Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 625/2023

Urteil vom 22. April 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ninos Jakob,
Beschwerdeführerin,

gegen

Erbschaft des B.A.________, vertreten durch C.A.________, Erbe und Willensvollstrecker,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2023 (RT220209-O/U).

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen einer vom Bezirksgericht Zürich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der in jenem Verfahren beklagte B.A.________, A.A.________ (Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin) eine lebenslängliche und passiv vererbliche indexierte Rente von Fr. 5'000.-- pro Monat zu entrichten. Nach dem Tod des Beklagten sollte die Gesuchstellerin berechtigt sein, "die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle" zu verlangen. Der Beklagte verstarb am 21. Juni 2010.
Gestützt auf die vorgenannte Scheidungskonvention gelangte die Gesuchstellerin mehrmals mit Rechtsöffnungsgesuchen an das Bezirksgericht Zürich. Ein erneutes Gesuch wies das Bezirksgericht am 21. Januar 2022 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe am 12. Oktober 2020 ihr Wahlrecht zur Kapitalisierung und Auszahlung der Rentenleistung ausgeübt. Deshalb sei fortan nur noch die Kapitalleistung geschuldet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 28. April 2022 ab.
In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht um definitive Rechtsöffnung für die Kapitalleistung. Dieses Gesuch wies das Bezirksgericht am 22. Juni 2022 ebenfalls ab, da der zur Ermittlung des Barwerts relevante Kapitalisierungsfaktor für die Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt sei.

B.
Mit Eingabe vom 23. November 2022 gelangte die Gesuchstellerin wiederum an das Bezirksgericht und beantragte, es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ der Rechtsvorschlag der Erbschaft des B.A.________ (Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin) aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für unbezahlte Unterhaltsbeiträge vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 im Betrag von Fr. 31'517.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. September 2022 sowie für Fr. 138.90 Betreibungskosten.
Das Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 28. November 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin wies das Obergericht am 12. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und ihr sei für den Betrag von Fr. 31'517.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. September 2022 sowie Fr. 138.90 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amts wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 143 IV 40 E. 3.4; 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

3.

3.1. Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG), sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3). Das Rechtsöffnungsgericht darf eine Vereinbarung vom Grundsatz her nicht auslegen. Indessen hat es zu prüfen, ob sie den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (BGE 143 III 564 E. 4.2 und 4.4.4).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, wie bereits in einem früheren Verfahren festgestellt worden sei (Urteil des Bezirksgerichts vom 21. Januar 2022 und Rechtsmittelentscheid des Obergerichts vom 28. April 2022), habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 ihr Wahlrecht zur Kapitalisierung und Auszahlung der Rentenleistung gültig ausgeübt. Damit sei die ursprüngliche, auf monatliche Unterhaltsrenten lautende Schuldverpflichtung erloschen. Für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate April 2022 bis September 2022 könne deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich eine Teilnichtigkeit der Scheidungsvereinbarung vom 20. April 1999 geltend machte, weil das Scheidungsgericht die Vereinbarung mangels Vollstreckbarkeit der kapitalisierten Rentenforderung nicht hätte genehmigen dürfen und daher kein Wahlrecht bestanden habe, verwies die Vorinstanz zunächst auf die Erwägungen des Bezirksgerichts sowie ihre eigenen Erwägungen im Urteil vom 28. April 2022. Eine Teilnichtigkeit der Scheidungsvereinbarung hätten die kantonalen Instanzen im vorerwähnten früheren Verfahren verneint, da die blosse Auslegungsbedürftigkeit einer Vereinbarung keinen besonders schweren Mangel darstelle. Die in Frage stehende Bestimmung der Scheidungsvereinbarung betreffend Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente sei lediglich unklar und bedürfe einer Konkretisierung durch das zuständige Sachgericht. So könne der Barwert der Restrente mangels Angaben im Scheidungsurteil zum massgebenden Kapitalisierungszinsfuss nicht ohne weiteres einseitig ermittelt werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Kapitalforderung nach den einschlägigen Vorschriften des SchKG scheitere daher mangels Bestimmtheit des im Vollstreckungstitel zugesprochenen Forderungsbetrags, zumal es dem
Rechtsöffnungsgericht verwehrt sei, einen unklaren, lücken- oder fehlerhaften Rechtsöffnungstitel zu interpretieren, auszulegen, abzuändern oder zu ergänzen. Darauf habe die Vorinstanz ebenso bereits mehrfach hingewiesen, wie auf den Umstand, dass jedenfalls eine, wie hier, bloss einstweilen fehlende Vollstreckbarkeit keinen besonders schweren Mangel darstelle.
Der Mangel sei zudem nicht leicht erkennbar, was sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass auch der Anwalt der Beschwerdeführerin selbst mit Eingabe vom 20. Juni 2022 ein Rechtsöffnungsgesuch gestützt auf die nunmehr als nichtig behauptete Regelung für die Kapitalforderung gestellt habe. Die Gültigkeit der genannten Klausel sei mit anderen Worten bis dato nie in Frage gestellt worden. Von einem offensichtlichen Mangel könne keine Rede sein. Die Vorinstanz verneinte in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz. Aus deren Verweis auf die Erwägungen und rechtlichen Schlüsse der Vorinstanz im Urteil vom 28. April 2022 gehe klar hervor, aus welchen Gründen die Erstinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin verworfen habe. Die Erstinstanz habe auch erklärt, dass und weshalb es sich beim Schreiben vom 12. Oktober 2020, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht um ein vertrauliches Vergleichsdokument handle, sodass dieses im Prozess habe berücksichtigt werden dürfen, wobei es rechtlich als rechtsgestaltende Ausübung des Wahlrechts zu qualifizieren sei. Es sei der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich gewesen, das erstinstanzliche Urteil an die Vorinstanz weiterzuziehen
und gezielt zu beanstanden.
Damit präsentiere sich die Rechtslage gleich wie es das Obergericht bereits am 28. April 2022 festgehalten habe. Infolge Erlöschens der ursprünglich auf Unterhaltsrenten lautenden Schuldverpflichtung könne für die in Betreibung gesetzten Rentenforderungen keine Rechtsöffnung erteilt werden.

3.2.2. Nicht gefolgt werden könne der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie geltend mache, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich. Sie erblickte solches darin, dass die Beschwerdegegnerin trotz angeblicher Ausübung des Wahlrechts durch die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 jedenfalls gegen die in Betreibung gesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge bis und mit November 2020 keinen Rechtsvorschlag erhoben habe.
Nach Auffassung der Vorinstanz liegt darin kein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten der Beschwerdegegnerin. Dass diese im Vorfeld der Betreibung je erklärt hätte, das Wahlrecht als nicht ausgeübt und die monatliche Leistungspflicht als weiterhin rechtsbeständig zu betrachten, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der nach dem 12. Oktober 2020 eingeleiteten Betreibung gegen den darin mitumfassten Unterhaltsbeitrag für den Monat November 2020 keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, stelle keine Anerkennung der gesamten Betreibungsforderung dar. Ebenso wenig liege darin ein Verzicht dahingehend, den Nichtbestand der Forderung zufolge Ausübung des Wahlrechts geltend zu machen. Die einmalige Zahlung einer Nichtschuld, die zudem unter Betreibungszwang erfolgt sei, genüge zum Verzicht nicht. Dies umso weniger angesichts des Rechts der Beschwerdegegnerin nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG, den bezahlten aber nicht geschuldeten Betrag mit einer Leistungsklage zurückzufordern. Im Übrigen sei die hierfür gewährte gesetzliche Jahresfrist noch nicht einmal verstrichen gewesen, als sich die Beschwerdegegnerin erstmals auf die Ausübung des Wahlrechts berufen habe. Die
Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Anerkennung der Rentenforderung somit kein vertrauensbegründendes Verhalten an den Tag gelegt, sodass ihr späteres Bestreiten auch nicht widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich sein könne. Im Übrigen habe die Erstinstanz auch mit Bezug auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht erfüllt, zumal sie das Argument implizit mit der Begründung verworfen habe, durch die Ausübung des Wahlrechts sei die ursprüngliche, auf monatliche Unterhaltsrenten lautende Schuldverpflichtung erloschen.

3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass sie in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre oder Bundesrecht verletzt hätte.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Dies ist etwa der Fall, wenn sie wiederum vorbringt, entgegen der bereits im Urteil vom 28. April 2022 vertretenen Auffassung der Vorinstanz sei das Schreiben vom 12. Oktober 2020 ein vertrauliches Vergleichsdokument unter Anwälten gewesen, welches nie beim Gericht hätte eingereicht werden dürfen. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich ausweist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz rügt, verkennt sie, dass einzig das angefochtene Urteil Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz zur Rüge der Gehörsverletzung durch die Erstinstanz geäussert und sie nachvollziehbar verworfen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage der Teilnichtigkeit der Scheidungskonvention auch auf ihr Urteil vom 28. April 2020 verwies. Sie wies explizit darauf hin, dass sich an ihrem Rechtsstandpunkt nichts geändert habe bzw. dass die dortigen Erwägungen auch für das vorliegende Verfahren nach wie vor Gültigkeit hätten. Die blosse Wiederholung der im Urteil vom 28. April 2020 argumentativ entkräfteten Vorbringen durch die Beschwerdeführerin biete jedenfalls keinen Anlass, auf die im Ergebnis unverändert zutreffenden Erwägungen im Urteil vom 28. April 2020 zurückzukommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ausserdem äusserte sich die Vorinstanz in der Folge abermals ausführlich zur Frage der Teilnichtigkeit. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass sie einzig und unzulässigerweise auf ihr früheres Urteil verwiesen hätte, obwohl sie selbst diesem weder direkt noch indirekt Bindungs- oder Präklusionswirkung im Sinne einer res iudicata beigemessen habe. Die Beschwerdeführerin weist die Erwägungen der Vorinstanz auch nicht als bundesrechtswidrig aus.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind gerichtliche Entscheide, d.h. auch eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention (Art. 279 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1    Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2    Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
erster Satz ZPO; BGE 138 111 532 E. 1.3; Urteil 5A 218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2), erst dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; erforderlich ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 137 I 273 E. 3.1). Die Vorinstanz verneinte eine Teilnichtigkeit der Scheidungskonvention zu Recht und mit überzeugender Begründung.

3.3.2. Gleichfalls kein Bundesrecht verletzte die Vorinstanz, indem sie unter Verweis auf ihr Urteil vom 28. April 2020 erwog, die Beschwerdeführerin habe ihr Wahlrecht zur Kapitalisierung und Auszahlung der Rentenleistung mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gültig ausgeübt, sodass die ursprüngliche, auf monatliche Unterhaltsrenten lautende Schuldverpflichtung erloschen und nicht mehr vollstreckbar sei. Es kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch in diesem Zusammenhang kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein, zumal es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, das vorinstanzliche Urteil an das Bundesgericht weiterzuziehen.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, angesichts der Tatsache, dass die Parteien gerade wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit resp. mangelnden Bestimmbarkeit der Kapitalsumme Vergleichsgespräche geführt hätten, habe die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin habe mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2020 ein Wahlrecht ausgeübt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Wären die behaupteten Vergleichsgespräche der Parteien tatsächlich wegen der - von beiden Parteien erkannten - fehlenden Vollstreckbarkeit der Kapitalsumme geführt worden, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dann zwei Jahre später, im Sommer 2022, die Vollstreckung eben dieser Kapitalsumme in einem weiteren Betreibungsverfahren verlangt hätte (vgl. oben zum Sachverhalt; A). Auch das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin durch Zahlung einer Unterhaltsforderung für den Monat November 2020 selbst von keiner gültigen Ausübung des Wahlrechts ausgegangen sei, widerlegt die Vorinstanz überzeugend. Darauf kann verwiesen werden.

3.3.3. Was die Beschwerdeführerin weiter zum Beleg der behaupteten Teilnichtigkeit der Scheidungsvereinbarung vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von einem offensichtlichen Mangel keine Rede sein kann. Unter diesen Umständen wäre namentlich nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin selbst die Vollstreckung der kapitalisierten Restrente verlangt hat. Auf diese Argumentation ist nicht neuerlich einzugehen; auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt offensichtlich nicht vor. Ebenso wenig muss bei diesem Ergebnis auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schwere und Natur des Mangels eingegangen werden. Dies gilt gleichfalls für ihren Einwand, wonach ein Wahlrecht nie existiert habe. Die Vorinstanz bejahte ein solches zu Recht.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein definitiver Vollstreckungsmangel vor, leuchtet nicht ein. Sie zeigt nicht schlüssig auf, weshalb es dem Sachgericht verwehrt sein soll, die Kapitalisierungsklausel in der Scheidungsvereinbarung durch Auslegung und Konkretisierung einer Vollstreckung zugänglich zu machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Feststellung des Obergerichts in seinem Urteil vom 28. April 2020, worauf die Vorinstanz verwies und wonach sich die Höhe der Kapitalabfindung nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle berechnen lasse, auch nicht willkürlich.

3.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Eventualstandpunkt vor, entgegen der Vorinstanz sei die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Kapitalforderung nicht unwiderruflich. Indes weist sie die Erwägung der Vorinstanz durch ihren Verweis auf eine abweichende Lehrmeinung nicht als bundesrechtswidrig aus. Sie weist selbst darauf hin, dass Bundesgericht und herrschende Lehre von der Unwiderruflichkeit der Wahlrechtsausübung ausgehen (vgl. etwa URS LEU, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR). Weshalb der, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, von der Lehre in diesem Zusammenhang angerufene BGE 63 Il 84 vorliegend nicht einschlägig sein soll, leuchtet nicht ein.
Auch aus dem Umstand, dass der Grundsatz der Unwiderruflichkeit des Wahlrechts Ausnahmen erfährt, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Dass eine Ausnahme vorläge, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die geforderte Kapitalsumme nicht von sich aus bezahlte, kann nicht geschlossen werden, dass sie die Ausübung des Wahlrechts der Beschwerdeführerin bestritten oder damit zum Ausdruck gebracht hätte, an der ursprünglichen Schuld, d.h. den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen festhalten zu wollen. Gleiches gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, für die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Schreiben vom 12. Oktober 2020 einen einzigen, von der damaligen Betreibung mitumfassten monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahlte.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich abermals rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich "offensichtlich rechtsmissbräuchlich" verhalten, kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (oben E. 3.2.2) verwiesen werden.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Matt