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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 39 Wechsel der Fondsleitung |
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| Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. | ||||||
| Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. | ||||||
| Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. | ||||||
| In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. | ||||||
| Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. | ||||||
| Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 39 Wechsel der Fondsleitung |
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| Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. | ||||||
| Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. | ||||||
| Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. | ||||||
| In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. | ||||||
| Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. | ||||||
| Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 39 Wechsel der Fondsleitung |
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| Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. | ||||||
| Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. | ||||||
| Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. | ||||||
| In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. | ||||||
| Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. | ||||||
| Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 39 Wechsel der Fondsleitung |
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| Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. | ||||||
| Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. | ||||||
| Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. | ||||||
| In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. | ||||||
| Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. | ||||||
| Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 39 Wechsel der Fondsleitung |
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| Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. | ||||||
| Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. | ||||||
| Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. | ||||||
| In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. | ||||||
| Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. | ||||||
| Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 10 |
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| Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
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| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 23 [1] |
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| Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 23bis [1] |
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| Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [2]. | ||||||
| Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [2] SR 956.1 | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 35 Übertragung von Aufgaben |
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| Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. | ||||||
| Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 23ter [1] |
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| Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 35 Übertragung von Aufgaben |
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| Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. | ||||||
| Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
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| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 3 [1] |
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| Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; | ||||||
| die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; | ||||||
| die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; | ||||||
| die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; | ||||||
| die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. | ||||||
| Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. [6] | ||||||
| Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. [7] | ||||||
| Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). | ||||||
|
SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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| Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. | ||||||
| Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 3 Gewerbsmässigkeit |
||||||
| Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Ge setzes ist gegeben, wenn eine selbststän dige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 10 Ort der Leitung |
||||||
| Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. | ||||||
| Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können. | ||||||
|
SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: | ||||||
| Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); | ||||||
| Trustees (Art. 17 Abs. 2); | ||||||
| Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); | ||||||
| Fondsleitungen (Art. 32); | ||||||
| Wertpapierhäuser (Art. 41). | ||||||
| Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: | ||||||
| Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; | ||||||
| Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; | ||||||
| Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches [1] oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [2] untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; | ||||||
| Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; | ||||||
| Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; | ||||||
| Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [3]; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Versicherungs einrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [4] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; | ||||||
| Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [5] (BankG). | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 935.61 [3] SR 961.01 [4] SR 831.40 [5] SR 952.0 | ||||||
|
SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) |
||||||
| Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen. | ||||||
|
SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG) |
||||||
| Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind. | ||||||
|
SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: | ||||||
| Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); | ||||||
| Trustees (Art. 17 Abs. 2); | ||||||
| Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); | ||||||
| Fondsleitungen (Art. 32); | ||||||
| Wertpapierhäuser (Art. 41). | ||||||
| Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: | ||||||
| Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; | ||||||
| Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; | ||||||
| Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches [1] oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [2] untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; | ||||||
| Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; | ||||||
| Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; | ||||||
| Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [3]; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Versicherungs einrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [4] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; | ||||||
| Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [5] (BankG). | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 935.61 [3] SR 961.01 [4] SR 831.40 [5] SR 952.0 | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: | ||||||
| Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); | ||||||
| Trustees (Art. 17 Abs. 2); | ||||||
| Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); | ||||||
| Fondsleitungen (Art. 32); | ||||||
| Wertpapierhäuser (Art. 41). | ||||||
| Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: | ||||||
| Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; | ||||||
| Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; | ||||||
| Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches [1] oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [2] untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; | ||||||
| Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; | ||||||
| Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; | ||||||
| Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [3]; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Versicherungs einrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [4] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; | ||||||
| Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [5] (BankG). | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 935.61 [3] SR 961.01 [4] SR 831.40 [5] SR 952.0 | ||||||
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SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle - (Art. 9 FINIG) |
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| Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. | ||||||
| Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben. | ||||||
| Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Verwalter von Kollektivvermögen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind. | ||||||
| Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren. | ||||||
|
SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 39 Aufgaben - (Art. 26 FINIG) |
||||||
| Als administrative Tätigkeit nach Artikel 26 Absatz 3 FINIG, die ein Verwalter von Kollektivvermögen im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 26 FINIG ausführen kann, gilt namentlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Vorbehalten bleibt Artikel 35 FINIG. | ||||||
| Ein Verwalter von Kollektivvermögen, der auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben. | ||||||
| Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 63 FINIG) Rechnung zu tragen. | ||||||
|
SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 39 Aufgaben - (Art. 26 FINIG) |
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| Als administrative Tätigkeit nach Artikel 26 Absatz 3 FINIG, die ein Verwalter von Kollektivvermögen im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 26 FINIG ausführen kann, gilt namentlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Vorbehalten bleibt Artikel 35 FINIG. | ||||||
| Ein Verwalter von Kollektivvermögen, der auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben. | ||||||
| Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 63 FINIG) Rechnung zu tragen. | ||||||
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SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle - (Art. 9 FINIG) |
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| Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. | ||||||
| Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben. | ||||||
| Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Verwalter von Kollektivvermögen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind. | ||||||
| Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 10 Ort der Leitung |
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| Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. | ||||||
| Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können. | ||||||
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SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) |
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| Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen. | ||||||
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SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 39 Aufgaben - (Art. 26 FINIG) |
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| Als administrative Tätigkeit nach Artikel 26 Absatz 3 FINIG, die ein Verwalter von Kollektivvermögen im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 26 FINIG ausführen kann, gilt namentlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Vorbehalten bleibt Artikel 35 FINIG. | ||||||
| Ein Verwalter von Kollektivvermögen, der auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben. | ||||||
| Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 63 FINIG) Rechnung zu tragen. | ||||||
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SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle - (Art. 9 FINIG) |
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| Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. | ||||||
| Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben. | ||||||
| Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Verwalter von Kollektivvermögen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind. | ||||||
| Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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| Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. | ||||||
| Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. | ||||||
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SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle - (Art. 9 FINIG) |
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| Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance). | ||||||
| Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz. | ||||||
| Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement). | ||||||
| Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz. | ||||||
| Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher. | ||||||
| Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird. | ||||||
| Besteht nach Artikel 37 Absatz 4 ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so kann die FINMA zudem die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern. | ||||||
| Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen. | ||||||
| Sie regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 954.11 FINIV Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle - (Art. 9 FINIG) |
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| Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance). | ||||||
| Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz. | ||||||
| Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement). | ||||||
| Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz. | ||||||
| Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher. | ||||||
| Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird. | ||||||
| Besteht nach Artikel 37 Absatz 4 ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so kann die FINMA zudem die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern. | ||||||
| Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen. | ||||||
| Sie regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 36 Mindestkapital |
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| Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 36 Mindestkapital |
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| Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 36 Mindestkapital |
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| Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 36 Mindestkapital |
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| Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 36 Mindestkapital |
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| Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. | ||||||