Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-2034/2022

Urteil vom 23. Mai 2022

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

A._______, geboren am (...),

alias B._______, geboren am (...),

alias C._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

substituiert durch MLaw Vito Fässler,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. April 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien an. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab dem 22. Februar 2022 bis am 21. Februar 2025.

C.
Am 22. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von den Schweizer Behörden nach Italien überstellt.

D.
Die zuständige kantonale Migrationsbehörde teilte dem SEM am 31. März 2022 mit, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2022 in D._______ verhaftet und dem Kanton E._______ zugeführt worden sei, wo am 31. März 2022 die Dublin-Vorbereitungshaft angeordnet worden sei. Es werde um Einleitung des Dublin-Verfahrens gebeten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).

E.
Am 31. März 2022 befragte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer zu seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegweisung dorthin gestützt auf Art. 64a Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG (SR 142.20) (vgl. SEM-act. 3).

In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer namentlich, er sei in F._______ gewesen und habe die Zeit im Freien verbracht. Die Behörden in Italien hätten ihn nicht aufgenommen. Er sei in Missachtung des laufenden Einreiseverbots erneut illegal in die Schweiz eingereist, weil er in Italien kein Bett zum Schlafen habe. Hier im Gefängnis habe er wenigstens ein Bett. Er sei den italienischen Behörden übergeben und daktyloskopiert worden. Er wisse nicht warum. Danach habe man ihn nach F._______ geschickt. Man habe ihm Papiere ausgehändigt und gesagt, er solle diese der Polizei in F._______ zeigen. Die Polizei habe ihm dann gesagt: «no camp». Er habe aber in das Camp gewollt. Niemand in Italien kümmere sich um ihn. Er sei auch nicht bereit, freiwillig dorthin zurückzukehren. Er ziehe das Gefängnis in der Schweiz einer Rückkehr nach Italien vor.

F.
Aufgrund der im vorangehenden Dublin-Verfahren gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO festgestellten Zuständigkeit ersuchte die Vorinstanz am 1. April 2022 die italienischen Behörden um erneute Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.

Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 11. April 2022 gut.

G.
Mit Verfügung vom 11. April 2022 - eröffnet am 25. April 2022 (vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung [SEM-act. 12]) - wies das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG aus der Schweiz nach Italien weg, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.

H.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien vom SEM individuelle Garantien von den italienischen Behörden einzuholen, dass eine adäquate Unterbringung und angemessene medizinische Behandlung in Italien gewährleistet würden. Es sei zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen.
Bei einem Nichtgewähren der aufschiebenden Wirkung drohten nicht wiedergutzumachende Nachteile.

I.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 3. Mai 2022 gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Thema des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte Wegweisung. Somit sind Rechtsbegehren unzulässig, mit denen mehr oder anderes verlangt wird, als den Verzicht auf die Wegweisung
oder die Anordnung einer Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug.

1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im vorstehend dargelegten Umfang einzutreten (Art. 64a Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Bei dieser Ausgangslage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat.

4.

4.1. Das SEM erlässt gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG).

4.2. Der Beschwerdeführer hält sich ohne ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz auf und kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend machen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285).

Die italienischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 1. April 2022 am 11. April 2022 zu, weshalb das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ausging.

5.
Bei dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG). Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG ist im Kontext von Dublin-Wegweisungen nach Art. 64a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BVGer F-4049/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.1).

6.

6.1. Zur Begründung der Wegweisungsverfügung führte das SEM namentlich aus, die italienischen Behörden hätten sein Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Italien, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.

Zu den Aussagen beim rechtlichen Gehör vom 31. März 2022 sei festzuhalten, dass Italien gemäss der Dublin-III-VO aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde der Beschwerdeführer nicht als illegal anwesende Person gelten.

Weiter sei anzumerken, dass das Dublin-System auf dem Grundsatz beruhe, die Mitgliedstaaten würden die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzen, an welche sie durch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie), gebunden seien. Die Schweizer Behörden könnten daher von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausgehen.

Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende; auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings nicht geschlossen werden. Da keine systematische Verletzung der erwähnten Rechtsnormen vorliege, sei die Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durch die italienischen Behörden anzunehmen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache "Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien" im Wesentlichen entschieden, dass die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmebedingungen schliessen lasse (Antrag Nr. 27725/2010 vom 2. April 2013).

In Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie respektiere und soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, benötige die Rückführung in einen Dublin-Mitgliedstaat keine vorgängigen zusätzlichen Abklärungen. Weitere Ermittlungen des Sachverhalts erschienen somit als unnötig.

Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten.

Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit dieses Staates zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Er sei zudem zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführer werde nach Italien weggewiesen.

6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach einem Suizidversuch während der Ausschaffungshaft in die Psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Bei der behördlichen Einweisung zur Krisenintervention am 11. April 2022 habe die einweisende Psychiaterin festgestellt, dass er akut suizidal sei und sich seit dem 4. April 2022 im Hungerstreik befinde, mit objektivierbarer Gewichtsabnahme. Diese schwere psychische Erkrankung, welche evident und nun aktenkundig sei, habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. April 2022 nicht gewürdigt.

Unter Hinweis auf verschiedene Internetartikel wird sodann ausgeführt, dass die ukrainische Diaspora in Italien aufgrund des Ausbruchs des Ukraine-Russland Konflikts im Februar 2022 erheblich sei. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der hohen Zahl an Flüchtlingen in Italien keineswegs gewährleistet. Das italienische Asylsystem sehe spezielle Plätze im SAI-System für besonders vulnerable Personen vor. Diese Plätze seien jedoch begrenzt. So seien im Jahr 2020 lediglich 37'372 Asylsuchende im SAI-System untergebracht worden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien am 22. März 2022 trotz wiederholter Nachfrage keinen Zugang zum italienischen Aufnahmesystem erhalten und sei gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Aufgrund der Überforderung des italienischen Asylsystems sei er sogar mehrmals von den italienischen Behörden aufgefordert worden, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Aus diesen Gründen sei keineswegs gesichert, dass er in Italien ein Obdach, geschweige denn die adäquate medizinische Versorgung, welche er dringend benötige, erhalten werde.

Aufgrund der veränderten Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr nach Italien rückgeführt werden dürfe, werde die Vorinstanz ersucht, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und entsprechende weitere Abklärungen zu treffen.

Die Rückweisung nach Italien werde in naher und ferner Zukunft nicht zumutbar beziehungsweise nicht zulässig sein. In Anbetracht des in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Beschleunigungsgebots sei es daher notwendig, dass das SEM auf das Asylgesuch eintrete und dieses eingehend prüfe.

Vorliegend ergebe sich der humanitäre Eintritt aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers. Er sei schwer psychisch krank und leide an akuter Suizidalität. Er befinde sich in stationärer Behandlung und sei dringend auf psychiatrische Hilfe angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Wegweisung nach Italien einem «real risk» einer raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt werde, was mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Konkret würde er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben nehmen (vgl. Paposhvili gg. Belgien, 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). Es gelte, den Suizid mit allen erforderlichen Mitteln zu verhindern. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität würde im Falle einer Wegweisung eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 FoK drohen. Die vorliegende Situation sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. In Anbetracht seines äusserst instabilen Zustands sei eine Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich, womit sich gemäss Bundesgericht die Frage einer Unzumutbarkeit
oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs stelle (BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018).

Zusammenfassend sei ein Eintritt aus humanitären Gründen notwendig.

Bezugnehmend auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021 wird geltend gemacht, dass sich die Situation, wonach die Aufnahmebedingungen in Italien selbst für Schutzberechtigte unzureichend seien, trotz der Gesetzesänderung (insb. Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020) de facto nicht geändert habe. Eine Änderung sei nämlich nur auf dem Papier erfolgt. Asylsuchende hätten zwar theoretisch wieder Zugang zum Aufnahmesystem der zweiten Stufe SAI und gemäss dem neuen Gesetz werde bei den dortigen Dienstleistungen zwischen Personen mit Schutzstatus und solchen im Verfahren unterschieden. Abgesehen von der Änderung auf dem Papier seien jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Verbesserungen spürbar. Eine Erhöhung der Plätze sehe das im Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz nicht vor. Vor allem für psychisch und physisch kranke Personen bestehe folglich eine sehr lange Warteliste. Rückkehrer würden mangels verfügbarer Plätze auch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - wenn überhaupt, dann - in einem CAS und damit in einer Notunterkunft untergebracht werden. Eine adäquate psychologische und medizinische Behandlung des Beschwerdeführers wäre nicht gewährleistet und seiner Verletzlichkeit sowie besonderen Schutzbedürftigkeit würde nicht ausreichend Rechnung getragen. Mangels ausreichender Aufnahmeplätze für Asylsuchende bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit. Ohne Wohnadresse sei der Zugang zu ärztlicher Behandlung in Italien gänzlich ausgeschlossen.

Die Vorbringen hinsichtlich der akuten Suizidalität und der Suizidversuch seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Sie habe denn auch keine medizinischen Abklärungen getroffen, seit der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist sei. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden psychischen Problemen leide. Es sei daher die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Sachverhalt und insbesondere die psychischen Gebrechen abzuklären.

Aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers seien, sofern das SEM auf die Hauptbegehren nicht eintrete, individuelle Garantien von den italienischen Behörden einzuholen, wonach der Beschwerdeführer in Italien umgehend Obdach, Nahrung, eine nahtlose adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR könne eine Überstellung ohne diese Zusicherungen keineswegs verantwortet werden (vgl. EGMR-Tarakhel und BVGer Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 ff. und insb. E. 11.3). Im vorliegenden Fall könne nicht auf das Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 abgestützt werden. Die kantonalen Behörden hätten die Vorinstanz über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2022 in die Psychiatrie eingeliefert worden sei, informiert. Die Vorinstanz wäre aufgrund dieser Einlieferung verpflichtet gewesen, auf die Verfügung vom 11. April 2022 zurückzukommen und hätte individuelle Garantien für eine angemessene Unterbringung des Beschwerdeführers in Italien einholen müssen. Dass die Vorinstanz es unterlassen habe, individuelle Garantien einzuholen, dürfe ihr nun nicht mit Hilfe des neuen Referenzurteils zugutekommen. Vielmehr sei auf die vorherige Rechtspraxis abzustellen und individuelle Garantien über die adäquate medizinische Behandlung und angemessene Unterbringung seien von den italienischen Behörden einzuholen.

7.
Vorab gilt es zu betonen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte Wegweisung bildet (vgl. vorn E. 1.3). Infolgedessen erübrigt sich - entgegen anderslautender Auffassung - die Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft.

8.

8.1. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer
F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6).

8.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.).

8.3. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 umfasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O., E. 11.1). Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Internetartikeln und den Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da das Zweitaufnahmesystem SAI auch ihm offensteht, erweist sich seine Befürchtung, bei einer Wegweisung nach Italien keine Unterstützung zu erhalten, als unbegründet. Seine Angaben, er habe nach der Überstellung am 22. März 2022 auf der Strasse leben müssen und sei aufgrund der Überforderung des italienischen Asylsystems von den Behörden sogar mehrmals aufgefordert worden, wieder in die Schweiz zurückzukehren, sind unbelegte Behauptungen. Da er sich im kommunalen Einwohnerregister eintragen lassen kann und damit unter anderem Zugang zu medizinischer Versorgung erhält, vermag er auch aus seiner Sorge, mangels einer Wohnadresse keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung zu haben, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

9.

9.1. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Rapport betreffend Selbstverletzung/Suizidale Absicht vom 11. April 2022 [Akten des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act.) 1, Beschwerdebeilage 3] und Behördliche Einweisung zur Krisenintervention [undatiert] [BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 4]) ist zu entnehmen, dass er aufgrund eines Suizidversuchs in die Psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste.

Es wurde eine akute Suizidalität im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation diagnostiziert. Der Bericht zur behördlichen Einweisung hält diesbezüglich fest, dass der Patient sich in suizidaler Absicht mit einer Rasierklinge mehrere oberflächliche Schnitte am Unterarm links (beugeseitig) beigebracht habe, aber vom Gefängnispersonal gestoppt worden sei. Im ärztlichen Gespräch habe er berichtet, er wolle sich aufgrund der geplanten Ausschaffung umbringen. Sein Suizidversuch habe nur deshalb nicht geklappt, weil die Klinge nicht gut geschnitten habe. Der Patient befinde sich bereits seit dem 4. April 2022 im Hungerstreik mit objektivierbarer Gewichtsabnahme. Vereinzelt nehme er jedoch geringe Mengen an Nahrung auf. Er bekunde, den Hungerstreik weiterführen zu wollen.

Beim psychiatrischen Befund erwähnt der Bericht im Wesentlichen, dass der Patient auf den Sterbewunsch eingeengt sei. Er habe hinsichtlich der Ausschaffung Ängste, seine Stimmung sei verzweifelt und er weise eine insgesamt herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit mit einzelnen Affektdurchbrüchen auf. Es bestehe eine akute Suizidalität mit konkreten Plänen und entsprechenden Handlungen.

Dem Beschwerdeführer wurden Medikamente abgegeben.

9.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

9.3. Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 («Salvini-Dekret») strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).

9.4. In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und
F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Gericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten deshalb grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker
Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11).

9.5. Aufgrund der Ausführungen im Bericht zur behördlichen Einweisung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer ernsthaften psychischen Erkrankung leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Da er in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hat, handelt es sich vorliegend um eine «take charge»-Konstellation; der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Italien Anspruch auf die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem, sobald er ein Asylgesuch eingereicht hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihm dieser Anspruch verweigert würde. Zudem geniesst er als vulnerable Person Vorrang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen dem Beschwerdeführer die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. vorn E. 10.4). Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5508/2021 vom 2. Mai 2022 E. 8.3 m.H.) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass im Falle einer Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. vorn E. 10.2). Da er in Italien noch kein Asylgesuch eingereicht hat, konnte die Vorinstanz auch darauf verzichten, von Italien individuelle Zusicherungen betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 7.2 mit Hinweis auf Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3, E. 10.4.4 und E. 10.5.2). Der Hinweis auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; das EGMR-Urteil im Fall Tarakhel befasste
sich mit der Überstellung von Familien mit Kindern und das Referenzurteil F-6330/2020 hatte die Überstellung einer alleinerziehenden Frau mit einem minderjährigen Kind zum Gegenstand. Da sich vorliegend die Einholung von individuellen Garantien erübrigt, ist der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen. Im Weiteren ist anzumerken, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat.
Hinsichtlich der diagnostizierten Suizidalität gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021;
F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018;
F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Dafür, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 nichts für sich ableiten. Seine Überstellung nach Italien erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.

9.6. Der Beschwerdeführer befindet sich unter den genannten Umständen auch nicht in einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG.

9.7. Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht gewürdigt und keine medizinischen Abklärungen getroffen, seit er erneut in die Schweiz eingereist sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Anlässlich der Befragung vom 31. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er befinde sich gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung und müsse auch nicht regelmässig Medikamente einnehmen (vgl. SEM-act. 3, S. 3 Ziff. 21). Die Vorinstanz durfte damit zu Recht auf weitere Ermittlungen des Sachverhalts verzichten. Dies umso mehr, als sich in den Akten des vor-instanzlichen Verfahrens keine medizinischen Unterlagen befinden. Dafür, dass - wie in der Beschwerde erwähnt wird - die kantonalen Behörden die Vorinstanz über die Einlieferung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie am 11. April 2022 informiert hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Entsprechendes ist jedenfalls nicht aktenkundig. Sodann steht fest, dass sich der Suizidversuch vom 11. April 2022 und die anschliessende behördliche Einweisung (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilagen 3 und 4) mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2022 überschnitten haben. In Anbetracht der genannten Umstände bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in ihrem Entscheid gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen. Da-raus, dass der medizinische Sachverhalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gewürdigt werden konnte, ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, zumal sich das Gericht im vorliegenden Urteil mit seiner psychischen Erkrankung eingehend auseinandersetzt.

Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

10.
Zusammenfassend ist nicht anzunehmen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz beziehungsweise gegen Landesrecht verstossen würde. Es ist deshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG). Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme verzichtet.

11.
Die angefochtene Verfügung ist demnach im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

12.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Der am 3. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

13.

13.1. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist demnach gutzuheissen.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn er sich auf «das vorliegende Wiedererwägungsgesuch» bezieht. Bei der Eingabe vom 2. Mai 2022 handelt es sich offensichtlich um eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. April 2022, welche denn auch als solche bezeichnet und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde. Ein Wiedererwägungsgesuch wäre beim SEM einzureichen gewesen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zur Begründung des Gesuchs um Kostenbefreiung fälschlicherweise die Bestimmung von Art. 111d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
AsylG (Gebühren bei einem Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch) herangezogen wurde.

13.2. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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