Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 125/2021

Urteil vom 22. April 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sorgfaltspflichtverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2021 (ZK2 17 34).

Sachverhalt:

A.

A.a. Anlässlich eines von der Cevi-Jungschar U.________ durchgeführten Snow-Weekends vom 4. bis 6. Februar 2005 in V.________ kam es am Sonntag, 6. Februar 2005, beim sogenannten "Schläucheln" - dabei wird mit einem luftgefüllten Gummiring ("Schlauch") eine schneebedeckte Unterlage hinuntergerutscht - zu einem Unfall. Der zum Unfallzeitpunkt knapp 9-jährige A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) "schläuchelte" einen ungesicherten Hang hinunter und kollidierte mit einem Betonwasserschacht. Er zog sich dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma zu, dessen Folgen ihn bis heute beeinträchtigen.

A.b. Der Vater des Klägers stellte am 17. April 2005 Strafantrag wegen Körperverletzung. Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft Graubünden eröffneten Strafuntersuchung ergab sich, dass am Snow-Weekend 30 Schüler und 9 Leiterpersonen teilnahmen. Der hauptverantwortliche Leiter, C.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2), hatte für die Tätigkeit nicht weit entfernt vom Lagerhaus im freien Gelände zwei Bahnen im Schnee ausgehoben. Diese wiesen einen seitlichen Schutz (Schneemauer) auf und liefen in einem flachen Teil aus. Die Kinder wurden instruiert, auf diesen Bahnen mit den aufgeblasenen "Schläuchen" hinunterzurutschen. Bei jeder Bahn waren zwei bis drei Leiterpersonen anwesend. Nachdem ein Teil der Kinder auf diesen Bahnen nicht mehr "schläucheln" wollte, wurden sie aufgefordert, zum Lagerhaus zurückzukehren. In der Folge begannen die Kinder unter Aufsicht der Leiterinnen, D.________, B.________ (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) sowie der Hilfsleiterin E.________, auf der vom Lagerhaus nach V.________ führenden Strasse hinunterzurutschen, wobei sie aufgrund des geringen Gefälles kein hohes Tempo erreichten. Der Strassenrand wies zudem einen durchgehenden ca. 50 cm hohen Schneewall auf und verunmöglichte gemäss Polizeirapport
ein unbeabsichtigtes Hinausrutschen.
Als der Kläger die Strasse wieder hochlief, stieg er auf halber Strecke über den Schneewall und wollte F.________ und seinem Bruder G.________ folgen, die den dortigen steilen Abhang bereits hinuntergerutscht waren. Obschon ihm die Beklagte 1, Hilfsleiterin E.________ sowie andere Kinder zuriefen, dass er diesen Hang nicht hinunterrutschen dürfe bzw. sich wieder auf die Strasse begeben solle, setzte er sich auf den Schlauch und rutschte los. Da er vor dem sich unterhalb dieses Hanges befindenden Stall nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, kollidierte er kopfvoran mit einem dort deponierten Betonwasserschacht und blieb bewusstlos liegen.

A.c. Mit Verfügung vom 24. August 2006 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Sie verneinte eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Leiterpersonen des Snow-Weekends. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden ab. Es erwog im Wesentlichen, es könne von den Leiterpersonen nicht verlangt werden, dass sie die Kinder stets unter unmittelbarer Kontrolle hielten. Handle ein Kind in einer gefährlichen Situation einer erteilten Weisung zuwider, könnten sie nicht verantwortlich gemacht werden. Es sei denn, das Kind sei aufgrund seines Alters oder anderer Faktoren noch nicht in der Lage, zu erkennen, dass Weisungen einzuhalten seien. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. Die Leiterinnen seien anwesend gewesen und eingeschritten, als er sich angeschickt habe, die sichere Strasse zu verlassen. Er habe erkennen müssen, dass das "Schläucheln" auf dem zum Teil steilen Hang gefährlicher sei als auf der Strasse oder den präparierten Bahnen. Auch habe er die Zurufe der Leiterinnen wahrgenommen.

B.
Am 14. September 2015 beantragte der Kläger beim damaligen Bezirksgericht Hinterrhein (heute: Regionalgericht Viamala), die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm Fr. 70'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 9. November 2016, schriftlich begründet mitgeteilt am 23. August 2017, wies das Regionalgericht die Klage ab.
Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 8. Februar 2021 ab. Es erwog zusammenfassend, der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger die expliziten Anweisungen der Leiterinnen missachtet habe. Daran ändere grundsätzlich nichts, dass sein Bruder und F.________ dasselbe getan hätten. Aufgrund seines Alters habe von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich an die Weisungen der Leiterpersonen halten würde. Den Beklagten könne keine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit stelle sich auch die Frage nach der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Februar 2021 beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegner ihm gegenüber für die aus dem Unfall erlittenen Folgen ganz oder teilweise solidarisch haftpflichtig seien. Die Angelegenheit sei anschliessend an die erste Instanz zum Entscheid über die eingeklagte Genugtuungsforderung zurückzuweisen. Eventualiter seien sie unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm Fr. 70'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Subeventualiter seien sie zu verpflichten, ihm aufgrund einer gerichtlich festzulegenden reduzierten Haftungsquote eine Zahlung auszurichten (Prozentsatz der Haftungsquote multipliziert mit Fr. 70'0000.--). In prozessualer Hinsicht beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

3.
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).

4.
Die Vorinstanzen sind von einem Auftragsverhältnis (Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR) ausgegangen. Umstritten ist die Frage, ob den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

4.1. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren die Autorität der Leiterpersonen in Frage. Er rügt diesbezüglich vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung. Er habe in der Berufung geltend gemacht, die Leiterpersonen hätten Autoritätsprobleme gehabt. Er habe aber nicht gesagt, deren Anweisungen seien systematisch missachtet worden und sie hätten jegliche Autorität verspielt. Daher könne sein Vorwurf auch nicht dadurch widerlegt werden, dass einzelne Anweisungen befolgt worden seien. Der Schluss der Vorinstanz, die Autoritäts- und Führungsstruktur sei überwiegend intakt gewesen, sei aktenwidrig. Der Autoritätsverlust werde bezeugt durch die Aussagen des Pfarrers H.________ sowie derjenigen der Beschwerdegegnerin 1.

4.1.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen von H.________ auseinandergesetzt. Sie erwog, es seien neben dem Vorfall, der zum Unfall geführt habe, keine weiteren Vorkommnisse aktenkundig, mit denen ein Entgleiten der Leitungsfunktion bewiesen wäre. Daran vermöge auch das Schreiben von Pfarrer H.________ vom 17. Juli 2007, das er über zwei Jahre nach dem strittigen Unfall verfasst habe, nichts zu ändern. Zwar beschreibe er dort, dass die Leiterinnen ihre Autorität gegenüber den Kindern am Vorabend ziemlich demontiert hätten, als sie in der Meinung, einen längeren Programmblock allein durchziehen zu können, die männlichen Leiter (und damit die Hauptleiter) für eine gute Stunde weggeschickt hätten. Die Folge sei gewesen, dass ihnen das Programm völlig entglitten sei und die Kinder ihnen absolut nicht gehorcht hätten. So sei es auch am nächsten Tag gewesen. Konkrete Vorkommnisse, in welchen sich der geltend gemachte Autoritätsverlust manifestiert habe, habe er keine genannt. Auch decke sich diese Äusserung nicht mit seinen Aussagen, die er anlässlich der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zu Protokoll gegeben habe. Aus der Befragung vom 1. Juni 2005 gehe sodann hervor, dass er am Samstag gar
nicht anwesend gewesen sei, womit er nicht habe beurteilen können, ob der Umstand der am Freitagabend angeblich verspielten Autorität Auswirkungen auf das Verhalten der Kinder am Samstag gehabt habe oder ob sich die Leiterinnen dann wieder durchzusetzen vermochten.

4.1.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht (hinreichend) auseinander. Er genügt damit den Rügeanforderungen nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz betreffend die Würdigung der Aussage von H.________ in Willkür verfallen wäre. Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn die Vorinstanz aus der Aussage der Beschwerdegegnerin 1, wonach die (Hilfs-) Leiterinnen von den Kindern nicht immer so ernst genommen worden seien, nicht einen eigentlichen Autoritätsverlust ableitet. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass diese Aussage im Kontext zu sehen sei, dass bei jüngeren (Hilfs-) Leiterpersonen verstärkt versucht werde, Grenzen auszuloten. Schliesslich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs des Autoritätsverlusts Vorfälle nennt, wo sich die (Hilfs-) Leiterinnen mit ihren Anweisungen gegenüber den Kindern durchzusetzen vermochten. Der Beschwerdeführer zeigt insgesamt nicht auf, dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Autoritäts- und Führungsstruktur sei überwiegend intakt gewesen, in Willkür verfallen wäre.

4.2. Umstritten sind sodann die Sorgfaltspflichten der Leiterpersonen im Zusammenhang mit der Aktivität des "Schläuchelns".

4.2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei explizit gesagt worden, wo habe "geschläuchelt" werden dürfen. Daraus ergebe sich, dass ausserhalb der extra präparierten Bahnen nicht habe "geschläuchelt" werden dürfen. Daran ändere auch nichts, dass gewissen Kindern zu einem späteren Zeitpunkt (unter entsprechender Aufsicht) erlaubt worden sei, auf der Strasse zu "schläucheln". Diese sei im Übrigen verhältnismässig flach und daher ungefährlich gewesen. Zudem habe der Strassenrand einen Schneewall aufgewiesen. Auch hier habe eine explizite Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsperson vorgelegen. So habe die Beschwerdegegnerin 1 ausgesagt, es sei von ihr entschieden worden, auch auf der Strasse zu "schläucheln". Eine generelle Erlaubnis, jeden beliebigen Hang hinunterzurutschen, habe damit eindeutig nicht vorgelegen. Dies werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass auch Pfarrer H.________ und andere Kinder - nebst den Leiterinnen - F.________, G.________ und dem Beschwerdeführer zugerufen hätten, sie dürften den fraglichen Hang nicht hinunterrutschen. Insofern erweise sich die Behauptung, es sei nicht allen klar gewesen, dass auf den Hängen und generell ausserhalb der präparierten Bahnen nicht "geschläuchelt" werden dürfe, als unzutreffend. Eine
vorgängig geäusserte Mahnung, auf der Strasse zu bleiben bzw. den talseitigen Hang nicht zu befahren, sei unter diesen Umständen nicht nötig gewesen. Als beobachtet worden sei, dass die Kinder dennoch die Strasse verlassen hätten, seien sie umgehend ermahnt und zurückgerufen worden. Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt stelle, die Warnung des Postautochauffeurs, nicht auf dem etwas weiter oben rechts liegenden Hang zu "schläucheln", hätte Anlass dazu geben müssen, ein generelles Verbot des "Schläuchelns" auf dem Hang auszusprechen, sei dieser Auffassung nicht zu folgen. Massgebend sei das von der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte Verbot. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht hätte ausreichend sein sollen. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass ihm von mehreren Seiten eindringlich zugerufen worden sei. Dass F.________ und G.________ die Anweisung der Leiterpersonen (möglicherweise) erst gehört hätten, nachdem sie losgefahren seien, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer seinerseits vor Antritt der Fahrt die Anweisung, den Unfallhang nicht zu befahren, wahrgenommen habe. Vor diesem Hintergrund spiele auch keine Rolle, dass F.________ gegenüber
G.________ (und eben gerade nicht gegenüber dem Beschwerdeführer) erklärt habe, sie hätten bereits im vorangehenden Jahr den Unfallhang "hinunterschläucheln" dürfen. Im Übrigen sei diese Aussage von D.________ ausdrücklich bestritten worden.

4.2.2. Die situativ angepasste Entscheidung, mit gewissen Kindern zurück zum Lagerhaus zu gehen, dann aber - da dieses noch nicht habe betreten werden dürfen - die Kinder auf der (ungefährlichen) Strasse unter Aufsicht "schläucheln" zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Daraus eine "Eigendynamik" abzuleiten, die den Unfall als voraussehbares Ereignis erscheinen liesse, gehe fehl. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 das "Schläucheln" auf der Strasse ausdrücklich erlaubt habe, nicht geschlossen werden, sie habe damit das "Schläucheln" am Unfallhang in relevanter Weise begünstigt und dadurch eine Gefahrensituation geschaffen, die schliesslich zum Unfall geführt habe.

4.2.3. Der Unfall hätte nur dann verhindert werden können, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, den Beschwerdeführer auch physisch an einem "Ausreissen" zu hindern, was bedingt hätte, dass sich jedes Kind zu jedem Zeitpunkt in greifbarer Nähe einer Leiterperson aufgehalten hätte. Eine solche Überwachung wäre jedoch - wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt habe - bei Kindern im Alter von 8-13 Jahren übertrieben und nicht zumutbar, weil dies nahezu eine 1:1-Betreuung voraussetzen würde.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
und 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR. Er leitet namentlich aus den in E. 4.2.3 hiervor wiedergegebenen Erwägungen ab, die Vorinstanz lasse sich beim anzuwendenden Sorgfaltsmassstab von Nützlichkeitsüberlegungen leiten. Das Mass der Sorgfalt sei aber nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Erforderlich sei die Sorgfalt, die eine gewissenhafte beauftragte Person in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihr übertragenen Geschäfte anzuwenden pflege. Es sei zu prüfen, wie eine solche Person das Lager organisiert, wie sie die Kinder instruiert und beaufsichtigt und was sie (auch vorausschauend) unterlassen hätte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei einem Lager mit Kindern im Alter zwischen 8 und 15 Jahren, in dem Outdoor-Tätigkeiten mit einem gewissen Gefährdungspotential durchgeführt würden, die erforderliche Sorgfalt strenger sei als bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten und älteren Jugendlichen.
Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht, dass diese einen bundesrechtswidrigen Sorgfaltsmassstab angewendet hätte. Die von ihm ins Feld geführten vorinstanzlichen Erwägungen erfolgten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mangelnden Überwachung. Diesbezüglich führte die Vorinstanz - ohne Verletzung von Bundesrecht - aus, es sei übertrieben und nicht zumutbar, bei Kindern im Alter von 8-13 Jahren zu fordern, dass sich jedes Kind in greifbarer Nähe einer Leiterperson befinde.

4.4. Der Beschwerdeführer sieht eine Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass vom Konzept, wonach nur auf den dafür speziell präparierten Pisten "geschläuchelt" werden sollte, abgewichen worden sei. Er macht geltend, eine gewissenhafte Person wäre nicht von diesem Konzept abgewichen oder hätte - falls aus wichtigen Gründen vom festgelegten Konzept hätte abgewichen werden müssen - den Teilnehmenden unmissverständliche Anweisungen erteilt, insbesondere ein ausdrückliches Verbot, die Strasse zu verlassen. Er rügt diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung.
Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt (vgl. hiervor E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Ausführungen Bundesrecht verletzen. Stattdessen übt er appellatorische Kritik. Wenn er geltend macht, mit der Erlaubnis, auch auf der Strasse zu "schläucheln", sei vom ursprünglichen Konzept - wonach nur in den dafür vorgesehenen Bahnen habe "geschläuchelt" werden dürfen - abgewichen worden, übergeht er die vorinstanzliche Feststellung, dass damit keine generelle Erlaubnis vorgelegen habe, jeden beliebigen Hang hinunterzurutschen. Soweit er diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, ist seine Rüge unbegründet. Auch soweit er eine willkürliche Beweiswürdigung darin sieht, dass die Vorinstanz wichtige Zeugenaussagen zur Problematik des "Schläuchelns" auf der Strasse nicht berücksichtigt habe, vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, zumal er nicht aufführt, inwiefern diese angeblich nicht berücksichtigten Zeugenaussagen überhaupt entscheidrelevant wären. Er macht selbst nicht geltend, dass das "Schläucheln" auf der Strasse gefährlich gewesen wäre. Die Ungeeignetheit der Strasse zum "Schläucheln" bezieht sich nicht auf die Gefährlichkeit, sondern vielmehr auf
die mangelnde Attraktivität. Es ist aber nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz aus der mangelnden Attraktivität der Strasse zum "Schläucheln" nicht eine Eigendynamik ableitet, die das "Schläucheln" auf den Hängen bzw. den Unfall begünstigt hat.
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe seinerseits vor Antritt der Fahrt die konkrete Mahnung, den Unfallhang nicht zu befahren, wahrgenommen. Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer nicht hinreichend in Frage. Er legt vor diesem Hintergrund nicht dar, was ein vorgängiges ausdrückliches Verbot, den besagten Hang hinunterzufahren, geändert hätte. Wenn er das konkret ihm gegenüber ausgesprochene Verbot, den Hang hinunterzufahren, mitbekommen hat, sich aber gleichwohl dazu entschloss, diesem nicht Folge zu leisten, ist nicht ersichtlich, weshalb er einer vorgängig - das heisst vor dem "Schläucheln" auf der Strasse - geäusserten (expliziten) Anweisung, auf der Strasse zu bleiben bzw. den talseitigen Hang nicht zu befahren, Folge geleistet hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis auf die auf der Hinfahrt vom Postautochauffeur ausgesprochene Warnung nicht einschlägig. Nicht einschlägig ist auch sein Einwand, das konkrete Verbot sei zu spät erfolgt, weil seine älteren Vorbilder sich bereits im Hang befunden hätten, zumal die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, seine Behauptung, es sei nicht allen klar gewesen, dass auf den Hängen und generell ausserhalb der präparierten Bahnen nicht "geschläuchelt"
werden dürfe, als unzutreffend qualifizierte. Es verletzt jedenfalls insgesamt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz nicht davon ausging, dass vorgängig ein ausdrückliches Verbot hätte ausgesprochen werden müssen, die Strasse zu verlassen bzw. auf den entsprechenden Hängen zu "schläucheln".
Insgesamt verletzt es somit kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschwerdegegner verneint hat.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen einer unsorgfältigen Vertragserfüllung durch die Beschwerdegegner und dem eingetretenen Schaden aufgrund eines groben Selbstverschuldens seinerseits angenommen, übergeht er, dass die Vorinstanz bereits eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung verneint hat. Die Frage einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs hat sich daher gar nicht mehr gestellt. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich auch aus der vorinstanzlichen Formulierung - "zusammenfassend ist der Unfall auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die expliziten Anweisungen der LeiterInnen missachtete" - nicht ableiten, dass die Vorinstanz von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ausgegangen wäre. Sie hielt denn auch in E. 9 des vorinstanzlichen Entscheids explizit fest, die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs stelle sich nicht. Daher ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Frage eines Selbstverschuldens einen falschen Massstab angewendet, unbegründet.

5.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen muss sie als von vornherein aussichtlos angesehen werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren fällt daher ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei wird kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Gross