SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 542 - 1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. |
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1 | Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. |
2 | Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 542 - 1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. |
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1 | Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. |
2 | Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
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1 | Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
2 | Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen. |
3 | Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 48 Übertragung der Konzession - 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
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1 | Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. |
2 | Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. |
3 | Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
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2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |