Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1662/2011

Urteil vom 23. Juni 2011

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______ Anstalt, ...,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA (Sicherstellung).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ Anstalt, ..., ist als Anstalt im Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Sie bezweckt unter anderem Transportvermittlungen und Handelsgeschäfte aller Art sowie alle jene Tätigkeiten, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Anstalt gelegen erachtet. Als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer ist seit dem **. Oktober 2009 (Tagebuch-Datum **. November 2009) B._______ mit Wohnsitz in R._______ eingetragen.

B.

B.a Am **. März 2011 immatrikulierte die A._______ Anstalt, ..., das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] bei der Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz mit dem Kontrollschild [***1].

B.b Dasselbe Fahrzeug war zuvor - vom **. Dezember 2006 bis **. Mai 2010 - im Kanton Schaffhausen auf die Firma X._______ AG, ..., mit dem Kontrollschild [***2] eingelöst gewesen. Vom **. Mai bis **. Juli 2010 war es auf die A._______ Anstalt, ..., immatrikuliert. Am **. März 2011 wurde es - wie erwähnt (Bst. B.a) - erneut auf dieses Unternehmen eingelöst.

B.c Die X._______ AG, ..., wurde am **. Februar 2010 in Y._______ AG umbenannt und der Sitz am **. März 2010 nach R._______ verlegt. Am **. März 2011 eröffnete das Bezirksgericht S._______ den Konkurs (die X._______ AG bzw. Y._______ AG wird nachfolgend als «die AG» bezeichnet). Einziger Verwaltungsrat der AG war seit dem **. Dezember 2004 B._______ mit Wohnsitz in R._______. Die AG hatte Ausstände bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA).

B.d Am **. Februar 2011 fragte die L._______ AG, die mit der A._______ Anstalt, ..., einen Leasingvertrag abschliessen wollte, bei der OZD nach, ob betreffend die Beschwerdeführerin LSVA-Ausstände beständen. Zunächst wies die OZD mit Schreiben vom **. Februar 2011 darauf hin, dass sie davon ausgehe, die A._______ Anstalt, ..., und die AG hingen miteinander zusammen, wobei letztere noch diverse LSVA-Ausstände habe. Sie empfahl, von einem Vertragsabschluss abzusehen und wies die L._______ AG auf ihre uneingeschränkte Solidarhaftung hin, sollte sie den Vertrag abschliessen. Mit Schreiben vom 10. März 2011 hob die OZD ihr früheres Schreiben auf und teilte der L._______ AG mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsverpflichtungen einhalte, weshalb einem Vertragsabschluss aus ihrer Sicht nichts entgegenstehe. Sie wies aber darauf hin, dass sie für jedes von der Beschwerdeführerin in Verkehr gesetzte Fahrzeug eine innerhalb von zehn Tagen zahlbare Sicherheitsleistung gemäss Art. 42 und 43 der liechtensteinischen Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung; Liechtensteinische Rechtssammlung [LR] 641.811; nachfolgend: SVAV-FL) verlangen werde. Eine erste derartige Sicherstellungsverfügung werde der Beschwerdeführerin in diesen Tagen zugestellt.

C.
Ebenfalls am 10. März 2011 erliess die OZD gegenüber der A._______ Anstalt, ..., eine Sicherstellungsverfügung, dergemäss innert zehn Tagen für das genannte Fahrzeug eine Sicherheit von Fr. 11'400.-- (entsprechend drei Monatssätzen der zu erwartenden mutmasslichen Abgabe) bei der OZD zu hinterlegen sei, andernfalls bei der Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Lichtenstein der Entzug der Kontrollschilder beantragt werde. Der Betrag der Sicherheitsleistung wurde aufgrund der Veranlagungen der Abgabeperioden Mai, Juni und Juli 2010 für dasselbe Fahrzeug berechnet, welches zu jener Zeit bereits mit dem Kontrollschild [***1] auf die A._______ Anstalt, ..., eingelöst war (vgl. zuvor Bst. B.b). Die Summe wurde auf hundert Franken aufgerundet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Massnahme begründete die OZD im Wesentlichen damit, das Fahrzeug sei zuvor auf die AG eingelöst gewesen, welche LSVA-Ausstände gehabt habe. Aufgrund der Vorgeschichte erscheine die Abgabe als gefährdet.

D.
Mit Eingabe vom 17. März 2011 erhob die A._______ Anstalt, ... (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Sicherstellungsverfügung der OZD vom 10. März 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, diese aufzuheben und der Beschwerde ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zu erteilen; bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung des Suspensiveffekts sei der Beginn des Laufes der 10-tägigen Frist für die Leistung der Sicherheit mittels superprovisorischer Verfügung aufzuschieben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der OZD. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe die LSVA immer bezahlt und eine Gefährdung liege nicht vor. Zwischen der AG und ihr beständen keine Verknüpfungen. Zudem verhalte sich die OZD widersprüchlich, habe sie doch am gleichen Tag, an dem sie die Sicherstellungsverfügung erlassen habe, der L._______ AG gegenüber bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Leistungspflicht nachkomme.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Eine solche könne auch nicht mittels superprovisorischer Verfügung gewährt werden. Gleichzeitig wurde die Besetzung des Spruchkörpers mitgeteilt sowie die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses und Einreichung weiterer Dokumente aufgefordert. Der Kostenvorschuss und die angeforderten Dokumente gingen innert einmal erstreckter Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein schlossen am 11. April 2000 einen Vertrag betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.851.41; nachfolgend: Vertrag CH-FL). Danach erheben sie gemeinsam auf ihrem Gebiet eine LSVA (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags CH-FL). In einer zusätzlichen Vereinbarung (welche ebenfalls in SR 0.641.851.41 im Anschluss an den Vertrag CH-FL veröffentlich ist; nachfolgend: Vereinbarung CH-FL) werden die Einzelheiten geregelt, insbesondere die Übernahme der schweizerischen materiellrechtlichen Vorschriften in das liechtensteinische Recht sowie deren paralleler Vollzug (Art. 1 Abs. 2 des Vertrags CH-FL und Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung CH-FL). Art. 2 der Vereinbarung CH-FL hält fest, dass für die Erhebung der LSVA das Gebiet beider Vertragsstaaten als gemeinsames Anwendungsgebiet gilt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Vereinbarung CH-FL ist die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über die LSVA auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die dieser Abgabe unterstellten liechtensteinischen Fahrzeuge (vgl. auch Art. 36 Bst. a des liechtensteinischen Gesetzes vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabegesetz; LR 641.81; nachfolgend: SVAG-FL]). Nach Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung CH-FL wendet sie (materiell) liechtensteinisches Recht, jedoch schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht (vgl. zu Letzterem auch Art. 42 Abs. 3 SVAG-FL).

Da das beteiligte Fahrzeug der Beschwerdeführerin in Liechtenstein immatrikuliert ist und dieses der Veranlagung bezüglich LSVA unterstellt ist, ist auf den vorliegenden Fall materiell das liechtensteinische Recht anzuwenden, in verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch das schweizerische Recht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1710/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 1.1).

1.2. Die angefochtene Sicherstellung erging als Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch eine Behörde nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG; vgl. auch Art. 23 Abs. 4
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35
des [schweizerischen] Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerin ist von der Sicherstellungsverfügung unmittelbar betroffen und nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Daneben kann das Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm angefochtenen Verfügungen zwar grundsätzlich überprüfen (vgl. Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG); es übt aber diese Befugnis, in Fortführung der Praxis der Rekurskommissionen, bloss zurückhaltend aus und interveniert nur, wenn der Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; vgl. auch grundsätzlich BVGE 2010/19 E. 4.2). Ist materiell wie vorliegend liechtensteinisches Landesrecht anzuwenden (oben E. 1.1), stellt dessen behauptete Verletzung einen zulässigen Rügegrund im Sinn von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG dar.

1.4. Gemäss Vertrag CH-FL und Vereinbarung CH-FL werden die schweizerischen materiellrechtlichen Vorschriften in das liechtensteinische Recht übernommen (oben E. 1.1). Demnach kann, sofern die Bestimmungen im liechtensteinischen und im schweizerischen Recht übereinstimmen, auf die schweizerische Rechtsprechung und Literatur abgestellt werden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters:
b1  inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
b2  ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
SVAV-FL sind die Vollzugsbehörden, hier also die Eidgenössische Zollverwaltung, berechtigt, Abgaben, Zinsen und Kosten sicherstellen zu lassen, wenn a) deren Bezahlung gefährdet erscheint oder b) die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. Die Abgaben, Zinsen und Kosten müssen weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sein. Art. 43 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 43 - Die im Hinblick auf die Anmeldung erfassten Daten können bis zum Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung verbindlich wird, korrigiert werden.
SVAV-FL bestimmt, dass die Sicherstellungsverfügung den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben hat. Falls die Sicherheitsleisung nicht erfolgt und der Fahrzeughalter erfolglos gemahnt wurde, kann die OZD die Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein ersuchen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für ein liechtensteinisches Fahrzeug zu verweigern oder zu entziehen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 22 Strafverfolgung - 1 Abgabewiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197433 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
1    Abgabewiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197433 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2    Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
i.V.m. Abs. 2 SVAG-FL).

2.1.1. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht - wie erwähnt (oben E. 2.1) - weder fällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu werden; eine prima facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1, A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1 mit Hinweis auf Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 22. September 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.14 E. 3b/aa; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c).

Art. 42
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters:
b1  inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
b2  ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
SVAV-FL stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 431 ff.). Allerdings muss die gegen einen Abgabepflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/aa mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 634 f.).Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1). Insbesondere darf der Sicherstellungsbetrag nicht so hoch sein, dass der Weiterbestand des Betriebes unnötig gefährdet wird; allerdings ist die Erfüllung der Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbsverzerrungen zugunsten säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteile des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2, 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.4).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig und verhältnismässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1, A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3.1 f. mit Hinweisen auf Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 4c; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 4d).

2.1.2. Das anwendbare Recht nennt zunächst den Gefährdungstatbestand der Sicherstellung (Art. 42 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters:
b1  inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
b2  ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
SVAV-FL). Es muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen. Allerdings ist nach dem Wortlaut der Verordnung («erscheint») eine solche Gefährdung nur glaubhaft zu machen (Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1). Die Gefährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des Abgabepflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen wird - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 332 f.). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe. Denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 15
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 15 Verjährung - 1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
1    Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
2    Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld.
3    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
4    In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.
und 19
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 19 - 1 Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund.
1    Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund.
2    Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag vorab zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung25 sowie zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
3    Die Kantone verwenden ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
4    Bei der Verteilung des Anteils der Kantone nach Absatz 1 sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. Im übrigen berechnet sich die Verteilung der Beiträge an die Kantone nach:
a  der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b  den Strassenlasten der Kantone;
c  der Bevölkerung der Kantone;
d  der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.
SVAG-FL; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.2, A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.2; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c).

2.1.3. Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 42 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters:
b1  inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
b2  ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
SVAV-FL würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Die Behörde hat sich bei ihrem Vorgehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten. Insofern genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des Abgabepflichtigen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 42 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters:
b1  inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
b2  ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
SVAV-FL. Jedoch kann eine schlechte Zahlungsmoral auf ernsthafte Liquiditätsprobleme des Schuldners hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2). Eine weitergehenden Gefährdung kann überdies in der speziellen Situation des Abgabepflichtigen, z.B. in seiner feststehenden bzw. drohenden Überschuldung, oder in der Höhe der aufgelaufenen Abgabeschuld bestehen. Die Beurteilung des Gefährdungscharakters eines Zahlungsverzugs richtet sich nach den konkreten Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.3, A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.3; Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/cc mit Hinweisen; vgl. Thomas Jörg Kaufmann, Die Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in ASA 67 S. 613 ff, S. 620).

2.1.4. Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.4, Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/ee; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c).

2.2.

2.2.1. Art. 7 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG-FL bezeichnet mit Bezug auf inländische, hier also liechtensteinische Fahrzeuge den Halter abschliessend als abgabepflichtig. Daneben werden in Abs. 2 und 3 weitere Personen für solidarisch haftbar erklärt. Die Aufzählung entspricht jener in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 1bis der (schweizerischen) Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811), welche gestützt auf Art. 5 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG erlassen worden und abschliessend ist. Eine Steuernachfolge sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor. Unter diesen Umständen ist aufgrund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 14) der Kreis jener Personen, von denen eine Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1, A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.1; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).

2.2.2. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG-FL haftet unter anderem der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Die nach Art. 7 Abs. 3
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SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG-FL haftbaren Personen (nicht auch jene nach Abs. 1 und 2) können bei Vertragsabschluss bei der OZD nachfragen, ob der Halter des Fahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde (Art. 7a Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG-FL).

Die OZD weist die anfragende Person auf ihre Solidarhaftung hin, wenn deren Vertragspartei oder der Halter des Fahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde (Art. 7a Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG-FL). Möchte die OZD zu einem späteren Zeitpunkt eine nach Art. 7 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG-FL solidarisch haftbare Person tatsächlich der Solidarhaftung unterstellen, weil der Halter des Fahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, teilt sie dies dieser Person schriftlich mit (Art. 7b
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG-FL).

2.2.3. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch den neuen Halter darf das Gefährdungsverhalten eines alten Halters grundsätzlich nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt ein Halter den Gefährdungstatbestand im Sinn von Art. 42 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters:
b1  inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
b2  ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
SVAV-FL, darf die Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht beim neuen Halter für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben Sicherheit verlangen. Sie kann dies aber, wenn es sich beim neuen Halter um einen Mithaftenden für die Abgaben vor dem Halterwechsel handelt. Sonst ist eine Sicherstellungsverfügung gegen den neuen Halter nur dann gerechtfertigt, wenn dieser selbst für ein Gefährdungsverhalten bezüglich Abgaben verantwortlich gemacht werden kann. Es kann ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass dem vom alten Halter verschiedenen neuen Halter das gefährdende Verhalten des Vorgängers angerechnet wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.2, A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.2; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).

2.2.4. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter beispielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.3, A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.3; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb und 4b; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).

3.

3.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Sicherstellung für zukünftige Abgaben. Damit kommt einzig der Grund von Art. 42 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters:
b1  inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
b2  ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
SVAV-FL in Frage. Zu prüfen ist demnach, ob die Bezahlung zukünftiger Abgaben gefährdet erscheint.

3.2.

3.2.1. Vorweg ist auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, die OZD würde sich widersprüchlich verhalten. Einerseits habe sie am 10. März 2011 der L._______ AG mitgeteilt, aus Sicht der OZD bestehe kein Grund, von einem Vertragsabschluss abzusehen, da die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsverpflichtungen einhalte, andererseits habe sie mit gleichem Datum die Sicherstellung der LSVA verfügt.

Dagegen bringt die OZD vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunft seien von jenen für die Sicherstellung verschieden.

3.2.2. Tatsächlich lässt das Gesetz bei der Auskunft an solidarisch haftbare Personen nur die Mitteilung zu, ob der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, wobei die OZD die allenfalls solidarisch haftende Person auf ihre Solidarhaftung aufmerksam macht (oben E. 2.2.2.). Dagegen können bei der Sicherstellung weitergehende Umstände berücksichtigt werden (siehe insbesondere E. 2.1.2. und 2.2.4.). Die Auskunft nach Art. 7a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems - Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b  für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters:
b1  inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
b2  ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
bzw. 7b
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 7 Kostendeckung - 1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
1    Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2    Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3    Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
SVAG-FL steht in Zusammenhang mit der Frage nach der Solidarhaftung bestimmter Personen. Diese sollen nicht unbesehen einer solchen Haftung unterstellt werden. Es würde generell den Abschluss bestimmter Verträge erschweren, wenn der Vertragspartner eines LSVA-Pflichtigen Gefahr liefe, der Solidarhaftung unterstellt zu werden, ohne sich zuvor informieren zu können, ob konkret ein entsprechendes Risiko besteht. Mit der Auskunft geht es daher einzig darum, dem (möglichen) Vertragspartner des (zukünftigen) Fahrzeughalters mitzuteilen, ob er einer Solidarhaftung unterliegt oder nicht. Mit anderen Worten geht es direkt um den Schutz des Vertragspartners, der so erfährt, ob er allenfalls einer Solidarhaftung unterliegt; indirekt aber auch um den Schutz des Fahrzeughalters, indem ihm der Vertragsschluss, sofern die OZD den Vertragspartner nicht einer Solidarhaftung unterstellt, leichter gemacht wird.

Demgegenüber beschlägt die Sicherstellung das Verhältnis zwischen der OZD und dem Fahrzeughalter. Da es sich bei diesem um den eigentlichen Schuldner der Abgabe handelt, können ihm gegenüber bei der Sicherstellung weitere Aspekte einbezogen werden. Im Übrigen wirkt es sich durchaus zugunsten des Fahrzeughalters aus, wenn zwar die OZD - wie vorliegend - die Sicherstellung zukünftiger Abgaben verfügt, dessen Vertragspartner aber nicht gleichzeitig der Solidarhaftung unterstellt. Andernfalls würde dessen Möglichkeit, Verträge abzuschliessen, beschränkt. Die von der OZD gemachte Differenzierung wirkt sich also - sofern eine Sicherstellungsverfügung zu Recht erging, was nachfolgend (E. 3.3. ff.) zu beurteilen ist - zugunsten des Fahrzeughalters aus.

3.2.3. Aus dem Umstand, dass die OZD der L._______ AG gegenüber die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch die Beschwerdeführerin bestätigte, kann nicht geschlossen werden, Letzterer gegenüber sei eine Sicherstellungsverfügung unzulässig. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.3.

3.3.1. Bei der Beschwerdeführerin und der AG handelt es sich formell um zwei verschiedene Halter des Fahrzeuges mit der Stammnummer [...]. Eine solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführerin für LSVA-Ausstände der AG besteht daher nicht (oben E. 2.2.1. f.).

Allerdings war B._______ seit dem **. Dezember 2004 (Tagesregister-Datum **. Dezember 2004; Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am **. Dezember 2004) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AG. Seit dem **. Oktober 2009 (Tagebuch-Datum **. November 2009) ist er zudem einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die AG hatte seit dem 15. Dezember 2009 elf LSVA-Rechnungen nicht mehr bezahlt. Diese Rechnungen fielen in die Zeit, in der B._______ alleiniger Verwaltungsrat der AG war.

Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der AG juristisch um verschiedene Personen. Einziger Verwaltungsrat beider Unternehmen war bzw. ist aber B._______. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen somit zwischen der Beschwerdeführerin und der AG sehr wohl Verknüpfungen in personeller Hinsicht. Nach der Rechtsprechung kann eine Sicherstellung für zukünftige Abgaben gerechtfertigt sein, für den Fall, dass eine Person, die einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen Halters ist, in einem früheren Zeitpunkt als Halter, bzw. einziger Verwaltungsrat des Halters, für das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortlich war (oben E. 2.2.4.).

3.3.2. In seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat der AG ist B._______ für die nicht bezahlten LSVA-Rechnungen dieses Unternehmens verantwortlich zu machen. Dieses Verhalten kann auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates wiederum B._______ ist, berücksichtigt werden. Die damaligen Ausstände der AG können daher auch der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden.

3.3.3. Aus der Vernehmlassung der OZD und den Akten ergibt sich zudem, dass die OZD gegenüber der Beschwerdeführerin bereits am **. Mai 2010 die Bezahlung einer Sicherheitsleistung aus dem gleichen Grund wie im vorliegenden Verfahren verfügte. Die Verfügung wurde zunächst bei der Post nicht abgeholt. Auch ein weiterer Zustellungsversuch nach Rücksprache mit B._______ scheiterte aus dem gleichen Grund. Schliesslich konnte die Verfügung am **. Juli 2010 dem Fahrer des damals und auch vorliegend betroffenen Fahrzeugs ausgehändigt werden, nachdem das Fahrzeug angehalten worden war. Das Fahrzeug wurde jedoch auf eine andere Gesellschaft übertragen, bevor es zur Leistung der Sicherheit kam, nämlich am **. Juli 2010 [sechs Tage nach Aushändigung der Verfügung an den Fahrer].

Zwar lässt die Erreichbarkeit eines Unternehmens allein noch nicht zwingend auf allfällige Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Dass aber die Zollverwaltung mehrfach versuchen musste, der Beschwerdeführerin eine Verfügung zuzustellen, in der es um eine Zahlung ging, lässt kein Vertrauen in deren Zahlungsbereitschaft entstehen.

3.3.4. Die OZD durfte demnach auch künftige Abgaben sicherstellen, weil diese sehr wahrscheinlich anfallen werden (oben E. 2.1.4.). Damit ist nur noch zu prüfen, ob die Höhe der Sicherstellung angemessen war. Wie erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit Zurückhaltung (E. 1.3.).

3.4. Das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] war bereits zuvor einmal, nämlich vom **. Mai 2010 bis zum **. Juli 2010, auf die Beschwerdeführerin eingelöst gewesen. Der Berechnung der Höhe der Sicherstellungsleistung legte die OZD die damals von der Beschwerdeführerin für dieses Fahrzeug berechneten Veranlagungen zugrunde (Mai 2010: Fr. 3'201.35; Juni 2010: Fr. 4'588.80; Juli 2010: Fr. 3'554.90; zusammen gerundet Fr. 11'400.--). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, kann doch davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der gefahrenen Kilometer auch in Zukunft in diesem Rahmen bewegen wird. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro Fahrzeug wird in der Regel als angemessen und verhältnismässig angesehen (oben E. 2.1.1.). Zwar machte die Beschwerdeführerin geltend, die Massnahme könne ihre Existenz in Frage stellen (vgl. dazu ebenfalls oben E. 2.1.1.). Diese Behauptung wird aber in keiner Weise belegt. Überdies wurde die entsprechende Behauptung ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gemacht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht darf unter diesen Umständen davon ausgehen, dass der Weiterbestand des Betriebes durch die Sicherstellungsleistung nicht gefährdet ist. Die Höhe erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als verhältnismässig.

3.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der OZD angedrohte Folge im Falle der Nichtleistung der Sicherheit gesetzmässig ist (oben E. 2.1.).

4.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 2'100.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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