Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-572/2008
{T 0/2}

Urteil vom 23. Juli 2008

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (Schlussabrechnung).

Sachverhalt:
A.
X._______ wurde auf Grund ihres Antrags vom 8. Juni 2001 auf Option für die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Mai 2001 als Mehrwertsteuerpflichtige unter der Nr. ... im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register gemäss Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
1    Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
2    Von der Steuer ausgenommen sind:
1  die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 199724 fällt;
10  die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
11  die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:26
11a  die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
11b  Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
11c  im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,
11d  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung,
11e  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
12  das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
13  die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
14  dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:27
14a  Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
14b  Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,
14c  Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
14d  Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;
15  für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
16  kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199230, die kultureller Natur sind;
17  die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;
18  im Versicherungsbereich:
18a  Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
18b  Sozialversicherungsleistungen,
18c  die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention:
18d  Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;
19  die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
19a  die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19b  die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19c  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft),
19d  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,
19e  die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
19f  dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200634 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201835 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;
2  die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
20  die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
21  die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
21a  die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
21b  die Vermietung von Campingplätzen,
21c  die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
21d  die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören,
21e  die Vermietung von Schliessfächern,
21f  die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden;
22  die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
23  die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird;
24  die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
25  ...
26  die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
27  Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
28  Leistungen:
28bis  das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
28a  zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
28b  zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
28c  zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
29  die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
3  die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
30  Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.
4  die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
5  die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
6  die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden;
7  die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
8  Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
9  die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
3    Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt.
4    Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden.
5    Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
6    Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.42
7    Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.43
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) eingetragen. Am 15. August 2001 wurde ihr die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bewilligt. Die Unternehmerin rechnete für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2004 die geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge mit der Verwaltung ab. Eine Kontrolle durch die ESTV ergab, dass X._______ in dieser Zeit die für die Mehrwertsteuerpflicht vorausgesetzte Umsatzgrenze von Fr. 40'000.-- nie erreicht hatte. Die ESTV orientierte die Unternehmerin darüber am 18. November 2004 und machte mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. März 2004 Rückbelastungen von Fr. ... geltend. Die Verwaltung teilte ihr ausserdem mit, die Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen sei in Prüfung. Mit der Gutschrift (GS) Nr. ... vom 29. Dezember 2004 über Fr. ... wurde die EA Nr. ... wieder storniert.
Am 23. März 2005 orientierte die ESTV X._______ über die Löschung per 31. Dezember 2004 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen, die wiederum in der Schlussabrechnung vom 6. Mai 2005 ein Guthaben gegenüber der Verwaltung von Fr. ... geltend machte. Nach der Berücksichtigung weiterer von X._______ eingesandter Unterlagen belastete die ESTV der Mehrwertsteuerpflichtigen mit der EA Nr. ... vom 25. August 2005 Fr. ... und forderte sie auf, den nach Verrechnung von Guthaben (deklarierte Guthaben 1. bis 4. Quartal 2004 von Fr. ... und deklariertes Guthaben gemäss Schlussabrechnung von Fr. ...) verbleibenden Restbetrag von Fr. ..., zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 23. Mai 2005, innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Da X._______ am 12. September 2005 die EA Nr. ... bestritt, erliess die ESTV am 20. März 2006 einen Entscheid, wonach die Unternehmerin für die Steuerperiode 4. Quartal 2004 noch Fr. ... nebst Verzugszins ab 23. Mai 2005 (mittlerer Verfall) zu bezahlen habe.
B.
X._______ erhob am 18. April 2005 Einsprache bei der ESTV mit dem Begehren auf Aufhebung bzw. Anpassung des angefochtenen Entscheids. Die ESTV erkannte im Einspracheentscheid vom 30. November 2007 wie folgt:
"1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Einsprecherin schuldet für die Steuerperioden 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2004 (Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) und hat zu bezahlen: Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005.
3. Es werden keine Kosten erhoben."
Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, X._______ habe in ihrer Schlussabrechnung den folgenden Eigenverbrauch deklariert: Vorräte Fr. -..., Betriebsmittel/Investitionsgüter Fr. ..., Dienstleistungen Fr. ... (Benzin etc.) und daraus ein Total von Fr. -... errechnet, was zu einem Mehrwertsteuerbetrag (7,6%) von Fr. -... führe. Unter Berücksichtigung einer offenen Rechnung von Fr. ... ergebe sich ihr Guthaben von Fr. ....
Der Schlussabrechnung habe X._______ unter anderem die Bilanz und Erfolgsrechnung der Jahre 2003 und 2004, die Zusammenstellung Wareneinkauf und nicht geltend gemachte Vorsteuern per 30. April 2001 mit einem Totalbetrag in der Höhe von Fr. ... bzw. Fr. ... Vorsteuern, die Berechnung der Investitionen für die Jahre 2001 bis 2004, den Eigengebrauch für die Jahre 2001 bis 2004 mit einem Privatanteil von insgesamt Fr. ... und einer Vorsteuer von Fr. ..., eine Zusammenstellung der offenen Rechnungen bei Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht in der Höhe von Fr. ... und eine Zusammenstellung der "Konti mit VST 1162: Investitionen und Betriebsaufwand" für die Jahre 2001 bis 2004 beigelegt.
Gemäss der Beilage zur Schlussabrechnung "Schlussabrechnung bei Beendigung der Steuerpflicht" sowie der Beilage Nr. 5 zur Einsprache (Inventar per 30. April 2001) habe X._______ bei Eintritt in die Mehrwertsteuerpflicht einen Lagerbestand von Fr. ... aufgewiesen. Gemäss der erstgenannten Beilage habe der Lagerbestand am Ende der Mehrwertsteuerpflicht Fr. ... betragen. Dieser Betrag stimme mit dem Lagerbestand Handelswaren gemäss der Bilanz per 31. Dezember 2004 überein. Die Unternehmerin habe in der Schlussabrechnung unter dem Posten "Eigenverbrauch" die Steuer auf der Differenz von Fr. ... (Fr. ... minus Fr. ...) als Guthaben gegenüber der ESTV deklariert. Die Überlegung, welche dahinter stehe, sei nicht ganz nachvollziehbar. Als Eigenverbrauch sei der Lagerbestand am Ende der Mehrwertsteuerpflicht zu versteuern, mit Ausnahme derjenigen Güter, welche sich bereits bei Beginn der Mehrwertsteuerpflicht im Lager befunden hätten und auf welchen in der Folge keine Einlageentsteuerung vorgenommen worden sei. X._______ habe auf ihrem Lagerbestand per 1. Mai 2001, soweit ersichtlich, nie eine Einlageentsteuerung geltend gemacht. Am Ende der Mehrwertsteuerpflicht sei von dieser vorsteuerbelasteten Ware noch Fr. ... an Lager gewesen (Beilage Nr. 7 zur Einsprache, "Im Inventar per 31.12.04 enthaltenen Ware, die vor dem 30.04.01 eingekauft wurde [nicht anerkannter Lagerbestand]"). Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.
MWSTG bilden demzufolge Fr. ... (Fr. ... minus Fr. ...).
Des weiteren habe X._______ bei Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht vorhandene Betriebsmittel/Investitionsgüter in der Höhe von Fr. ... deklariert. Zu diesem Betrag sei sie offenbar gekommen, indem sie auf den seit dem Jahr 2001 gekauften Betriebsmitteln und Investitionsgütern eine Eigenverbrauchsteuer berechnet habe. Der Gesamtbetrag der gekauften Güter (Fr. ... bzw. gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG abgeschriebene Fr. ...) stimme nicht mit dem in der Bilanz per 31. Dezember 2004 deklarierten Anlagevermögen in der Höhe von Fr. ... überein. Die ESTV gehe zu Gunsten von X._______ davon aus, dass sie Abschreibungen im geringeren Masse vorgenommen habe, als sie bei der Berechnung der Eigenverbrauchsbesteuerung ausgewiesen habe. Demzufolge sei für die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.
MWSTG von Fr. ... auszugehen.
Als letzten Posten habe X._______ Dienstleistungen in der Höhe von Fr. ... deklariert. Dieser Betrag entspreche gemäss der Tabelle "Eigenverbrauch" den Privatanteilen in den Jahren 2001 bis 2004 für Benzin, Strom, Umzugskosten und Telefon. Diese Privatanteile hätten mindestens einmal jährlich deklariert werden müssen. Auf den entsprechenden Beträgen sei daher ein Verzugszins bereits ab 30. September 2003 (mittlerer Verfall 1. September 2001 bis 28. Februar 2005) geschuldet. Zu Gunsten von X._______ werde hier ebenfalls auf den mittleren Verfall per 23. Mai 2005 abgestellt.
Bei Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht per 31. Dezember 2004 fielen demzufolge folgende Mehrwertsteuerbeträge an: 7,6% auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 1. März 2005 (Warenvorrat), Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005, 7,6% auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 1. März 2005 (Anlagevermögen), Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005 und 7,6% auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 30. September 2003 (Privatanteile), Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005, insgesamt Fr. ... zuzüglich Verzugszins 5% seit dem 23. Mai 2005. Davon abgezogen werden könnten Fr. ... betreffend anfallende Vorsteuern auf noch offenen Kreditorenrechnungen. Per 31. Dezember 2004 bestehe somit eine Mehrwertsteuerschuld in der Höhe von Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005.
Die ESTV korrigierte sodann das Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 20. März 2006; der geforderte Betrag galt danach für die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 2004 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004). Die Verwaltung hiess deshalb die Einsprache teilweise gut und stellte X._______ am 30. November 2007 eine Gutschrift (GS) Nr. ... von Fr. ... aus. Schliesslich rechnete sie noch die in den Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 2004 deklarierten Guthaben von Fr. ... an und forderte damit für die Steuerperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 2004 Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 23. Mai 2005.
C.
X._______ (Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2008 gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zu Beginn der Mehrwertsteuerpflicht am 1. Mai 2001 habe ein Lagerbestand von Fr. ... bestanden, auf dem sie nie eine Einlageentsteuerung geltend gemacht, aber in den Jahren 2001 bis 2004 sämtliche daraus verkauften Waren mit 7.6% versteuert habe. Der dafür entrichtete Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ... müsse von der errechneten Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... abgezogen werden. Bei Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht sei sodann ein Lagerbestand von Fr. ... vorhanden gewesen. In diesem Lagerbestand seien sämtliche Ausstellungsmöbel zum vollen Wert anstatt zum Zeitwert deklariert worden, obwohl diese infolge Abnützung und Lackschäden nicht mehr oder nicht mehr zum vollen Preis verkauft werden könnten. Deshalb sei auch die Abschreibung von Fr. ... von ihrer Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... abzuziehen. Schliesslich sei es nicht fair, dass das geschuldete Guthaben von Fr. ... für das Jahr 2004 zum Nettowert abgezogen werde.
D.
In der Vernehmlassung vom 18. April 2008 schliesst die ESTV auf teilweise Gutheissung im Umfang von Fr. ...; im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Verwaltung hielt am mittleren Verfalldatum vom 23. Mai 2005 zu Gunsten der Beschwerdeführerin fest.
Die ESTV führte zur Begründung weiter aus, unter Ziff. 3.3 des Einspracheentscheids sei ein Schreib- bzw. Rechenfehler zu finden. Ziff. 3.2 halte fest, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2004 Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005 schulde. Ziehe man davon die geltend gemachten Guthaben des 1. bis 4. Quartals 2004 in der Höhe von Fr. ... ab, verbleibe ein Betrag von Fr. ... zuzüglich Verzugszins, was auch im Dispositiv festgehalten werde. In Ziff. 3.3 sollte dann dargelegt werden, auf welchen Betrag die auszustellende Gutschrift zu lauten habe. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Entscheid der ESTV vom 20. März 2006 Fr. ... schulde, hätte die Gutschrift auf Fr. ... lauten müssen und nicht wie im Einspracheentscheid festgehalten auf Fr. ... (Fr. ... [Betrag gemäss der EA Nr. ... minus Fr. ...]). Die ESTV habe daher der Beschwerdeführerin nochmals eine EA über Fr. ... (Fr. ... minus Fr. ...) auszustellen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien die vor dem 1. Mai 2001 eingekauften Waren bei deren Verkauf zu Recht versteuert worden. Dass die Unternehmerin auf diesen Waren nie eine Einlageentsteuerung vorgenommen habe, sei im Einspracheentscheid berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung per 1. Mai 2001 (Beginn der Mehrwertsteuerpflicht) der vor diesem Zeitpunkt eingekauften und bis zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht per 31. Dezember 2004 verkauften Waren sei zum Zeitpunkt des Entscheids der ESTV vom 20. März 2006 nicht möglich, da die eingereichten Belege die Voraussetzungen, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne, nicht erfüllt gewesen seien (Art. 37
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
MWSTG; Art. 38
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG; Art. 42
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG; ESTV, Praxisänderung ab 1. Januar 2005). Inzwischen habe die ESTV, auf Grund von Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201), die Voraussetzungen nochmals gelockert (ESTV, Praxismitteilung vom 30. Juni 2006, Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer [Art. 37 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
MWSTG] - Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger [Art. 38 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
und Abs. 2 MWSTG sowie Art. 15a MWSTGV]; ESTV Praxismitteilung vom 31. Oktober 2006, Behandlung von Formmängeln). Doch auch unter der neuen Praxis berechtigten jene Belege, welche auf Y._______ lauten, nicht zum Vorsteuerabzug. Die Rechnung der A._______ vom 19. März 1998 laute auf Z._______, Y._______. Bei "Z._______" handle es sich offenbar um den ehemaligen Firmennamen der Beschwerdeführerin. Hier wäre zu prüfen, ob der Beleg, im Sinne der neuen Praxis der ESTV, nicht zuzulassen wäre. Die Frage stelle sich allerdings nicht, da gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sämtliche Lampen noch am Lager seien. Bei der Rechnung der B._______ vom 1. Mai 1998 sei zwar im Einfuhrzoll- / MWST-Ausweis als Empfänger "Z._______" vermerkt, doch laute die Rechnung auf Y._______, womit die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug wiederum nicht erfüllt seien. Bei der Rechnung von Y._______ an die Firma Z._______ handle es sich wiederum um Ware, welche bei Ende der Mehrwertsteuerpflicht immer noch am Lager gewesen sei und auf welcher daher bei einer Einlageentsteuerung auch der Eigenverbrauch geschuldet sei. Es blieben noch die Fr. ... und Fr. ... Mehrwertsteuer gemäss der Rechnung der C._______ vom 9. August 1999. Hier sei eine Einlageentsteuerung gemäss Art. 42
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG per 1. Mai 2001 zulässig.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG werde bei neuen Gegenständen der Eigenverbrauch vom Einkaufspreis dieser Gegenstände oder Bestandteile berechnet. Eine allfällige Abschreibung sei demzufolge mehrwertsteuerrechtlich nicht relevant. Die Ausstellungsmöbel gälten nicht als "gebraucht" im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG (vgl. zur Bedeutung von "in Gebrauch genommen" ESTV, Spezialbroschüre Nr. 5, Nutzungsänderungen [Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung], September 2000, Ziff. 6.3, Fn 2 bzw. Ausgabe Dezember 2007, Ziff. 2.2.1). Selbst wenn es sich um gebrauchte Gegenstände handeln würde, hätte es auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, da gestützt auf die 80%-ige Abschreibung der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Ausstellungsstücke schon zum Lagerbestand per 1. Mai 2001 gehört hätten. Auf diesen Waren sei keine Einlageentsteuerung und in der Folge keine Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen worden. Sie seien in der Berechnung daher weder steuermindernd noch steuererhöhend berücksichtigt.
Da die ESTV zu Gunsten der Beschwerdeführerin für die Verzugszinsberechnung von einem mittleren Verfalldatum per 23. Mai 2005 ausgegangen sei, ergebe sich schliesslich ein Vergütungszinsanspruch bis zum 23. Mai 2005 von Fr. ....
Die ESTV beantragte deshalb, die Beschwerde im Umfang von Fr. ... (anerkannte Einlageentsteuerung) und Fr. ... (Vergütungszins) gutzuheissen und im Übrigen unter anteilmässiger Auferlegung der Verfahrenskosten abzuweisen.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid der ESTV vom 30. November 2007, in dem über die Mehrwertsteuerforderung betreffend das 1. Quartal bis 4. Quartal 2004 - einschliesslich die Schlussabrechnung per Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht am 31. Dezember 2004 - entschieden und diese auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005 festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin anerkennt diese Mehrwertsteuerschuld grundsätzlich, will aber die aus ihrer Sicht zu Unrecht versteuerten Umsätze auf Waren, die vor Beginn der Mehrwertsteuerpflicht am 1. Mai 2001 eingekauft und nie einlageentsteuert wurden, im Betrag von Fr. ... und die Mehrwertsteuer von Fr. ... auf der Abschreibung von Ausstellungsmöbeln abziehen, womit sie ein Guthaben von Fr. ... geltend macht.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die durch eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
und b MWSTG) und der Eigenverbrauch im Inland (Art. 5 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
MWSTG). Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet.
2.1.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.
. MWSTG; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Mehrwertsteuerpflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
1    Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
a  die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
b  die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht.
2    Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn:
a  die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und
b  die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist.
3    Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden.
4    Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden.
MWSTG; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da er durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1546/2006 vom 30. April 2008 E. 2.5.1, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.1.2 Die Eigenverbrauchsteuer ist bei Wegfall der Mehrwertsteuerpflicht geschuldet, wenn die mehrwertsteuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die sich zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Verfügungsmacht befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.
MWSTG).
Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestandes ist, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Mehrwertsteuerpflichtige steuerentlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen bestimmungswidrig nicht der entgeltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversorgung zuführt. Die Eigenverbrauchsteuer soll die durch den Vorsteuerabzug beim Mehrwertsteuerpflichtigen eintretende Steuerentlastung rückgängig machen (Daniel Riedo, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art.9 Rz. 5 und 8).
Die Eigenverbrauchsteuer infolge Wegfalls der Mehrwertsteuerpflicht stellt einen Spezialtatbestand der Entnahme für unternehmensfremde Zwecke dar. Es genügt nach Art. 9 Abs.1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.
MWSTG, dass sich die Gegenstände bei Wegfall der Mehrwertsteuerpflicht noch in der Verfügungsmacht des Unternehmers befinden (vgl. Ivo Gut, mwst.com, a.a.O., ad Art. 9 Abs. 1 Rz. 16), ohne dass sie auch tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Ebenso wenig setzt das Gesetz für eine Besteuerung voraus, dass der Mehrwertsteuerpflichtige seinerzeit die auf dem Bezug der Gegenstände lastende Mehrwertsteuer tatsächlich als Vorsteuer geltend machte. Ausreichend ist, dass er hierzu berechtigt war (vgl. Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 9 Abs. 1). Als Gegenstände kommen bei diesem Eigenverbrauchstatbestand typischerweise jene in Frage, die im Warenlager verbleiben, oder die noch vorhandenen Anlagegüter bzw. Betriebsmittel inklusive der Betriebsliegenschaft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1556/2006 vom 8. Oktober 2007 E. 2.2; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 25. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 69.37 E. 4c/aa; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 394).
2.1.3 Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch infolge Wegfalls der Mehrwertsteuerpflicht bilden bei neuen beweglichen Gegenständen der Einkaufspreis, bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen der Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abgeschrieben (Art. 34 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG). Pro-rata-Abschreibungen für nicht (ganz) abgelaufene Jahre sieht das Gesetz nicht vor (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1250; siehe Spezialbroschüre Eigenverbrauch vom Juli 2000 [SR 610.530-04], Ziff. 6.1.2 und 6.2.2). Demgegenüber lässt die Verwaltungspraxis für das erste Kalenderjahr die volle Abschreibung zu, ungeachtet dessen, dass die Ingebrauchnahme der Gegenstände erst im Laufe oder im Extremfall gegen Ende dieses Kalenderjahres erfolgt (vgl. Spezialbroschüre, a.a.O., Ziff. 6.1.2 und 6.2.2).
Unter dem Begriff Zeitwert versteht der Gesetzgeber den Einstandspreis nach Berücksichtigung der steuerrechtlich gebotenen Abschreibung (Bericht WAK-N, a.a.O., ad Art. 31 Abs. 3; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, ad Art. 34 Rz. 2). Wohl nicht zutreffend ist deshalb die im Schrifttum vertretene Auffassung, unter Zeitwert sei der Preis zu verstehen, der im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs aufgewendet werden müsste, um einen gleichartigen gebrauchten Gegenstand zu erwerben, entsprechend den Wiederbeschaffungskosten (Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., Rz. 1247). Ein so verstandener Zeitwert entspräche dem Marktwert (hiezu: Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB 70.56 E. 2d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2), nach welchem die Eigenverbrauchsteuer bei Wegfall der Mehrwertsteuerpflicht nach der alten Mehrwertsteuerverordnung zu bemessen war (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]). Mit dem Zeitwert hat der Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes jedoch bewusst einen anderen Ansatz der Steuerbemessung statuiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1556/2006 vom 8. Oktober 2007 E. 2.3; vgl. Metzger, a.a.O., Rz. 2).
2.2
2.2.1 Verwendet die mehrwertsteuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung die ihr von anderen Mehrwertsteuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 37
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
MWSTG versehen sein (Art. 38 Abs. 1
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MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG). Erfüllen die Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteuerabzug verweigert werden (Entscheide der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4b, vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1).
2.2.2 Sowohl nach Rechtsprechung als auch nach Lehre zum Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird, eine zentrale Bedeutung beigemessen. Die Rechnung ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat, sowie dafür, wer Verfügungsmacht im Sinne von Art. 6
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
1    Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2    Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
MWSTG über einen Gegenstand hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem Empfänger, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür, auf der Leistung laste die angegebene Mehrwertsteuer, und berechtigt sie den Leistungsempfänger direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 190 E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 497 ff. E. 3.3, 4.2, vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 72 732 E. 5a; Entscheide der SRK vom 3. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.127 E. 3a/aa, vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 3a, je mit Hinweisen; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1312 ff.; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat Pauchard, Droit fiscal Suisse, La Taxe sur La Valeur Ajoutée, Fribourg 2000, S. 221). Der mehrwertsteuerlichen Rechnung wird gar die Bedeutung eines "Checks auf den Bund" beigemessen. Die steuerpflichtigen Leistungsempfänger könnten darauf vertrauen und die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer ohne eingehende Prüfung als Vorsteuer abziehen (Sandra Knopp Pisi, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer - insbesondere die Bedeutung der Abrechnung mit oder ohne Vorbehalt, in ASA 74 396; vgl. BGE 131 II 188 f. E. 3.4).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" (BGE 131 II 190 E. 5; Entscheid der SRK vom 11. September 2006, veröffentlicht in VPB 70.102 E. 2a, 4a/aa, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., veröffentlicht in ASA 75 499 f. E. 4.2 f.), welcher selbst dann Geltung beansprucht, wenn die Mehrwertsteuer fälschlicherweise fakturiert wurde und es sich bei den Leistungserbringern oder den Leistungsempfängern nicht um Mehrwertsteuerpflichtige handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2; BGE 131 II 190 E. 5, 196 f. E. 8.1 f.).
2.3 Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der mehrwertsteuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
und b MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a MWSTGV). Allein aufgrund von Formmängeln wird überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die mehrwertsteuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4).
Allerdings bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Ebenso bildet für den Nachweis der Ausfuhr gemäss Art. 20
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTG das Vorhandensein eines zollamtlichen Dokuments unabdingbare materielle Voraussetzung für den Ausfuhrnachweis (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Rechnung auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
Art. 45a MWSTGV betrifft einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Mehrwertsteuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45 MWSTGV unberührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6). Gleiches hat mutatis mutandis für Art. 15a MWSTGV zu gelten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
2.4 Gemäss Art. 48 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld - 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:
1    Die Bezugsteuerschuld entsteht:
a  mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b  bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2    Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.
MWSTG bezahlt die ESTV einen Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ab dem 61. Tag, wenn die Auszahlung eines Überschusses an abziehbaren Vorsteuern oder eines anderen Saldoguthabens zu Gunsten der mehrwertsteuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Mehrwertsteuerabrechnung bzw. der schriftlichen Geltendmachung des Saldos bei der Verwaltung erfolgt. Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 20. Juni 2000 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze (AS 2000 2146) beträgt der Vergütungszinssatz ab dem 1. Januar 2001 5% pro Jahr. Sowohl Vergütungs- als auch Verzugszinsen werden allerdings nur ausgerichtet bzw. bezogen, wenn deren Betrag mindestens Fr. 20.-- erreicht (Art. 1 Abs. 4 der erwähnten Verordnung).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit per 1. Mai 2001 aufgenommen (Beginn der Mehrwertsteuerpflicht). Sie hat bereits vor diesem Zeitpunkt Waren eingekauft, die sie während ihrer Geschäftstätigkeit bis zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht am 31. Dezember 2004 verkauft hat. Aufgrund der sogenannten "Praxisänderung" gemäss Art. 15a bzw. Art. 45a MWSTGV, die auch rückwirkend zur Anwendung gelangt, sind die von der Mehrwertsteuerpflichtigen eingereichten Belege, die von der ESTV nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen wurden, nochmals einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Beschwerdeführerin hat mehrere Rechnungen eingereicht, die auf den Leistungsempfänger Y._______ lauten (vom 28. Mai 1997, 27. Februar 1998, 2. April 1998). Diese betreffen eine andere Person und damit nicht die Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs sind daher nicht gegeben. Dabei handelt es sich um eine materielle Frage, nämlich ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt waren oder nicht. Daher bleibt kein Raum für die Anwendung der Bestimmungen von Art. 15a bzw. Art. 45a MWSTGV. Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschwerdeführerin die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern aufgrund von Formmängeln verweigert würde, beispielsweise wenn es um die Frage ginge, ob sie die fraglichen Nachweise nicht auch durch andere Dokumente beibringen könne. Diese oder ähnliche Formfragen liegen indes nicht im Streit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3 und 4.2, mit Hinweisen).
Mit der Rechnung der A._______ vom 19. März 1998 werden gegenüber der Leistungsempfängerin "Z._______, Y._______" die Kosten für den Transport und die Einfuhrverzollung von Lampen geltend gemacht. Bei der Bezeichnung "Z._______" handelt es sich offensichtlich um die ehemalige Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerin. Man kann sich daher fragen, ob diese Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen werden könnte. Gemäss Aufstellung (Inventar) der Beschwerdeführerin befanden sich diese Lampen jedoch auch bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit noch am Lager, sodass diese Position nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen werden könnte, ohne dass entsprechend eine Eigenverbrauchsteuer gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.
MWSTG aufzurechnen wäre; letzteres hat die ESTV jedoch offensichtlich nicht getan.
Die Rechnung der B._______ vom 1. Mai 1998 bezüglich einer Einfuhrverzollung lautet wiederum auf den Leistungsempfänger Y._______, sodass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wiederum nicht erfüllt sind. Dazu kommt, dass sich diese Ware (Lampen) zum Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätigkeit immer noch am Lager der Beschwerdeführerin befunden hat und deshalb auf das Vorstehende zu verweisen ist.
Anzuerkennen ist hingegen im Lichte von Art. 15a und 45a MWSTGV die Rechnung der C._______ vom 9. August 1999, die an den Leistungsempfänger "Z._______", die frühere Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerin, ausgestellt ist. Aus diesem Grund ist der Vorsteuerabzug - wie von der ESTV in der Vernehmlassung vom 18. April 2008 beantragt - im Umfang von Fr. ... + Fr. ... zuzulassen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Abschreibung auf den Ausstellungsmöbeln geltend; im Lagerbestand seien sämtliche Ausstellungsmöbel zum vollen Wert anstatt zum Zeitwert deklariert, obwohl sie infolge Abnützung und Lackschäden nicht mehr oder nicht mehr zum vollen Preis verkauft werden könnten.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beilage zur "Schlussabrechnung bei Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht" einen Lagerbestand von Fr. ... zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Steuerpflicht ausgewiesen. Gemäss Inventar per 30. April 2001 belief sich der Lagerbestand jedoch am Ende der Mehrwertsteuerpflicht auf Fr. ...; dieser Betrag stimmt mit dem Lagerbestand Handelswaren gemäss Bilanz per 31. Dezember 2004 überein. Die Mehrwertsteuerpflichtige hat in der Schlussabrechnung unter dem Posten "Eigenverbrauch" die Mehrwertsteuer auf der Differenz von Fr. ... (Fr. ... ./. Fr. ...) als Guthaben gegenüber der ESTV deklariert. Als Eigenverbrauch ist beim Ende der Mehrwertsteuerpflicht der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Lagerbestand zu deklarieren, mit Ausnahme derjenigen Güter, welche sich bereits bei Beginn der Mehrwertsteuerpflicht im Lager befunden haben (und auf welchen in der Folge keine Einlageentsteuerung vorgenommen wurde). Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a
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MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG wird bei neuen Gegenständen der Eigenverbrauch vom Einkaufspreis dieser Gegenstände berechnet, allfällige Abschreibungen sind daher nicht relevant; Ausstellungsmöbel gelten nicht als "gebraucht" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG. Als in Gebrauch genommen gilt ein Gegenstand, wenn er im Betrieb der mehrwertsteuerpflichtigen Person für irgendeinen Zweck verwendet wurde (z. B. Vermietung, Verwendung als Betriebsmittel). Eine Ingebrauchnahme durch den früheren Eigentümer ist nicht von Bedeutung (vgl. zur Bedeutung von "in Gebrauch genommen": Spezialbroschüre Nr. 5 der ESTV, Nutzungsänderungen [Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung], September 2000, Ziff. 6.3, Fussnote 2 bzw. Ausgabe Dezember 2007, Ziff. 2.2.1). Falls von der Beschwerdeführerin bereits gebrauchte Gegenstände als Ausstellungsmöbel verwendet worden wären, hätte dieser Umstand keinen Einfluss auf dieses Beschwerdeverfahren, da sie ohnehin keine Einlageentsteuerung und in der Folge keine Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen hat. Sie wurden in der Berechnung daher weder steuermindernd noch steuererhöhend berücksichtigt (zur Berechnung vgl. auch Einspracheentscheid der ESTV vom 30. November 2007, Ziff. 3.1). Dieser Einwand der Mehrwertsteuerpflichtigen ist daher abzuweisen.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Verzinsung ihres Guthabens von Fr. ... fordert, beantragt die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2008 die Gutheissung und errechnet den der Mehrwertsteuerpflichtigen geschuldeten Vergütungszins bis zum 23. Mai 2005 (mittlerer Verfall) korrekterweise auf Fr. .... In diesem Umfang ist die Beschwerde ebenfalls gutzuheissen.
3.4 Insgesamt ist die Beschwerde damit entsprechend dem in der Vernehmlassung vom 4. März 2008 gestellten Antrag der ESTV im Umfang von total Fr. ... gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
4.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, welche auf Fr. ... festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. ... aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erstattet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 30. November 2007 im Umfang von Fr. ... aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. Der Restbetrag von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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