Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 874/2019

Urteil vom 22. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 28. August 2019 (ZOR.2019.16).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehe des A.A.________ (geb. 1963) mit B.A.________ (geb. 1956) wurde 2008 geschieden. Im Entscheid wurde die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention genehmigt. Darin hatte sich A.A.________ zu Unterhaltsbeiträgen für Ehefrau und Kinder verpflichtet.

A.b.

A.b.a. Am 24. Juli 2013 klagte A.A.________ beim Bezirksgericht Muri auf Abänderung des Ehescheidungsurteils. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber B.A.________. A.A.________ begründete seine Abänderungsklage mit einer angeblich nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung an B.A.________ ausbezahlten Schenkung von 4 Mio. Franken und mit der Behauptung, B.A.________ habe nach der Scheidung ein höheres als das im Scheidungsurteil angenommene Einkommen erzielt. Im Verlaufe des Verfahrens teilte A.A.________ dem Bezirksgericht mit, dass seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 6. November 2014 per 30. Juni 2015 aufgelöst habe. Das Bezirksgericht hiess die Abänderungsklage am 15. April 2015 gut.

A.b.b. B.A.________ führte Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. A.A.________ erstattete seine Berufungsantwort am 2. November 2015. In Gutheissung der Berufung wies das Obergericht die Abänderungsklage am 18. November 2015 ab.

A.b.c. Mit Urteil vom 24. November 2016 hiess das Bundesgericht die von A.A.________ geführte Beschwerde in einem von zwei Beschwerdepunkten gut und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse von B.A.________ an das Obergericht zurück (Urteil 5A 18/2016).

A.b.d. Alsdann hiess das Obergericht die Berufung mit Entscheid vom 17. Mai 2017 teilweise gut. Es hielt sinngemäss fest, dass A.A.________ seine Unterhaltsbeiträge reduzieren könne, sofern das tatsächliche Nettoeinkommen von B.A.________ den in der Scheidungskonvention genannten Höchstbetrag übersteige. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c. Am 24. September 2015 machte A.A.________ eine weitere Abänderungsklage hängig. Auch mit dieser verlangte er die Feststellung, dass er B.A.________ keinen Unterhalt (mehr) schulde. Er begründete seine Klage mit seiner zwischenzeitlich dauerhaft verschlechterten Einkommenssituation. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht Muri die Klage ab.

B.
Die von A.A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 28. August 2019 (zugestellt am 1. Oktober 2019) ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Oktober 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er in der Hauptsache die bereits im kantonalen Verfahren gestellten Begehren unterbreitet.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 beantragt B.A.________ (Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der für diese vermögensrechtliche Zivilsache massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG steht offen.

2.
Das Obergericht erwog unter Hinweis auf BGE 143 III 42, soweit nach Massgabe der novenrechtlichen Bestimmungen (Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
und Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO) neue Tatsachen im Berufungsverfahren vorgetragen werden könnten, müsseeine Partei dies auch tun. Die in der zweiten Abänderungsklage geltend gemachten Tatsachen (Arbeitslosigkeit, Aussichtslosigkeit der Stellensuche, Verschlechterung seiner Einkommenssituation) seien vor Eintritt der Novenschranke im Berufungsverfahren eingetreten und hätten deshalb zwingend im Berufungsverfahren vorgebracht werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die in der zweiten Abänderungsklage geltend gemachten Tatsachen nicht auch in seiner Berufungsantwort hätte vortragen können. Selbst wenn er der Meinung gewesen sein sollte, dass sich in jenem Zeitpunkt das für eine Abänderung erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit noch nicht eingestellt habe, sei zu berücksichtigen, dass das erste Abänderungsverfahren letztlich bis Mai 2017 gedauert habe. Unter diesen Umständen stünde dem Beschwerdeführer kein zweites Abänderungsverfahren zur Verfügung.

3.
Unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene Minderheitsmeinung wendet der Beschwerdeführer ein, zwischen dem ersten und dem zweiten Abänderungsverfahren liege keine Identität des Streitgegenstandes vor. Während es im ersten Abänderungsverfahren um die verbesserte Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin gegangen sei, habe sich im zweiten Verfahren der Streit um die Verschlechterung seiner eigenen Leistungsfähigkeit gedreht.

3.1. Mit der Erhebung der Klage legt sich die klagende Partei auf einen bestimmten Streitgegenstand fest; er wird mit Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit - 1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
1    Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2    Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
ZPO) fixiert (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). Der Streitgegenstand ergibt sich in erster Linie aus den Rechtsbegehren, aber auch aus dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Rechtsbegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Nicht Teil des Streitgegenstandes sind demgegenüber die Rechtsnormen, aus welchen der Kläger seinen Anspruch ableitet, denn ein bestimmter Lebenssachverhalt kann in Anwendung unterschiedlicher Rechtsnormen zum beantragten Prozessausgang führen (vgl. Urteil 4A 255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.1 und E. 2.2.3).

3.2. Unterhaltsurteile können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des (abzuändernden) Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für Eheschutzurteile (Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB), vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO mit Verweis auf Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB), Scheidungsurteile (Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB) und Kinderunterhaltsurteile (Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB). Für die Abänderung kommen sämtliche Umstände infrage, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung sind. Erweisen sich die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags als erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen und hierfür sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Dabei sind auch jene Veränderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen vermöchten (Urteile 5A 760/2016, 5A 925/2016 vom 5. September 2017 E. 5.1; 5A 762/2015 vom 8. April 2016 E. 5).
Anlass zu einer Abänderung können grundsätzlich nur Tatsachen und Beweismittel geben, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, bis zu welchem im Verfahren, das zum nunmehr abzuändernden Unterhaltsurteil geführt hat, noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten (sog. echte Noven). Den echten Noven gleichgestellt sind Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind (BGE 143 III 42 E. 5.2). Mit anderen Worten kann eine Abänderungsklage entweder auf Tatsachen gründen, die als echte Noven zu qualifizieren sind, oder aber auf Tatsachen, die unechte Noven darstellen, sofern die für deren Nachweis notwendigen Beweismittel echte Noven sind (Urteil 5A 154/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2020 S. 180). Grundsätzlich müssen die Veränderung und mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein; diese Vorgabe gilt namentlich dann, wenn die auf Abänderung klagende Partei mit der Anhängigmachung des
Abänderungsverfahrens eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abänderungsverfahrens beantragt. Auf jeden Fall müssen die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Ausnahmsweise können auch Veränderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirklicht haben, deren Eintritt aber feststeht; rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden dagegen keinen Abänderungsgrund (Urteil 5A 373/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2016 S. 999). Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich der zu aktualisierenden Berechnungsparameter, wobei diesbezüglich nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf jenen abzustellen ist, bis zu welchem im Verfahren noch neue Tatsachen vorgetragen werden durften. Unzulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (Urteil 5A 745/2015, 5A 755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.2.3 in fine).
Tritt nach Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens, aber vor Beginn der Urteilsberatung - d.h. bis zum Zeitpunkt, bis zu welchem echte Noven vorgetragen werden dürfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.6) - ein weiterer Abänderungsgrund ein, muss dieser im hängigen Verfahren behauptet werden; in einem späteren Abänderungsverfahren bleibt er unbeachtlich (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, waren die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit alle Umstände, anhand derer die Leistungsfähigkeit bestimmt wird, Streitgegenstand im ersten Abänderungsverfahren. Insoweit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

4.

4.1. Bereits vor Obergericht wandte der Beschwerdeführer ein, bis zu und in dem Zeitpunkt, als er die Berufungsantwort eingereicht habe, sei das Kriterium der Dauerhaftigkeit seiner Einkommensverminderung noch nicht erfüllt gewesen. Das Obergericht nahm nicht direkt Stellung zu diesem Einwand, sondern erwog, das erste Abänderungsverfahren habe letztlich bis Mai 2017 gedauert, weshalb der Beschwerdeführer seine zwischenzeitlich dauerhaft eingetretene Arbeitslosigkeit bereits im ersten Abänderungsverfahren hätte einbringen können. Im Verfahren vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die Rechtskraft des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 24. November 2016 vom Vortrag neuer Tatsachen, die seine Leistungsfähigkeit betrafen, präkludiert gewesen. Dieser Einwand ist begründet:

4.2. Nach allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst wie auch die Vorinstanz. Der Prozess wird nur innerhalb des rechtlichen Rahmens wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat. Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen der Bindungswirkung ist es dem Gericht wie auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Vorbehalten bleiben allenfalls zulässigen Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen müssen, welchen die Vorinstanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; 131 III 91 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Das Obergericht führt aus, das Kriterium der Dauerhaftigkeit sei jedenfalls bis im Mai 2017, d.h. bis zum Zeitpunkt des Urteils, das es nach Rückweisung durch das Bundesgericht gefällt hat (Sachverhalt lit. A.b.d), eingetreten. Indes wies das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens einzig mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin an das Obergericht zurück (Sachverhalt lit. A.b.c). Folglich war die Fortsetzung des oberinstanzlichen Berufungsverfahrens auf diesen Tatsachenkomplex (Frage der Verbesserung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin) beschränkt und hätte der Beschwerdeführer Tatsachen, die sich auf eine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit bezogen, nicht mehr vortragen dürfen, selbst wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit zwischenzeitlich erfüllt gewesen wäre. Diese Begründung des Obergerichts hält mithin vor Bundesrecht nicht stand.

4.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen die Möglichkeit, eine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit geltend zu machen, verwirkt hat.

4.3.1. Die sich aus BGE 143 III 42 E. 5.3 ergebende Verwirkungsfolge (vgl. E. 3.2) tritt nur ein, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit bereits während des hängigen Abänderungsverfahrens erfüllt ist. Wird ein Abänderungsgrund in den (ersten) Prozess eingeführt, ohne dass sich die Verhältnisse dauerhaft verändert haben, darf das Gericht die geltend gemachten Änderungen nämlich nicht berücksichtigen. In einem solchen Fall erfasst die Rechtskraft des Abänderungsurteils deshalb die geltend gemachten, aber mangels Dauerhaftigkeit nicht berücksichtigten Tatsachen nicht (zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils grundlegend: BGE 115 II 187 E. 3b; vgl. ferner BGE 145 III 143 E. 5.1; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.1 und E. 3.2.1 in fine; 116 II 738 E. 2b; Urteil 4A 603/2011 vom 22. November 2011 E. 3.1 in fine; je mit Hinweisen). Die nicht von der materiellen Rechtskraft erfassten Tatsachen, wozu auch die Dauerhaftigkeit gehört, können in einem neuerlichen Abänderungsverfahren geltend gemacht werden.

4.3.2. Dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 18. November 2015 (Sachverhalt Bst. A.b.b) dauerhafteingetreten war, stellt das Obergericht nicht fest, und die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, das Obergericht sei diesbezüglich in Willkür verfallen.
Indem das Obergericht auf Verwirkung des Abänderungsgrundes geschlossen hat, obwohl das für diese Schlussfolgerung erforderliche Tatsachenfundament nicht festgestellt war, hat es Bundesrecht falsch angewendet.
Mangels der erforderlichen Feststellung spielt es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Rolle, ob der Beschwerdeführer seine verminderte Leistungsfähigkeit zum Gegenstand des ersten Prozesses gemacht hat oder - wovon der Beschwerdeführer ausgeht - nicht.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es braucht nicht auf die anderen Rügen des Beschwerdeführers (Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung; behördliches Verhalten wider Treu und Glauben) eingegangen zu werden. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Nachdem nicht nur das Obergericht, sondern bereits das Bezirksgericht die Rechtslage verkannt hat, fehlen dem angefochtenen Entscheid jegliche Feststellungen tatsächlicher Art, ob und gegebenenfalls wie sich die im zweiten Abänderungsverfahren behaupteten Veränderungen der Verhältnisse auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags auswirken. Die Sache ist deshalb an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit es die Begründetheit der Abänderungsklage vom 24. September 2015 und die von der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht vorgetragenen Ausführungen zur Auslegung der Ehescheidungskonvention prüfe. Sodann wird das Obergericht neu über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und sie hat den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur inhaltlichen Behandlung der Abänderungsklage vom 24. September 2015 an das Bezirksgericht Muri zurückgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat neu über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller