Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 874/2020

Urteil vom 22. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Schurtenberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen,

A.A.________.

Gegenstand
Vorsorgeauftrag (Eignung der beauftragten Person), Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. September 2020 (KES 20 406).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (KESB) eröffnete am 30. März 2017 ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend A.A.________ (geb. 1934), nachdem deren Tochter, C.A.________, eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte.

A.b. Am 9. Juni 2017 errichtete A.A.________ einen Vorsorgeauftrag. Darin beauftragte sie ihre Tochter, B.A.________, als Vorsorgebeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge sowie den Rechtsverkehr.

A.c. Mit Entscheid vom 28. August 2017 verzichtete die KESB auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da sie den Unterstützungsbedarf von A.A.________ als abgedeckt erachtete.

A.d. Am 4. April 2019 reichte C.A.________ erneut eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein. Diese eröffnete daraufhin ein neues Verfahrenund beauftragte die Regionalen Sozialen Dienste U.________ mit den Sachverhaltsabklärungen; der Abklärungsbericht datiert vom 30. August 2019.

A.e. Mit Entscheid vom 8. April 2020 stellte die KESB fest, dass der am 9. Juni 2017 beurkundete Vorsorgeauftrag nicht gültig errichtet worden sei. Weiter ordnete sie für A.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
i.V.m. Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
und Abs. 3 ZGB für die Bereiche Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit an, wobei sie ihr - ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit - den Zugriff auf sämtliche Konto- und Depotbeziehungen entzog. Als Beistandsperson wurde G.________ der Regionalen Sozialen Dienste U.________ ernannt und mit verschiedenen Aufgaben betraut.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob B.A.________ Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern. Sie beantragte dabei, sie sei unter Feststellung der Gültigkeit des Vorsorgeauftrags vom 9. Juni 2017 als einzige Vorsorgebeauftragte von A.A.________ mit umfassender Kompetenz zur Wahrung der Personen- und Vermögenssorge sowie der dazugehörenden Vertretung im Rechtsverkehr einzusetzen und es sei soweit weitergehend vom Erlass weiterer Erwachsenenschutzmassnahmen abzusehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 17. September 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2020 wendet sich B.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, und wiederholt die im obergerichtlichen Verfahren gestellten Begehren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) bezüglich einer Erwachsenenschutzmassnahme geurteilt hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid ohne Streitwert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Mutter als Vorsorgebeauftragte eingesetzt. Ihr geht es mit der Beschwerde darum, als Vorsorgebeauftragte für ihre Mutter sorgen zu können, was ihr durch den angefochtenen Entscheid verwehrt bleibt. Damit ist die Beschwerdeführerin in ihren eigenen Interessen berührt und sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 76 - Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
ZGB). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte als verletzt gerügt werden; hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt festgestellt, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt lässt, auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht, die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn das Gericht ohne Beizug des notwendigen Sachwissens unabhängiger Experten entscheidet (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).

3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Nichteinsetzung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte von A.A.________ (nachfolgend: Betroffene). Im Gegensatz zur KESB bejahte das Obergericht zwar die Urteilsfähigkeit der Betroffenen, verneinte jedoch die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages mangels Eignung der Beschwerdeführerin als vorsorgebeauftragte Person.
Im Einzelnen erwog das Obergericht, die vorsorgebeauftragte Person sei im Sinn von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 363 - 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
1    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2    Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1  dieser gültig errichtet worden ist;
2  die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3  die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4  weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3    Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts477 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
ZGB für ihre Aufgaben geeignet, wenn sie die Interessen der vorsorgenden Person pflichtgemäss zu besorgen vermöge. Im Rahmen der Validierung des Vorsorgeauftrags entscheide die Erwachsenenschutzbehörde über die Eignung der beauftragten Person prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien. Dazu gehörten namentlich der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund, die Ausbildung und die beruflichen Erfahrungen. Gleichwohl liege die Verantwortung für die Eignung grundsätzlich beim Auftraggeber oder der Auftraggeberin des Vorsorgeauftrags und solange die beauftragte Person geeignet sei, dürfe die Behörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich nicht einschreiten. Nur dort, wo die Erwachsenenschutzbehörde von Anfang an triftige Mängel und Risiken in der Wahl der beauftragten Person erkenne, dürfe sie diese nicht in Kauf nehmen, denn dies würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauftrags widersprechen. Gemäss Botschaft des Bundesrates dürfe die Erwachsenenschutzbehörde nur dann vom Willen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin abweichen, wenn offensichtlich sei, dass die bezeichnete Person ihren Aufgaben
nicht (mehr) gewachsen sei. Vorausgesetzt sei die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person oder die fehlende Wahrung der Interessen. Eine tatsächliche Gefahr sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn die Interessen nicht mehr richtig wahrgenommen würden, die beauftragte Person beispielsweise passiv bleibe oder nachlässig und unaufmerksam handle. Hauptanwendungsfälle würden Situationen sein, in denen die beauftragte Person ihre Befugnisse überschreite oder aus persönlichen, gesundheitlichen, zeitlichen oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage oder nicht mehr geeignet sei, den Vorsorgeauftrag zu erfüllen. Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen habe sich die Erwachsenenschutzbehörde an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Mit anderen Worten müsse die Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
Die KESB stelle die fachliche Eignung der Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Sie verfüge ferner unbestrittenermassen über einen einwandfreien straf- und betreibungsrechtlichen Leumund. Die Beschwerdeführerin kümmere sich zudem seit einigen Jahren, seit Ende 2018 nunmehr auch in administrativen Angelegenheiten, um ihre Mutter. Die richtige und gewissenhafte Ausführung des Vorsorgeauftrags scheine ihr am Herzen zu liegen.
Trotzdem sei die Beschwerdeführerin, so das Obergericht, nicht als Vorsorgebeauftragte geeignet. Hier würden schwere innerfamiliäre Konflikte vorliegen. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten diametral andere Ansichten. Für die Beschwerdeführerin bestünden keine Probleme - ihre Mutter sei nicht gefährdet, weil sie auf sie aufpasse. C.A.________ finde demgegenüber, die Beschwerdeführerin treffe wichtige Entscheidungen über ihre Eltern, mit denen sie nicht einverstanden sei. Ihr Vater leide darunter und es gebe keine Kommunikation. Sie befürworte zwar die Unterstützung der Beschwerdeführerin im Alltag - Entscheidungen über Behandlungen und alternative Therapien seien jedoch gemeinsam zu treffen. Zudem verhindere die Beschwerdeführerin die Kommunikation mit ihren Eltern. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester C.A.________ seien seit längerer Zeit in grundsätzlicher Weise zerstritten. Durch die Gefährdungsmeldungen von C.A.________ und den gesundheitlich angeschlagenen Zustand der Betroffenen seien die Streitigkeiten neu entfacht worden. Mittlerweile scheine zwischen ihnen kein Austausch mehr möglich zu sein. Gemäss Einschätzung der abklärenden Sozialarbeiterin tue die Beschwerdeführerin alles, wovon sie glaube, es sei
gut für die Betroffene. Dabei würde sie keine Rücksicht auf die Anliegen oder Wünsche der anderen Familienmitglieder nehmen. Sie mache den Eindruck, nur sie wisse, was für ihre Mutter gut sei, und tue so, als ob sie die einzige Tochter sei. C.A.________ sei demgegenüber nicht mehr zum Nachgeben bereit. Sie fühle sich durch die Blockade ihrer Schwester von ihren Eltern ferngehalten. Demgegenüber pflege die Betroffene sowohl zur Beschwerdeführerin als auch zu C.A.________ eine gute Beziehung, auch wenn die Kontakte in unterschiedlicher Regelmässigkeit stattfinden würden. Die starke Zerstrittenheit der Schwestern führe bei der Betroffenen zweifellos zu einer starken Belastung. Entsprechendes würden die Ärzte und Therapeuten, welche mit der Betroffenen in regelmässigen Kontakt stünden, bestätigen. Bereits Dr. med. H.________ habe im Bericht vom 26. Mai 2017 erklärt, die Betroffene fühle sich aufgrund der Konflikte zwischen ihren Töchtern und ihrem Ehemann sehr belastet. Gleiches halte auch E.________, die (nicht ärztlich ausgebildete) TCM/APK-Therapeutin, in ihrem Bericht vom 16. Mai 2017 fest.
Aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Juni 2019 von med. pract. D.________, der die Betroffene seit dem 8. März 2019 behandle, gehe hervor, er sei der Ansicht, ein Problem sei die Art und Weise, wie auf die Betroffene von ihrer Umgebung Einfluss genommen werde. Dies erfolge jeweils aufgrund der eigenen Vorstellungen der jeweiligen Personen, was jedoch nicht immer so "gesundheitsfördernd und heilend" sei. Die "betreffenden Menschen" würden ohne nötige Vorsicht, Rücksicht und Achtung der Frage, was die Betroffene selbst wünsche, versuchen, ihre Absichten und Vorstellungen durchzusetzen. Menschen mit einer kognitiven Einschränkung (demenzielle Entwicklung) seien in ihrem Nervenkostüm jedoch empfindlich und schnell überfordert. Umso wichtiger sei ein vorsichtiger und nicht emotional geladener Umgang. Dies könne nur dann erfolgen, wenn zuerst versucht werde, das divergierende Umfeld der Betroffenen an einen Tisch zu bringen und dafür zu sorgen, dass möglichst eine gemeinsame Linie oder ein gemeinsamer Weg gefunden werden könne, ehe man versuche, der Betroffenen diesen Weg "schmackhaft" zu machen. Dominierende Machtpositionen seien "fehl am Platz". Es sei wichtig, transparent die unterschiedlichen Parteien zusammenzubringen, falls dies
überhaupt möglich sei, um das gefährdende Element zu verringern oder eliminieren - allenfalls könne sogar ein gemeinsamer Weg gefunden werden, was für die Betroffene eine "echte Hilfe" wäre. Die emotionalen Turbulenzen seien für die Betroffene demgegenüber sehr belastend und könnten sie noch kränker machen. Aus dem weiteren Bericht vom 29. Juli 2019 folge, dass die familiäre Uneinigkeit ein störender Faktor in der Krankengeschichte der Betroffenen sei, welcher auf jeden Fall aufgelöst werden müsse. Die Betroffene verfüge nur über einen geringen Selbstwert. Die uneinigen Personen in ihrem Umfeld würden alle sehr genau wissen, was für die Betroffene gut wäre - sie seien jedoch offenbar nicht auf die Idee gekommen, sich selbst zurückzunehmen und den Willen der Betroffenen zu erfahren und zu achten. Dies sei wohl eine Mitursache des Krankheitsverlaufs. Aufgrund des Erwartungsdrucks der Familienmitglieder bleibe der Betroffenen nur eine seelische Rückzugshaltung, welche nachweisbar den Verlauf verschlechtere. Die Streitigkeiten seien schon vor Beginn der Krankheit vorhanden gewesen. Die Erkrankung der Betroffenen stelle nur einen neuen Anlass für die Streitigkeiten dar. Dies verschlimmere allerdings den Krankheitsprozess.
Gestützt auf die familiäre Situation der Betroffenen - der erheblichen Zerstrittenheit ihrer Töchter - könne die Beschwerdeführerin, so das Obergericht, nicht als geeignete Vorsorgebeauftragte bezeichnet werden. Die Betroffene sei durch den Konflikt ihrer Töchter stark belastet. Diese Belastung führe gemäss ärztlicher Einschätzung zu einer Verschlimmerung des Krankheitsverlaufs. Durch den innerfamiliären Konflikt liege folglich eine Gefährdung der Betroffenen vor.
Das Obergericht schloss mit Blick auf die aktenkundigen erheblichen innerfamiliären Spannungen - insbesondere die unterschiedlichen Haltungen und abwechselnde Einflussnahme der beiden Töchter auf die Betroffene - und die daraus resultierende Belastung der Betroffenen, dass die Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, das Wohl der Betroffenen als vorsorgebeauftragte Person zu wahren. Zum Wohl der Betroffenen gelte es, das Konfliktpotential zwischen den Schwestern tunlichst zu minimieren, zumal sie wichtige Bezugspersonen der Betroffenen darstellten. Die Betroffene solle von möglichen Spannungen zwischen ihren Töchtern, der daraus entstehenden Belastung sowie einem daraus womöglich resultierenden Loyalitätskonflikt bewahrt werden. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass eine neutrale und professionelle Beistandsperson aufgrund der persönlichen Distanz besser mit allfälligen Einmischungen von Familienangehörigen umzugehen wisse. Dass im Falle der Mandatsführung durch die Beschwerdeführerin die innerfamiliären Streitigkeiten beigelegt werden könnten und die Belastung der Betroffenen abnehmen würde, sei mit Blick auf die langjährige Problematik zu bezweifeln.
Des Weiteren falle ins Gewicht, dass sich der Ehemann der Betroffenen gegen eine Vertretung durch die Beschwerdeführerin ausgesprochen habe. Zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestehe ein sehr angespanntes Verhältnis. Er habe Mühe damit, dass die Beschwerdeführerin das Geld verwalte, und sei mit dieser Lösung nicht zufrieden, weil er kein "Sackgeld" mehr erhalte und nicht wisse, wie seine Finanzen aussehen würden. Zumindest in finanziellen Belangen seien die Verhältnisse der Ehegatten eng verbunden. Der Betroffenen stehe kaum eigenes Einkommen zur Verfügung. Entsprechend könnte die für die Betroffene beauftragte Person deren laufende finanzielle Angelegenheiten kaum von diesem Einkommen bewältigen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands falle das Misstrauen des Ehemannes der Betroffenen gegenüber der Beschwerdeführerin besonders ins Gewicht.
Es sei davon auszugehen, so das Obergericht weiter, dass sich die Betroffene bei Errichtung des Vorsorgeauftrags über das spätere Ausmass und die Auswirkungen des innerfamiliären Konflikts auf ihre eigene Person nicht bewusst gewesen sei. Die innerfamiliären Konflikte würden zwar seit längerer Zeit bestehen und damit auch vor Errichtung des Vorsorgeauftrages. Anfänglich seien die Schwestern allerdings noch zu gemeinsamen Gesprächen bereit gewesen, welche leider keine Wirkung gezeigt hätten. Eine Kommunikation zwischen den Schwestern finde aktuell allerdings nicht mehr statt und es sei mit Blick auf die diametral unterschiedlichen Ansichten und die verhärteten Haltungen auch nicht mehr davon auszugehen, dass innert absehbarer Zeit eine Beilegung des Zerwürfnisses erwirkt werden könnte. Der Konflikt zwischen den Schwestern habe sich während der Abklärungsphase intensiviert; gemeinsame Gespräche mit der abklärenden Sozialarbeiterin und der KESB seien ohne Wirkung geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse vor diesem Hintergrund als nicht geeignet bezeichnet werden, die ihr übertragenen Vorsorgeaufgaben zu übernehmen. Vielmehr erachte auch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine neutrale und professionelle Mandatsperson zum Wohl
der Betroffenen als geeignetste Variante, um die Vertretung der Betroffenen zu übernehmen.
Die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags halte dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand. Mildere Massnahmen wie die Erteilung einer Weisung an die Beschwerdeführerin oder die Beschränkung des Vorsorgeauftrages auf gewisse Teilbereiche wären nicht zielführend. Im Vordergrund stehe das Wohl der Betroffenen. Dieses könne mit dem Vorsorgeauftrag allerdings nicht gewahrt werden. Mit der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragten würden sich die innerfamiliären Spannungen zunehmend akzentuieren oder zumindest anhalten. Bei Familienkonflikten, die derart tief griffen wie der vorliegende, liege die Lösung meistens darin, die Verhältnisse möglichst zu entflechten und die Situation zu entschärfen. Dies gelte insbesondere dort, wo sich der Konflikt auf die betroffene Person auswirke und die Gefahr der Instrumentalisierung bestehe. Ähnlich wie bei Beistandschaften könnten die Angehörigen als ungeeignet erscheinen, wenn sie von anderen Angehörigen abgelehnt würden. Dass sich der Konflikt auf die Mandatsführung auswirke, sei - mit Blick auf die bisherigen Geschehnisse - ohne weiteres erkennbar und leider kaum zu vermeiden. Es spiele auch keine Rolle, wer letztlich für die negative Entwicklung innerhalb der Familie verantwortlich sei. So liege
in der Beschwerdeabweisung auch keine Befürwortung des Verhaltens von C.A.________. Würde die Situation unverändert belassen, wäre der Betroffenen nicht gedient, und es erscheine daher zweckmässig, die Besorgung der Angelegenheiten einer unabhängigen Drittperson zu übertragen. Konkrete Ablehnungsgründe gegen G.________ würden nicht vorgebracht. Auch dessen fachliche Qualifikation werde zu Recht nicht in Frage gestellt. Entsprechend sei G.________ in Übereinstimmung mit den Ausführungen der KESB geeignet, die Beistandschaft über die Betroffene zu übernehmen.
Das Obergericht wies den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Wahrnehmungsberichts von F.________ (Psychiatrie-Spitex) mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ab. Zwar stehe F.________ in engem Kontakt mit der Betroffenen. Es bleibe allerdings fraglich, ob er in der Lage sei, zur Problematik der innerfamiliären Spannungen und den daraus resultierenden gesundheitlichen Konsequenzen der Betroffenen eine umfassende objektive Einschätzung abzugeben.
Nach dem Gesagten erweise sich die Beschwerde als unbegründet und sei abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid sei im Ergebnis zu bestätigen. Der Vorsorgeauftrag vom 9. Juni 2017 könne zufolge fehlender Eignung der Beschwerdeführerin nicht validiert werden. Entsprechend sei die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Ernennung von G.________ als Berufsbeistand nicht zu beanstanden.

4.
Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 363 - 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
1    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2    Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1  dieser gültig errichtet worden ist;
2  die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3  die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4  weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3    Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts477 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
-4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 363 - 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
1    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2    Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1  dieser gültig errichtet worden ist;
2  die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3  die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4  weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3    Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts477 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
ZGB). Wie das Obergericht zutreffend ausführt und wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, soll die Behörde die vorsorgebeauftragte Person nicht einsetzen, wenn dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet werden (vgl. Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB). Über die Eignung des Vorsorgebeauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden (JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 363
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 363 - 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
1    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2    Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1  dieser gültig errichtet worden ist;
2  die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3  die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4  weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3    Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts477 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
ZGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Eignungsprüfung nicht auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person zu beschränken, zumal sich die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person auch aus Umständen ergeben kann, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen. In diesem Sinn trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht zu, dass die Eignung einer beauftragten
Person bei Betrachtung der ganzen Familiensituation nur dann in Frage gestellt werden könne, wenn mit deren Einsetzung der betroffenen Person nicht geholfen werden könne. Massstab ist diesfalls die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person.
Vorliegend ist das Obergericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an sich für die Ausübung des Auftrags geeignet sei. Es hat aber aus zahlreichen tatsächlichen Umständen geschlossen, dass die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte zu einer Verschlimmerung des Krankheitsverlaufs der Betroffenen führen und damit deren Interessen gefährden würde.

5.
Mit anderen Worten hat das Obergericht gestützt auf getätigte Feststellungen prognostisch eine Schlussfolgerung gezogen. Um diese zu Fall zu bringen bzw. als bundesrechtswidrig auszuweisen, müssten sich entweder die Tatsachen, auf welche das Obergericht abgestellt hat, oder aber die daraus gezogene Schlussfolgerung als offensichtlich unhaltbar, d.h. willkürlich, erweisen (E. 2.2).

5.1. In tatsächlicher Hinsicht erachtet die Beschwerdeführerin die implizite Würdigung des Obergerichts, wonach familieninterne Schwierigkeiten vorlägen, welcher sich die Betroffene bei Errichtung des Vorsorgeauftrags nicht bewusst gewesen sei, als grob aktenwidrig. Aktenkundig sei vielmehr, dass allfällige Differenzen innerhalb der Familie bereits seit Längerem vorlägen, wovon die betroffene Person auch Kenntnis gehabt habe, und dass sie mit der zeitlich später erfolgten Beurkundung des Vorsorgeauftrags einen bewussten Lösungsansatz für die Behebung dieser Probleme in Betracht gezogen habe.
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin hat das Obergericht sehr wohl den Umstand berücksichtigt, dass seit längerer Zeit und damit bereits vor Errichtung des Vorsorgeauftrages innerfamiliäre Konflikte bestanden. Es wies jedoch auf die Intensivierung des Konflikts während der Abklärungsphase hin, weshalb es davon ausging, die Betroffene sei sich im Errichtungszeitpunkt des Vorsorgeauftrages nicht über das spätere Ausmass und die Auswirkungen des Familienkonflikts auf ihre eigene Person bewusst gewesen. Auf diese Intensivierung des Konflikts zwischen den Schwestern geht die Beschwerdeführerin indessen nicht ein, weshalb sie diese Sachverhaltsfeststellung nicht als falsch auszuweisen vermag.

5.2. Sodann bezeichnet die Beschwerdeführerin die obergerichtliche Feststellung, wonach die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte für die Betroffene eine starke Belastung sei, als tatsachenwidrig.

5.2.1. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, das Obergericht stütze seine (aktenwidrige) Feststellung auf die Berichte von E.________ und Dr. med. H.________ ab. Die Betroffene habe gegenüber E.________, bei der sie sich in Schmerzbehandlung befinde, zwar angegeben, dass sie die "Situation zu Hause belaste". Studiere man jedoch den fraglichen Bericht vom 16. Mai 2017 eingängig, so erhelle daraus, dass die Betroffene dies explizit im Zusammenhang mit den Abklärungen durch die KESB und dem Beginn des Erwachsenenschutzverfahrens geäussert habe. Dies stehe im Einklang mit dem von der Betroffenen an die KESB gerichteten Schreiben vom 26. April 2017, in welchem sie ihr Erstaunen über die Eröffnung des Verfahrens ausgedrückt habe. Zudem stehe dies auch im Einklang mit den weiteren Ausführungen von E.________ in ihrem Schreiben vom 22. August 2019, in welchem sie die Belastung durch den Konflikt relativiere und ausführe, die Betroffene schätze die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin sehr. Die Betroffene habe somit, so die Beschwerdeführerin, weder ausgesagt, dass das Verhalten der Töchter sie stark beeinträchtige (sondern vielmehr das Einmischen der Behörden), noch habe sie sich gegen die Unterstützung durch die
Beschwerdeführerin ausgesprochen.
Fest steht, dass die Betroffene gegenüber E.________ im Zeitpunkt ihres Berichts ausgesagt hat, die Situation zu Hause stelle eine Belastung dar. Dabei ist offenkundig, dass diese Aussage auf den Familienkonflikt zurückzuführen ist, der auch Auslöser für das Erwachsenenschutzverfahren war. Insofern relativieren die genannten Schreiben den Bericht von E.________ nicht. Insbesondere ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich die Betroffene durch die Situation stark belastet fühlt, aber die Unterstützung durch ihre Tochter dennoch schätzt. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht erkennbar.

5.2.2. In Bezug auf den Bericht von Dr. med. H.________ vom 26. Mai 2017 betont die Beschwerdeführerin, dieser sei nicht der Vertrauensarzt der Betroffenen. Er habe nach eigener Darstellung gerade mal ein einziges längeres Gespräch mit der Betroffenen geführt. Es sei möglich, dass die Betroffene sich dahingehend geäussert habe, dass die Differenzen zwischen den Familienmitgliedern sie belasten würden. Dabei sei aber nicht von einer starken oder dauernden Belastung die Rede gewesen. Ausserdem sei die Reaktion verständlich, habe das Gespräch mit Dr. med. H.________ doch nachweislich einen sensiblen Bereich, nämlich die Frage der richtigen medizinischen Behandlung, betroffen.
Die Beschwerdeführerin vermag auch hier keine Aktenwidrigkeit auszuweisen, zumal sie nicht einmal in Frage stellt, dass die Betroffene gegenüber Dr. med. H.________ von einer Belastungssituation gesprochen habe. Im Übrigen steht im Bericht ausdrücklich, die Konflikte zwischen der einen Tochter, ihrem Ehemann und ihr selbst würden die Betroffene "sehr belasten". Dass nur eines der Gespräche von längerer Dauer war und es sich nicht um ihren Vertrauensarzt handelt, ändert an der Beurteilung nichts, zumal das Obergericht nichts Gegenteiliges behauptet. Auch mit der Aussage, wonach das Gespräch einen sensiblen Bereich betroffen habe, lässt sich nichts für die Beschwerdeführerin ableiten. Die Sachverhaltsrüge trifft damit ins Leere.

5.2.3. Die Beschwerdeführerin verweist zusätzlich auf einen Arztbericht von med. pract. D.________ vom 11. Oktober 2020. Dabei handelt es sich indessen um ein echtes Novum, zumal der Bericht nach dem angefochtenen Entscheid verfasst wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden echte Noven nicht von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG erfasst. Vielmehr sind sie von vornherein unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Der fragliche Arztbericht und die sich darauf stützenden Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin sind somit unbeachtlich.

5.3. Ferner zieht die Beschwerdeführerin einen - ebenfalls von med. pract. D.________ verfassten - Arztbericht vom 29. Juli 2019 heran. Die Vorinstanz schliesse daraus zu Unrecht, dass der innerfamiliäre Konflikt bei einer Mandatierung der Beschwerdeführerin zunehmen und die betroffene Person weiter belasten würde. Korrekt sei, dass med. pract. D.________ im Bericht ausführe, die familiäre Uneinigkeit sei ein störender Faktor in der Krankengeschichte der betroffenen Person, welcher gelöst werden müsse. Der Vertrauensarzt habe diese Zeilen zwar im Wissen um das eröffnete Erwachsenenschutzverfahren verfasst, jedoch ohne Kenntnis vom Inhalt des Vorsorgeauftrags vom 9. Juni 2017. Auch gebe med. pract. D.________ nicht an, dass eine Unterstützung durch eine nahestehende Person den Krankheitsverlauf weiter stören würde. Im Gegenteil: Er äussere sogar ausdrückliche Zweifel, dass die Streitsituation durch Beizug eines (neutralen) Beistands gelöst werden könnte. Vielmehr vermute er, diesfalls käme der Beistand unter Druck und die "Zwangsbeglückungen" der umgebenden Personen würden im familiären Umfeld trotzdem weiterlaufen. Dies decke sich mit den eigenen Erwägungen in der (kantonalen) Beschwerdeschrift, wonach die Einsetzung von
G.________ nur die Schaffung eines kostspieligen "Blitzableiters" für allfällige Differenzen innerhalb der Familie schaffen würde. Daran anknüpfend gebe med. pract. D.________ an, er setze zwingend voraus, dass die Erwachsenenschutzbehörden sich nach dem Wunsch der betroffenen Person erkundigten. Auch solle eine behördliche, familienunabhängige Lösung erst und nur angestrebt werden, wenn sich innerhalb der Familie der betroffenen Person keine Lösung finden würde. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass "auch" die aktenkundigen Ausführungen des Hausarztes nicht gegen die alleinige Unterstützung der betroffenen Person durch die Beschwerdeführerin sprechen würden und sich daraus nicht entnehmen lasse, weshalb dies nicht in deren Interesse und damit als mildeste Massnahme in Frage kommen solle.
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin vermögen keine Willkür darzutun. So sprechen allfällige Zweifel darüber, ob die Streitsituation durch Einsetzung eines neutralen Beistands gelöst werden könnte, nicht gegen dessen Einsetzung. Es ist nicht Aufgabe des Beistandes, den Familienkonflikt zu lösen, sondern die Betroffene zu unterstützen. Dass der Beistand zum "Blitzableiter" für allfällige Differenzen in der Familie würde, ist reine Spekulation. Die zitierten Ausführungen des Hausarztes vermögen die obergerichtliche Einschätzung, wonach mildere Massnahmen nicht zielführend wären, nicht als unhaltbar erscheinen lassen.

5.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, die obergerichtliche Feststellung, wonach sie nicht auf die Anliegen oder Wünsche anderer Familienmitglieder eingehen und so tun würde, als sei sie die einzige Tochter, stütze sich einzig auf unbelegte Behauptungen von C.A.________, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Obergericht für diese Feststellung die Einschätzung der abklärenden Sozialarbeiterin herangezogen hat. Die Rüge schlägt damit fehl.

5.5. Schliesslich lässt sich auch aus dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Konflikt lediglich zwischen den Töchtern, aber nicht zur Mutter bestehe, nichts gewinnen, zumal dieser Umstand nicht dagegen spricht, dass sich die Betroffene durch die Zerstrittenheit zwischen ihren Töchtern belastet fühlt.

5.6. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin das Tatsachenfundament, auf welches das Obergericht abgestellt hat, nicht ins Wanken zu bringen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin steht nicht die Ablehnung der anderen Familienmitglieder im Vordergrund und geht es auch nicht darum, wer für den Konflikt verantwortlich ist bzw. wer "Recht hat". Vielmehr geht es um die prognostische Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte aufgrund des erheblichen Familienkonflikts und die damit zusammenhängende starke Belastung der Betroffenen deren Krankheitsverlauf verschlimmern würde. Zum letzten Punkt äussert sich die Beschwerdeführerin nicht spezifisch. Auf der Basis der willkürfreien Folgerung durfte das Obergericht weiter schliessen, dass die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte die Interessen der beauftragenden Person gefährden würde. Es ist nicht ersichtlich, dass das Obergericht bei der Beurteilung dieser einzelfallbezogenen Umstände falschen Gebrauch von dem ihm zustehenden Ermessen gemacht hätte. Daher verträgt sich der angefochtene Entscheid mit Bundesrecht; die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, A.A.________, Beistand G.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller