SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. |
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. |
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
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1 | Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
2 | Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35 |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: |
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1 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: |
a | regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; |
b | regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte; |
c | der Fachstelle PSP BK angehören; |
d | die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben; |
e | ... |
2 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die: |
a | vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: |
abis | gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden; |
a1 | die Vizekanzlerin und der Vizekanzler, |
a2 | ... |
a3 | die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt, |
a4 | die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte, |
a5 | die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung; |
b | der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören; |
c | der Fachstelle PSP VBS angehören. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben. |
4 | Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. |
5 | Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
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1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
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1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 13 Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal - 1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland eingesetztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland eingesetztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen. |
2 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ist so bald wie möglich nachzuholen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
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1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
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1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
|
1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
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1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
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1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
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1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 14 Einleitung - 1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
|
1 | Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): |
a | für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; |
b | für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; |
bbis | für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons; |
c | für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; |
d | für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. |
2 | Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. |
3 | Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. |
4 | Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. |
5 | Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. |
6 | Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: |
|
1 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: |
a | regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; |
b | regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte; |
c | der Fachstelle PSP BK angehören; |
d | die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben; |
e | ... |
2 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die: |
a | vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: |
abis | gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden; |
a1 | die Vizekanzlerin und der Vizekanzler, |
a2 | ... |
a3 | die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt, |
a4 | die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte, |
a5 | die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung; |
b | der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören; |
c | der Fachstelle PSP VBS angehören. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben. |
4 | Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. |
5 | Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: |
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1 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: |
a | regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; |
b | regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte; |
c | der Fachstelle PSP BK angehören; |
d | die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben; |
e | ... |
2 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die: |
a | vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: |
abis | gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden; |
a1 | die Vizekanzlerin und der Vizekanzler, |
a2 | ... |
a3 | die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt, |
a4 | die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte, |
a5 | die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung; |
b | der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören; |
c | der Fachstelle PSP VBS angehören. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben. |
4 | Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. |
5 | Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: |
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1 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: |
a | regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; |
b | regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte; |
c | der Fachstelle PSP BK angehören; |
d | die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben; |
e | ... |
2 | Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die: |
a | vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: |
abis | gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden; |
a1 | die Vizekanzlerin und der Vizekanzler, |
a2 | ... |
a3 | die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt, |
a4 | die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte, |
a5 | die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung; |
b | der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören; |
c | der Fachstelle PSP VBS angehören. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben. |
4 | Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten. |
5 | Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
|
1 | Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
2 | Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
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1 | Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
2 | Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35 |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
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1 | Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
2 | Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
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1 | Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. |
2 | Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 19 Datenerhebung - 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
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1 | Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:28 |
a | das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201630; |
b | den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200831; |
c | das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200932 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. |
2 | Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. |
3 | Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: |
a | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung; |
b | bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen. |
4 | Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. |
5 | Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) PSPV Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung - Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
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1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
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7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |