Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 67/2008
5A 71/2008/bnm

Urteil vom 22. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, nebenamtlicher Bundesrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
5A 67/2008
B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,

und

5A 71/2008
C.X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

gegen

D.X.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wyss und Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Werner,

Gegenstand
vormundschaftliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2007 und den Nachtragsbeschluss vom 21. Dezember 2007 des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
D.X.________ (Jg. 1916) ist der Ehemann von C.X.________. Die beiden sind die Eltern des im Jahre 1985 geborenen Sohnes B.X.________. C.X.________ ist ausserdem Mutter des Sohnes E.________ (Jg. 1980), der ebenfalls den Familiennamen X.________ annahm. Aus der ersten Ehe von D.X.________ stammen die beiden Töchter F.________ und G.________.

D.X.________ ist Gesamteigentümer an 96,25 % der Aktien der X.________ Holding AG (vormals Aktiengesellschaft X.________), die ihrerseits die Mehrheit der Aktien an den Tochtergesellschaften der X.________-Gruppe hält. Er ist Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift in der Holding und in allen Tochtergesellschaften, C.X.________ seit einiger Zeit alleinige Geschäftsführerin all dieser Gesellschaften.

Am 3. April 2006 unterzeichnete D.X.________ für Rechtsanwalt R.________ und seine Tochter F.________ eine Generalvollmacht. Die Eheleute X.________ leben seit dem 6. April 2006 getrennt.

B.
Mit Eingabe vom 10. April 2006 ersuchte C.X.________ die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W.________, dringlich geeignete vormundschaftliche Massnahmen zum Schutze von D.X.________ anzuordnen. Sie machte geltend, dieser sei wegen seiner Erkrankung an Demenz nicht in der Lage zu beurteilen, was mit ihm geschehe; er werde massiv manipuliert, was dazu geführt habe, dass er Schreiben unterzeichnet habe, deren Bedeutung er nicht erfassen könne; die von ihm unterzeichnete Generalvollmacht sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig und daher nichtig, sie widerspreche auch diametral seinen Interessen; D.X.________ sei nicht mehr urteilsfähig.

Nachdem D.X.________ am 25. April 2006 angehört und durch Dr. H.________ ärztlich abgeklärt worden war, wies die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W.________ am 9. Oktober 2006 den Antrag auf Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für D.X.________ ab.

Gegen diesen Beschluss gelangten sowohl C.X.________ als auch B.X.________ an den Bezirksrat T.________, der am 19. April 2007 beide Beschwerden abwies.

C.X.________ und B.X.________ rekurrierten an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, die geeigneten Massnahmen zum Schutz von D.X.________ anzuordnen. C.X.________ verlangte, es sei ein freies und ungestörtes Zusammentreffen von D.X.________ und seiner Familie (B.X.________ und E.X.________ und sie) zu ermöglichen und D.X.________ anzuhalten, sich einer ärztlichen Untersuchung seiner Urteilsfähigkeit bezüglich der am 3. April 2006 erteilten Generalvollmacht, der Verweigerung des Kontakts zu seiner Ehefrau und den Söhnen sowie der Ausübung seiner Stimmrechte als Aktionär und seiner Mandate als Verwaltungsrat zu unterziehen. B.X.________ beantragte die Anordnung geeigneter Massnahmen zur Ermöglichung eines normalen persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinem Vater. Das Obergericht (II. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 beide Rechtsmittel ab. In einem Nachtragsbeschluss vom 21. Dezember 2007 setzte es die D.X.________ zustehende Prozessentschädigung und deren Aufteilung auf die beiden Rekurrenten fest.

C.
In ihren Eingaben vom 28. bzw. vom 29. Januar 2008 erheben B.X.________ (Verfahren 5A 67/2008) und C.X.________ (Verfahren 5A 71/2008) Beschwerde in Zivilsachen mit dem Rechtsbegehren, die obergerichtlichen Beschlüsse vom 12. und vom 21. Dezember 2007 aufzuheben. Sodann verlangt C.X.________ (Beschwerdeführerin), es seien mit möglichster Beschleunigung die in der Rekursschrift (d.h. im kantonalen Verfahren) beantragten Massnahmen zum Schutz des Beschwerdegegners und seiner Familie anzuordnen. B.X.________ (Beschwerdeführer) wiederholt das Begehren, es seien in dem Sinne geeignete vormundschaftliche Massnahmen anzuordnen, dass ein normaler persönlicher Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und ihm möglich sei.

In seinen Vernehmlassungen vom 2. Mai 2008 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der beiden Beschwerden. Er erklärt ausdrücklich, der relevante Sachverhalt sei korrekt und vollständig festgestellt worden und die angefochtenen Beschlüsse verletzten seine Rechte nicht.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden ausdrücklich verzichtet.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 hat sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners geäussert.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen die gleichen kantonalen Entscheide, werfen im Wesentlichen die gleichen Sachfragen auf und verfolgen in den Grundlagen das gleiche Ziel. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die beiden Verfahren zu vereinigen.

2.
Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen unter anderem Entscheide über die Entmündigung und die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Auf die Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung einer Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen richten, ist demnach ohne weiteres einzutreten, zumal das Obergericht als letzte kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

3.
3.1 Das Obergericht stellt im Beschluss vom 12. Dezember 2007 in tatsächlicher Hinsicht fest, dass beim Beschwerdegegner ein Schwächezustand in Form einer altersbedingten kognitiven und körperlichen Einschränkung bestehe, was eine entsprechende Schutz-, Vertretungs- und Betreuungsbedürftigkeit zur Folge habe. Die nötige Betreuung und Vertretung werde sowohl im persönlichen wie auch im administrativen und finanziellen Bereich durch Familienangehörige und durch ihn Bevollmächtigte gewährleistet. Die persönliche Betreuung werde durch drei Pflegefachfrauen, den langjährigen Privatchauffeur und nunmehr auch seine beiden Töchter umfassend sichergestellt; der Beschwerdegegner werde auch nach seinem eigenen Dafürhalten bestens umsorgt. Der Lebensunterhalt werde zur Zeit von den beiden Töchtern bestritten, da es dem Beschwerdegegner, der wohl über ein sehr grosses Vermögen verfüge, offenbar an der nötigen Liquidität fehle. Den administrativen und finanziellen Bereich besorgten die vom Beschwerdegegner Bevollmächtigten: seine Tochter F.________ und Rechtsanwalt R.________. Im Rahmen der ärztlichen Abklärungen sei Dr. H.________ zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner sei bezüglich der Erteilung der betreffenden Generalvollmachten als voll
urteilsfähig zu bezeichnen, auch wenn er nicht in der Lage sei, die bevollmächtigten Personen zu kontrollieren; er habe diese Vollmachten gerade deshalb erteilt, weil er seine bevollmächtigte Ehefrau, die Beschwerdeführerin, nicht mehr zu kontrollieren vermöge und er durch die gegenseitige Kontrolle einen angemessenen Schutz seiner Interessen erwarte. Abschliessend stellt die Vorinstanz fest, es beruhe auf dem eigenen Willen des seit dem 6. April 2006 von seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, getrennt lebenden Beschwerdegegners, dass er mit dieser und dem gemeinsamen Sohn, dem Beschwerdeführer, keinen Kontakt mehr pflege.

3.2 In rechtlicher Hinsicht hält das Obergericht dafür, dass die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners bezüglich seines Trennungs- bzw. Scheidungswunsches und weiterer konkreter rechtserheblicher Handlungen in dem von ihm angestrengten Eheschutzverfahren bzw. in den weiteren bereits hängigen zivilrechtlichen Verfahren zu klären sein werde. Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat hätten unter den gegebenen Umständen zu Recht von der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen abgesehen. Solche seien nicht dazu da, persönliche Interessen Dritter zu schützen. Von einem Betagtenmissbrauch, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde, könne keine Rede sein. Sollte die Vormundschaftsbehörde in der Zukunft konkret von Missbräuchen oder von einer Gefährdung der Interessen des Beschwerdegegners Kenntnis erhalten, hätte sie dann allerdings einzuschreiten.

4.
4.1 Den dargelegten tatsächlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner in verschiedener Hinsicht hilfsbedürftig ist. Was seine rein persönlichen Bedürfnisse betrifft, so ziehen die Beschwerdeführer die Auffassung des Obergerichts, es sei eine umfassende Betreuung sichergestellt, nicht in Zweifel. Aus dieser Sicht besteht denn auch in der Tat kein Anlass zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen.

4.2 Hinsichtlich der geschäftlichen und finanziellen Belange erachtet die Vorinstanz die Unterstützung des Beschwerdegegners durch F.________ und Rechtsanwalt R.________ ebenfalls für ausreichend: Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden ihren Auftrag nicht korrekt wahrgenommen hätten, und das Gegenteil sei auch nicht konkret behauptet worden. Wo die Interessenwahrung wie hier nach den Feststellungen der Vorinstanz ausschliesslich bei bevollmächtigten Personen liegt, ist eine vormundschaftliche Hilfe indessen nur dann entbehrlich, wenn der hilfsbedürftige Vollmachtgeber jederzeit in der Lage ist, die von ihm eingesetzten Personen wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (dazu BGE 58 II 12 E. 2 S. 16 f.; 51 II 103 S. 106 f.; Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 1985, in: ZVW 41/1986 S. 40; Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, N. 84 zu Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
sowie N. 48 und 53 zu Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB). Wie die Beschwerdeführer mit Recht bemerken, ist eine derartige Überwachungsmöglichkeit beim Beschwerdegegner nicht gewährleistet: So gelangte Dr. H.________ zum Schluss, der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, die bevollmächtigten Personen zu
kontrollieren. Auch der Beschwerdegegner selbst hat auf eine entsprechende Frage bei der Anhörung durch das Obergericht eingeräumt, die Bevollmächtigten nicht kontrollieren zu können, wobei er erklärte, er habe ja auch noch eine Treuhandgesellschaft, die die Dinge überprüfe. Zu bedenken ist ferner, dass eine allfällige gegenseitige Kontrolle der bevollmächtigten Personen unter sich eine Überwachung durch den Beschwerdegegner nicht etwa zu ersetzen vermöchte, würde jene doch keine Gewähr dafür bieten, dass tatsächlich dessen Interessen verfolgt werden. Ungenügend ist auch die vom Obergericht ins Auge gefasste Kontrolle durch die Vormundschaftsbehörde, wäre doch letztere nach dem Konzept der Vorinstanz darauf angewiesen, von allfälligen Missbräuchen oder von einer Gefährdung der Interessen des Beschwerdegegners zuerst Kenntnis zu erhalten. Selbst dann, wenn die Vormundschaftsbehörde von Zeit zu Zeit von sich aus Abklärungen träfe (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O. N. 169 zu Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB), wäre dies hier angesichts der Komplexität der Verhältnisse im geschäftlichen Bereich unzureichend (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O. N. 61 zu Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die obergerichtlichen Feststellungen vor allem auch im
Zusammenhang mit der Frage des Kontakts zum Beschwerdeführer auf einen gewissen Wankelmut des Beschwerdegegners schliessen lassen.

4.3 Die gegebenen Umstände erfordern eine vormundschaftliche Massnahme. Einer solchen hatte der Beschwerdegegner anlässlich seiner Anhörung im obergerichtlichen Verfahren übrigens keineswegs ablehnend gegenübergestanden: Er erklärte vielmehr, dass er einen Beistand, der auf seiner Linie wäre, akzeptieren würde, und pflichtete ausserdem der Feststellung der Referentin, dass er also vormundschaftliche Massnahmen nicht rundweg ablehne, bei. Es mag dahingestellt bleiben, ob aufgrund dieser Äusserungen des Beschwerdegegners nicht gar der Tatbestand der Beistandschaft auf eigenes Begehren (Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB) vorgelegen habe, zumal ein derartiges Begehren nicht notwendigerweise auf eigenen Antrieb gestellt worden sein muss (vgl. BGE 106 II 298 E. 2 S. 301 zur Errichtung einer Vormundschaft auf eigenes Begehren). In Anbetracht der von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten sind auf jeden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer - in ihren Auswirkungen der Beistandschaft auf eigenes Begehren entsprechenden - kombinierten Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
(Vertretungsbeistandschaft) und Art. 393 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB (Verwaltungsbeistandschaft), wie sie gerade auch bei älteren Menschen als angemessene Vorkehr
erscheint (dazu Schnyder/Murer, a.a.O. N. 169 zu Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB; Hans Michael Riemer, Vormundschaftliche Hilfe für Betagte, in: ZVW 37/1982, S. 123, und Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Auflage, Zürich 1997, § 6 N. 34a), erfüllt.

5.
Ob der Beschwerdegegner hinsichtlich der seiner Tochter F.________ und Rechtsanwalt R.________ erteilten Generalvollmacht und anderer Erklärungen urteilsfähig gewesen sei, ist nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer ist die Grundlage damit entzogen, so dass sie weiter nicht zu erörtern sind.

6.
Der Beistand wird - nach Massgabe der Art. 379 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 379 - In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
. ZGB (Art. 397 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 397 - Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
ZGB) - von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W.________ zu ernennen sein. Ausserdem wird diese Behörde unter Berücksichtigung der für den Beschwerdegegner in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erforderlichen Hilfe die Aufgaben des Beistandes festzulegen haben (Art. 367 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
sowie Art. 417 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 417 - Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
. ZGB). Insbesondere wird es darum gehen, die vom Beschwerdegegner erteilten Vollmachten aller Art zu überprüfen (und gegebenenfalls abzuändern oder aufzuheben) und die betreffenden Mandatsverhältnisse zu überwachen. Die Vormundschaftsbehörde wird schliesslich auch zu prüfen haben, inwieweit sich - unter Respektierung der Willensäusserungen des Beschwerdegegners und der ihm zustehenden höchstpersönlichen Rechte - (allenfalls mit entsprechenden Weisungen an den Beistand) eine Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern erreichen lässt. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Sache an die Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, zumal dieser ausdrücklich die Abweisung der Beschwerden verlangt hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdeführer für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

8.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 5A 67/2008 und 5A 71/2008 werden vereinigt.

2.
2.1 Beide Beschwerden werden gutgeheissen; der Beschluss vom 12. Dezember 2007 und der Nachtragsbeschluss vom 21. Dezember 2007 des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird unter kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
und Art. 393 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB) gestellt.

2.2 Zur Bestellung des Beistandes und Umschreibung seiner Aufgaben im Sinne der Erwägungen wird die Sache an die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W.________ zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beschwerdeführer für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit je Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich und der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel