Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 569/2013

Urteil vom 22. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Waeber,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.A.________ und B.A.________ und 6 weitere,
2. C.________ AG,
Beschwerdegegner,

Oberamt des Seebezirkes, Schlossgasse 1, Postfach 226, 3280 Murten,
Gemeinde Murten, vertr. durch den Gemeinderat, 3280 Murten.

Gegenstand
Raumplanung und Bauwesen; Baugesuch / Zonenkonformität,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof,
vom 19. April 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ AG in Murten betreibt ein Geschäft für den Handel mit Marmor und Granit sowie für die Herstellung und den Verkauf von Grabdenkmälern und Kunststeinen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 6708 (P3) in Murten. Die 4'063 m² grosse Parzelle liegt im Sektor ZAI, Aktivitätszone I (AZ I), des Detailbebauungsplans (Quartierplans) Merlachfeld. Sie grenzt im Süden an die Burgunderstrasse (Umfahrungsstrasse von Murten) und im Osten an die Länggasse.
Am 23. Juli 2010 ersuchte die X.________ AG um die Bewilligung für den Bau einer Fabrikationshalle (Produktions- und Lagerhalle für Steinbearbeitung), Büros, einer Wohnung sowie für Erdsonden-Bohrungen. Gegen das Gesuch gingen mehrere Einsprachen aus der Nachbarschaft ein.
Am 9. Dezember 2011 erteilte das Oberamt des Seebezirks die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen und wies die Einsprachen ab.

B.
Dagegen erhoben die Einsprecher Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 19. April 2013 hiess es die Beschwerden gut und hob den Entscheid des Oberamts vom 9. Dezember 2011 auf. Da die vorgesehenen Bauten zwischenzeitlich erstellt worden waren, hielt das Kantonsgericht fest, dass das Oberamt die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen habe.

C.
Gegen diesen Entscheid hat die X.________ AG am 3. Juni 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Entscheid des Oberamts vom 9. Dezember 2011 sowie die Baubewilligung gleichen Datums seien zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Murten unterstützt die Beschwerde und ist der Auffassung, dass die Baubewilligung definitiv erteilt werden könne. Die privaten Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen.

E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin reicht eine neue Lärmstudie der Firma D.________ SA vom 24. Mai 2013 ein, um aufzuzeigen, dass bei der Kontrolle am Bau (nach Erstellung und Inbetriebnahme der streitigen Baute) deutlich tiefere Beurteilungspegel festgestellt worden seien als bei der Lärmprognose für das Baugesuch. Die Lärmimmissionen lägen mit 38.2 und 44.2 dB (A) deutlich unter den Planungswerten von 55 respektive 60 dB (A).

2.1. Die Beschwerdegegner beantragen, die neue Lärmstudie sei aus den Akten zu weisen. Diese sei für die Frage der Zonenkonformität nicht relevant. Im Übrigen handle es sich um ein Parteigutachten: Vielen Anwohnern sei aufgefallen, dass ab Anfang Mai die Aktivität des Betriebs abgenommen habe; dies stehe wohl im Zusammenhang mit den damals durchgeführten Lärmmessungen.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven, das heisst Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, sind unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Die neue Lärmstudie wurde auf der Grundlage von Messungen im Mai 2013, d.h. nach dem angefochtenen Entscheid, erstellt, nachdem die Baute errichtet und in Betrieb genommen worden war. Insofern handelt es sich um ein echtes Novum, das grundsätzlich unzulässig ist. Im Übrigen ist das Lärmgutachten für die Frage der Zonenkonformität auch nicht erheblich, wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. unten, E. 6).

3.
Der Quartierplan ist in 5 Sektoren unterteilt, die im Quartierplanreglement (QPR) wie folgt umschrieben sind:
Art. 6 QPR: Teilgebiete
1. Sektor WS: für freistehende Einzelwohnhäuser

2. Sektor WZE: für zusammengebaute Einzelwohnhäuser

3. Sektor WA: für Wohnbauten und Aktivitäten
WA I: für Mehrfamilienhäuser und Aktivitäten wie Dienstleistungen, Geschäftsräume, stilles Gewerbe, stille Aktivitäten und gemeinsame Einrichtungen im Erdgeschoss entlang der Länggasse
WA II: für Mehrfamilienhäuser (kleinere Wohnungen, Alterswohnungen, usw.) und Aktivitäten wie WA I, erweitert für Aktivitäten wie Quartiercafé, Restaurant, medizinischer Stützpunkt, Kinderhort, Ludothek, und ähnliche Funktionen

4. Sektor ZAI: für Bauten im allgemeinen Interesse, für öffentliche Bauten und Anlagen wie Kindergarten, Primarklassen

5. Sektor AZ Aktivitätszone
AZ I: für stille Aktivitäten der Industrie, des Gewerbes sowie für Dienstleistungen, unter Ausschluss von Auslieferungslagern und Betrieben mit hohem Verkehrsaufkommen
AZ II: für Dienstleistungen oder andere stille Aktivitäten, welche keine negativen Immissionen verursachen. Der Sektor AZ II ist Übergangszone zu den Wohnzonen WS, WZE. Die zu erstellenden Gebäude müssen in geschlossener Bauweise erstellt werden, so dass mit dem Endausbau ein kontinuierliches Lärmschutzvolumen gegenüber der Umfahrungsstrasse und dem Sektor AZ I entsteht.
Die Aktivitätszone AZ I ist in Art. 13 QPR wie folgt geregelt:
Art. 13 QPR
1. Zweck
Dieser Sektor ist für Gewerbe und Industrieaktivitäten bestimmt. Es sind nur Aktivitäten zugelassen, welche die Wohnnutzung des Sektors WA I nicht stören. Einkaufszentren und Betriebe mit Immissionen und grossem Verkehrsaufkommen sind nicht zugelassen. Im Bereich AZ I und AZ II dürfen insgesamt max. 4000 m² Verkaufsflächen angesiedelt werden, davon max. 50% für Güter des täglichen Bedarfs.
Die Gebäude der Aktivitätszone haben Anbaupflicht an die Baulinie der Umfahrungsstrasse und der Länggassstrasse.

2. Nutzung
Stilles Gewerbe und stille Industrieaktivitäten, welche die Wohnnutzung des angrenzenden Sektors WA I nicht stören. Wohnnutzungen sind nur soweit zugelassen, als diese für den Betrieb notwendig sind.
Neue Firmen (Neuzuzüger), die von der StFV oder vom Art. 10 des Umweltschutzgesetzes betroffen sind, müssen vor der Einreichung des Bau- und Nutzungsänderungsgesuches die Risikoproblematik mit dem kant. Amt für Umweltschutz besprechen.

- ..]
9. Lärmempfindlichkeit: Stufe III
- ..]

Die Sektoren AZ II und WA I sind ebenfalls der Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III) zugewiesen, die übrigen Sektoren (WA II, WZE, ZAI und WS) der ES II.
Das Kantonsgericht verneinte die Zonenkonformität des Betriebs der Beschwerdeführerin in der AZ I, weil es sich nicht um eine "stille" Aktivität i.S.v. Art. 13 QPR handle.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 lit. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]) und kantonalem Recht (Art. 52 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG]), weil in Mischzonen mit ES III mässig störende Betriebe zulässig seien.

4.1. Im Bereich des Immissionsschutzes hat der Bund von seiner umfassenden Rechtsetzungskompetenz gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2    Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV Gebrauch gemacht. In diesem Bereich besteht daher grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht ( ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zu 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
-25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
, N. 12 S. 174). Art. 65 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 65 Umweltrecht der Kantone - 1 Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen.
1    Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen.
2    Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen.180 Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates.
USG verbietet daher ausdrücklich den Erlass kantonaler Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte. Quantitative Immissionsbeschränkungen der Kantone sind damit nicht mehr zulässig (BGE 117 Ib 125 E. 3b S. 128; 116 Ib 175 E. 1b/bb S. 179 mit Hinweisen).

4.2. Kantone und Gemeinden sind jedoch weiterhin im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts zuständig. Aufgabe der Raumplanung ist es u.a., wohnliche Siedlungen zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG), Wohn- und Arbeitsgebiete zweckmässig zuzuordnen (Art. 3 Abs. 3 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG) und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG). Städtebauliche Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts haben daher weiterhin selbstständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen, z.B. städtebaulichen Gründen, ein Betrieb am vorgesehenen Ort in einer Wohnzone erstellt werden darf. Dies gilt auch, wenn die für den Charakter des Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen (BGE 118 Ia 112 E. 1b S. 115; 118 Ib 590 E. 3a S. 595; je mit Hinweisen; U rteil 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000 E. 2b, in: ZBl 102/2001 S. 163; 1C 26/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.3 in: SJ 2008 I S. 193; URP 2008 S. 259).

4.3. Das Kantonsgericht legte dar, dass der Quartierplan Merlachfeld mit seinen nach Sektoren differenzierten Nutzungsvorschriften insbesondere dem Schutz der Wohngebiete (WZE und WS) diene. Diese sollten durch die in der Aktivitätszone angesiedelten Betriebe vom Strassenverkehrslärm abgeschirmt werden, weshalb die Betriebe nicht selbst zur Lärmbeeinträchtigung beisteuern dürften. Damit liegen städtebauliche Gründe dafür vor, gewisse Betriebe, die mit Immissionen verbunden sind und daher (zumindest längerfristig) ein Konfliktpotenzial mit der benachbarten Wohnnutzung aufweisen, aus der Zone auszuschliessen, auch wenn die Planungswerte der LSV eingehalten sind. Die Bestimmungen des Quartierplans weisen damit selbstständigen raumplanungsrechtlichen Charakter auf und verletzen nicht Art. 43
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
LSV.

4.4. Art. 52 Abs. 1 RPBG, wonach Mischzonen für mässig störende Industrie- und Gewerbetätigkeiten bestimmt sind, weist aus Sicht des Umweltschutzrechts keinen selbstständigen Gehalt gegenüber Art. 43 Abs. 1 lit. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
LSV auf. Die Beschwerdeführerin machen selbst nicht geltend, dass diese Bestimmung restriktivere raumplanungsrechtliche Regelungen der Gemeinden in den (in Art. 52 Abs. 2 RPBG ausdrücklich vorgesehenen) Detailbebauungsplänen ausschliessen würde (vgl. dazu unten E. 5). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

5.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es sei in erster Linie Sache der Gemeinde und des Oberamts, den Begriff des stillen Gewerbes i.S.v. Art. 6 und 13 QPR auszulegen; beide Instanzen hätten die Einhaltung der Planungswerte genügen lassen. Damit rügt sie implizit die Verletzung der Gemeindeautonomie.

5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPBG ist die Planung des Gemeindegebiets Sache der Gemeinde. Diese erstellt einen Ortsplan (Abs. 2), der sich aus dem Richtplandossier, dem Zonennutzungsplan, den dazugehörigen Vorschriften und allfälligen Detailbebauungsplänen zusammensetzt (Art. 39 RPBG). Das Reglement zum Zonenplan enthält die für die bezeichneten Zonen anwendbaren Raumplanungs- und Bauvorschriften (Art. 60 Abs. 1 RPBG). Darin können die Beschränkungen des kantonalen Rechts zwar nicht erleichtert, wohl aber verschärft werden (Art. 60 Abs. 3 RPBG). Die Gemeinde ist auch für den Erlass von Detailbebauungsplänen zuständig, mit denen die ortsplanerische Grundordnung ergänzt oder verfeinert werden soll (Art. 62 RPBG).
Dagegen ist sie i.d.R. nicht Baubewilligungsbehörde: Gemäss Art. 139 Abs. 1 RPBG erteilt die Oberamtsperson für Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren die Baubewilligung; der Gemeinderat ist nur für Bauvorhaben von geringfügiger Bedeutung im vereinfachten Verfahren zuständig. Zwar begutachtet die Gemeinde die Baubewilligungsgesuche und nimmt Stellung zu den allfälligen Einsprachen (Art. 94 des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz [RPBR]); über das Gesuch und die Einsprachen entscheidet jedoch die Oberamtsperson und damit eine kantonale Behörde.
Insoweit räumt das kantonale Recht der Gemeinde zwar bei der Planung, nicht aber bei der Anwendung der Zonen- und Quartierplanreglemente Autonomie ein.

5.2. Im Übrigen könnte dem Kantonsgericht auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie vorgeworfen werden, wenn eine solche anzuerkennen wäre: Es hat vielmehr die Bestimmungen des kommunalen Quartierplans ernst genommen, in denen - neben der Lärmempfindlichkeitsstufe - ausführliche Regelungen zur Zonenkonformität von gewerblichen und industriellen Nutzungen enthalten sind. Wie die Beschwerdegegner zu Recht geltend machen, wäre die Beschränkung auf "stille Gewerbe" nicht erforderlich gewesen, wenn die Gemeinde sich mit der Einhaltung der Planungswerte für Lärm hätte begnügen wollen. In diesem Fall hätte es zudem nahe gelegen, den Begriff der "mässig störenden" Gewerbe i.S.v. Art. 52 RPBG und Art. 43 Abs. 1 lit. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
LSV zu verwenden.

6.
Zu prüfen ist daher nur noch, ob die Subsumtion des Kantonsgerichts, wonach der Betrieb der Beschwerdeführerin kein "stilles Gewerbe" i.S.v. Art. 6 Ziff. 5 und Art. 13 QPB sei, das Willkürverbot verletzt.

6.1. Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeschrift in diesem Punkt die Begründungsanforderungen erfüllt, da sie nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).

6.2. Der angefochtene Entscheid lässt im Übrigen auch keine Willkür erkennen. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Widersprüche sind überwiegend dem Quartierplan anzulasten und wurden bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehoben (vgl. E. 8/e/aa S. 12 des angefochtenen Entscheids).
Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht das Lärmgutachten für die Frage der Zonenkonformität nicht für massgeblich erachtete, gleichwohl aber darauf abstellte, dass die darin berechneten Planungswerte der zulässigen Lärmbelastung der Wohnbauten nur knapp eingehalten würden (E. 8f S. 12 des angefochtenen Entscheids). Dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich jedoch damit erklären, dass es für das Verwaltungsgericht nicht in erster Linie auf die konkreten Lärmimmissionen ankam, sondern auf das mit dem Betrieb verbundene Konfliktpotenzial. Die Bearbeitung von Steinen, insbesondere mit den hierfür notwendigen Steinsägen, ist zwangsläufig mit erheblichen Lärmemissionen verbunden. Es ist nicht willkürlich, unter diesen Umständen das Vorliegen eines "stillen Gewerbes" zu verneinen, auch wenn der Betrieb derzeit nicht zu nennenswerten Immissionen in der Nachbarschaft führen sollte (was die Beschwerdegegner bestreiten). Die Immissionen könnten sich künftig, beispielsweise im Falle einer Betriebserweiterung oder einer Änderung der Betriebsführung erhöhen. Es ist daher nicht willkürlich, ein Konfliktpotenzial zu bejahen und die Zonenkonformität des Betriebs zu verneinen.
Hierfür spielt es keine Rolle, ob es am früheren Standort der Beschwerdeführerin bereits Reklamationen wegen Lärm gegeben hat (was zwischen den Parteien streitig ist).

6.3. Die Gemeinde legt in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin sehr früh in die Planungsarbeiten zum Detailbebauungsplan und das Landumlegungsverfahren integriert worden sei, mit dem Ziel, den geeigneten Standort für den Steinmetzbetrieb zu finden. Dieser Umstand hat jedoch im Quartierplanreglement keinen Niederschlag gefunden und kann daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Weder die Gemeinde noch die Beschwerdeführerin berufen sich auf konkrete Zusagen oder andere Vertrauensgrundlagen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Oberamt des Seebezirkes, der Gemeinde Murten und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber