Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 373/2009

Urteil vom 22. September 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger und Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung, teilbedingte Strafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 11. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 25. April 2008 sprach das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau X.________ der Brandstiftung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.--. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte das Gericht auf 15 Monate fest.

B.
Auf Berufung des Verurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 11. Februar 2009 den Schuldpunkt. Hingegen verurteilte es X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Den zu vollziehenden und den aufzuschiebenden Teil der Freiheitsstrafe legte das Gericht auf je 18 Monate fest.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgericht St. Gallen vom 11. Februar 2009 und - soweit den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend - das Urteil des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau vom 15. April 2008 seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter für den Fall, dass er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten verurteilt werde, sei die Strafe gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB teilweise aufzuschieben, wobei der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf höchstens sechs Monate festzusetzen sei. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am 7. Oktober 2005, ca. 2.15 bis 3.45 Uhr, setzte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Person namens Y.________, welche er nicht näher kannte, ein Café in Gossau in Brand. Y.________, welcher dem Beschwerdeführer für seine Mithilfe einen "Lohn" von Fr. 10'000.-- bis Fr. 11'000.-- in Aussicht gestellt hatte, war für die Beschaffung und Bereitstellung des Einbruchswerkzeugs (Metallstab zum Einschlagen eines Fensters) und des Brandbeschleunigers (Kanister mit Benzin) verantwortlich. Der Beschwerdeführer half bei der Brandlegung mit, bei welcher es zu einer heftigen Explosion kam, so dass er durch brennende Gebäudeteile flüchten musste und sich schwere Brandverletzungen zuzog. Der Beschwerdeführer stellte sich gleichentags der Polizei und bekannte sich zur Brandstiftung. Diese führte zu einem Sachschaden von ca. Fr. 800'000.--. Y.________ konnte nicht gefasst werden.

1.1 Des Weiteren gestand der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren ein, im Zeitraum von ca. eineinhalb Monaten vor der Brandlegung an den Wochenenden jeweils etwa ein bis zwei Gramm Kokain konsumiert zu haben.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und beantragt seine Freisprechung infolge Verjährung.

2.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, das erstinstanzliche Urteil sei am 25. April 2008 und damit vor Ablauf der für Übertretungen geltenden dreijährigen Verjährungsfrist ergangen. Damit seien die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht verjährt (angefochtenes Urteil S. 11).

2.2 Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz insoweit eine falsche Anwendung von Art. 97
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB i.V.m. Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG an. Aufgrund der Gesetzessystematik sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen durch die Bestimmung von Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB, welche als lex specialis Art. 97
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB vorgehe, abschliessend geregelt werde. Die Bestimmung von Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintrete, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei, gelte mit anderen Worten nur für Vergehen und Verbrechen, nicht aber für Übertretungen. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seien folglich verjährt (Beschwerde S. 8 - 11).

2.3 Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB). Hingegen sind weder Beginn noch Ende der Verjährungsfrist in Art. 103 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
. StGB geregelt. Aufgrund von Art. 104
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB gelten die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches - d.h. unter anderem auch Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB - grundsätzlich auch für Übertretungen, soweit in den Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
- 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB nichts Abweichendes geregelt ist. Art. 104
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB verweist generell und ausnahmslos auf den ersten Teil des Strafgesetzbuches, soweit im Übertretungsstrafrecht keine speziellen Regeln aufgestellt werden. Weder dem Gesetz noch der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 lässt sich entnehmen, dass einzelne Absätze der Gesetzesbestimmungen des ersten Teils auf das Übertretungsstrafrecht keine Anwendung finden sollen. Die Botschaft hält im Gegenteil ausdrücklich fest, dass die Verfolgungsverjährung auch im Strafbefehlsverfahren, also bei geringfügigeren Delikten, mit dem erstinstanzlichen Urteil endet (BBl 1999 1979 ff. Ziff. 216.11). Das Strafbefehlsverfahren ist nach dem Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung insbesondere auf Übertretungen anwendbar, d.h. in Fällen, in welchen lediglich die Busse als Strafe
zur Verfügung steht (Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
StGB; Art. 355 StPO/CH). Werden Strafbefehle generell als erstinstanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB qualifiziert, soweit sie in Rechtskraft erwachsen, so ist diese Bestimmung auch auf Übertretungen anzuwenden. Aus der Botschaft ergibt sich dasselbe Resultat. Darin findet sich kein Hinweis, dass der Gesetzgeber Verbrechen bzw. Vergehen und Übertretungen bei der Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil anders behandeln wollte (vgl. zum Ganzen BGE 6B 186/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2).

Die Auffassung des Beschwerdeführers, Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB sei auf Übertretungen nicht anwendbar, ist daher unzutreffend.

3.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst die vorinstanzliche Strafzumessung gegen Bundesrecht.

3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer, da er mit direktem Vorsatz für einen in Aussicht gestellten "Verbrecherlohn" einen Brand in einem Gebäude innerhalb eines grossen Gebäudekomplexes gelegt und dadurch einen beträchtlichen Sachschaden in der Grössenordnung von Fr. 800'000.-- verursacht habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, ob sich Menschen im Gebäude aufhielten. Dass letztlich niemand zu Schaden gekommen und das Feuer nicht auf weitere Gebäudeteile übergesprungen sei, sei einzig glücklicher Fügung zuzuschreiben. In Würdigung der gesamten Umstände sei die Einsatzstrafe auf fünf Jahre festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 4 f.).
3.1.2 Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bei der Brandstiftung schwer verletzt und sei mit lebensbedrohlichen Verbrennungen in komatösem Zustand ins Spital eingeliefert worden. Im Gesicht seien heute keine Verbrennungsfolgen mehr sichtbar, und der Beschwerdeführer sei wieder zu 100% arbeitstätig. Schmerzen bereite ihm gemäss eigenen Angaben (einzig) noch die Haut an den Beinen. Hinweise auf anhaltende, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen als unmittelbare Tatfolgen liessen sich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen. Dieser sei somit "physisch und psychisch zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend wiederhergestellt", weshalb die persönliche Betroffenheit sein schweres Verschulden weder ganz noch weitgehend aufzuwiegen vermöge. Angemessen erscheine, die Einsatzstrafe von fünf Jahren um vier Monate zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
3.1.3 Die Vorinstanz hat ferner hervorgehoben, neben der persönlichen Betroffenheit durch die unmittelbaren Tatfolgen falle die Geständnisbereitschaft des Beschwerdeführers strafmindernd ins Gewicht. Allerdings werde der moralische Wert der Selbstanzeige leicht eingeschränkt, weil angesichts seiner schweren Brandverletzungen zweifellos ein starker Tatverdacht auf ihn gefallen wäre. Sachgerecht sei eine Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe.

Mit einer weiteren Strafreduktion von sechs Monaten zu berücksichtigen seien die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers, dessen gezeigte Reue und der Umstand, dass er sich seit der Tat nichts mehr habe zuschulden kommen lassen (angefochtenes Urteil S. 6 f.).

In Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB schlage sich schliesslich die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in einer Straferhöhung von einem Monat nieder. Es sei folglich eine Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 9).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Einsatzstrafe von fünf Jahren als unverhältnismässig hoch, zumal die hohe Strafandrohung von Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB in der heutigen Zeit nicht mehr gerechtfertigt sei. Angemessen sei eine Einsatzstrafe von drei Jahren (Beschwerde S. 23 - 26).
3.2.2 Der Beschwerdeführer betont weiter, gehe man in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil von einer Einsatzstrafe von fünf Jahren aus, so habe die Vorinstanz jedenfalls seiner Betroffenheit durch die unmittelbaren Tatfolgen mit einer Strafmilderung von lediglich vier Monaten nur unzureichend Rechnung getragen und hierdurch Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB verletzt. Insbesondere bedeute die Berücksichtigung seines Verschuldens bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bestrafung eine unzulässige Doppelverwertung, sei das Verschulden doch bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe einbezogen worden (Beschwerde S. 11 - 16). Zudem habe die Vorinstanz insoweit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, da sie sich bei der Bewertung der Schwere seiner Betroffenheit auf die eigene Wahrnehmung statt auf medizinische Berichte abgestützt habe. Er habe sich vor allem im Beinbereich schwerste Verletzungen zugezogen, unter welchen er auch vier Jahre nach dem Brand noch leide. Bei korrekter Sachverhaltsfeststellung sei von einer ausserordentlich starken Betroffenheit auszugehen, was ohne Weiteres eine Strafmilderung im Umfang von zwei Jahren rechtfertige (Beschwerde S. 16 - 23).
3.2.3 Ferner hätte die Vorinstanz dem Umstand, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, mit einer Strafreduktion im Umfang eines Drittels statt eines Viertels Rechnung tragen (Beschwerde S. 26 f.), sowie seine Reue und Vorstrafenlosigkeit stärker zu seinen Gunsten gewichten müssen (Beschwerde S. 27 - 29).

Zusammenfassend habe die Vorinstanz ihr Ermessen unrichtig ausgeübt und neben Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB zugleich ihre Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB verletzt. Sachgerecht sei eine Strafe im Bereich von höchstens 24 Monaten (Beschwerde S. 29 f.).

3.3
3.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2).

Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände eingehend gewürdigt und sämtliche Strafzumessungsfaktoren nachvollziehbar gewichtet. Indem sie insbesondere angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers zusammenfassend gefolgert hat, eine Einsatzstrafe von fünf Jahren erscheine angemessen, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Strafdrohung der Brandstiftung sei zu hoch, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat geltendes Recht anzuwenden, und es ist Sache des Gesetzgebers die Strafdrohung von Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB herabzusetzen, falls er diese als nicht mehr angemessen erachten sollte.
3.3.2 Gemäss Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB).

Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB entspricht im Wesentlichen Art. 66bis aStGB, weshalb die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B 111/2009 vom 16. Juli 2007 E. 3.2). Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten, wenn bei der Gegenüberstellung der unmittelbaren Folgen der Tat mit der angemessenen Strafe ein Rest zugunsten der Letzteren verbleibt, so dass eine Strafbefreiung nicht in Frage kommt (BGE 121 IV 162 E. 2d; vgl. auch Silvan Flückiger, Art. 66bis / Art. 54 f. StGBneu - Betroffenheit durch Tatfolgen, Diss. 2006, S. 28 ff.). Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1985 II 1018; Franz Riklin, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 54 N. 35). Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion nach Art. 54
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StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden (Riklin, a.a.O., Art. 54 N. 37). Die Bestimmung von Art. 54
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StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes
Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen verfügt (BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a). Es ist insoweit nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Gegenüberstellung der Schwere der Betroffenheit und der angemessenen Strafe zu einer unzulässigen Doppelverwertung der Verschuldenskomponenten führen sollte (vgl. hierzu auch Flückiger, a.a.O., S. 86 f.).

Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Einbezug der Akten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A/4 und S1/6) willkürfrei geschlossen, der Beschwerdeführer sei heute trotz seiner damaligen schweren Brandverletzungen physisch und psychisch weitgehend wiederhergestellt. Sie konnte mithin, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, weitere medizinische Berichte einzuholen. Der Beschwerdeführer hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das ihr zukommende Ermessen nicht verletzt, indem sie gefolgert hat, unter Berücksichtigung des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers ergebe eine Gegenüberstellung der unmittelbaren Tatfolgen und der angemessenen Strafe, dass eine Reduktion der Einsatzstrafe um vier Monate angemessen sei.
3.3.3 Die Vorinstanz hat dem Geständnis des Beschwerdeführers mit einer Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Insbesondere hat sie begründet, weshalb sie eine weiterreichende Strafminderung nicht als sachgerecht eingestuft hat (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Ebenso wenig hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt, indem sie die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers, dessen Reue und die Tatsache, dass er sich seit der Tat wohl verhalten hat, mit einer Strafreduktion von sechs Monaten, das heisst im Umfang eines Zehntels der Einsatzstrafe, berücksichtigt hat.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den teilbedingten Strafvollzug.

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dem nicht vorbestraften Beschwerdeführer könne eine gute Prognose gestellt werden, bzw. jedenfalls fehle es an einer ungünstigen. Der Wahrscheinlichkeit seiner Legalbewährung einerseits und seiner Einzeltatschuld andererseits werde Rechnung getragen, wenn der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil gleich gross seien (angefochtenes Urteil S. 9).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 43
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB falsch angewendet, indem sie es unterlassen habe, vorgängig zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 42 Abs. 4
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe oder -busse, spezialpräventiv ausreichend gewesen wäre (Beschwerde S. 30 - 33).
4.2.2 Falls das Bundesgericht wider Erwarten die ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als bundesrechtskonform bewerten sollte, habe die Vorinstanz Art. 43
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB aber jedenfalls dadurch verletzt, dass sie trotz seiner guten Prognose den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf 18 statt auf sechs Monate festgesetzt habe. Im Übrigen sei die im angefochtenen Urteil getroffene Aufteilung zwischen bedingtem und unbedingtem Anteil nicht hinreichend begründet und daher (erneut) gegen Art. 50
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StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB verstossen worden (Beschwerde S. 33 - 36).
4.3
4.3.1 Die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren ist bundesrechtskonform (vgl. E. 3 hiervor). Der Anwendungsbereich von Art. 42
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB ist auf Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren begrenzt, für Strafen von zwei bis drei Jahren gelangt ausschliesslich Art. 43
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.2 und E. 5.5.1).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entfällt damit vorliegend die Möglichkeit der Aussprechung einer bedingten Freiheitsstrafe verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 42 Abs. 4
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB.
4.3.2 Ebenso wenig hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Hälfte der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten für vollziehbar erklärt hat. Nach Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Abs. 1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47
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StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das ihr zukommende Ermessen nicht verletzt, indem sie die Hälfte der teilbedingt ausgesprochenen Strafe von drei Jahren für vollziehbar erklärt hat. Sie hat diese Aufteilung zwar knapp, aber hinreichend begründet. Eine Missachtung der Begründungspflicht gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB liegt nicht vor.

5.
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen den Kostenpunkt wendet (Beschwerde S. 36 f.), begründet er nicht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die hälftige Kostenauflage im angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzen sollte.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner