Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 348/2007/bnm

Urteil vom 22. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Scherrer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegnerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher,

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 25. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten M.________, verstorben im September 1996, und F.________, verstorben im April 1995, waren die Eltern von B.________, C.________, D.________ und H.________. M.________ war Eigentümer verschiedener Liegenschaften in G.________, die er in den Jahren 1991 und 1993 teilweise seinem Sohn und seinen drei Töchtern übertrug. Am 16. Juli 1992 schloss M.________ zudem mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Nachkommen einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem auf die vorangehenden Eigentumsübertragungen Bezug genommen wurde.

Am 15. Juni 1996 verstarb H.________, ohne zu Lebzeiten über seinen Nachlass einen Erbvertrag abgeschlossen oder letztwillig verfügt zu haben. Er hinterliess als Witwe A.________. Diese schloss am 13. Oktober 1997 mit ihren drei Schwägerinnen B.________, C.________ und D.________ einen Erbteilungsvertrag über den Nachlass ihres Ehemannes H.________ ab. Darin wurde vereinbart, dass das Alleineigentum an der Parzelle Nr. aa sowie je ein Drittel Miteigentum an den Parzellen Nrn. bb und cc, alle drei Parzellen gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde G.________, das H.________ von seinem Vater zu Lebzeiten erhalten hatte, in den Nachlass von M.________ zurückfallen und eine Grundpfandschuld von Fr. 11'200.-- (lastend auf der Parzelle Nr. aa) an diesen Nachlass zurückübertragen werden sollte. Im Gegenzug sollte die sogenannte Kaufpreisschuld über Fr. 1'128'300.-- von H.________ gegenüber dem Nachlass seines Vaters gestrichen werden. Der gesamte übrige Nachlass sollte mit Aktiven und Passiven an A.________ übergehen. Mit Erklärung vom 16. Januar 2001 machte A.________ gegenüber ihren Schwägerinnen die Unverbindlichkeit dieses Erbteilungsvertrages geltend.

B.
Mit einer beim Amtsgericht Hochdorf gegen B.________, C.________ und D.________ (fortan: Beschwerdegegnerinnen) eingereichten Klage vom 7. Juni 2001 beantragte A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen, es sei die Ungültigkeit des Erbteilungsvertrages vom 13. Oktober 1997 festzustellen und der Nachlass von H.________ zu teilen. Mit Teilurteil vom 4. März 2004 stellte das Amtsgericht fest, dass der Erbteilungsvertrag für die Klägerin unverbindlich ist.
Die Beschwerdegegnerinnen erklärten gegen dieses Teilurteil Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern. Mit Teilurteil vom 18. März 2005 stellte das Obergericht fest, dass der Erbteilungsvertrag vom 13. Oktober 1997 verbindlich ist. Es wies den Handel zur Fortsetzung des Verfahrens an das Amtsgericht zurück.

Auf eine gegen dieses Teilurteil von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2005 nicht ein (Urteil 5C.125/2005).

C.
Das Amtsgericht Hochdorf wies sodann mit Urteil vom 29. Juni 2006 die Klage ab.

Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 25. April 2007 ab.

D.
Die Beschwerdeführerin ist am 28. Juni 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung des Teilurteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 18. März 2005, des Urteils des Amtsgerichtes Hochdorf vom 29. Juni 2006 sowie des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. April 2007. In Bestätigung des Teilurteiles des Amtsgerichtes Hochdorf vom 4. März 2004 sei festzustellen, dass der Erbteilungsvertrag vom 13. Oktober 1997 für die Beschwerdeführerin unverbindlich und die Erbschaft neu zu teilen sei.

Ausserdem begehrt die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerinnen schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst in seiner Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert Bemerkungen zu der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen, und diese ihrerseits - ebenfalls unaufgefordert - eine Replicando-Vernehmlassung ein.
Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom präsidierenden Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 17. Juli 2007 gutgeheissen.

Erwägungen:

1.
1.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Der erforderliche Streitwert für das Beschwerdeverfahren von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist gegeben. Die Beschwerde ist im Übrigen rechtzeitig erhoben worden.

1.2 Das Obergericht des Kantons Luzern hat mit seinem Urteil vom 25. April 2007 die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es hat darin ausgeführt, dass das Obergericht in seinem Teilurteil vom 18. März 2005 festgestellt habe, dass der am 13. Oktober 1997 abgeschlossene Erbteilungsvertrag der Erben des H.________ verbindlich sei. Im Übrigen hat es mit diesem Teilurteil die Streitsache an die Erstinstanz zurückgewiesen, welche aufgrund der vom Obergericht erteilten verbindlichen Weisungen in dessen Sinne entscheiden musste. Somit kam es durch den angefochtenen Entscheid vom 25. April 2007 nicht zu einer neuerlichen Erbteilung; vielmehr behält der besagte Erbteilungsvertrag nach wie vor seine volle Gültigkeit. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht nur den Entscheid des Obergerichts vom 25. April 2007, sondern auch das obergerichtliche Teilurteil vom 18. März 2005 sowie das Urteil des erstinstanzlichen Amtsgerichtes vom 29. Juni 2006 mitangefochten. Ein solches Vorgehen ist namentlich dann zulässig, wenn die letzte kantonale Instanz nicht alle Fragen, die zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden, prüfen konnte (BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 mit Hinweisen). So verhält es sich hier: Das Obergericht ist praxisgemäss (LGVE 2001 Nr. 21 E. 2.2 S. 33) aufgrund seiner Selbstbindung an sein früher erlassenes Teilurteil nicht mehr auf die beantragte Neuüberprüfung der Frage der Ungültigkeit des Erbteilungsvertrages vom 13. Oktober 1997 eingetreten (vgl. auch BGE 111 II 94 E. 2 S. 95). Da es der Beschwerdeführerin möglich sein muss, sich mit dem Urteil der letzten kantonalen Instanz, die volle Kognition besass, auseinanderzusetzen, kann sie auch die beiden anderen obgenannten Urteile mit Beschwerde anfechten, zumal diese nicht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes betreffen (vgl. dazu Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

1.4 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen überdies nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerinnen ohne entsprechende Begründung versuchen, den Sachverhalt zu erweitern, werden ihre Vorbringen nicht berücksichtigt.

Ein allgemeiner Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben genügt nicht zur Beschwerdebegründung; dies gilt umso mehr für Rechtsschriften und Eingaben aus anderen Verfahren. Unzulässig ist im Weiteren auch der Verweis auf im kantonalen Verfahren eingereichte Dokumente, da dieser die Begründung in der Rechtsschrift selbst nicht zu ersetzen vermag (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387). Ungenügend ist der Verweis der Beschwerdegegnerinnen auf das ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsgutachten (S. 9 unten der Vernehmlassung), zumal damit die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, wonach in den Rechtsschriften auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und im Einzelnen gezeigt werden muss, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sind oder nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748). Wohl aber ist es den Beschwerdegegnerinnen unbenommen, die rechtlichen Erläuterungen dieses Gutachtens in ihre Vernehmlassung zu übernehmen, zumal neue rechtliche Vorbringen jederzeit zulässig sind.

2.
Anlass zur Beschwerde gibt der von den Parteien am 13. Oktober 1997 abgeschlossene Erbteilungsvertrag. Dabei ist zwischen den Parteien im Wesentlichen streitig, ob es sich bei den Rechtsgeschäften, die M.________ mit seinen Nachkommen zu Lebzeiten abgeschlossen hat, um Zuwendungen auf Anrechnung an den zukünftigen Erbteil im Sinne von Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB handelt, oder ob diese gewöhnliche Kaufverträge darstellen mit der Vereinbarung, dass die Fälligkeit der jeweiligen Kaufpreisforderungen auf den Zeitpunkt des Todes des Verkäufers aufgeschoben wird, wobei diese gemäss Art. 614
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 614 - Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
ZGB nach dessen Tod bei der Erbteilung anzurechnen sind.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerinnen machen die Einrede der Verjährung geltend, da die Beschwerdeführerin die einjährige Frist gemäss Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR nicht eingehalten habe. Insbesondere sei das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2000 an dieselbe nicht beweistauglich, da es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handle.
2.1.2 Ein mit einem Willensmangel behafteter Vertrag kann von demjenigen, der dem Willensmangel unterlegen ist, während eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung angefochten werden (Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR). Die Anfechtungsfrist hat erst dann zu laufen begonnen, als die Beschwerdeführerin ihren Irrtum entdeckte, das heisst die Bedeutung des Vertrages erkannte. Das war der Fall, als sie aufgrund des Schreibens ihres Anwaltes vom 21. Februar 2000 erkennen musste, dass die Beschwerdegegnerinnen Vorstellungen über die Art des abgeschlossenen Vertrages und seines Inhalts hatten, die erheblich von ihren eigenen abwichen. Die Anfechtungserklärung ist durch die Mitteilung vom 16. Januar 2001 somit in jedem Fall rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist abgegeben worden. Da der genaue Zeitpunkt der sicheren Kenntnis des Willensmangels den Sachverhalt beschlägt und daher nur auf Willkür hin überprüft wird, erschöpfen sich die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen in appellatorischer Kritik (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 639).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt das ihr aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zustehende Recht auf Beweis als verletzt. Im ersten Verfahren vor Obergericht (Teilurteil vom 18. März 2005) hatten sie in ihrer Appellationsantwort (S. 36 der Appellationsantwort vom 14. September 2004) die Edition der am 14. August 1996 von Rechtsanwalt R.________ verfassten Kurzübersicht betreffend den Nachlass des H.________ sowie des ebenfalls von jenem am 15. November 1996 erstellten Exposés über die Erbteilungen des H.________ sowie des M.________ beantragt. Diese kurz nach dem Tod von H.________ verfassten Schriften sowie die von Rechtsanwalt R.________ mit den Beschwerdegegnerinnen intensiv betriebene Korrespondenz deuteten nach Ansicht der Beschwerdeführerin eindeutig auf deren Bewusstsein hin, dass die rechtliche Qualifizierung der sogenannten Kaufpreisrestanzen umstritten sein dürfte. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei Rechtsanwalt R.________ auch um denjenigen Notar handelte, der alle drei Erbteilungsverträge (vom Vater M.________, der Mutter F.________ sowie vom Sohn H.________), die Grundstückabtretungen vom Vater an seine vier Kinder sowie den Ehe- und Erbvertrag der Eltern M.________ und F.________ redigiert hatte. Wenn sich sodann
Rechtsanwalt R.________ und die Beschwerdegegnerinnen dieser Problematik bewusst waren, sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin von einem Anteil an den Liegenschaften ihres Mannes ausgeschlossen werden sollte.

Das Obergericht lehnte diesen Beweismittelantrag jedoch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, was sie aus diesen Unterlagen ableiten wolle.

3.2 Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts den Beweis(führungs)anspruch, das Beweismass sowie die Beweislast (und somit die Folgen der Beweislosigkeit). Diese Norm bestimmt indessen nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Richter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, 2006, N. 6 ff. zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, III 576 E 2c S. 578). Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden - wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben der beweisbelasteten Partei demnach sowohl
Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als auch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (für Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB: BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; für Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV: BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).

Stehen - wie hier - Fragen des Bundesprivatrechts im Vordergrund, richtet sich das Recht zum Beweis nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB (vgl. Urteil 5A 403/2007, E. 3). Dieses Recht auf Beweis erstreckt sich indessen nur auf rechtserhebliche Tatsachen, d.h. auf Sachumstände, von deren Verwirklichung es abhängt, ob so oder anders zu entscheiden ist. Insoweit die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Prozess einzuführen haben, setzt das Recht auf Beweis und damit das Recht auf Abnahme der beantragten Beweismittel daher voraus, dass die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen auch hinreichend substanziiert, d.h. so umfassend und klar dargelegt worden sind, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 Erw. 2b S. 368 mit Hinweisen; Vogel, Das Recht auf den Beweis, recht 1991, S. 42).

3.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Appellationsantwort den Beweisantrag auf Edition der am 14. August 1996 verfassten Kurzübersicht betreffend den Nachlass des H.________ sowie des am 15. November 1996 erstellten Exposés über die beiden Erbteilungen nicht bloss pauschal gestellt, sondern die mit diesen Beweismitteln zu beweisenden Tatsachen, Behauptungen oder Bestreitungen substantiiert. Dabei hat die Beschwerdeführerin in ihrer Appellationsantwort ausdrücklich festgehalten, dass der unterzeichnete Anwalt davon ausgehe, dass Rechtsanwalt R.________ in der Kurzübersicht und im Exposé den Beschwerdegegnerinnen die im vorliegenden Prozess umstrittenen Fragen dargelegt habe. Damit hat sie konkret aufgezeigt, weshalb die zu edierenden Schriftstücke für sie von Bedeutung seien. Den gestellten Beweismittelanträgen liegen somit hinreichend substanziierte Tatsachenbehauptungen zu Grunde. Durch die Verweigerung dieser Editionen durch das kantonale Gericht ist daher im Ergebnis der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin (und damit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) verletzt worden. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen.

3.4 Ist die Beschwerde bereits aus dem genannten Grunde gutzuheissen, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegnerinnen solidarisch kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m Art 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. April 2007 sowie das diesem vorausgegangene Teilurteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 18. März 2005 werden aufgehoben und der Handel zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen