachten vom 13. Juli 2009 befindet sich nicht bei den Akten, es wird (lediglich) im angefochtenen Entscheid auszugsweise wiedergegeben. Den angeführten Textpassagen ist zu entnehmen, dass nach ärztlicher Beurteilung der Beschwerdegegnerin eine den Störungen angepasste Tätigkeit "5 Stunden pro Tag bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % zuzumuten" sei. Wenn das kantonale Gericht hieraus schloss, die verbleibende Leistungsfähigkeit betrage fünf Stunden pro Tag bei einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 30 %, hält diese Würdigung vor Bundesrecht nicht stand. Nicht nur ist es eher unüblich, dass Gutachter die verbleibende Leistungsfähigkeit mittels einer Einschränkung festlegen, welche ihrerseits zusätzlich limitiert wird. Sondern und vor allem lässt eine solche Formulierung nicht allein die vorinstanzlich favorisierte Lesart zu, vielmehr ist auch die von der Beschwerdeführerin postulierte Auslegung möglich, wonach (lediglich) "eine Einschränkung von fünf Stunden pro Tag und somit ca. 30 % (Arbeitsfähigkeit 61 %)" bestehe (gemeint wohl: eine Einschränkung auf fünf Stunden pro Tag). Auch wenn bei einer Normalarbeitszeit von 8,3 Stunden pro Tag (Die Volkswirtschaft 6-2009 Tabelle B9.2 S. 86; betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit 2007 total: 41,7 Stunden) ein zumutbares Arbeitspensum von fünf Stunden einer Einschränkung von rund 40 % (und nicht von 30 %) entspricht, was eher für die primäre Interpretation des kantonalen Gerichts spricht (Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich bei einer zusätzlichen Einschränkung von 30 %), können die Ausführungen des Gutachters auch in dem Sinne verstanden werden, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit um rund 30 % eingeschränkt ist. Angesichts der fehlenden Eindeutigkeit des Gutachtens und der insoweit unklaren Aktenlage hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen über die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in die Wege leiten müssen. Indem sie dies unterliess und sich abschliessend auf die unklaren Ausführungen des Gutachters stützte, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was vom Bundesgericht als Rechtsverletzung zu berücksichtigen ist (E. 1 hiervor; Urteil 9C 85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie in diesem Punkt weitere Abklärungen in die Wege leite und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin neu verfüge. Bei dieser Ausgangslage
braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Alters im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgeblich ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiterinnen auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil 8C 657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C 671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Urteil 9C 515/2009 vom 14. September 2009 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Juli 2010 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 1. Dezember 2009 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle