Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 119/2018

Urteil vom 22. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 (4H 17 14).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 13. Dezember 2006 wegen Mordes, Freiheitsberaubung und mehrfacher falscher Anschuldigung zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Es ordnete zudem eine vollzugsbegleitende ambulante Heilbehandlung an und verwies ihn für 15 Jahre des Landes.
Am 17. September 2014 hatte X.________ zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. August 2022.

B.
Im Rahmen der periodischen Neuüberprüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug stellte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 21. Juli 2017 den Antrag, X.________ sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) wies das Gesuch um bedingte Entlassung am 6. September 2017 ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 12. Dezember 2017 ab.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts umgehend bedingt aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen. Es sei ihm die Weisung zu erteilen, die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung zu verlassen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verweigerung der bedingten Entlassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB, des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

2.
Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203; 125 IV 113 E. 2a S. 115 f.; Urteil 6B 229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteil 6B 229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteile 6B 362/2018 vom 26. April 2018 E. 2; 6B 229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwei Drittel der Strafe verbüsst und erfülle damit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB. Strittig ist, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose ihr Ermessen verletzt hat.
Die Vorinstanz weist diesbezüglich in ihrer Gesamtwürdigung auf mehrere legalprognostisch ungünstige Faktoren hin. Zum Vollzugsverhalten hält sie fest, dass dem Beschwerdeführer ein weitgehend korrektes Verhalten im Strafvollzug seit 2014 attestiert werde, dessen Auswirkung auf die Legalprognose angesichts der Vorfälle in den vorangehenden elf Jahren jedoch zu relativieren sei.
Dem Beschwerdeführer sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen diagnostiziert worden. Sein Wert auf der Psychopathy Checklist (PCL-R Skala) deute auf eine hohe Ausprägung psychopathischer Eigenschaften hin. Er habe Fortschritte in der Therapie und Persönlichkeitsentwicklung gemacht, jedoch seien diese zu relativieren, da sie primär auf der Verhaltensebene und nicht im Rahmen einer vertieften Auseinandersetzung mit übergeordneten Motiven und dysfunktionalen Strategien stattgefunden hätten. Ferner sei gemäss Gutachten nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Verhaltensveränderungen um bloss vordergründige Anpassungsleistungen handle. Sein Vorleben sei durch seine mehrfachen strafrechtlichen Verfehlungen in der Schweiz vor dem Jahr 2000 belastet.
Bei einer Ausreise nach Marokko falle seine Legalprognose gemäss Gutachten vom 24. August 2016besser aus als bei einem Verbleib in der Schweiz. Es lägen jedoch zu wenig aussagekräftige Grundlagen vor, um eine verlässliche Prognose über die zukünftigen sozialen und finanziellen Lebensverhältnisse zu stellen. Schliesslich bleibe es auch unter Berücksichtigung der in der Schweiz lebenden Schwester unsicher, ob der Beschwerdeführer nicht in die Schweiz zurückkehren werde. Deswegen seien auch Überlegungen zur Rückfallgefährdung in der Schweiz in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Aufgrund des Landesverweises werde er nicht von den flankierenden Massnahmen einer bedingten Entlassung profitieren können und die abschreckende Wirkung einer Rückversetzung in den Freiheitsentzug bei Nichtbewährung entfalle.
Gemäss Gutachten vom 24. August 2016 sei allgemein von einem hohen Rückfallrisiko für Betrugsdelikte auszugehen. Ferner werde darin festgehalten, dass das Risiko für erneute Tätlichkeiten erhöht sei. Aus der gutachterlichen Verwendung des Begriffs "Tätlichkeiten" gehe hervor, dass damit nicht nur Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB gemeint seien, sondern auch einfache Körperverletzungen. Im Vergleich dazu sei das Risiko für schwere Gewaltdelikte gemäss Gutachten geringer einzustufen. Nach wie vor sei demnach von einem erhöhten Rückfallrisiko für ein hochwertiges Rechtsgut (physische Integrität) auszugehen.
Gemäss Gutachten, der Risikobeurteilung vom 2. Februar 2017 und der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission vom 26. Oktober 2016 bestehe auch aufgrund des neuen therapeutischen Settings eine hinreichende Möglichkeit der Verbesserungen der Legalprognose im Strafvollzug. Demnach spreche die Differenzialprognose nicht gegen den (vorläufigen) Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer erkennt eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz zunächst in der Berücksichtigung seines Wertes auf der PCL-R Skala. Er verweist auf den im Gutachten vom 24. August 2016 allgemein enthaltenen Hinweis, dass selbst hohe Werte keinesfalls stets mit erneuten Straftaten einhergehen und macht geltend, es handle sich bei der Psychopathy-Checkliste um ein Diagnose- und nicht ein Prognoseinstrument. Damit vermag er nicht in Frage zu stellen, dass die hohe Ausprägung psychopathischer Eigenschaften für die Legalprognose von Bedeutung sein kann (vgl. zur Berücksichtigung der PCL-R Skala im Zusammenhang mit der Grunddiagnose Urteil 6B 300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.3.6). Die Berücksichtigung seines Werts auf der PCL-R Skala im Rahmen der Gesamtwürdigung ist nicht zu beanstanden.

4.2. Die vorinstanzliche Relativierung seiner Persönlichkeitsentwicklung aufgrund der fehlenden deliktorientierten Psychotherapie beanstandet der Beschwerdeführer mit dem Einwand, gemäss Gutachten vom 24. August 2016 sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit übergeordneten Motiven und dysfunktionalen Strategien aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht möglich. Das Gutachten schliesst indes eine deliktorientierte Psychotherapie nicht aus, sondern weist lediglich darauf hin, dass eine entsprechende Auseinandersetzung aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten fraglich sei. Ohne rechtsfehlerhafte Ermessensausübung konnte die Vorinstanz die von den Gutachtern grundsätzlich festgehaltene Möglichkeit, dass es sich bei den Verhaltensänderungen um oberflächliche Anpassungshandlungen handeln könnte, berücksichtigen.

4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung seiner Vorstrafen in der Schweiz und bringt vor, die Vorinstanz stelle diesbezüglich den Sachverhalt falsch dar. Da er nach Marokko zurückkehren werde, seien seine fehlenden Vorstrafen in Marokko legalprognostisch positiv zu berücksichtigen. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch dargestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Vergangenheit des Beschwerdeführers ist durch seine Taten in der Schweiz unbestrittenermassen kriminell vorbelastet. Diese Vorbelastung konnte die Vorinstanz ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Marokko nicht straffällig war, in die Legalprognose miteinbeziehen.

4.4. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass seine zukünftige Wiedereingliederung in Marokko nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Aufgrund seiner Pläne, in Marokko zu heiraten und mit seinem Pekulium ein neues Leben aufzubauen, sowie der Bestätigung seines Bruders, ihm eine Arbeitsstelle zu besorgen, sei seine Wiedereingliederung in Marokko nicht nur plausibel, sondern "ein Faktum". Die Vorinstanz durfte indes unter Berücksichtigung der vorliegenden Hinweise und Bestätigungen, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, davon ausgehen, dass die in Marokko zu erwartenden Lebensumstände keinen derart stabilen und sozial schützenden Empfangsraum darstellen würden, dass davon eine massgebliche präventive Wirkung zu erwarten wäre. Seine Kritik, die Feststellungen der Vorinstanz seien aktenwidrig, erschöpfen sich in der Beanstandung ihrer Würdigung der Akten.
Ebenfalls beanstandet der Beschwerdeführer den Miteinbezug seiner prognostizierten Rückfallgefährdung in der Schweiz. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass er in die Schweiz zurückkehren könnte. Trotz des zwischenzeitlichen Kontaktabbruchs zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester ist eine Rückkehr in die Schweiz möglich, weswegen die Vorinstanz auch seine Rückfallgefährdung in der Schweiz zutreffend berücksichtigt hat.

4.5. Im Zusammenhang mit der Würdigung der zu erwartenden Lebensumstände rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes. Die Vorinstanz habe ihm die bedingte Entlassung verweigert, da er aufgrund seines Landesverweises nicht von einer allfälligen Bewährungshilfe werde profitieren können. Dies führe dazu, dass keinem Straftäter ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz eine bedingte Entlassung gewährt werden könne. Er verkennt, dass der künftige Aufenthaltsort bei der Berücksichtigung der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang kann auch die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfen miteinbezogen werden (Urteile 6B 93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7; 6B 606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2.2.1; 6B 331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen könnte.

4.6. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die vorinstanzliche Würdigung der gemäss Gutachten vom 24. August 2016 festgehaltenen Gefahr der Verletzung von hochrangigen Rechtsgütern. Im Gutachten werde lediglich ein erhöhtes Risiko für Tätlichkeiten erwähnt. Mit den von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen, es ergebe sich aus der gutachterlichen Verwendung des Begriffs "Tätlichkeiten", dass einfache Körperverletzungen ebenfalls darunter zu subsumieren seien, befasst er sich indes nicht. Ferner ist entgegen seinen Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang aktenwidrig sein sollen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht zu genügen, weswegen auf seine Rüge nicht einzutreten ist.

4.7. Ferner bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, es werde sich weisen, inwiefern sich seine Legalprognose verbessern werde, als aktenwidrig. Im Therapieverlaufsbericht vom 2. September 2016 werde festgehalten, dass kein Erfolg für Therapien mit dem Ansatz einer tiefen Auseinandersetzung mit übergeordneten Motiven bestehe. Dabei beruft er sich selektiv auf den Therapieverlaufsbericht, ohne das von der Vorinstanz gewürdigte Gutachten und die Risikobeurteilungen (vgl. E. 3 in fine) miteinzubeziehen. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen aktenwidrig sind, vermag er damit nicht aufzuzeigen. Was er im Zusammenhang mit der Differenzialdiagnose geltend macht, erschöpft sich in einer Kritik der vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens und der Risikoeinschätzungen, ohne dabei eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung aufzuzeigen.
Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er pauschal vorbringt, die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen und verfalle in Willkür, wenn sie nur die Ausführungen in den Gutachten würdige, welche gegen eine bedingte Entlassung sprechen. Die Vorinstanz hat sich mit den massgebenden Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihr kann keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden, wenn sie gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose gestellt werden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi