Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 446/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Mai 2019 (VSBES.2018.63).

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________ war Kantonsangestellter und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 12. Januar 2017 meldete der Arbeitgeber der Suva, der Versicherte sei am 29. Oktober 2016 im Garten von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei die rechte Schulter angeschlagen. Dr. med. B.________, Leitende Oberärztin, Spital C.________, diagnostizierte im Bericht vom 31. Januar 2017 eine Periarthropathia humeroscapularis mit Verdacht auf Läsionen der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 28. März 2017 wurde der Versicherte im Spital D.________ an der rechten Schulter operiert. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte die Suva ihre Leistungen per 22. Februar 2017 ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, erreicht gewesen sei. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018 fest.

B.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Dieses führte am 13. Mai 2019 eine öffentliche Verhandlung und eine Befragung des Versicherten durch. Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm über den 22. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 S. 287). So verhält es sich auch hier, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie die Beweislast beim Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 E. 2.1.1), richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, im Fragebogen vom 10. Februar 2017, bei der Besprechung mit der Case-Managerin der Suva vom 16. März 2017, in der Beschwerde vom 26. Februar 2018 und bei der Parteibefragung vom 13. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer geschildert, am 29. Oktober 2016 im Garten Äste eines dreistämmigen Baums geschnitten zu haben. Er sei auf einer Leiter gestanden und habe in der rechten Hand eine kleine Säge ("Fuchsschwanz") gehalten. Die Leiter sei verrutscht und an einem der Stämme wieder zum Stehen gekommen, wobei er sich die rechte Schulter an einem der Stämme angeschlagen habe. Soweit der Versicherte im Gespräch mit der Case-Managerin am 16. März 2017 zusätzlich angegeben habe, während des Rutschens der Leiter einen Ast aufgefangen zu haben, sei dies nicht glaubhaft. Denn dies sei erst erfolgt, nachdem ihn die Case-Managerin darauf hingewiesen habe, PD Dr. med. E.________, Leitender Arzt, Spital D.________, habe im Bericht vom 14. Februar 2017 ein "Zugtrauma" erwähnt. Es habe sich somit nicht um die konkrete, plastische Erinnerung des Versicherten an den Unfall gehandelt, sondern um nachträgliche Erklärungen dafür, wie es zu einem "Zugtrauma" gekommen sein könnte. Somit sei davon auszugehen, dass er
wegen des Verrutschens der Leiter die rechte Schulter an einem Baumstamm angeschlagen habe. Die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. Juni 2017 und 18. Januar 2018 sei voll beweiswertig. Dieser sei zu Recht davon ausgegangen, der Versicherte habe am 29. Oktober 2016 die rechte Schulter an einem harten Gegenstand (Baumstamm) angeschlagen und damit eine Kontusion erlitten. Eine solche sei laut Dr. med. F.________ nicht geeignet, einen strukturellen Schaden im Bereich der Rotatorenmanschette herbeizuführen. Es sei vielmehr von einer Kontusion auszugehen, die nach sechs bis maximal zwölf Wochen vollumfänglich abheile. Zudem habe Dr. med. F.________ festgehalten, bei einer akuten Rotatorenmanchettenläsion komme es üblicherweise zu einem Schmerz mit sofortiger Pseudoparalyse, wobei der Schmerz innert weniger Tage rückläufig sei und die Pseudoparalyse persistiere. Beim Versicherten sei die Schmerzhaftigkeit verblieben bzw. habe noch zugenommen, was zu einem Verschleissleiden passe. Eine direkt nach dem Unfall aufgetretene Funktionseinschränkung der rechten Schulter habe Dr. med. F.________ gestützt auf die Aktenlage nachvollziehbar verneint. Nach dem Gesagten sei die Leistungseinstellung
per 22. Februar 2017 rechtens.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet als Erstes ein, falsch sei die vorinstanzliche Feststellung, ausser dem Schulteranprall am Baumstamm habe er kein zusätzliches Ereignis glaubhaft gemacht. Denn er habe bei PD Dr. med. E.________ den Unfallhergang und dabei auch das Festhalten bzw. Herunterziehen des Astes genau erwähnt. Deshalb sei dieser Arzt im Bericht vom 14. Februar 2017 von einem Zugtrauma ausgegangen. Der Kreisarzt und die Vorinstanz hätten daher ihrer Einschätzung einen falschen bzw. unvollständigen Unfallhergang zugrunde gelegt.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen der Suva vom 10. Februar 2017 kein Festhalten bzw. Herunterziehen eines Astes erwähnte. Vielmehr vermerkte er in Beantwortung der Frage "Auf welche Tätigkeit/Umstände führen Sie die Beschwerden zurück? Ausführliche Schilderung des Vorfalles", beim Schneiden eines Baums sei er mit der Leiter abgerutscht und habe sich dabei die rechte Schulter angeschlagen. Die Frage "Ereignete sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ?" bejahte er mit den Worten "Sturz", "Anschlagen".
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht zu Boden stürzte. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass ein Festhalten bzw. Herunterziehen eines Astes als wesentliches Sachverhaltselement der Schadensursache nicht vergessen geht und bei der Erhebung der Umstände, welche zum Unfall geführt haben sollen, bereits in der anfänglichen Hergangsschilderung, sicher aber auf konkrete Nachfrage des Versicherers hin angeführt wird. Wäre der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Fragebogens am 10. Februar 2017 mithin der Auffassung gewesen, er habe beim Abrutschen der Leiter einen Ast festgehalten bzw. hinuntergezogen, hätte er dies vermerken müssen. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass er über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügt, leuchtet nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand unerwähnt geblieben ist (vgl. Urteil 8C 321/2019 vom 24. September 2019 E. 5.2.1).

4.2.2. Aus dem Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 14. Februar 2017 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal darin keine Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 29. Oktober 2016 enthalten sind. Zwar ging PD Dr. med. E.________ von einem "Zugtrauma der rechten Schulter" aus. Deswegen kann indessen - der Vorinstanz folgend - nicht auf die vom Versicherten erstmals gegenüber der Case-Managerin am 16. März 2017 geschilderte Version abgestellt werden, er habe mit der rechten Hand den abgesägten Ast aufgefangen, während er mit der Leiter zur Seite gerutscht sei.

4.2.3. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte beim Unfall vom 29. Oktober 2016 wegen des Verrutschens der Leiter die rechte Schulter an einem Baumstamm angeschlagen hat.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst wenn von einer blossen Schulterkontusion auszugehen wäre, habe Dr. med. F.________ zu Unrecht angenommen, allein durch eine solche könne die von ihm erlittene Schulterverletzung nicht verursacht worden sein. Dem widersprächen nämlich PD Dr. med. ALEXANDRE LÄDERMANN, Prof. Dr. med. BERNHARD JOST, Mitglieder der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics, Prof. Dr. med. DOMINIK WEISHAUPT, lic. iur. DIDIER ELSIG, Rechtsanwalt, und Prof. Dr. med. MATTHIAS ZUMSTEIN in der Publikation "Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette", Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., S. 263. Zudem hätten Dr. med. F.________ und gestützt auf seine Einschätzung die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, nach dem Unfall vom 29. Oktober 2019 habe initial keine Funktionseinschränkung der rechten Schulter vorgelegen. Hierzu habe Dr. med. B.________ im Bericht vom 31. Januar 2017 Stellung genommen und sich auf die Erstbehandlung vom 22. November 2016 bezogen. Ihr Bericht vom 27. Januar 2017 enthalte diesbezüglich entgegen Dr. med. F.________ keine Aussage. Sodann habe er selber anlässlich seiner Befragung durch die Case-Managerin am 16. März 2017
dargelegt, er habe bereits unmittelbar nach dem Unfall den Arm seitlich nicht mehr anheben können und die Beschwerden hätten sich bis heute nicht verändert.

5.2.

5.2.1. Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 31. Januar 2017 betreffend die rechte Schulter aus, es bestehe Schmerz bei maximaler passiver Abduktion, Aussenrotation in Neutralstellung und Abduktion. Schmerzhaft seien auch der Schürzengriff rechts sowie der Jobe- und Lift-Off-Test. Die aktive Abduktion sei aufgrund fehlender Kraft eingeschränkt. Dieser Bericht bezog sich unbestrittenermassen auf die erste nach dem Ereignis vom 29. Oktober 2016 erfolgte Behandlung bei Dr. med. B.________ vom 22. November 2016.
Indessen bestehen - wie auch Dr. med. F.________ richtig festgestellt hat - keine echtzeitlichen Arztberichte, die eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter direkt nach dem Trauma vom 29. Oktober 2016 belegen würden. Allein aus seiner erstmals gegenüber der Case-Managerin am 16. März 2017 gemachten Aussage, bereits unmittelbar nach dem Unfall habe er seinen Arm seitlich nicht mehr anheben können, kann der Versicherte unter den gegebenen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht auf die im Internet zugänglichen Publikation "Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette" verweist (vgl. E. 5.1 hiervor), ist dies zulässig (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20 [9C 334/2010]). Hierin führten die besagten Autoren zu den Traumahergängen u.a. aus, nur fünf Studien beschrieben den zur Verletzung führenden Mechanismus einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion. Es handle sich am häufigsten um einen Sturz auf den ausgestreckten Arm. Andere Einflüsse, die zu Verletzungen führen könnten, seien Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Widerstand, starker Zug beim Festhalten, Heben von schweren Gewichten oder eine Schulterluxation. Abschliessend legten sie dar, die Meinung der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie stimme mit dieser Datenlage überein. Sie gehe jedoch davon aus, dass bei einer oben nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion entstehen könne (a.a.O. S. 263). Auf diese letztgenannte, von den Studien abweichende Ansicht der Autoren kann jedoch entgegen dem Versicherten
nicht abgestellt werden, da sie weder begründet noch wissenschaftlich belegt wurde.

5.2.3. Die Vorinstanz verwies auf die Publikation von ALFRED SCHÖNBERGER/GERHARD MEHRTENS/HELMUT VALENTIN, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Aufl., S. 412. Danach setzt eine Rotatorenmanschettenschädigung voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sein und eine plötzliche passive Bewegung hinzukommen muss, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt. Diese Auffassung wird auch in der 9. Aufl. 2017 dieser Publikation vertreten (S. 432). Zudem wird hierin ausgeführt, ein ungeeigneter Hergang sei die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag), da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und Delta-Muskel gut abgeschirmt sei (S. 433).

5.3. Nach dem Gesagten erfüllt die Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 9. Juni 2017 und 18. Januar 2018 die Beweisanforderungen an eine medizinische Aktenstellungnahme (hierzu siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran auch nur geringe Zweifel zu begründen vermöchte (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstellte.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar