Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 332/2020

Urteil vom 22. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
die Rechtsanwälte Roman Zeller und David Grimm,

gegen

Baurekurskommission
des Kantons Basel-Landschaft,
Rheinstrasse 29, 4410 Liestal,

Stadt Laufen,
Vorstadtplatz 2, Postfach, 4242 Laufen.

Gegenstand
Baugesuch für Um- und Anbau
Wohn- und Gewerbehaus,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2019
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht (810 19 77).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümer der in der Wohn- und Geschäftszone der Stadt Laufen gelegenen Parzelle Nr. 1903. Die Parzelle befindet sich im Plansektor F des kommunalen Teilzonenplans "Kernzone Vorstadt". In diesem Sektor gelten spezielle Teilzonenvorschriften. Die Parzelle Nr. 1903 ist überbaut mit einem Wohnhaus (Gebäude Nr. 12) und einem Gewerbehaus (Gebäude Nr. 14), welche noch vor dem Inkrafttreten der Teilzonenvorschriften errichtet wurden.
Am 15. Oktober 2015 reichte A.________ beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch ein, welches die erwähnte Liegenschaft betraf. Er ersuchte darin einerseits um Bewilligung von geplanten und teilweise bereits erstellten Umbauten. Andererseits ersuchte er um Bewilligung von bereits vollzogenen Änderungen des Zwecks verschiedener Räumlichkeiten. Das Bauinspektorat wies das Baugesuch am 16. Juni 2017 ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.

B.
Eine von A.________ gegen den Entscheid des Bauinspektorats erhobene Beschwerde hiess die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft am 5. Dezember 2017 teilweise gut. Sie bewilligte bereits bestehende Aussenabstellplätze sowie die Umnutzung einzelner Räumlichkeiten und widerrief die Anordnung, einen eingezogenen Boden im vierten Obergeschoss des Gebäudes Nr. 14 wieder zu entfernen. Im Übrigen wies die Baurekurskommission die Beschwerde ab.
Eine von A.________ gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. Dezember 2019 teilweise gut. Es widerrief für verschiedene Räumlichkeiten des Gebäudes Nr. 14, welche inzwischen als Hebammenpraxis genutzt werden, die Anordnung, die vorgenommenen Zweckänderungen rückgängig zu machen. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils an.

C.
Gegen das am 12. Mai 2020 zugestellte Urteil des Kantonsgerichts hat A.________ am 11. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit darin seine Beschwerde nicht gutgeheissen worden sei. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, dem Baugesuch vom 15. Oktober 2015 sei die Bewilligung zu erteilen, wobei auf die Errichtung der geplanten, aber nicht bewilligten Einfriedung inklusive Schiebetor verzichtet werde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Stadt Laufen äusserte sich zum Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und liess sich sonst nicht vernehmen. Die Baurekurskommission liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1903 und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Damit ist er nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) einzutreten.

1.2. Anlässlich der Prüfung des Baugesuchs des Beschwerdeführers teilte das Bauinspektorat die Räumlichkeiten der Gebäude auf der Parzelle Nr. 1903 in die Bereiche 1-17 ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch die Nichtbewilligung von bereits vorgenommenen Umbauten am Wohnhaus im Bereich 11 (Gebäude Nr. 12) und die Nichtgenehmigung von bereits vollzogenen Zweckänderungen in den Bereichen 2, 3, 13 sowie 15-16 (Gebäude Nr. 14).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise verkürzt und teilweise verwirrlich dargestellt.
Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte. Seine tatsächlichen Vorbringen sind für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (vgl. E. 5.3 und 5.4 hiernach). Auch sonst ist nicht zu sehen, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung überhaupt in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch.

3.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer unter anderem die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht. Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Teilzonenvorschriften Sektor F vom 12. September 2002 bzw. 28. Januar 2003 (nachfolgend TZV F) sehen vor, dass Bauvorhaben im Sektor F des Teilzonenplans in den Baufeldern A bis L zu platzieren sind. Die TZV F regeln insbesondere die Art und das Mass der Nutzung, die zulässige Geschosszahl, die Stellung der Bauten, die zulässigen Gebäudehöhen und -längen sowie die Umgebungsgestaltung, die Grünbereiche und die Grundsätze der internen Erschliessung und Parkierung (vgl. Art. 1
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen;
b  die Beitragsgewährung an die Tierzucht;
c  die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen;
d  die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte;
dbis  die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
e  das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
f  die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
TZV F).

4.2. Das auf der Parzelle Nr. 1903 errichtete Gebäude Nr. 12 liegt innerhalb des Baufelds F. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von an diesem Gebäude bereits vorgenommenen Umbauten, nämlich der Errichtung von zusätzlichen Zimmern und Vordächern.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, das eingeschossige Wohnhaus entspreche nicht den Vorgaben des TZV F, weil dieses für Gebäude nicht nur eine maximal zulässige Geschosszahl von zwei Vollgeschossen plus Attikageschoss vorsehe (Art. 3 Abs. 2
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 3 - 1 Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
1    Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
2    Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
TZV F), sondern auch eine Mindestzahl von zwei Vollgeschossen (Art. 3 Abs. 5
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 3 - 1 Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
1    Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
2    Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
TZV F). Damit sei eine Bewilligung der vorgenommenen Umbauten gestützt auf die geltenden Bauvorschriften ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Rechtsauffassung in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht mehr. Er macht aber geltend, es handle sich beim Gebäude Nr. 12 um eine rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Baute, welche erweiterten Bestandesschutz geniesse und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur erhalten und angemessen erneuert, sondern auch angemessen erweitert und umgebaut werden dürfe.

4.3. Die Bereiche 2, 3, 13 und 15-16 des Gebäudes Nr. 14 liegen ganz oder teilweise ausserhalb der Baufelder gemäss den TZV F. Diese Räume werden nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Bewilligung genutzt. Der als Holzlager bewilligte Bereich 2 wurde zu einem Physiotherapieraum umfunktioniert. Der als Werkstatt bewilligte Bereich 3 wird als Fitnesskursraum genutzt. Im als Ausstellungsraum/ Möbellager bewilligten Bereich 13 wurde eine Wohnung eingerichtet. Der als Büro/Werkstatt/Lager bewilligte Bereich 15-16 dient inzwischen als Fitness-Pausenraum und als Raum für Kosmetik. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der für diese Räumlichkeiten vollzogenen Zweckänderungen.
Bauten und Anlagen dürfen gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG (SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Eine Baubewilligung ist nach § 120 Abs. 1 lit. b des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Basel Landschaft vom 08. Januar 1998 (RBG BL; SGS 400) unter anderem erforderlich für die Änderung der Benutzungsart bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere bei wesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung. § 94 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 27. Oktober 1998 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV BL; SGS 400.11) sieht für Umnutzungen in Gewerbezonen unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung von der Baubewilligungspflicht vor.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, es handle sich bei den vollzogenen Zweckänderungen um Änderungen der Nutzungsart, für welche eine Baubewilligung erforderlich sei. § 94 Abs. 1 lit. h RBV BL komme nicht zur Anwendung, weil sich das Gebäude nicht in einer Gewerbezone befinde. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei - wie vermutlich auch die früheren Eigentümer der Liegenschaft - davon ausgegangen, dass ein Mieterwechsel, mit dem eine gewerbliche Nutzung durch eine andere gewerbliche Nutzung ohne Zunahme von Immissionen ersetzt werde, kein Baugesuch erfordere. Damit begründet er jedoch nicht substanziiert, inwiefern die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die erwähnten Zweckänderungen einer Baubewilligung bedürfen, willkürlich oder sonst im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG unrechtmässig sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Änderung von einer als Gewerbebetrieb mit Werkstatt und Lagerräumen bewilligten Baute zu einer Wohnung und Räumen für Physiotherapie sowie Fitness eine wesentliche Änderungen der gewerblichen Nutzung darstellt, selbst falls damit - wie der Beschwerdeführer vorbringt - keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden sein sollte. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es
handle sich auch bei dem Gebäude Nr. 14 mit den Bereichen 2, 3, 13 und 15-16 um eine rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Baute, welche erweiterten Bestandesschutz geniesse und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur erhalten und angemessen erneuert, sondern auch in ihrem Zweck teilweise geändert werden dürfe.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe §§ 109 und 110 RBG BL im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlich angewandt und ausserdem gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV und § 6 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL; SR 131.222.2]) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) verstossen, indem sie die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die bereits vorgenommenen Umbauten und die bereits vollzogenen Zweckänderungen bestätigte.

5.1. Aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV, vgl. auch § 6 Abs. 3 KV BL) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes leitet sich die baurechtliche Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie ab. Diese gewährleistet, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuem Recht fortbestehen dürfen (vgl. Urteil 1C 336/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6 mit Hinweis). Die §§ 109 und 110 RBG BL konkretisieren die baurechtliche Bestandesgarantie für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen. Nach § 109 RBG BL dürfen bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden. Gemäss § 110 dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, unterhalten und angemessen erneuert werden.

5.2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass das RBG BL in den §§ 109 und 110 klar zwischen bestehenden zonenfremden und bestehenden bauvorschriftswidrigen Bauten und Anlagen unterscheide und der Umfang der Bestandesgarantie für die beiden Kategorien unterschiedlich sei, indem nur bestehende zonenfremde, nicht aber bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden dürften. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien kam die Vorinstanz zum Schluss, die allgemeine Privilegierung von zonenfremd gewordenen Bauten sei vom Gesetzgeber so gewollt.
Weiter führte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil aus, die vor dem Inkrafttreten der TZV F erstellten Gebäude des Beschwerdeführers auf der Parzelle Nr. 1903 kämen in den Genuss der Besitzstandsgarantie. Obwohl eine entsprechende Baubewilligung nicht vorhanden sei, gelte dies aufgrund des über dreissigjährigen Bestandes auch für das zwischen 1981 und 1983 errichtete Gebäude Nr. 12. Das Gebäude Nr. 12 und der ursprünglich bewilligte Gewerbebetrieb seien in der Wohn- und Geschäftszone gemäss § 21 RBG BL zonenkonform. Die Bauten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers seien auch mit dem Inkrafttreten der TZV F nicht im Sinne von § 109 RBG BL zonenfremd geworden. Die Vorinstanz stufte die Vorschriften der TZV F, wonach Bauten im Plansektor F nur innerhalb der definierten Baufelder errichtet werden dürfen und mindestens zwei Vollgeschosse aufweisen müssen, nämlich nicht als Bestimmungen ein, die eine spezielle Nutzungszone konstituieren, sondern als allgemeine Bauvorschriften im Sinne von § 110 RBG BL für ein bestimmtes Gebiet innerhalb der Wohn- und Geschäftszone. Sie begründete dies unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien namentlich damit, dass der Zonenbegriff, der § 109 RBG BL zugrunde liege, von der zulässigen Nutzungsart
geprägt sei. Folglich handle es sich bei den Wohn- und Gewerbebauten des Beschwerdeführers nicht um bestehende, zonenfremd gewordene Bauten im Sinne von § 109 RBG BL, sondern um mit dem Inkrafttreten der TZV F bauvorschriftswidrig gewordene Bauten im Sinne von § 110 RBG BL. Dementsprechend dürften die Gebäude zwar unterhalten und angemessen erneuert, nicht aber erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden.

5.3. Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, er könne sich nicht vorstellen, dass das Gebäude Nr. 12 nie bewilligt worden sei, die Vorinstanz habe nicht bedacht, dass seine Liegenschaft am 1. Januar 1994 von der Wohn- und Gewerbezone nach bernischem Recht in die Wohn- und Geschäftszone gemäss § 21 RBG BL umgeteilt worden sei, und es treffe nicht zu, dass das Verkehrsaufkommen mit der Umnutzung der Räumlichkeiten zunehme. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Bauvorhaben im Plansektor F des kommunalen Teilzonenplans "Kernzone Vorstadt" seit dem Inkrafttreten der TZV F nur innerhalb bestimmter Baufelder errichtet werden dürfen und mindestens zwei Vollgeschosse aufweisen müssen (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor). Er ist der Auffassung, das Gebäude Nr. 12 sei mit dem Inkrafttreten der TZV F zonenwidrig geworden, weil es nur über ein Geschoss verfüge. Zonenwidrig geworden seien auch die Räumlichkeiten des Gewerbebetriebs und zwar am 1. Januar 1994 mit dem Wechsel von der Wohn- und Gewerbezone nach dem Recht des Kantons Bern zur Wohn- und Geschäftszone gemäss § 21 RBG BL, spätestens jedoch mit dem Inkrafttreten der TZV F, soweit die Gebäude ausserhalb der definierten Baufelder liegen. Bei den Gebäuden handle
es sich folglich um bestehende, zonenfremd gewordene Bauten im Sinne von § 109 RBG BL, welche nicht nur erhalten, sondern auch angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden dürften. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Vorinstanz sei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

5.4. Gemäss § 21 Abs. 2 RBG BL umfassen Wohn- und Geschäftszonen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. Nach § 21 Abs. 3 RBG BL können die Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung innerhalb der Wohn- und Geschäftszonen Gebiete bezeichnen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. Wie dem Entscheid des Bauinspektorats zu entnehmen ist, wird das Gebäude Nr. 12 schon sehr lange als Wohnung genutzt und wurden die inzwischen umgenutzten Bereiche 2, 3, 13 und 15-16 des Gebäudes Nr. 14 ursprünglich als Gewerbebetrieb mit Lagerräumen und Werkstatt bewilligt.
Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach das Gebäude Nr. 12 und der ursprünglich bewilligte Gewerbebetrieb dem in § 21 Abs. 2 und 3 RBG BL umschriebenen Nutzungszweck der Wohn- und Geschäftszone entsprächen, offensichtlich unhaltbar sein sollte. Dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers bis zum 1. Januar 1994 im Kanton Bern lag, war für das Urteil der Vorinstanz nicht wesentlich, zumal die Gebäude in der Wohn- und Gewerbezone nach bernischem Recht unbestritten zonenkonform waren. Die Frage, ob das Gebäude Nr. 12 seinerzeit rechtmässig bewilligt worden war oder nicht, war für das Urteil der Vorinstanz ebenfalls nicht relevant. Dass die Vorinstanz auf die bestehenden Gebäude des Beschwerdeführers § 110 RBG BL und nicht § 109 RBG BL anwendete, ist vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. Namentlich ist es nicht offensichtlich unhaltbar, § 109 RBG BL einen von der Art der zulässigen Nutzung geprägten Zonenbegriff zugrunde zu legen und die Vorschriften der TZV F, wonach Bauten im Plansektor F nur innerhalb der definierten Baufelder errichtet werden dürfen und mindestens zwei Vollgeschosse aufweisen müssen, als allgemeine Bauvorschriften
im Sinne von § 110 RBG BL für ein bestimmtes Gebiet innerhalb der Wohn- und Geschäftszone zu verstehen und nicht als Bestimmungen, die eine spezielle Nutzungszone im Sinne von § 109 RBG BL konstituieren. Ob die entsprechenden kantonalen Bestimmungen in vertretbarer Weise auch anders ausgelegt werden könnten, spielt im Rahmen der Willkürprüfung keine Rolle (vgl. E. 3 hiervor).
Wie die Vorinstanz sodann nachvollziehbar ausführte und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erlaubt § 110 RBG BL für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die nicht im Sinne von § 109 RBG BL zonenfremd geworden sind, sondern den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, lediglich deren Unterhalt und angemessene Erneuerung, nicht jedoch deren Umbau, Erweiterung oder Zweckänderung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die am Gebäude Nr. 12 vorgenommenen baulichen Massnahmen - nämlich die Errichtung von zusätzlichen Zimmern und Vordächern - in Anwendung von § 110 RBG BL unzulässig sei, ist im Ergebnis nicht willkürlich. Es ist namentlich nicht offensichtlich unhaltbar, diese baulichen Massnahmen als Umbau einzustufen, der über den zulässigen Unterhalt oder die zulässige angemessene Erneuerung hinausgeht. Dass das Wohnhaus - wie der Beschwerdeführer vorbringt - an anderer Stelle verkleinert wurde und das Gebäudevolumen insgesamt abgenommen hat, ändert daran nichts und ob es sich bei den baulichen Massnahmen - wie die Vorinstanz annimmt - nicht nur um einen Umbau, sondern auch um eine Erweiterung des Gebäudes handelt, braucht nicht näher erörtert zu werden. Schliesslich hat die Vorinstanz die in den Bereichen 2, 3, 13 und
15-16 des Gebäudes Nr. 14 vollzogenen Nutzungsänderungen nachvollziehbar als Zweckänderungen eingestuft, die gemäss § 110 RBG BL ebenfalls nicht erlaubt sind. Ob mit der Umnutzung das Verkehrsaufkommen zunimmt oder nicht, spielt unter den gegebenen Umständen keine Rolle, zumal es sich jedenfalls um bewilligungspflichtige wesentliche Nutzungsänderungen handelt (vgl. E. 4.3 hiervor).

5.5. Der Beschwerdeführer kann auch nicht unmittelbar aus Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV, § 6 Abs. 3 KV BL und dem Vertrauensprinzip einen Anspruch ableiten, die rechtswidrig gewordenen Bauten auf seinem Grundstück umzubauen oder einem anderen Zweck zuzuführen. Er hat das Recht, die vorschriftswidrig gewordenen Bauten zu erhalten, zu unterhalten und angemessen zu erneuern (vgl. E. 5.1 hiervor). Damit ist der verfassungsrechtlichen Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie Genüge getan. Schliesslich vermittelt dem Beschwerdeführer auch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV keinen Anspruch auf eine Umnutzung der Räume des ursprünglich bewilligten Gewerbebetriebs.
Der Beschwerdeführer dringt mit der Rüge nicht durch, die Vorinstanz habe die §§ 109 und 110 RBG BL im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlich angewandt und gegen Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV, § 6 Abs. 3 KV BL und Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV verstossen, indem sie die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die am Gebäude Nr. 12 vorgenommenen Umbauten und für die in den Bereichen 2, 3, 13 und 15-16 des Gebäudes Nr. 14 vollzogenen Zweckänderungen bestätigte.

6.
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Er macht geltend, auf der westlichen Nachbarparzelle Nr. 2346, welche ebenfalls Bestandteil des Plansektors F des kommunalen Teilzonenplans "Kernzone Vorstadt" ist, sei ein Bauvorhaben bewilligt worden, das wie die Gebäude auf der Parzelle Nr. 1903 teilweise ausserhalb der für Bauten und Anlagen definierten Baubereiche liege.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, beim Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 2346 habe es sich um einen Neubau gehandelt, für welchen in Anwendung von § 111 Abs. 1 RBG BL bzw. Art. 9
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 9 Zuchtwertschätzungen - 1 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.
1    Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.
2    Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
a  die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
b  das Verfahren der Zuchtwertschätzung;
c  die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d  die Auswertungstermine;
e  die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f  die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an ihre Mitglieder.
TZV F eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei. Eine Ausnahmesituation, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte, sei im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar und der Beschwerdeführer lege nicht substanziiert dar, inwiefern die zu beurteilende Situation mit dem auf der Parzelle Nr. 2346 bewilligten Neubau vergleichbar sei.
Wie den von der Vorinstanz eingereichten Akten entnommen werden kann, liegt der auf der Parzelle Nr. 2346 errichtete Neubau grossteils innerhalb der Baufelder K und L. Richtig ist, dass der relativ schmale Zwischenraum zwischen diesen beiden Baufeldern ebenfalls überbaut wurde. Ansonsten entsprechen Lage und Anordnung des Neubaus jedoch den definierten Baufeldern. Im Gegensatz dazu liegen relativ grosse Teile des Gebäudes Nr. 14 des Beschwerdeführers ausserhalb der Baufelder E und F und stimmt die Ausrichtung des Gebäudes nicht mit derjenigen der Baufelder überein. Die Vorinstanz hat nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verstossen, indem sie zum Schluss kam, die vorliegend zu beurteilende Situation sei mit dem auf der Parzelle Nr. 2346 bewilligten Neubau nicht vergleichbar.

7.
Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil, dass die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Ausnahme der inzwischen als Hebammenpraxis genutzten und vorliegend nicht mehr umstrittenen Bereiche zulässig sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV).

7.1. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 mit Hinweisen; Urteil 1C 240/2020 vom 26. Februar 2021 E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 35 sowie mit gewissen Vorbehalten BGE 136 II 359 E. 8 S. 367). Auch vorher ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.).
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35 mit Hinweis). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).

7.2. Gemäss § 137 Abs. 1 und 3 RBG BL wird bei Bauten, die nicht den genehmigten Plänen entsprechen oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften gebaut wurden bzw. genutzt werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet, falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
Der nicht bewilligte Umbau und die nicht genehmigten Nutzungsänderungen wurden vorgenommen, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig ein entsprechendes Baugesuch gestellt hat. Die Abweichung vom Erlaubten ist nicht unbedeutend. Dass es sich beim Umbau und den Nutzungsänderungen um bewilligungspflichtige Vorgänge handelt, wusste der Beschwerdeführer oder hätte er bei der gebotenen Sorgfalt wissen müssen. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient der rechtsgleichen Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften und stellt eine im öffentlichen Interesse liegende, hierfür geeignete Massnahme dar. Eine diesem Ziel dienende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer, der sich nicht auf den guten Glauben berufen kann, vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine privaten Interessen an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufwiegen sollten.
Die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.

8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, der Stadt Laufen und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mattle