|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
||||||
| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 1 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt: | ||||||
| eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen; | ||||||
| einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 1 Grundsatz |
||||||
| Der Bund erhebt: | ||||||
| eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen; | ||||||
| einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 3 Steuerobjekt |
||||||
| Der Steuer unterliegen: | ||||||
| die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Inland; | ||||||
| die Einfuhr solcher Waren ins Inland. | ||||||
| Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 9 Steuerpflichtige Personen |
||||||
| Steuerpflichtig sind: | ||||||
| die Importeure; | ||||||
| die zugelassenen Lagerinhaber; | ||||||
| Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen; | ||||||
| Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 9 Steuerpflichtige Personen |
||||||
| Steuerpflichtig sind: | ||||||
| die Importeure; | ||||||
| die zugelassenen Lagerinhaber; | ||||||
| Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen; | ||||||
| Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze |
||||||
| Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden. | ||||||
| Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen: | ||||||
| die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien; | ||||||
| die elektrischen Leitungen; | ||||||
| die Rohrleitungen; oder | ||||||
| andere Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die vom BAZG als Zollstrassen bezeichnet werden. | ||||||
| Das BAZG kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Es legt die Bedingungen und Auflagen fest. | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet. | ||||||
| Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können. | ||||||
| Als Flugkörper gelten Fluggeräte, die nicht den Luftfahrzeugen zugehören. | ||||||
| Unter Flugsicherungsdienst sind die Dienste zu verstehen, die eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs gewährleisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 28 [1] |
||||||
| Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die regelmässig Personen oder Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 besitzt. | ||||||
| Das BAZL prüft bei der Erteilung einer Konzession insbesondere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen. [2] | ||||||
| Die Konzession kann für den Betrieb einzelner oder mehrerer Strecken erteilt werden. Ihre Dauer ist zu befristen. Die Konzession kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen das konzessionierte Unternehmen Flüge durch andere Luftverkehrsunternehmen durchführen lassen kann. Das konzessionierte Unternehmen ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch die Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. Die sich aus Artikel 27 oder 29 ergebenden Pflichten trägt das Unternehmen, das den Flugbetrieb tatsächlich durchführt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Verfahren insbesondere zur Konzessionserteilung und bestimmt Inhalt und Umfang der Pflichten betreffend Flugplan, Betrieb, Beförderung und Tarif. | ||||||
| Vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch sind die Regierungen der betroffenen Kantone und die interessierten öffentlichen Transportanstalten anzuhören. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2006 1989, 2007 915; BBl 2005 3857). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 27 [1] |
||||||
| Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart: | ||||||
| über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt; | ||||||
| über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten; | ||||||
| wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt; | ||||||
| ausreichend versichert ist; und | ||||||
| Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen. | ||||||
| Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden. [3] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). | ||||||
|
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung Art. 110 Linienverkehr |
||||||
| Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern, wenn: | ||||||
| sie während einer Mindestdauer so regelmässig oder häufig erfolgen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt; und | ||||||
| im Personenverkehr in der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf angeboten werden. | ||||||
| Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr. | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 4 Entstehung der Steuerforderung |
||||||
| Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt: | ||||||
| für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; | ||||||
| für Waren in zugelassenen Lagern (Art. 27-32) der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden; | ||||||
| für Waren, die dem Verkehr unter Steueraussetzung entnommen werden (Art. 32), der Zeitpunkt nach Buchstabe a oder b; | ||||||
| für Waren, die ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, der Zeitpunkt ihrer Herstellung. | ||||||
| Ausserdem entsteht die Steuerforderung: | ||||||
| für die Steuerdifferenz bei versteuerten Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die einem höheren Steuersatz unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung; | ||||||
| bei steuerfreien Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 22 Fälligkeit der Steuer |
||||||
| Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig. | ||||||
| Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest. | ||||||
| Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 22 Fälligkeit der Steuer |
||||||
| Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig. | ||||||
| Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest. | ||||||
| Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 22 Fälligkeit der Steuer |
||||||
| Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig. | ||||||
| Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest. | ||||||
| Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 5 Steuerbehörde |
||||||
| Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. [1] | ||||||
| Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten an. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 42 Andere Steueranmeldungen |
||||||
| Für Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum Werktag abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht. | ||||||
| Für Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum 20. Tag des Monats abgeben, der auf den Lieferungstag folgt. | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 21 Steuerveranlagung |
||||||
| Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben. | ||||||
| In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest. | ||||||
| Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [1] erfolgen. [2] | ||||||
| Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 52 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 21 Steuerveranlagung |
||||||
| Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben. | ||||||
| In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest. | ||||||
| Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [1] erfolgen. [2] | ||||||
| Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 52 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 21 Steuerveranlagung |
||||||
| Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben. | ||||||
| In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest. | ||||||
| Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [1] erfolgen. [2] | ||||||
| Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 52 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 21 Steuerveranlagung |
||||||
| Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben. | ||||||
| In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest. | ||||||
| Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [1] erfolgen. [2] | ||||||
| Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 52 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
||||||
| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 12 |
||||||
| Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. | ||||||
| eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder | ||||||
| vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; | ||||||
| Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. | ||||||
| Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. | ||||||
| Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 38 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer |
||||||
| Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [1]. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. [2] Als erschwerende Umstände gelten: | ||||||
| die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung; | ||||||
| die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen. | ||||||
| Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt. | ||||||
| Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. [3] | ||||||
| [1] SR 313.0 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet. | ||||||
| Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können. | ||||||
| Als Flugkörper gelten Fluggeräte, die nicht den Luftfahrzeugen zugehören. | ||||||
| Unter Flugsicherungsdienst sind die Dienste zu verstehen, die eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs gewährleisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen |
||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden: [2] | ||||||
| zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland; | ||||||
| zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen; | ||||||
| zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge); | ||||||
| zu Schulungs- und Probeflügen; | ||||||
| zu Standläufen der Motoren. | ||||||
| Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: | ||||||
| sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; | ||||||
| mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und | ||||||
| für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt. [4] | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. | ||||||
| Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest. [5] | ||||||
| Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält. | ||||||
| Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt. [6] | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 17 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; | ||||||
| Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; | ||||||
| die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; | ||||||
| die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; | ||||||
| die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [2], die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; | ||||||
| Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; | ||||||
| der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; | ||||||
| als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; | ||||||
| in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [2] SR 192.12 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||