Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 424/2022

Urteil vom 23. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Vogt Stenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsregelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 2. Mai 2022 (ZSU.2021.241).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1968) und B.________ (geb. 1967) heirateten 2001 in Deutschland. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C.________ (geb. 2002) und D.________ (geb. 2005) hervorgegangen. Seit dem xx.xx.2016 leben die Parteien getrennt.

A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 17. Juli 2017 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Nachdem A.________ beim Bezirksgericht Laufenburg im Oktober 2018 die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte, ersuchte B.________ um Abänderung des Eheschutzentscheids (unter anderem in Bezug auf die Unterhaltsregelung). Das Obergericht des Kantons Aargau entschied am 24. August 2020 schliesslich letztinstanzlich und legte in diesbezüglicher Abänderung des Eheschutzentscheids unter anderem die von A.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu Gunsten seines Sohnes D.________ und seiner Ehefrau B.________ fest.

A.c. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte A.________ am 14. Januar 2021 beim Bezirksgericht die Abänderung der bestehenden Unterhaltsregelung. Er machte zusammengefasst geltend, aufgrund reduzierter Leistungsfähigkeit nach seinem Umzug nach Deutschland nicht mehr in der Lage zu sein, Unterhalt an seinen Sohn D.________ und B.________ bezahlen zu können und verlangte die vollständige Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. B.________ verneinte einen Abänderungsgrund, da A.________ seinen Wohnsitz ohne Not nach Deutschland verlegt und damit sein Einkommen vorsätzlich reduziert habe, um die Unterhaltsansprüche zu schmälern und die Vollstreckung zu erschweren. Das Bezirksgericht Laufenburg wies das Abänderungsbegehren mit Entscheid vom 20. August 2021 ab.

B.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2022 (zugestellt am 18. Mai 2022) wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung von A.________ ab.

C.

C.a. Gegen den Berufungsentscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) am 3. Juni 2022 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er wiederholt den Antrag, sämtliche Unterhaltspflichten seien aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur neuen Begründung an die Vorinstanz (en) zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt weiter Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Abänderung eines Eheschutzentscheids (Unterhaltsbeiträge) und damit betreffend eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) entschieden hat. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist angesichts der vor Vorinstanz noch streitigen Höhe und Dauer der Unterhaltsbeiträge erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die vom legitimierten (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) Beschwerdeführer rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde erweist sich als zulässig.

1.2.

1.2.1. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 476/2021 vom 20. April 2022 E. 2; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1). In Verfahren nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2. Der Beschwerdeführer macht eigene Ausführungen zum Sachverhalt, die teilweise von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen bzw. diese ergänzen, ohne dass er jedoch Sachverhaltsrügen erheben würde. Diese Ausführungen bleiben unbeachtlich. Dem Bundesgericht reicht er ausserdem diverse neue Unterlagen ein. Diese bleiben jedoch unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), worauf im Sachzusammenhang - soweit notwendig - noch hinzuweisen sein wird.

1.3. Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer Kritik an der Erstinstanz äussert, ist darauf daher nicht einzugehen.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn D.________ und der Beschwerdegegnerin und verweist dazu auf veränderte Verhältnisse im Sinne seiner gesunkenen Leistungsfähigkeit.

2.1.

2.1.1. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB i.V.m. Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1). Für eine Abänderung kommen im Unterhaltskontext sämtliche Umstände in Betracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind (Urteil 5A 874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2).

2.1.2. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in diesem Sinne vorliegt, hat es auf Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) den Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 [zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB]; 137 III 604 E. 4.1.2 [zu Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB]; Urteil 5A 185/2019 vom 26. September 2019 E. 3.1). Anschliessend sind die dem ersten Unterhaltsurteil zu Grunde liegenden Verhältnisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen. Aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (Urteil 5A 120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1 in: FamPra.ch 2022 S. 432).

2.1.3. Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4).

2.1.4. Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt, wobei durch Erbanfall erworbenes Vermögen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss (zum Ganzen BGE 147 III 393 E. 6.1.1 bis 6.1.4 mit Hinweisen).

2.2. Die Erstinstanz kam zum Schluss, das Einkommen des Beschwerdeführers habe sich seit seinem Stellenantritt in Deutschland verringert. Eine Schädigungsabsicht könne ihm nicht nachgewiesen werden: Der Arbeitslosengeld beziehende Beschwerdeführer sei nach schweizerischem Recht verpflichtet gewesen, die Stelle, die über der Zumutbarkeitsgrenze von 70 % des versicherten Verdienstes liege, anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. i AVlG). Dem Beschwerdeführer sei es aber zuzumuten, die Unterhaltsbeiträge aus seinem Vermögen zu begleichen. Dies führe deswegen nicht zu einem sachfremden oder stossenden Ergebnis, weil die Unterhaltsregelung im Summarverfahren zeitlich aller Voraussicht nach nur beschränkt wirksam sein werde, zumal sich das Scheidungsverfahren bereits in fortgeschrittenem Verfahren befinde und die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers in der bald folgenden Scheidung unter anderen Gesichtspunkten neu zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schenkungsvertrag vom 7. November 2020 einen aus dem Verkauf seiner Liegenschaft stammenden Betrag von EUR 293'000.-- einem Freund geschenkt und rund zwei Monate später, am 14. Januar 2021, das Abänderungsverfahren eingeleitet. Mit seiner eigenmächtigen Schenkung, die in
Schädigungsabsicht erfolgt sei, habe er selbst den Sachverhalt geschaffen, den er nunmehr als Grundlage für eine Abänderung der bestehenden Unterhaltsregelung vorschieben wolle. Darin sei ein böswilliges und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken, welches eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge ausschliesse, selbst wenn der Beschwerdeführer die Schenkung nicht mehr rückgängig machen könne. Zur Schädigungsabsicht führte die Erstinstanz weiter aus, die Schenkung erscheine im Lichte der dem Beschwerdeführer bekannten Unterhaltspflicht als geradezu leichtfertig, habe er doch im Abänderungsverfahren seine finanzielle Situation geschildert und diverse Schulden aufgeführt. Schliesslich habe er am 24. November 2020 eine E-Mail an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin unter anderem mit folgendem Inhalt verfasst: "Nehmen SIE zur Kenntnis, dass Sie und Ihre Mandanten erfolglos Pfändungen anleiern können bis Sie blau anlaufen. Sie sollten Ihre Strategie überdenken, was zum Erfolg führt. Mir meine Rechte als Vater zu enthalten hilft definitiv nicht". Damit mache der Beschwerdeführer deutlich, dass er die Vollstreckung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge zu verhindern versuche. Dieses Verhalten sei wohl Ausfluss
seiner Unzufriedenheit hinsichtlich seiner Elternrolle, doch tue die Motivation hinter der Schädigungsabsicht nichts zur Sache.

2.3. Die Vorinstanz schützte diesen Entscheid. Im Einzelnen:

2.3.1. Was die Schenkung anbelange, so sei zum einen durch nichts belegt, dass der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 293'000.-- tatsächlich dem Beschenkten habe zukommen lassen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem keinen plausiblen Grund für die angebliche Schenkung angeben können bzw. sich geweigert, etwas zur sich aufdrängenden Klärung beizutragen. Mit Blick auf seine finanzielle Situation mit Schulden sei diese Schenkung schlechterdings nicht nachvollziehbar. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Erstinstanz, wonach die Motivation hinter der Schädigungsabsicht nichts zur Sache tue, finde nicht statt. Dass die Erstinstanz in einer Gesamtschau zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer versuche offensichtlich die Vollstreckung der rechtskräftig festgelegten Alimente zu verhindern und sein Verhalten könne nur als Ausdruck seiner Schädigungsabsicht gegenüber der Beschwerdegegnerin gewertet werden, sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer mache ferner nicht geltend, die Erstinstanz sei von einem unzumutbaren Vermögensverzehr ausgegangen oder die verkaufte Liegenschaft entstamme einer Erbschaft.

2.3.2. In einer Eventualbegründung setzte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, ob das nach dem Umzug des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Deutschland tiefere Einkommen einen Abänderungsgrund darstelle. Sie hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu begründen vermocht habe, weshalb er seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er mit dem Umzug und der angenommenen neuen Stelle ein tieferes Einkommen als in der Schweiz erzielen werde und er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr werde nachkommen können. Entsprechend habe er auch beantragt, seit dem Umzug keinen Unterhalt mehr bezahlen zu müssen. Das damit stark gefährdete Kindesinteresse wiege im Verhältnis zum nicht näher dargelegten Bedürfnis des Beschwerdeführers, fortan in Deutschland arbeiten und leben zu wollen, schwer, weshalb ihm mit Blick auf das höher zu gewichtende Wohl des Sohnes zuzumuten sei, in die Schweiz zurückzukehren bzw. es ihm zuzumuten gewesen wäre, in der Schweiz zu verbleiben und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass ihm auch das in der Schweiz zumutbare mögliche Einkommen in Höhe der Arbeitslosenentschädigung als hypothetisches Einkommen (ohne Übergangsfrist)
anzurechnen sei. Betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers habe daher kein Abänderungsgrund glaubhaft gemacht werden können. Die Frage, ob er die Stelle in Deutschland in Schädigungsabsicht angenommen hatte, könne offenbleiben.

3.
Zunächst ist auf die Thematik des Vermögensverzehrs bzw. auf die Frage der Schädigungsabsicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Schenkung einzugehen.

3.1. Dabei gilt es folgendes vorauszuschicken: Die Vorinstanz sowie die Erstinstanz haben das Vorliegen einer die Abänderung ausschliessenden Schädigungsabsicht und die Anwendbarkeit von BGE 143 III 233 E. 3.4 auf eine Vermögensverminderung bejaht.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Vermögen dürfe bereits deshalb nicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen herangezogen werden, weil die Liegenschaft mit Erbvorbezügen finanziert worden sei. Dies sei im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren aktenkundig, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Da erst durch den angefochtenen Entscheid erkennbar geworden sei, dass der Faktor Erbvorbezug für den Entscheid relevant gewesen sei, sei er zu diesen neuen Vorbringen zuzulassen und das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben seines Vaters vom 18. Juni 2019 zu berücksichtigen.

3.2.2. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 5A 947/2021 vom 24. März 2022 E. 4). Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, Sachverhaltselemente zu erforschen oder nach Dingen zu fragen, die sie nicht erahnen konnte. Daran ändert auch der Vorwurf nichts, die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nach Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
und Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO erst im angefochtenen Entscheid nachgekommen oder die Tatsache des Erbvorbezugs sei im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren ein Thema. Dies gilt umso mehr, als die Schenkung bzw. die Entäusserung in Schädigungsabsicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren Prozessthema war und es für den Beschwerdeführer somit nicht nur ein Leichtes gewesen wäre, diesbezügliche Tatsachen und Beweismittel einzubringen, er wäre dazu vielmehr auch verpflichtet gewesen. Vor Bundesgericht ist er mit diesen neuen Vorbringen und Beweismitteln ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik kann daher vorliegend unterbleiben. Das dem Beschwerdeführer angerechnete Vermögen scheidet folglich nicht als durch Erbanfall erworben aus.

3.3. Weiter ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, der Vermögensverzehr sei unzumutbar.
Er kritisiert die Feststellung der Vorinstanz, wonach er nicht geltend gemacht habe, es sei von einem geradezu unzumutbaren Vermögensverzehr auszugehen, als offensichtlich unrichtig. Er weist jedoch nicht nach, vorinstanzlich entsprechende Behauptungen aufgestellt zu haben, sondern ist der Ansicht, er habe nicht noch explizit erwähnen müssen, dass mit den dargelegten Mitteln der Unterhalt nicht zu leisten sei, denn das sei offensichtlich. Die Feststellung der Vorinstanz vermag er damit jedoch nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Seine Ausführungen, wonach er über kein Vermögen verfüge, gehen ohnehin allesamt am Kern der vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs (siehe dazu E. 2.3.1) vorbei: Die Vorinstanz hat dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer (sinngemäss hypothetisch für den Fall, dass er die Schenkung nicht rückgängig machen kann) zumutbar ist, die Unterhaltsbeiträge aus seinem Vermögen zu begleichen. Es ging also nicht darum, die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs anhand des tatsächlich noch vorhandenen Vermögens zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Willkür in Bezug auf die Annahme des Vermögensverzehrs darin erblickt, dass die
Vorinstanz für die Deckung von Unterhalt von bestehendem Vermögen ausgegangen sei, während sie in Bezug auf die Leistung eines Prozesskostenvorschusses festgestellt habe, er verfüge über kein Vermögen, so sei lediglich auf folgendes hinzuweisen: Zur Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit darf grundsätzlich nur Vermögen berücksichtigt werden, das tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteil 5A 786/2021 vom 18. März 2022 mit Hinweisen). Die Argumentation der Vorinstanz ist daher nicht willkürlich, sondern im Gegenteil folgerichtig. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung vermissen, inwiefern der Vermögensverzehr in der Höhe oder Dauer unzumutbar wäre. Dies vermag den Anforderungen an eine begründete Rüge nicht zu genügen und es ist dem Bundesgericht verwehrt, mangelnde Rügen zu ergänzen.

3.4. Zu prüfen sind weiter die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorinstanzliche Annahme einer Schädigungsabsicht im Hinblick auf die Schenkung von EUR 293'000.--.

3.4.1. Der Beschwerdeführer macht hierzu zusammengefasst geltend, die zitierte E-Mail vom 24. November 2020 (vgl. E. 2.2) stehe vor einem anderen Hintergrund und sei von der Vorinstanz in einem falschen Zusammenhang aufgeführt worden. Überdies habe er nicht versucht, festgelegte Unterhaltsbeiträge bzw. deren Vollstreckung zu verhindern, habe er während dieser Zeit doch (mit seinem Arbeitslosengeld) weiterhin Unterhalt "in erklecklicher Höhe" bezahlt; sei die Schenkung vor dem Hintergrund des Bezugs des Arbeitslosengeldes erfolgt, auf das er noch länger Anspruch gehabt habe und habe er auch mit seinem Umzug nach Deutschland die Vollstreckung nicht verhindert.

3.4.2. Damit greift der Beschwerdeführer nur einzelne Elemente der vorinstanzlichen Argumentation auf. Er setzt sich aber nicht mit der Erwägung auseinander, wonach das Motiv für die Schädigungsabsicht unbeachtlich sei und nimmt auch keine Stellung zur Gesamtschau, aus der die Vorinstanz die Schädigungsabsicht abgeleitet hat. Auf die detaillierte Wiedergabe seiner Ausführungen kann angesichts dessen verzichtet werden. Die Vorinstanz hat eine Vollstreckungsverhinderung ausserdem nicht in seinem Umzug nach Deutschland erblickt, sondern in der (angeblichen) Schenkung seines aus dem Hausverkauf stammenden Vermögens. Seine diesbezüglichen Ausführungen zielen daher am Kern der Sache vorbei. Selbst der Beschwerdeführer thematisiert in seiner Beschwerde offene Vollstreckungsverfahren. Die wesentliche Frage, weshalb der Beschwerdeführer sein Vermögen verschenkte, während er arbeitslos war und eine schwierige finanzielle Situation mit Schulden behauptete, ist im Übrigen bis heute ungeklärt und unverständlich. Daran ändern auch die weitgehend am Kern der Sache vorbei zielenden Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers zum angeblichen Vollzug der Schenkung und der angeblich nicht bestehenden Notwendigkeit der Angabe eines Schenkungsgrundes
nichts. Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer die Schenkung einen Tag vor Erhalt der Bewilligung des Leistungsexports ausgerichtet zu haben behauptet. Diesen wiederum begründete er mit der nicht bestehenden Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz. Im Zeitpunkt der Schenkung bestanden für den Beschwerdeführer folglich zwei Optionen: die Möglichkeit eines Umzugs nach Deutschland mit unbekannter Arbeitssituation und einem tieferen Lohnniveau oder der Verbleib in der Schweiz ohne Anstellung. Wie sich der Beschwerdeführer in Anbetracht dieser beruflichen und finanziellen Unsicherheiten seines Vermögens durch eine freiwillige Schenkung entäussern konnte, um zwei Monate später ein Gesuch auf Aufhebung sämtlicher Unterhaltspflichten einzureichen, ist schleierhaft. Willkür bei Annahme einer Schädigungsabsicht vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachzuweisen. Er ist auch unter diesem Titel von der Einreichung neuer Urkunden ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), welche er ohne nähere Begründung einreicht.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers ins Leere zielen und damit abzuweisen sind, soweit auf sie einzutreten ist. Es bleibt daher bei den festgelegten Unterhaltsbeiträgen und weitere Erwägungen zur Eventualbegründung der Vorinstanz und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich. Wie die Vorinstanzen festgestellt haben, wird die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren neu zu beurteilen sein.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang