102 Familienrecht. N° 19.

Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin; denn mit dem Übergang
des Haushaltungsgeldes in ihr Eigentum wäre es nicht verträglich, dass
sie über dessen Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte.
Somit vermag jener Vergleich die Klage nicht zu rechtfertigen.

3. Die Klägerin hat selbst nicht den Standpunkt eingenommen, dass
sie die Klage auch ohne Heranziehung des Vergleiches vom 12. Januar
1921 direkt und ausschliesslich auf das Gesetz, ZGB Art. 160 Abs. 2,
stützen könne. Gegen die Annahme, eine derartige Unterhaltsforderung
entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte übrigens das in dem von
der Klägerin angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 26. November
1914 i. S. Leuenberger c. Brüstlein (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht
erörterte Bedenken geltend gemacht werden, dass esder Ehefrau während
des Zusammenlebens der Ehegatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann
die Bezahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen, ihr
vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote stehen, wie bereits
ausgeführt wurde. Allein es braucht zu dieser Frage nicht Stellung
genommen zu werden. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes geht nämlich
nicht über dasjenige hinaus, was er zu leisten vermag, und zessiert
namentlich, wenn und soweit er unverschuldeterweise ausser Stande ist,
ihr nachzukommen. Indessen hat die Klägerin gegenüber der Einwendung
der Beklagten, der Gemeinschuldner sei zu der in Betracht kommenden
Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos gewesen, nicht dargetan,
dass die Erwerbslosigkeit seinem eigenen Verschulden znzusehreiben sei;
gegenüber der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aber kommt auf
ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungsschrift nicht an. Sodann
war die Klägerin gemäss Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB verpflichtet, zur Tragung der
ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist,

Familienrecht. N° 20. 103

je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unterhalt der
Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungskosten aus solchen
Beiträgen der Klägerin bestritten worden, so läuft die Klage auf die
Geltendmachung des Ersatzes dieser Beiträge hinaus ; einen derartigen
Ersatzanspruch schliesst jedoch Art. 246 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB aus und zwar auch
soweit sie das angemessene Mass überstiegen haben mögen. Sollten aber
die Haushaltungeschulden noch unbezahlt sein, so würden sie von ihren
Gläubigern im Konkurs geltend gemacht ,und könnte die Klägerin in
Konkurrenz mit ihnen überhaupt nichts fordern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 14. August 1924 bestätigt.

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Mai 1925 i. S. Rasîm gegen
Gemeinderat Baden.

Die allgemeine Unerfahrenheit in der Vermögensverwaltung, wie sie Frauen
vielfach eigen ist, genügt nicht zur Verheiständnng oder Bevormundung
auf eigenes Begehren. Nötig ist dazu, dass die zu verbeiständende oder
zu bevormundende Person nicht einmal zur richtigen Wahl eines Bevollmäch--

tigten und zu dessen allgemeiner Überwachung fähig sei. Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
, 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

und 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB.

A. Die verwitWete Rekurrentin wurde am 5. Juli 1923 durch den Bezirksrat
von Zürich auf eigenesBegehren verbeiständet. Sie hatte ihr Begehren
damit begründet, dass sie in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahren
sei; sie habe deshalb ihr Vermögen, das etwa 70 000 Fr. betrug,
dem Vermögensverwaltungsbureau H. und W. in Zürich übergeben; trotzdem
erachte sie es zu ihrem Schutze notwendig, dass ihr ein Beistand gegeben
werde. Der Vermögensverwalter bestätigte auf die Anfrage

104 Familienrecht. N° 20.

der Behörde, dass die Rekurrentin nicht gelernt habe, mit Geld zu
haushalten; es sei nötig, dass sie hierin ' sachgemäss unterstützt werde;
sie sei eine gebildete

aber willensschwache Frau und so herzensgut, dass sie von sich aus einem
Bittgesuch nicht widerstehen könne, auch wenn sie einsehe, dass dessen
Erfüllung über ihre

Mittel gehe; sie könnte daher leicht ausgebeutet wer-·

den, wie es bereits versucht worden sei.

Als die Vormundschaftsbehörde die Hinterlegung der Wertschriften in die
Schirmlade verlangte, erhob die Rekurrentin, die inzwischen bei Verwandten
in Holland Wohnsitz genommen hatte, Einsprache und stellte im Januar
1924 das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft. Sie machte geltend,
die seelische Niedergeschlagenheit, die sie zum Gesuch um einen Beistand
veranlasst habe, sei verschwunden; sie berief sich zum Beweis hierfür
auf das Zeugnis ihres Arztes. Der Beistand unterstützte ihr Gesuch. Er
bestätigte, dass, soweit er auf Grund ihres Briefwechsels urteilen könne,
die Gemütsstörungen, um derentwillen zur Zeit der Verheiständung eine
Ausbeutungsgefahr für die Rekurrentin bestanden habe, verschwunden seien;
die Rekurrentin lebe sparsam, sei Bittgesuchen unzugäng-lich und darauf
bedacht, ihr Vermögen zu vermehren ; dieses diirfte, ihr jedoch erst
ausgehändigt werdenwenn sie sich ausgewiesen habe, dass sie es auch in
Holland, wohin es voraussichtlich zu überweisen sei, einem tüchtigen
Verwalter übergebe.

Daraufhin beschloss die Vormundschaftsbehörde und der Bezirksrat Zürich
die Aufhebung der Beistandschaft. Auf die Beschwerde des Gemeinderates
von Baden, der Heimatgemeinde der Rekurrentin, lehnte jedoch die
Justizdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 1925
das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaftmit der Begründung ab, eine
Änderung in der Unerfahrenheit der Rekurrentin zur Erledigung ihrer
geschäftlichen Angelegenheiten sei nicht dargetan ; bedeutungslos aber
sei der Wegfall der Gemütsstö-

Familienrecht. N° 20. 105

rungen und der-Ausbeutungsgefahr, an deren Verschwinden zu" zweifeln
kein Grund bestehe; es bleibe, immernoch die Unfähigkeit der Rekurrentin,
ihr Vermögen,? selber zu verwalten und einen Vermögensverwalter richtig
zu über-Wachen. . B. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin si
unter Erneuerung ihres .Begehmns um Aufhebung der Beistandschaft die
zivilrechtliche Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

Die Gründe, die zur ,Verbeiständung der Rekurrentin geführt haben,
lagen sowohl in deren allgemeiner Unerfahrenheit, namentlich in der
Verwaltung von Wert-

" schriften (Einzug von Zinsabsclmitten, Neuanlagen und

dergleichen), als auch in der damals bestehenden Ausbeutuugsgefahr. Bei
der Schilderung dieser Gefahr hat zwar der Beistand vor seiner
Ernennung nicht den Gemütszustand der Rekurrentin als Grund zu ihrer
Verbeiständigung angeführt, und daraus könnte geschlossen werden,
dieser habe dabei keine Bedeutung gehabt, und die Ausbeutungsgefahr habe
lediglich auf allgemeiner Willensschwäche. der Rekurrentin beruht. Allein
der

_Beistand hat seine Aussage später, im Anschluss an das

Begehren um Aufhebung der Beistandschaft, dahin ergänzt, dass die
Willensschwäche der Rekurrentin tatsächlich im Zusammenhang gestanden
habe mit der seelischen Niedergeschlagenheit, an der diese damals infolge
der Wechseljahre, sowie unter dem Drucke geschäftlicher und häuslicher
Sorgen gelitten habe. Die Vorinstanz, die im Wesentlichen auf die
Wahrnehmungen des Beistandes abgestellt, hat nun für das Bundesgericht
verbindlich angenommen, dass dieser krankhafte Gemütszustand und die
Ausbeutungsgefahr tatsächlich verschwunden sind. Dagegen besteht nach
ihrer Feststellung heute noch die allgemeine Unerfah_ reuheit der
Rekurrentin in geschäftlichen Dingen, namentlich in der Verwaltung
von. Wertschriften. Diese allgemeine Unerfahrenheit in der Vermögens--

105 Familimreeht. N° 29.

verwaltung, wie sie Frauen in sehr verbreitetem Masse eigen ist,
genügt nun aber nicht, eine Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen
Angelegenheiten im Sinne des ,Gesetzes anzunehmen. Nach Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB kann
einer mündigen Person auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden, wenn
die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren gemäss Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

ZGB vorliegen. Es kann nun aber nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass ein
Verzicht auf die Handlungsfähigkeit schon dann dauernd verbindlich sein
soll, wenn der Verzichtende zur e i g e n e n Besorgung a l I e r seiner
Angelegenheiten unfähig ist. Sonst wäre eine Bevormundung umso leichter
aufrecht zu erhalten, je schwieriger die Angelegenheiten wären, und es
müssten z. B. Erben, denen ein verwickelte-s Geschäft, welchem sie nicht
gewachsen sind, zufällt, als zur Besorgung ihrer Angelegenheiten unfähig
betrachtet werden. Wenn eine Person unfähig ist, ihre Angelegenheiten
selbst zu besorgen, so kann sie möglicher Weise doch einsichtig und
willensstark genug sein, sie durch einen geeigneten Bevollmächtigten
besorgen zu lassen und dessen Verwaltung zu überwachen. Nur wenn dies
nicht der Fall ist, eine Person somit nicht einmal zu einer richtigen Wahl
eines Bevollmächtigten und zu dessen Überwachung fähig ist, liegen die
Voraussetzungen zur Bevormundung oder Verbeiständung auf eigenes Begehren
vor. (So zutreffend CUR'ri Nr. 10 zu Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB, abweichend KAUFMANN,
Anmerkung 9 zu Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB). In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon
im Urteil vom 19. Mai 1914_i. S. Lagger (BGE 40 II S. 175 ff.) entschieden
; sogar einer Blinden wurde dort nicht s c h 1 e c h t hi n_ die Fähigkeit
zur Besorgung ihrer Angelegenheiten abgesprochen, weil sie sich der Hilfe
anderer bedienen könne und im Allgemeinen anzunehmen sei, dass man sich
an vertrauenswürdige Personen wende; nur weil dort nachgewiesen war,
dass dies bei der Bevormundeten nicht der Fall

Familienrwht. N° 20. l)?

war, ist ihre Bevormundung aufrecht erhalten worden. Die Fähigkeit zur
Geschäftsüberwachung darf ihrerseits aber nicht so eng ausgelegt Werden,
dass die auf fremde Dienste angewiesene Person den ganzen Geschäftsbetrieb
ebensogut verstehen müsse, wie der überwachte Bevollmächtigte selbst. Denn
sonst würde das Ergebnis dasselbe sein wie das bereits als unrichtig
erkannte.

Eine in Geldangelegenheiten unerfahrene Person ist daher zur Besorgung
ihrer Angelegenheiten nicht schon dann unfähig, wenn sie vom Börsenpreis
der Wertpapiere, ihrer Anlage und Umwandlungsmöglichkeit nichts versteht
und darum auch ihre Bank oder ihren sonstigen Vennögensverwalter
nicht mit Sachkenntnis überwachen kann. Es genügt, wenn sie soviel
Einsicht hat, um einen Bevollmächtigten zu wählen, der a l l g em ei n
e s Zutranen geniesst, undwenn sie nicht zu Absonderlichkeiten und zur
Leichtglänbigkeit geneigt ist. Die Vorinstanz gesteht aber der Rekurrentin
Einsicht und Bildung zu und hält auch die Gemütsstörungen, die eine
Ausbeutungsgefahr für sie zur Folge hatten, für beseitigt. Damit ist
der Grund zu ihrer Verbeiständung, soweit er dazu überhaupt genügt hat,
weggefallen, und die Beistandschaft ist dem Art. 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB entsprechend
aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistandschaft der
Beschwerdeführerin aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 103
Datum : 06. Mai 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 103
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 102 Familienrecht. N° 19. Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin; denn


Gesetzesregister
ZGB: 246 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
372 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
394 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
BGE Register
40-II-175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • richtigkeit • vorinstanz • ehegatte • mass • weiler • gemeinderat • wertpapier • druck • unternehmung • zahl • entscheid • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • unterhaltspflicht • ausgabe • eigentum • einwendung • wache • anmerkung
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