Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 922/2022

Urteil vom 22. März 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni und Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
MLaw Artur Terekhov,

gegen

Zentral- und Hochschulbibliothek, Sempacherstrasse 10, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Rechtsdienst,
Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.

Gegenstand
Covid-19-Zertifikatspflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11. Oktober 2022 (7H 22 109).

Sachverhalt:

A.

A.a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021, SR 818.101.26 [Stand 13. September 2021, AS 2021 542 547]) mussten öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Als gültiges Zertifikat anerkannte der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt das Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat (nachfolgend 3G-Zertifikat; vgl. Art. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand 13. September 2021] i.V.m. Art.1 lit. a der Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebinsses [Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2]).

A.b. Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern erarbeitete gestützt auf Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage ein Schutzkonzept, in dem sie die beschlossenen Massnahmen des Bundesrates umsetzte. Unter anderem übernahm sie die 3G-Zertifikatspflicht.

A.c. Per 20. Dezember 2021 änderte der Bundesrat Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage dahingehend, dass der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden muss (nachfolgend 2G-Zertifikat). Der Zugang konnte gemäss Satz 2 aber auch auf Personen beschränkt werden, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügten (Stand 20. Dezember 2021, AS 2021 882).

A.d. Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern übernahm die 2G-Zertifikatspflicht per 20. Dezember 2021 in ihr Schutzkonzept.

B.

B.a. Am 14. Oktober 2021 wollte A.________ die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern an der Sempacherstrasse in Luzern betreten. Da er über kein gültiges Covid-19-Zertifikat verfügte, wurde ihm der Zutritt verwehrt. Auf Verlangen von A.________ erliess die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern am 5. November 2021 eine mit "bedingtes Hausverbot" betitelte Verfügung, mit der sie A.________ unter Strafandrohung untersagte, die Räumlichkeiten der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ohne Befolgung der geltenden Hausordnung und des geltenden Schutzkonzeptes zu betreten.

B.b. Mit Beschwerde ans Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern beantragte A.________ die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung, dass er die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern betreten dürfe, und eventualiter dass die Zertifikatspflicht und das Hausverbot unrechtmässig seien. Ferner beantragte er die inzidente und abstrakte Normenkontrolle von Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand 13. September 2021). Das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

B.c. Dagegen erhob A.________ am 6. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung, dass die 3G-Zertifikatspflicht und das Hausverbot unrechtmässig seien, eventualiter dass die 2G-Zertifikatspflicht und das Hausverbot in der Zeit vom 20. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 unrechtmässig seien, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2022 nicht ein. Zur Begründung führte es an, die 2G-Zertifikatspflicht sei nicht Verfahrensgegenstand und betreffend 3G-Zertifikatspflicht habe A.________ kein aktuelles schutzwürdiges Interesse, da das Bundesgericht die Rechtsfrage bereits geklärt habe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. November 2022 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter vorfrageweiser Feststellung, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei. Ferner beantragt er die Feststellung, dass das Hausverbot im Zeitraum vom 20. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 (2G-Zertifikat) rechtswidrig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (nachfolgend ZHB Luzern) lässt sich nicht vernehmen. In Kenntnis der Vernehmlassung hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

1.2. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zum Abschluss (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenes Urteil). Ein Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil 2C 457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2). Da die vorliegende Angelegenheit in materieller Hinsicht nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Urteile 2C 52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.2; 2C 740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.1).

1.3. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteil 2C 52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht einzig die Rechtsmässigkeit des Hausverbots unter Geltung der 2G-Zertifikatspflicht zwischen dem 20. Dezember 2021 und dem 16. Februar 2022. Die Rechtmässigkeit des Hausverbots unter Geltung der 3G-Zertifikatspflicht ficht er explizit nicht an. Nur zu Letzterem hat die Vorinstanz aber die Eventualbegründung verfasst (angefochtener Entscheid E. 2). Hinsichtlich der 2G-Zertifikatspflicht beschränkt sich das angefochtene Urteil auf das Nichteintreten (angefochtener Entscheid E. 1.3). Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass die Verfügung vom 5. November 2021 betreffend bedingtes Hausverbot im Zeitraum vom 20. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 rechtswidrig sei, geht somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Folglich befasst sich der vorliegende Entscheid einzig mit der Eintretensfrage hinsichtlich des Hausverbots unter Geltung der 2G-Zertifikatspflicht. Mit den materiellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss sich das Bundesgericht nicht auseinandersetzen.

1.4. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Urteils ist und im Rahmen des Streitgegenstandes über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung verfügt bzw. durch das vorinstanzliche Nichteintreten beschwert ist, ist er zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Urteil 2C 52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.4).

1.5. Nachdem auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und (im Rahmen des Eventualantrags) sinngemäss die Anweisung an die Vorinstanz, auf seine Beschwerde vom 6. Mai 2022 betreffend 2G-Zertifikatspflicht einzutreten, beantragt.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG) möglich.

3.

3.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde hinsichtlich der 2G-Zertifikatspflicht nicht eingetreten, da diese nicht Streitgegenstand gebildet habe. Das mit der Verfügung vom 5. November 2021 ausgesprochene bedingte Hausverbot habe sich auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Zertifikatspflicht, mithin die 3G-Zertifikatspflicht, bezogen. Bezüglich der erst am 20. Dezember 2021 vom Bundesrat eingeführten 2G-Regel liege keine Verfügung gegen den Beschwerdeführer vor, sodass diese nicht zu beurteilen sei (angefochtener Entscheid E. 1.3).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei mit dem Hausverbot " (explizit) zukunftsgerichtet verboten [worden], die Räumlichkeiten der ZHB Luzern ohne Einhaltung des jeweils geltenden (Covid-) Schutzkonzeptes zu betreten und zwar unter Androhung einer Strafanzeige für den Widerhandlungsfall". Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die angefochtene Verfügung zukunftsgerichtet sei, "womit eine Fernwirkung (auch) für die spätere 2G-Regelung bereits in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2021 enthalten" sei. Die Verfügung habe daher nicht nur die 3G-Zertfikatspflicht, sondern auch die 2G-Zertifikatspflicht zum Gegenstand. Indem die Vorinstanz nicht auf sein Eventualbegehren um Feststellung der Unrechtmässigkeit der 2G-Zertifikatspflicht eingetreten sei, habe sie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (willkürliche Rechtsanwendung), Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (überspitzter Formalismus) sowie Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (formelle Rechtsverweigerung) verletzt.

3.3. Unbestritten ist, dass sowohl im Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer der Zutritt zur ZHB Luzern verwehrt wurde (14. Oktober 2021), als auch im Zeitpunkt, als die Verfügung erlassen wurde (5. November 2021), die 3G-Zertifikatspflicht galt. Auch zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Verfügung erstinstanzlich angefochten hat (8. Dezember 2021), galt die 3G-Zertifikatspflicht. Unstrittig ist ebenso, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Hausverbots kein weiteres Mal die ZHB Luzern betreten wollte und es keine Verfügung gibt, die dem Beschwerdeführer nach der Einführung der 2G-Zertifikatspflicht (20. Dezember 2021) den Zutritt zur ZHB Luzern verwehrt hat. Unbestritten dürfte schliesslich sein, dass die 2G-Zertifikatspflicht, welche am 20. Dezember 2021 per Bundesratsverordnung in Kraft trat, strenger war als die 3G-Zertifikatspflicht: Während bei "3G" der Zugang zur Bibliothek durch ein negatives Covid-Testergebnis erreicht werden konnte, wurde bei "2G" nur noch jener Person Einlass gewährt, die entweder geimpft oder genesen war.

3.4. Eine Verfügung stellt einen individuell-konkreten Rechtsanwendungsakt dar (BGE 141 II 233 E. 3.1; 135 II 38 E. 4.3). Angewendet wird das Recht, das im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in Kraft ist (BGE 126 III 431 E. 2a; Urteile 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.2; 2C 417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verfügung mit dem Bundesrecht in Einklang steht, ist daher von demjenigen Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung galt (BGE 127 II 306 E. 7c).
Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung galt die 3G-Zertifikatspflicht (vgl. Sachverhalt A.a) und das Schutzkonzept, das die 3G-Zertifikatspflicht übernahm (vgl. Sachverhalt A.b). Ist für die Prüfung der Frage, ob die Verfügung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, auf das Recht abzustellen, das im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gilt, ist dies vorliegend die zu dem Zeitpunkt geltende 3G-Zertifikatspflicht. Die 2G-Zertifikatspflicht ist erst eingeführt worden, nachdem die Verfügung erlassen wurde und der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte. Demnach ist es unter diesem Blickwinkel bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die 2G-Zertifikatspflicht als ausserhalb des Streitgegenstands erachtet und auf den entsprechenden Feststellungsantrag nicht eingetreten ist.

3.5. Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, das Hausverbot wirke in die Zukunft und umfasse als Dauerverfügung auch die geänderte Rechtslage.

3.6. Betrifft die Verfügung einen Sachverhalt, der nicht abgeschlossen ist, sondern in der Zukunft fortdauert, sich mithin fortwährend erneuert, wird von einer Dauerverfügung gesprochen (BGE 144 II 386 E. 4.2; 144 I 81 E. 4.1; 143 II 1 E. 5.1, 5.3; TSCHANNEN PIERRE/MÜLLER MARKUS/ KERN MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 714). Gemäss den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts darf eine Dauerverfügung unter bestimmten Voraussetzungen an nachträgliche, für den Verfügungsadressaten nachteilige Änderungen der Rechtslage angepasst bzw. nötigenfalls widerrufen werden (BGE 143 II 1 E. 5.1; 135 V 201 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine Änderung der Rechtslage nach Verfügungserlass kann sich als Folge neuer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ergeben, die sie sich auf die Verfügungsgrundlage auswirken (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 864). Soll die zu Ungunsten des Verfügungsadressaten nachträglich geänderte Rechtslage auf den Verfügungsadressaten angewendet werden, ist die Verfügung anzupassen (BGE 135 V 201 E. 6.1.1). Grund dafür ist der Vertrauensschutz: Den Privaten sollen keine Pflichten auferlegt werden, mit denen sie im Zeitpunkt der Erfüllung des Sachverhalts nicht rechnen mussten (HÄFELIN ULRICH/
MÜLLER GEORG/ UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 287a). Die Verfügung darf in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes jedoch nur zu Lasten des Verfügungsadressaten abgeändert werden, wenn diesem zuvor die Gelegenheit gegeben wurde, sich an die geänderten Vorschriften anzupassen (BGE 139 II 185 E. 10.2.3).

3.7. Ob es sich beim Hausverbot um eine urteilsähnliche oder eine Dauerverfügung handelt, kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben:

3.8. Die Verfügung vom 5. November 2021 wurde auf Begehren des Beschwerdeführers hin erlassen. Dies, nachdem ihm am 14. Oktober 2021 der Zutritt zur ZHB Luzern verweigert wurde, weil er die damals nach dem 3G-Schutzkonzept geltenden Zutrittsbedingungen nicht erfüllte und weder ein negatives Testergebnis noch einen Genesungs- oder Impfnachweis vorwies (vgl. Sachverhalt B.a). Gemäss Verfügung vom 5. November 2021 hätte dem Beschwerdeführer in der Folge Einlass gewährt werden müssen, sobald er eine der drei Bedingungen, an die das Hausverbot gekoppelt ist, erfüllt. Mit Einführung der 2G-Zertifikatspflicht hat sich am 20. Dezember 2021 das Schutzkonzept jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers als Verfügungsadressaten verändert, da es strenger wurde als das vorherige. Es waren nur noch zwei statt drei Alternativen möglich, um die Zutrittsbedingung zu erfüllen. Entsprechend den Regeln bei Dauerverfügungen wird in einem solchen Fall das bei Erlass der Dauerverfügung geltende Recht so lange angewendet, bis die Verfügung in Wiedererwägung gezogen und abgeändert oder widerrufen wird (vorstehend E. 3.6). Ohne eine Anpassung der Verfügung gilt weiterhin die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung geltende Rechtslage. Vorliegend somit die 3G-
Zertifikatspflicht.

3.9. Ob mit dem im Hausverbot "geltenden Schutzkonzept" nun das am 5. November 2021 geltende, wie es die Vorinstanz versteht, oder das jeweils, wenn der Beschwerdeführer die ZHB Luzern betritt, geltende gemeint ist, wie es der Beschwerdeführer versteht, ist damit nicht entscheidend. Massgeblich ist, dass die Zutrittsverweigerung ab Änderung des Schutzkonzepts eine neue bzw. angepasste Verfügung erfordert hätte. Hätte der Beschwerdeführer nach Anpassung des Schutzkonzeptes am 20. Dezember 2021 die ZHB Luzern mit einem negativen Testergebnis betreten wollen, hätte ihm der Zutritt gestützt auf die Verfügung vom 5. November 2021 gewährt werden müssen. Beim Erlass derselben konnte der Beschwerdeführer nicht wissen, dass die Bedingung, an die das (damalige) Hausverbot geknüpft war, in Zukunft nur mit weniger Alternativen erfüllt werden könnte. Hätte die ZHB Luzern ihm also nach Einführung des 2G-Schutzkonzeptes den Zutritt verweigern wollen, hätte sie eine neue Verfügung erlassen müssen. Ein bedingtes Zutrittsverbot "auf Vorrat", bei dem der Verfügungsadressat nicht weiss, welche - strengere - Bedingungen er in Zukunft wird erfüllen müssen, ist nicht zulässig. Indes hat der Beschwerdeführer weder versucht, mit einem negativen
Testergebnis unter Geltung der 2G-Zertifikatspflicht die ZHB Luzern zu betreten noch hat die ZHB Luzern unter Geltung der 2G-Zertifikatspflicht ein neues Hausverbot gegen den Beschwerdeführer verfügt (vorstehend E. 3.3). Eine Anpassung der Verfügung hat vorliegend also nicht stattgefunden. Selbst wenn es sich bei einem Hausverbot somit um eine Dauerverfügung handeln sollte, hätte die Verfügung vom 5. November 2021 nicht die nachträglich zum Nachteil des Beschwerdeführers geänderte Rechtslage umfasst.

3.10. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verfügung vom 5. November 2021 allein auf der 3G-Zertifikatspflicht beruht. Die Vorinstanz hat daher auch unter diesem Gesichtspunkt in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass die 2G-Zertifikatspflicht ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, und ist auf die entsprechenden Beschwerdebegehren nicht eingetreten. Die Vorinstanz musste sich damit auch nicht vorfrageweise mit der Rechtmässigkeit der 2G-Zertifikatspflicht auseinandersetzen. Dass dieses Ergebnis für den Beschwerdeführer unbefriedigend sein mag, möchte er doch die Rechtswidrigkeit der 2G-Zertifikatspflicht festgestellt haben, ist angesichts der Rechtssicherheit im Hinblick auf den Bestand von Verfügungen bei zum Nachteil der Verfügungsadressaten nachträglich geänderter Rechtslage hinzunehmen. Da der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der 3G-Zertifikatspflicht vor Bundesgericht explizit nicht anficht und es ihm frei steht, den Streitgegenstand einzuschränken, hat es bei dem diesbezüglichen vorinstanzlichen Nichteintreten sein Bewenden.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha