Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5905/2007

Urteil vom 23. Januar 2012

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.

A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa)

vertreten durch lic.iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...),
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) (Kinshasa) - habe gemäss eigenen Angaben 1999 in Bujumbura (Burundi) Wohnsitz genommen und habe sich vom 18. bis 27. April 2006 beruflich in Ruanda und Uganda aufgehalten. Von Kampala (Uganda) sei er sodann über Dubai nach Zürich geflogen und mittels eines durch die Schweizer Botschaft in Nairobi ausgestellten Visas am 28. April 2006 legal in die Schweiz eingereist, um bei der Organisation B._______ in Genf ein Praktikum zu absolvieren.

A.b Am 15. Juni 2006 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Er wurde um 21. Juni 2006 summarisch befragt und eingehend am 25. September 2006 durch den zuständigen Kanton und am 10. Oktober 2006 sowie am 25. Juli 2007 direkt durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört.

A.c Dabei brachte er insbesondere vor, er sei seit dem Jahre 2001 als Assistent an der Universität D._______ in Bujumbura (Burundi) und an der Universität von E._______ (in Südkivu/Kongo) sowie als freier Journalist für diverse ausländische Unternehmen und Zeitschriften - so die B._______ (Genf), F._______ (Paris) und G._______ (USA) - tätig gewesen. Zudem sei er stellvertretender Koordinator/Vermittler der "H._______" in Uvira (DRK) - ein Netzwerk (...) (NRO) mit Sitz in Kongo (Kinshasa), die sich für die Einhaltung der Menschenrechte in der Region Südkivu bzw. für die Aussöhnung der dortigen lokalen Bevölkerung mit Flüchtlingen aus Ruanda und Burundi einsetzen würde - und Aktivist einer durch ihn in Burundi gegründeten Menschenrechtsorganisation (I_______) in Burundi gewesen. Im Rahmen seiner Tätigkeiten habe er versucht aufzuzeigen, dass nur nicht-militärische Interventionen eine Friedenslösung in der Region des Südkivu bringen würden, weshalb Verhandlungen zwischen der lokalen Bevölkerung und den dort niedergelassenen Flüchtlingen aus Ruanda und Burundi geführt werden müssten (vgl. A10/33 S. 10). In Uvira habe er zudem eine wöchentliche Radiosendung über das friedliche Zusammenleben in der Nachkriegszeit moderiert (A10/33 S. 22). In Burundi habe er ausserdem zum gleichen Thema ein Seminar im Rahmen des "(...)" ([...], vgl. A10/33 S. 22) geleitet.

Aufgrund seiner Tätigkeiten sei er durch die kongolesische Armee bzw. die kongolesischen Geheim- und Polizeidienste von 2001 an unberechtigterweise beschuldigt worden, den Mai-Mai (lokale Milizen in Kongo (Kinshasa) anzugehören (vgl. A2/11 S. 6, A10/33 S. 11 und A17/19 S. 11), obgleich er mit den Mai-Mai auch Probleme gehabt habe (A10/33 S. 7). Der burundische Geheimdienst habe ihn von Februar 2005 an verdächtigt, mit den Forces Nationales de Libération (FNL) - burundische Hutu Paramilitärs - zusammenzuarbeiten (vgl. A2/11 S. 6, A10/33 S. 12). Er sei sowohl in Burundi wie auch in Kongo (Kinshasa) seit 2001 bzw. 2002 mehrfach bedroht worden, wobei sich der Vorwurf, den Mai-Mai anzugehören, in Form von verbalen Drohungen wie folgt zugetragen habe: Der kongolesische Geheimdienst habe sein Büro in Uvira aufgesucht und im Radio verbreitet, die Organisation für die er tätig sei, würde mit bewaffneten Gruppen wie der Mai-Mai zusammenarbeiten. Der Geheimdienst habe indirekt über seine Familienmitglieder gegen ihn Drohungen ausgesprochen (vgl. A10/33 S. 13). Sowohl in Burundi als auch in Kongo (Kinshasa) sei er insbesondere wegen seiner journalistischen Tätigkeiten und seiner Aktivitäten im Menschenrechtsbereich seit 2001 mehrmals vorgeladen und jeweils für einige Tage in Haft genommen worden, wobei zu beachten sei, dass der kongolesische und burundische Geheimdienst zusammenarbeiten würden, so dass ihm bei einer Gefangennahme durch den burundischen Geheimdienst allenfalls die Auslieferung nach Kongo drohen würde (vgl. A2/11 S. 7, A10/33 S. 11 f., A17/19 S. 2). Zuletzt sei er im Februar 2006 vom burundischen Geheimdienst vorgeladen und verhaftet worden (vgl. A10/33 S. 14, S. 19). Die burundischen Behörden würden ihn deshalb immer noch suchen (vgl. A17/19 S. 11).

Ferner seien seit Juni 2006 im Büro der B._______ in Genf verschiedene Nachrichten eingegangen, welche ihn beunruhigt hätten: Zunächst habe ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, er sei im Mai 2006 bei sich zu Hause durch den burundischen Geheimdienst gesucht worden. Kurz danach habe er zwei Briefe und anschliessend einen ihn betreffenden Suchbefehl ("Avis de recherche") erhalten. Zudem sei ein Arbeitskollege von ihm durch den burundischen Geheimdienst im Juni 2006 nach Kinshasa gebracht worden. Ausserdem habe die kongolesische Polizei im Juni 2006 sein Büro in Uvira (KONGO (KINSHASA)) durchsucht (vgl. A10/33 S. 9). Aus diesen Gründen habe er im Juni 2006 in der Schweiz um Asyl nachgesucht.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland oder nach Burundi fürchte er deshalb, erneut verhaftet und gar getötet zu werden bzw. "im Gefängnis zu verschwinden", weil er in beiden Ländern gesucht werde (vgl. A10/33 S. 23, A17/19 S. 17).

Als Beleg für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörungen und des Verfahrens eine Reihe von Beweismitteln ein, unter anderem einige Kopien und/oder Originale von Vorladungen und Suchbefehlen der burundischen Behörden. Er reichte ferner einige Mailausdrucke und Briefe von Freunden aus Kongo (Kinshasa) und aus Burundi, die Hinterlegungsurkunde einer Originalurkunde (Statuten der I._______ vom 17. April 2000), das Original der Heiratsurkunde vom (...) 2003, die Bestätigung der Taufe und Konfirmierung vom (...) 2006 durch die J._______ Kirche Jesu Christi (Mormonen), Ausdrucke von von ihm verfassten und publizierten Artikeln, Rapporte und Berichte zur Lage in Burundi und in Kongo (Kinshasa) ein.

B.
Mit Verfügung vom 3. August 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit (in Bezug auf die Verfolgung in Kongo (Kinshasa)) sowie der mangelnden Asylrelevanz (in Bezug auf die Verfolgung in Burundi) der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, möglich und auch zumutbar, da in der Demokratischen Republik Kongo, namentlich in Kinshasa, kein Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.

Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 5. September 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der Folge sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Internetausdrucke über die B._______, zwei Internetartikel, einen Haftbefehl in Kopie vom 17. November 2006 (Burundi), Suchanzeigen in Kopie vom 20. Dezember 2006 (KONGO ([KINSHASA]) und vom 1. Juli 2007 (Burundi), eine Vorladung in Kopie vom 28. März 2007 (Burundi), Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. August 2006 und vom 28. August 2007 sowie einen Bericht von Writenet vom Juli 2007 über die aktuelle Situation in Kongo (Kinshasa) zu den Akten.

Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde mangels Komplexität des Verfahrens abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. September 2007 eingeladen.

E.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten; an den Erwägungen werde vollständig festgehalten und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2007 zugestellt.

F.
Am 16. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie Kopien dreier Suchanzeigen, einer Vorladung sowie eines (bereits eingereichten) Haftbefehls - alle Dokumente von burundischen Behörden ausgestellt - ein. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 wurde sodann eine (bereits mit der Beschwerde eingereichte) Suchanzeige der kongolesischen Behörden in Kopie zu den Akten gereicht.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2011 erhielt der Beschwerdeführer angesichts des länger zurückliegenden Schriftenwechsels Gelegenheit, Ergänzungen anzubringen - insbesondere zu seiner heutigen familiären Situation und zu allfälligen seit seiner Einreise in die Schweiz getätigten journalistischen und anderen Aktivitäten im Bereich des Menschenrechtsschutzes - und Beweismittel (im Original) einzureichen.

H.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter folgende Dokumente zu den Akten: Einen Bericht des Beschwerdeführers vom 10. November 2011 zu seiner aktuellen Situation und derjenigen seiner Familie - der aktuelle Wohnsitz seiner Ehefrau und der vier Kinder (das jüngste in seiner Abwesenheit geboren) sei in X._______ (afrikanisches Land), bzw. ab und zu in Kongo (Kinshasa) -, zu seiner Publikationstätigkeit in den letzten Jahren, zu seinem humanitären Engagement sowie zur allgemeinen Lage in seiner Herkunftsregion; ein Schreiben vom 24. November 2011 von K._______, Direktor von B._______, zur Anstellung des Beschwerdeführers seit März 2007; ein Schreiben vom 29. November 2011 von L._______, Vereinsmitglied des vom Beschwerdeführer gegründeten Hilfswerks M._______ (vgl. www.[...].ch); einen Bericht von Amnesty International zur Menschenrechtslage in Kongo (Kinshasa) sowie sieben Originalexemplare verschiedener sich bereits in den Akten befindlicher Vorladungen und Such- und Haftbefehle der burundischen Behörden. Im Schreiben wurde ferner auf die Internetseiten der Organisationen B._______ und F._______ verwiesen, wo diverse vom Beschwerdeführer verfasste und veröffentliche Texte zur Menschenrechtslage in Kongo (Kinshasa) und in Burundi abgerufen werden können (vgl. (...), besucht am 15. Januar 2012).

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zudem folgende Unterlagen zu den Akten: Einen Brief vom 24. November 2011 einer Krankenpflegerin betreffend die Behinderung des Betriebs einer vom Verein M._______ getragenen Klinik in Uvira durch die kongolesischen Behörden sowie die nach wie vor anhaltende dortige Suche nach dem Beschwerdeführer; ein Schreiben von Amnesty International vom 7. Dezember 2011, wonach der vom Beschwerdeführer verfasste Artikel "(...)" in AMNESTY-Magazin Nr. (...) vom (...) erschienen sei; ein Ausdruck des vorgenannten Artikels sowie der Reaktion auf einen Artikel des Beschwerdeführers betreffend Burundi (abrufbar unter www.[...]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführer einerseits mit der Begründung ab, dessen Vorbringen in Bezug auf die angebliche Verfolgung in Kongo (Kinshasa) seien unglaubhaft, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass dieser seit dem Jahre 2001 verfolgt worden sei und heute gesucht werde, die kongolesischen Behörden jedoch gleichzeitig kurz vor seiner Ausreise im April 2006 problemlos seinen Reiseausweis verlängert hätten. Ebenso sei erfahrungswidrig, dass er trotz der angeblichen Schwierigkeiten mit den kongolesischen Sicherheitsbehörden von 2001 bis April 2006 in Kongo (Kinshasa) gearbeitet und gelebt habe und jede Woche nach Burundi gereist sei, da es unter diesen Umständen ein Leichtes gewesen wäre, ihn festzunehmen. Stattdessen bringe er vor, dass ausgerechnet erst mehrere Wochen bzw. Monate nach seiner Ausreise in seinem Büro eine Razzia durchgeführt worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer sich zu den angeblichen Festnahmen in Bezug auf die Dauer und den Zeitpunkt widersprochen und sei nicht in der Lage gewesen, kohärente Angaben zu den konkreten, ihn persönlich betreffenden Vorwürfen der kongolesischen Behörden zu machen. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die Verfolgung durch die kongolesischen Behörden würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern. Diese würden sich zur Hauptsache auf die angebliche Verfolgung in Burundi beziehen. Hingegen seien die bezüglich der angeblichen Verfolgung in Kongo (Kinshasa) eingereichten Beweismittel wie die Briefe von Arbeitskollegen und Freunden zu seiner angeblichen Gefährdung im Heimatland als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Ferner seien den übrigen Beweismitteln betreffend Kongo (Kinshasa) und der Region Südkivu wie Rapporte und Berichte zur Lage sowie über seine Tätigkeit beim Netzwerk D._______ keine Hinweise auf eine asylrelevanten Verfolgung zu entnehmen. Zudem sei allein der Umstand für dieses Netzwerk tätig zu sein, noch kein Grund, deswegen in Kongo (Kinshasa) verfolgt zu werden.

Die angeblichen Schwierigkeiten in Burundi seien andererseits nicht asylrelevant, da sich diese ausschliesslich auf eine Verfolgung durch einen bzw. in einem Drittstaat beziehen würden, der sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in sein Heimatland entziehen könne. Somit würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel wie die Vorladungen, Suchbefehle, Mailausdrucke, Rapporte, Berichte und Briefe bezüglich der angeblichen Verfolgung in Burundi sowie die allgemeine Lage dort keine asylrelevante Verfolgung zu belegen vermögen.

4.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine bereits erlittene Verfolgung voraussetze. Obwohl damit nicht die vom Beschwerdeführer "bereits erlittenen Misshandlungen und Nachteile herabgemindert werden sollen" - womit implizit geltend gemacht wird, die von der Vorinstanz bestrittene Vorverfolgung in Kongo (Kinshasa) sei vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt und rechtsgenügend belegt worden -, gelte, dass als Flüchtling anzuerkennen sei, wer auch nur begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Es sei deshalb insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) bereits zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, wobei ihm die "Verbreitung von Verleumdungen sowie das Schüren von Empörung gegenüber den Behörden durch schädigende Behauptungen zu der menschenrechtlichen Lage in Kongo (Kinshasa)" als Vergehen vorgeworfen werde (vgl. "Avis de recherche" der kongolesischen Behörden vom (...) 2006, Beilage 7). Ferner sei diversen Quellen zu entnehmen, dass in Kongo (Kinshasa) Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten für Menschenrechte eingeschüchtert, unter verschiedensten Vorwänden verhaftet, verschleppt, misshandelt, bedroht, gefoltert oder gar ermordet würden. Es sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unmittelbare intensive Verfolgungshandlungen befürchte; jedem Menschen in vergleichbarer Lage würde es ebenso gehen. Angesichts der konkreten und tatsächlichen Umstände und den bereits erlittenen Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland sei seine Furcht sowohl objektiv als auch subjektiv begründet.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Aussagen generell zudem in sich schlüssig und substantiiert; seine Aktivitäten könnten jederzeit nachgeprüft werden. Persönlich sei er glaubwürdig und habe seine Identität offengelegt. Den konkreten Zweifeln der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, hält er entgegen, dass der neue Pass von der Botschaft Kongo (Kinshasa) in Burundi ausgestellt worden sei, wo es - nach Bezahlung einer "Zusatzgebühr" - ohne weiteres möglich gewesen sei, einen neuen Pass zu erhalten, ohne dass die Beamten nachprüfen würden, ob der Antragsteller durch die Behörden gesucht werde. In Bezug auf die von der Vorinstanz als unwahrscheinlich monierten "problemlosen Grenzübertritte" weist er darauf hin, dass er aufgrund seiner beruflichen Situation (Anstellung an Universitäten beider Staaten) auf das Pendeln über die Grenze angewiesen gewesen sei, weshalb er zugegebenermassen freiwillig, allerdings in Besitz eines "petit laisser passer" ohne Foto, die relativ offene Grenze problemlos habe überschreiten können. Willkürliche Festnahmen ohne Angabe von Gründen bzw. unter Angabe vorgeschobener Gründe seien zudem im Heimatland des Beschwerdeführers recht häufig; es sei davon auszugehen, dass seine Aktivitäten der wahre Grund der Verfolgung seien. Insbesondere würden die durch die Vorinstanz als "Gefälligkeitsschreiben" qualifizierten Emails die Situation und die Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft darlegen. Schliesslich setze ihn die Tatsache, dass er mit einer ethnischen Tutsi verheiratet sei, weiteren Gefährdungen aus, so dass ihm Asyl zu gewähren sei.

In Bezug auf den Eventualantrag wurde vorgebracht, die politische Lage in Kongo (Kinshasa) sei noch immer instabil. Es bestehe ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückweisung Übergriffen ausgesetzt wäre.

Im Bericht des Beschwerdeführers vom 10. November 2011 (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. H) präzisiert er das geographische Gebiet, auf welches sich seine journalistischen Tätigkeiten erstrecken würden, indem er den Osten Kongos (Kinshasa), Burundi und Ruanda ("Region der grossen Seen") als Einzugsgebiete nennt. Der Fokus seiner journalistischen Tätigkeiten liege auf der Anprangerung von massiven Menschenrechtsverletzungen bzw. von Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch Vertreter der Konfliktparteien in dieser Region, wobei seiner Meinung nach die ökonomische Ausbeutung der Bodenschätze die Hauptursache der Konflikte darstelle. Mit seinen kritischen Artikeln habe er (und er tue dies auch weiterhin) die kongolesischen, burundischen und ruandischen Behörden gegen sich aufgebracht, was zu Drohungen und Attacken gegen seine Familie geführt habe. Seine Frau habe deshalb mit den gemeinsamen Kindern in ein angrenzendes (ein wenig sichereres) Land - X._______ - flüchten müssen. Die mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 eingereichten Originale der von burundischen Behörden ausgestellten Vorladungen, Haft- und Suchbefehle würden gemäss Aussagen des Rechtsvertreters indessen über einen geringen Beweiswert verfügen, da es sich um nachträglich (rückdatierte) bei den zuständigen Behörden beschaffte Unterlagen handeln würde. Der auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte "Avis de recherche" der kongolesischen Behörden vom (...) 2006 wurde nicht im Original nachgereicht.

5.

5.1. Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

5.2. Nach Prüfung der gesamten Aktenlage können die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgung bzw. Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestätigt werden. Der vorinstanzlichen Feststellung, es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner angeblichen Verfolgung in Kongo (Kinshasa) seinen Reisepass problemlos verlängern konnte, hält der Beschwerdeführer überzeugend entgegen, dass dies in der kongolesischen Botschaft in Burundi durch Zahlung einer "Zusatzgebühr" ohne weiteres möglich gewesen sei. Das damit angeführte Argument der möglichen Korruption der kongolesischen Behörden (in Burundi) erscheint angesichts der Rangierung Kongo (Kinshasa) im "Corruption Perceptions Index 2010" auf Platz 164 (von 178 Ländern) und der Qualifizierung "highly corrupt" (2 von 10 möglichen Punkten) nicht abwegig. Burundi belegt gemäss gleichem Index mit einer Qualifizierung von 1.8 sogar den 170. Platz (vgl. Transparency International, Corruption Perceptions Index 2010, S. 3 und 14; http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/2010/results, besucht am 15. Januar 2012). Soweit die Vorinstanz feststellt, es sei erfahrungswidrig, dass er trotz angeblicher Schwierigkeiten mit den kongolesischen Behörden in Kongo (Kinshasa) gearbeitet und gelebt habe und jede Woche nach Burundi gereist sei, so verfügt sie sachverhaltswidrig. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage konsistent angegeben, dass er seinen Wohnsitz in Burundi hatte, dort mit seiner Familie gelebt und gearbeitet habe, er aber aus beruflichen Gründen wöchentlich nach Kongo (Kinshasa) gereist sei. Die jeweiligen Ein- und Ausreisen seien durch das "petit laisser-passer" ohne Foto problemlos möglich gewesen, was insbesondere angesichts der oben dargestellten Sachlage (vgl. die Rangierung Kongo (Kinshasa) [bzw. von Burundi] im Korruptionsindex) als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Ferner hat es die Vorinstanz vorliegend unterlassen, die von der Praxis verlangte Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen (vgl. oben E. 5.1), vorzunehmen und ihren Entscheid rechtsgenügend zu begründen. Stattdessen führt sie pauschal und ohne nähere Ausführung angebliche Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers an, ohne zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinen mehrfachen Befragungen immer wieder darauf verweist, dass er bezüglich der exakten Daten der verschiedenen Festnahmen Erinnerungslücken aufweise und spontan jeweils seine Aussagen korrigiert, was als Merkmal für eine Aussage mit Realitätshintergrund charakteristisch ist. Ferner spricht zugunsten der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, dass er die angeblich erlittenen Verfolgungen in detaillierte Weise, konsistent und strukturiert erzählt, so dass seine Aussagen als in sich schlüssig und substantiiert angesehen werden können. Zugunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind zudem die beiden "Bestätigungsschreiben" von K._______ vom 24. November 2011 und von L._______ vom 29. November 2011 zu werten, denn sie bestätigen seine geltend gemachten journalistischen Tätigkeiten, sein humanitäres Engagement und seinen Einsatz im Dienste der Menschenrechte. Dass diese Aktivitäten seit seiner Einreise in die Schweiz fortgedauert haben, kann der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die sowohl auf diversen Internetseiten als auch im AMNESTY-Magazin veröffentlichten Texte belegen. In Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz wird festgestellt, dass sie die Beweismittel gar nicht (Vorladungen und Suchbefehle der burundischen Behörden) berücksichtigt, weil sie für den Beleg einer Verfolgung in Kongo (Kinshasa) irrelevant seien, oder sie bewertet sie als blosse Gefälligkeitsschreiben von Freunden und Arbeitskollegen. Damit unterlässt sie es, diese Beweismittel im Gesamtzusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen. Bezeichnenderweise äussert sich die Vorinstanz in der Folge in ihrer Vernehmlassung auch gar nicht zu dem vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Suchbefehl der kongolesischen Behörden (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. C und E). An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 sieben Originaldokumente von Vorladungen und Suchbefehlen der burundischen Behörden einreichte.

In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und sämtlicher eingereichter Beweismittel erachtet das Bundesverwaltungsgericht es somit als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Menschenrechtsschutzes sowohl in Kongo (Kinshasa) als auch in Burundi als Aktivist sowie als Journalist tätig gewesen und auch nach seiner Einreise in die Schweiz geblieben ist. Ob er wegen seiner glaubhaft gemachten Tätigkeiten tatsächlich behördlichen Behelligungen und Festnahmen in Burundi und in Kongo (Kinshasa) ausgesetzt gewesen ist, kann nach Ansicht des Gerichts indessen offen bleiben, denn die geltend gemachte Verfolgung ist - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG einzustufen.

6.

6.1. Die in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff. sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; vgl. auch W. Stöckli, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst dabei allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (BVGE 2010/57 E. 2.6). Die erlittenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen müssen gemäss Wortlaut von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zudem von einer derartigen Intensität sein, dass ein Verbleiben im Land oder eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zumutbar ist. Folter als lebensgefährdende Massnahme oder direkte Angriffe auf das Leben sind immer asylrelevant, wohingegen ein Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer sein muss, um asylbeachtliche Intensität zu erlangen. In jedem Einzelfall sind die konkreten Umstände des Freiheitsentzuges zu berücksichtigen, wie z.B. die Haftbedingungen oder die generelle Beachtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte. "Unerträglicher psychischer Druck" im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt sodann vor, wenn staatliche Massnahmen erduldet oder befürchtet werden müssen, die objektiv ein Verbleiben im Land unter menschenwürdigen Umständen verunmöglichen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b S. 158 f).

6.2. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts kann die erforderliche Intensität der geschilderten Erlebnisse in Kongo (Kinshasa) (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.c sowie oben E. 4.2), damit diese als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gelten könnten, nicht bejaht werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt worden sei - der auf ihn und seine Familie ausgeübte Druck, nicht nach Kongo (Kinshasa)zurückzukehren, mit anderen Worten ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätte, dass der Beschwerdeführer sich ihr nur durch Verbleiben in der Schweiz hätten entziehen können -, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht bejaht werden. Auch wenn in diesem Zusammenhang nicht nur die Behelligungen, die der Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) erlebt hat, sondern auch die Verhaftungen in Burundi berücksichtigt würden, so steht doch fest, dass die Festnahmen jeweils nur wenige Tage gedauert haben und offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen sind; auch in Bezug auf diese Massnahmen ist damit nicht von einer hinlänglichen Intensität auszugehen.

6.3. Sodann muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 bzw. im aktuellen Zeitpunkt aufgrund seiner journalistischen Tätigkeiten und seiner Aktivitäten im Menschenrechtsbereich Verfolgungshandlungen von einer weitergehenden Intensität als die tatsächlich erlebten Ereignisse - im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - begründeterweise hätte befürchten müssen oder aktuell bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa)befürchten müsste. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils damals und heute grundsätzlich unter die Gruppe der unter dem Blickwinkel des Asylrechts besonders gefährdeten Personen in Kongo (Kinshasa) fallen könnte. So wird grundsätzlich auf Menschenrechtsvertreter - welche in Kongo (Kinshasa) tätig sind - seitens der Regierung durch ständige Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft Druck ausgeübt. Ferner werden Medienschaffende, die sich kritisch über die Regierung oder über einflussreiche Personen in Politik und Wirtschaft oder über Aktionen der Armee im Osten des Landes äussern, eingeschüchtert, verhaftet und bisweilen von Auftragsmördern erschossen. Insbesondere im Vorfeld, während und nach den Wahlen 2006 mehrten sich Drohungen gegen Medienschaffende, und die in Kongo (Kinshasa) tätige Mission der Vereinten Nationen verwies darauf, dass Journalisten, welche die Regierung kritisierten, einer Kampagne der Einschüchterung ausgesetzt waren (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Democratic Republic of, 2008; Bureau des Nations Unies pour les droits de l'homme en République Démocratique du Congo, Enquête Spéciale sur les événements de mars 2007 à Kinshasa, Januar 2008). Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in seiner letzten Lageanalyse davon aus, dass sich die Situation von Menschenrechtsaktivisten in Kongo (Kinshasa) grundsätzlich verschlimmert hat (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.1 und 4.1.2, mit weiteren Hinweisen). Aktuellen Informationen zufolge ist die Situation für Menschenrechtsaktivisten und D._______-Mitarbeitende in Kongo (Kinshasa) zunehmend schwierig und sehr gefährlich. Todesdrohungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten sind alltäglich und werden leider manchmal auch in die Tat umgesetzt. So sind zahlreiche Fälle dokumentiert, in welchen Menschenrechtsaktivisten verhaftet, ohne Anklage festgehalten, gefoltert und in einigen Fällen auch ermordet wurden und zwar oftmals durch Angehörige der staatlichen Sicherheitsdienste. Ferner diffamiert die Regierung Aktivisten, welche sich für die Menschenrechte einsetzen, öfters als Agenten von ausländischen Mächten, die Lügen über das Land verbreiten (vgl. Observatory for the Protection of Human Rights Defenders, Annual Report
2010: Democratic Republic of Congo, 13. September 2010, S. 33-43, www.fidh.org/IMG/pdf/2010/OBS2009UK-full.pdf; Amnesty International, Democratic Republic of the Congo: Human rights concerns in the run up to Presidential election campaigns, 7. Februar 2011). Investigative Medienschaffende, welche Korruption aufdecken, Angehörige von Armee oder der Regierungspartei kritisieren oder angeblich mit der Opposition sympathisieren, leben sehr gefährlich: Anonyme Todesdrohungen, Verhaftungen und Gerichtsverfahren sind für kongolesische Journalisten an der Tagesordnung (vgl. Reporters Without Borders, 2010 World Press Freedom Index, 20. Oktober 2010 sowie Journaliste en Danger, Rapport Annuel 2010: L'Etat de la liberté de presse en RD Congo, 10. Dezember 2010).

Die nähere Betrachtung der dokumentierten Fälle, in denen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten verhaftet, gefoltert oder getötet bzw. in einer asylrelevanten Weise verfolgt wurden, und ihre Gegenüberstellung mit dem konkreten Profil des Beschwerdeführers zeigt indessen, dass die journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sich im Gegensatz zu denjenigen dieser Gruppe von besonders gefährdeten Journalisten und Menschenrechtsaktivisten nicht von investigativer oder denunzierender Natur sind, sich also nicht spezifisch gegen Einzelpersonen richten, d.h. sie kritisieren nicht namentlich Angehörige der Armee oder der Regierungspartei oder bezichtigen spezifische Personen der Korruption. Der Beschwerdeführer publizierte vielmehr unter anderem wirtschaftswissenschaftliche Analysen über die Ausbeutung der Bodenschätze als Ursache der regionalen Konflikte oder Artikel, welche aus geopolitischer Sicht die menschenrechtliche Lage in der Region in genereller Art und Weise kommentierten. Ferner handelte es sich bei den dokumentierten Todesfällen bzw. den asylrechtlich relevanten Verfolgungen (so auch im Fall des Bruders des von der Reflexverfolgung betroffenen Beschwerdeführers im Verfahren BVGE 2010/57) um "prominente" Menschenrechtsaktivisten, die sich in herausragender und sichtbarer Weise sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene hervorgetan haben, indem sie sich kritisch und anklagend gegen die jeweiligen Regierungsvertreter geäussert haben. Der Beschwerdeführer hingegen erfüllt ein solches spezifisches Profil nicht, weshalb das Risiko, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen und derzeitigen Tätigkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aus objektiver Sicht als nicht wahrscheinlich erscheint.

7.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint hat, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt mangels Intensität der geltend gemachten erlittenen Verfolgung bzw. mangels begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft nicht; die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative und einer möglichen Verfolgung in Burundi (letzter Wohnsitz des Beschwerdeführers) oder Ruanda stellt sich mithin nicht.

8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.

9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).

9.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

9.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im vorliegenden Fall - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar, weshalb auf eine weitere Erörterung der Kriterien der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet wird.

9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.1. Das BFM begründete die Zumutbarkeit der Rückführung damit, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation noch andere Gründe gegen diese sprechen würden. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die politische Lage in Kongo (Kinshasa) sei noch immer instabil. Es bestehe ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückweisung Übergriffen ausgesetzt werde.

9.4.2. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf die ausführliche Analyse in EMARK 2004 Nr. 33 sowie das oben in E.6.3 erwähnte in BVGE 2010/57 publizierte Urteil, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält, zu verweisen. Diese Lageanalysen treffen grundsätzlich auch heute nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November des vergangenen Jahres noch zu, obwohl es sowohl im Vorfeld als auch während sowie im Nachgang der Wahlen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Sicherheitskräften und den Oppositionellen gekommen ist. So hätten laut der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HWR) Sicherheitskräfte seit der Bekanntgabe der umstrittenen Wiederwahl von Staatschef Joseph Kabila am 9. Dezember 2011 mindestens 24 Personen getötet und Dutzende von Menschen seien wahllos festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten gemäss HWR immer wieder das Feuer auf Menschenversammlungen eröffnet, womit offenbar Proteste gegen den Ausgang der Wahl vom 28. November 2011 hätten verhindert werden sollen. Kabila hatte bei der Wahl laut offiziellem Ergebnis knapp 49 Prozent der Stimmen erhalten. Sein wichtigster Herausforderer Etienne Tshisekedi erhielt demnach 32 Prozent; er erkannte das Wahlergebnis aber nicht an. Bereits während des Wahlkampfes hatte es gemäss Angaben von HRW gewaltsame Ausschreitungen gegeben, bei denen mindestens 18 Personen getötet worden seien (vgl. HRW, DR Congo: 24 Killed since Election Results Announced, vom 21. Dezember 2011 abrufbar unter: http://www.hrw.org/news/2011/12/21/dr-congo-24-killed-election-results-announced, vgl. auch NZZ Online vom 22. Dezember 2011, Tötungen und willkürliche Festnahmen - Hartes Regime in Kongo-Kinshasa seit Kabilas Wiederwahl). Diese jüngsten Ausschreitungen und die Eskalation der Gewalt müssen indessen im Kontext der Wahlen im letzten Jahr verstanden werden, d.h. sie sind klarerweise diesen zuzuschreiben, weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.

9.4.3. Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237). Gemäss dieser vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung wird also die Rückkehr für eine Person, die ursprünglich nicht aus dem Westen des Landes stammt, generell als unzumutbar erachtet. Im Rahmen der individuellen Prüfung der allfälligen Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Kinshasa bzw. in einer anderen (über einen Flughafen verfügenden) Stadt im Westen des Landes, liegt der Fokus insbesondere auf dem Kriterium, ob dort der letzte Wohnsitz der betroffenen Person war bzw. ob dort ein gefestigtes Beziehungsnetz aufgebaut werden konnte, damit die generellen Zumutbarkeitskriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sowie der möglichen sozialen Integration überhaupt erfüllt werden können. Gemäss der Praxis muss zudem bei der Prüfung des Vorliegens einer zumutbaren Aufenthaltsalternative das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion (vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb).

9.4.3.1 Der Beschwerdeführer ist zwar kongolesischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben aber in Bujumbura, Burundi, geboren, wo von 1999 bis 2006 auch sein letzter Wohnsitz gewesen sein soll. Er stammt ursprünglich aus Z._______ (Provinz Süd-Kivu), wo im Jahr 2006 noch seine Grosseltern väterlicherseits wohnhaft waren. Weiter befindet sich heute seine Mutter in der Provinz Süd-Kivu (Uvira). Damit steht fest, dass die Rückkehr in seine Heimatregion (Osten des Landes) im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung nicht als zumutbar erachtet werden kann.

9.4.3.2 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer je in Kinshasa (oder einer anderen Stadt im Westen des Landes) gelebt habe oder dass er dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen würde; im Gegenteil ist ihnen zu entnehmen, dass er über keinerlei familiäre Bindungen in Kinshasa oder im Westen Kongo (Kinshasa) verfügt (vgl. A10/33 S. 3 - 5, 29 und 30). Gemäss seiner letzten Eingabe vom 10. November 2011 (Eingereicht am 1. Dezember 2011) würden sich seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder in Daressalam, X._______, bzw. gelegentlich in Kongo (Kinshasa) (vermutlich im Osten de Landes) befinden, wo auch seine Mutter leben würde. Sein Vater sei verstorben und sein Bruder würde in V._______ (afrikanisches Land) leben. Den Akten können somit keine Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorgängig einen Bezug zu Kinshasa (oder einer anderen Stadt im Westen) durch vorgängigen Aufenthalt oder berufliche Tätigkeit hätte erstellen können. Sein ganzes soziales Umfeld befindet sich im Osten des Landes, weshalb auch nicht von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - trotz guter Ausbildung und Mehrsprachigkeit - im Westen des Landes ausgegangen werden kann, wo er hätte in der Lage sein können, für sich und seine Familie - die Ehefrau und vier Töchter - ein wirtschaftliches Existenzminimum zu generieren.

9.4.4. Damit können die in EMARK 2004 Nr. 33 aufgeführten Kriterien, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa)als zumutbar erscheinen lassen, im vorliegenden Fall nicht als gegeben erachtet werden. Folglichgelangt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller zu berücksichtigenden Kriterien zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall die vollzugshinderlichen Faktoren insgesamt überwiegen und ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist.

9.5.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) entgegen.

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (vgl. Dispositiv Ziffn. 1 bis 3). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist demgegenüber hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben (vgl. Dispositiv Ziffn. 4 und 5) und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist diesbezüglich entsprechend gutzuheissen.

11.

11.1. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Lage - gutgeheissen. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit März 2007 bei der B._______ AG arbeitet, bezieht er dabei ein (eher geringes) Honorar von CHF 500.- monatlich (vgl. Schreiben vom 24. November 2011 von K._______). Damit gilt der Beschwerdeführer nach wie vor als prozessual bedürftig, weshalb die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen ist, und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.

12.1. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Rechtsbegehrens im Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Für den Rest ist er unterlegen. Bei dieser Sachlage ist ihm praxisgemäss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend haben sowohl die vormalige Rechtsvertreterin als auch der derzeitige Rechtsvertreter keine Kostennoten eingereicht, obschon ihnen dies im Rahmen ihrer Eingaben möglich gewesen wäre. Die - um die Hälfte reduzierte - Entschädigung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) für die erstmandatierte Rechtsvertreterin auf Fr. 453.- (inkl. Spesen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) und für den zweitmandatierten Rechtsvertreter auf Fr. 140.- (inkl. Auslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. August 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 593.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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